Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der am 00.00.1962 geborene Kläger legte im Juni 1982 die allgemeine Hochschulreife ab und begann im September 1982 eine Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser bei den G-Werken in L. Hierbei erlitt er am 19.09.1984 während einer Werksfahrt einen Arbeitsunfall, bei dem er sich u.a. eine Schenkelhalsfraktur rechts zuzog. Die Beklagte erkannte mit Bescheiden vom 28.05.1985 und 19.09.1985 als Folgen des Arbeitsunfalls an: "Links: Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk, geringe Minderung der Muskulatur oberhalb und unterhalb des Kniegelenks, leichtes Schonhinken und wie im Röntgenbild erkennbaren, unfallbedingten Veränderungen nach knöchern fest verheiltem medialem Schenkelhalsbruch mit leichter Einstauchung des Hüftkopfs" an und gewährte dem Kläger eine vorläufigen Rente nach einer MdE von zunächst 30 v.H., und sodann mit Bescheid vom 07.08.1988 nach einer MdE ab 01.11.1985 von 20 v.H. unter Berücksichtigung eines JAV für einen 22-jährigen KFZ-Mechaniker in Höhe von 38.544,12 DM. Die vorläufige Verletztenrente wurde schließlich mit Wirkung ab Oktober 1986 wegen Wegfall einer relevanten MdE durch Bescheid vom 10.09.1986 entzogen.
Am 12.06.1985 beendete der Kläger aufgrund guter Leistungen die ursprünglich auf 3 ½ Jahre angelegte Ausbildung zum Kraftfahrtzeugschlosser ( Facharbeiterbrief) vorzeitig. Vom 13.06.1985 bis Ende Oktober 1985 arbeitete der Kläger weiter im Ausbildungsbetrieb (Versuchsabteilung), nunmehr auf der Grundlage eines am 10.06.1985 abgeschlossenen, auf den 13.12.1985 befristeten Arbeitsvertrages. In der Anlage zum befristeten Arbeitsvertrages heißt es, die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertige sich aus Gründen, die in der Person des Klägers lägen und ausführlich dargelegt worden seien. Von März 1986 bis Juni 1986 hielt sich der Kläger in L auf. Er nahm im Oktober 1986 (Wintersemester 1986/87) ein Studium an der Fachhochschule (FH) L im Studiengang Maschinenbau-Fachbereich Konstruktionstechnik- auf und legte am 11.07.1991 seine Prüfung zum Diplom-Ingenieur ab. Von 1994 bis 2007 arbeitete der Kläger als KFZ-Sachverständiger und im Schadensmanagement eines Versicherungskonzerns. Nach einem berufsbegleitenden Zusatzstudium an der FH L im Fach Versicherungsingenieurwesen erlangte er am 25.08.1997 den akademischen Grad eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs (FH).
Nach dem in den Unfallfolgen eine Verschlimmerung eingetreten war (posttraumatische Coxarthrose) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.11.2006 eine Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 30.10.2006 nach einer MdE von 20 v.H. und legte bei der Berechnung der Rente einen JAV in Höhe von 19.707,30 EUR bezogen auf ein Facharbeitergehalt zu Grunde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, die Lehre zum KFZ-Schlosser sei lediglich die Grundlage seiner weiteren erfolgreichen beruflichen Ausbildung gewesen. Insoweit habe er bereits zu Beginn der Ausbildung zum KFZ-Schlosser geplant, ein Ingenieurstudium aufzunehmen. In einem Schreiben vom 12.12.2006 führte die Beklagte aus, hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Rente verweise man auf den Bescheid vom 07.08.1988 und die damalige Grundlage der Berechnung nach § 573 Abs. 1 Reichtsversicherungsordnung (RVO) bzw. die seit dem 01.01.1997 in Kraft getretenen Vorschrift des § 90 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – SGB VII -. Nicht vorgesehen sei die Neufeststellung der Rente bei späterer beruflicher Fort- und Weiterbildung und der damit ggf. verbundenen Veränderung des Einkommens. Die Ausbildung, währenddessen sich der Arbeitsunfall ereignet habe und der tariflich festge-legte Lohn bildeten die Grundlage der Berechnung des JAV. Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2007 den Rechtsbehelf zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21.02.2007 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und vorgetragen, er habe bereits vor der Ausbildung zum Automechaniker beabsichtigt, ein Ingenieurstudium nach Abschluss der gewerblichen Ausbildung aufzunehmen. Aus der Ausbildung zum KFZ-Schlosser habe er für das Maschinenbaustudium großen Nutzen gezogen. Zur Stützung seines Vortrages hat der Kläger schriftliche Erklärungen seiner Eltern, seines Bruders, verschiedener Schulfreunde und Arbeitskollegen und seines damaligen Ausbilders zu den Akten gereicht. Das Studium im Fach Maschinenbau an der FH L habe man nur zum Wintersemester aufnehmen können. Wegen der Erklärungen im Einzelnen wird auf Bl 23-33 Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die KFZ-Schlosser Ausbildung sei keine Voraussetzung für die Aufnahme des Fachhochschulstudiums Maschinenbau gewesen. Der Kläger habe die Aufnahme des Maschinenbaustudiums nicht zeitnah angestrebt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles noch in der Entscheidungsfindung hinsichtlich eines möglichen Berufsziels befunden habe.
Mit Urteil vom 11.02.2009 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der ange-fochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Verletztenrente ab dem 30.10.2006 auf der Grundlage eines am 12.07.1991 für einen Diplom-Ingenieur (FH) Fachrichtung Maschi-nenbau durch Tarif festgesetzten oder sonst ortsüblichen Entgeltes zu gewähren. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, unter Heranziehung der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 573 Abs. 1 RVO sei das Gericht aufgrund der Ge-samtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass das Maschinenbaustudium nicht als Weiterbildung nach der abgeschlossenen Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, sondern als Teil einer einheitlichen Berufsausbildung gewertet werden müsse. Wesentlich hierfür sei, dass der Kläger bereits vor Beginn der Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker und auch im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls noch als Berufsziel den Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule angestrebt und dieses Ziel nach Abschluss der Lehre auch weiter verfolgt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.04.2009 Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger nicht unmittel-bar nach Beendigung seiner KFZ-Schlosser Ausbildung am 12.06.1985 zum Winterse-mester an der FH L immatrikuliert habe. Offenbar habe sich der Kläger auch um eine Übernahme bei den G-Werken bemüht und ihm sei offenbar aus Gründen, die in seiner Person gelegen hätten, nur ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten worden. Seinerzeit hätten alle Auszubildenden in den G-Werken ein Übernahmeangebot erhalten. Unklar bleibe auch, warum das ohnehin befristete Arbeitsverhältnis bereits frühzeitig beendet worden sei, außerdem hätte der Kläger den Sprachurlaub auch in der Zeit von Juli bis September 1985 legen können. Aufgrund all dieser Umstände liege es nahe, dass sich der Kläger erst in L oder nach seiner Rückkehr entschlossen habe, ein Ingenieurstudium aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, er habe von vornherein bereits bei Aufnahme der Lehre die Entscheidung getroffen, diese nur als ersten Schritt seiner Ausbildung durchzuführen und danach ein Ingenieurstudium zu absolvieren.
Der Kläger ist im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 vom Senat befragt worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 146 bis 151 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht geändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung der Verletztenrente einen JAV auf der Grundlage eines am 12.07.1991 für einen Diplom-Ingenieur (FH) Fachrichtung Maschinenbau durch Tarif festgesetzten oder sonst ortsüblichen Entgelts zu gewähren.
Streitgegenstand ist die Höhe der mit Bescheid vom 24.11.2006 erstmalig gewährten Rente auf unbestimmte Zeit. Die davor ergangenen Bescheide vom 28.05.1985 und 19.09.1985 und 07.08.1986 bezogen sich lediglich auf die Gewährung einer vorläufigen Rente, die mit Bescheid vom 10.09.1986 wegen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen bindend entzogen worden war. Mithin hat die Beklagte über die Höhe und Berechnung der Rente nicht im Rahmen eines im sogenannten Zugunsten-Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) entschieden (eine derartige Regelung ist den angefochtenen Bescheiden auch nicht zu entnehmen), sondern den JAV als ein Berechnungselement der Verletztenrente nach § 56 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 81 ff SGB VII berücksichtigt und insoweit auch auf den Bescheid vom 07.08.1988 zu Grunde gelegten JAV nach § 573 Abs. 1 RVO zurückgegriffen. Nach dieser Vorschrift, welche in § 90 SGB VII ab dem 01.01.1997 eine entsprechende Regelung gefunden hat, ist zur Berechnung bzw. Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes bei Versicherten, die einen Arbeitsunfall während ihrer Schul- oder Berufsausbildung erleiden, der JAV für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung nach dem Entgelt berechnet, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen sind, als ob sie den Unfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten. Dabei ist der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 573 RVO bzw. 90 SGB VII ein eigenständiger Begriff, bei dem die Abgrenzung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen kann. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen vorgenommen wird. Von einer einheitlichen Ausbildung ist nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, die von vornherein so geplant war und objektiv sinnvoll ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1993, SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 und BSG, Urteil vom 04.12.1991, Az. 2 RU 69/90). Dabei ist auch eine Nahtlosigkeit der einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht zwingend erforderlich. Wesentlich ist, dass der Versicherte auch in Übergangszeiten die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebte. Eine berufliche Fort- bzw. Weiterbildung gehört hingegen nicht zu Berufsausbildung im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB VII. Sie dient nicht dem Erwerb, sondern der Erweiterung bzw. Vertiefung der aktuellen Anpassung der beruflichen Kenntnis- und Fähigkeiten.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Senat bei Würdigung der Gesamtumstände und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bereits zu Beginn seiner Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und damit auch im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles das Berufsziel eines Diplom-Ingenieurs (FH) angestrebt hat und die Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker ein von vornherein geplanter und objektiv sinnvoller Teil der Ausbildung zum Diplom-Ingenieur Maschinenbau – Fachbereich Konstruktionstechnik – gewesen ist. Der Senat hält die Angaben des Klägers, er habe dieses Berufsziel von Anfang an angestrebt, für glaubhaft. Maßgebend hierfür sind folgenden Erwägungen:
Der Kläger war nach seinem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung geprägt durch seine Familienbiographie. Seine Eltern waren beides Kriegskinder, die schon früh auf eigenen Beinen stehen mussten und aus kleinen Verhältnissen aufgestiegen sind. Der Vater hat sich als gelernter Werkzeugmacher im Betrieb der Fa. G zum Industriekaufmann hochgearbeitet. Dies führte zu der nachvollziehbaren elterlichen Erwartung, dass der Kläger, dem bei knappen Finanzen das Abitur finanziert worden war, auch studieren würde. Diese Erwartung hat der Kläger zu seiner eigenen gemacht und ausgeführt, dass es auch für ihn selbstverständlich gewesen sei, nach der Lehrzeit zu studieren. Die Entscheidung des Klägers aufgrund seiner schon seit der Jugendzeit bestehenden großen Affinität zu Kraftfahrzeugen wie Autos und Motorrädern und seiner Begeisterung für die Technik zunächst eine Berufsausbildung zum KFZ-Schlosser zu beginnen, spricht unter Berücksichtigung dieses familiären Hintergrundes nicht gegen einen gleichzeitig zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Plan nach der Lehre ein technikbasiertes Studium zu beginnen.
Wie das Sozialgericht hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass die Lehre zum KFZ-Schlosser für das anschließend aufgenommene Maschinenbauingenieurstudium – Schwerpunkt Konstruktionstechnik – objektiv sinnvoll und förderlich war.
Die Angabe des Klägers er habe bei regulärem Ende seiner KFZ-Schlosser Ausbildung im Frühjahr 1986 geplant , seine Englischkenntnisse bei einem längeren Aufenthalt in L bei Verwandten auch im Hinblick auf das anvisierte Studium zu verbessern, erscheint plausibel und steht der Annahme, der Kläger habe bereits von Anfang an eine Ausbildung zum Ingenieur angestrebt nicht entgegen.
Der Umstand, dass der Kläger nach Beendigung der KFZ-Schlosser Lehre am 12.06.1985 nicht nahtlos das Studium an der FH L aufgenommen hat, kann aus den vom Sozialgericht bereits herangezogenen Erwägungen nicht gegen den Kläger verwendet werden. Die zeitlichen Planungen KFZ-Lehre – Sprachaufenthalt in L – Studium waren zum einen eingeschränkt durch den Umstand, dass ein Studienbeginn an der Fachhochschule L im Bereich Maschinenbau jeweils nur zum Wintersemester möglich war. Der Kläger hat insofern nachvollziehbar erläutert, dass bei regulärer Beendigung seiner KFZ-Schlosser Ausbildung im Frühjahr 1986 sich der Aufenthalt im Frühjahr/Sommer in L anschließen sollte mit anschließender Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1986/87. Im Hinblick auf die für ihn überraschende, nämlich aufgrund seiner guten Leistungen im Rahmen der Ausbildung von seinem Ausbilder vorgenommenen vorzeitigen Anmeldung zur Prüfung, sind diese zeitlichen Planungen gewissermaßen durcheinandergeraten. Es kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er insoweit an seinem Wunsch, vor dem Studium einen Auslandsaufenthalt mit der Möglichkeit der Erweiterung seiner Sprachkenntnisse, die sich für das spätere Studium als nützlich erweisen sollten (vgl. Zeugnis der FH L, Fachbereich Konstruktionstechnik, Anlage zum Zeugnis über die Diplomprüfung vom 11.07.1991, Note fürs technische Englisch für Fortgeschrittene I gut, technisches Englisch für Fortgeschrittene IV sehr gut) festgehalten hat.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht entgegen gehalten werden, dass er nach Abschluss der KFZ-Schlosser Lehre im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages einige Monate im ursprünglichen Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt war. Vor dem Hintergrund des bereits dargestellten geänderten zeitlichen Ablaufes durch die vorgezogene Gesellenprüfung und dem noch geplanten Sprachaufenthalt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass für ihn zum einen die Tätigkeit in der Versuchsabteilung der Firma G am Prüfstand und der Einsatz als Testfahrer es ihm ermöglichte, weitere Berufserfahrungen für das anvisierte Studium zu sammeln. Dies erscheint dem Senat plausibel. Dabei stützt der Umstand, dass das sich an die Lehre anschließende Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war, gerade die Annahme, dass der Kläger andere berufliche Ziele hatte, als eine Weiterarbeit im Beruf des KFZ-Schlosser. Dabei ist es für den Senat unerheblich, ob dem Kläger vom Ausbildungsbetrieb eine Übernahme in ein reguläres unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ermöglicht worden wäre oder nicht, da der Kläger ein solches gar nicht anstrebte. Die von der Beklagten angestellten Überlegungen, dem Kläger sei aus Gründen, die in seiner Person oder Verhalten gelegen hätten, eine Übernahme verweigert worden, erscheinen in Anbetracht der guten Leistungen des Klägers, die seine Ausbilder sogar zu einer vorzeitigen Anmeldung zur Prüfung bewogen haben, eher fernliegend.
Ebenso erscheint es vor dem familiären und finanziellen Hintergrund nachvollziehbar, dass der Kläger von den relativ guten Verdienstmöglichkeiten bei G einige Monate profitieren wollte. Der Umstand, dass er die befristete Tätigkeit dann vorzeitig beendet hat, weil ihm keine seinen Neigung entsprechende Tätigkeit in der Versuchsabteilung mehr ermöglicht werden sollte, lässt ebenfalls keine negativen Rückschlüsse hinsichtlich eines geplanten Studiums zu.
Insgesamt erscheint dem Senat das Vorbringen des Klägers schlüssig, plausibel und glaubwürdig. Die Einschätzung, dass der Kläger von Anfang eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus auf der Grundlage einer KFZ-Schlosser Ausbildung geplant hatte, wird abgerundet durch den Umstand, dass der Kläger sein Studium kontinuierlich und mit gutem Erfolg durchgeführt hat und hierbei ein eindeutiger Schwerpunkt im KFZ-Wesen zu erkennen ist.
Aus alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 09.01.2012
Zuletzt verändert am: 09.01.2012