Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall); umstritten ist insbesondere, ob der Kläger bei dem Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der 1961 geborene Kläger, der bei der Firma I beschäftigt war, teilte der Beklagten (Berufsgenossenschaft – BG – der chemischen Industrie, seit der Fusionierung mit anderen Berufsgenossenschaften zum 01.01.2010 BG Rohstoffe und chemische Industrie – BG RCI -) mit Schreiben vom 29.11.2002 mit, er sei als Beschäftigter der Firma I am 10.02.1997 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden und habe mit den Spätfolgen dieses Unfalls zu kämpfen. Die Fahrt habe er antreten müssen, obwohl er Erholungsurlaub beantragt und genehmigt bekommen habe, weil durch seinen damaligen Vorgesetzten ein früheres Erscheinen am Arbeitsplatz dienstlich angeordnet worden sei. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei der Unfall der BG damals nicht gemeldet worden.
Im Dezember 2002 gab er unter Vorlage einer Wegeskizze an, er habe vorgehabt, von seinem Aufenthalts- und Urlaubsort in N an der Sieg über die A4 und die A59 nach E zu fahren, zunächst seine Familie zur Wohnung in E zu bringen und anschließend die Firma I in E aufzusuchen. Dazu sei es wegen des Unfalls, der sich gegen 17:20 Uhr auf der A4 ereignet habe, nicht mehr gekommen. Zur Stützung seines Vorbringens reichte der Kläger eine von ihm vorbereitete und von I C, ehemaliger Ressortleiter für "Technische Markenartikel" der Firma I, unterschriebene Erklärung vom 10.12.2002 ein. Hierin teilte dieser Folgendes mit: "Nach einer großen Akquisition (M) entschied ich kurzfristig eine Konferenz einzuberufen mit dem Ziel eine schnelle Integration der neuen Geschäftsfelder zu forcieren. Diese Konferenz (terminiert 13. – 15. Februar 1997) sollte von einigen meiner damaligen Mitarbeiter, worunter auch Herr X T, mit vorbereitet werden und diese Herren sollten mich auch bei der Durchführung der Konferenz assistieren. Am 11.2.1997 erfuhr ich aber dass Herr T einen Verkehrsunfall erlitten hatte und im Krankenhaus behandelt werden musste. Seine Aufgaben wurden daraufhin vorübergehend von anderen Mitarbeitern übernommen." Außerdem legte der Kläger eine ebenfalls von ihm selbst für I C vorbereitete Erklärung vom 06.12.2002 vor, die von diesem jedoch nicht unterschrieben worden war, nach Angaben des Klägers, weil Herr C sich insoweit nicht mehr habe erinnern können. Zusätzlich zu den Ausführungen in der am 10.12.2002 unterschriebenen Erklärung enthielt diese Erklärung noch folgende Ausführungen: "Deshalb ordnete ich an, dass Herr T seinen für Dienstag den 11.02.1997 geplanten und bereits genehmigten Urlaub verschiebt. Herr T als flexibler und engagierter Mitarbeiter willigte ein und fuhr deshalb von einem auswärtigen Familienbesuch schon Montag den 10.02.1997 nachmittags zurück, mit der Zielsetzung, direkt am Arbeitsplatz zu erscheinen, nachdem er seine Frau und seine Tochter zu Hause abgeliefert hatte Mit diesem Schreiben möchte ich ausdrücklich die Notwendigkeit der damaligen Fahrt im Interesse der I KGaA bestätigen ".
Auf Nachfragen der Beklagten äußerte Herr L, Mitarbeiter der Firma I von der Abteilung Arbeitsschutz, mit Schreiben vom 10.02.2003, er habe mit dem von dem Kläger angegebenen damaligen Vorgesetzten Dr. F O Rücksprache genommen. Dieser habe mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an den genauen Vorgang bezüglich der Urlaubsplanung erinnern könne, da die ganze Angelegenheit inzwischen sechs Jahre zurückliege. Falls es jedoch so gewesen sein sollte, wie vom Kläger angegeben, sei er sich ziemlich sicher, dass mit dem Kläger bereits vor dessen Urlaubsantritt über eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub gesprochen worden sei. Auf gar keinen Fall habe er, Dr. F O, den Kläger aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückbeordert. Dies sei schon aufgrund fehlender Informationen, wie z.B. Urlaubsanschrift oder Telefonnummer nicht möglich gewesen.
Mit einer E-Mail vom 17.02.2003 teilte der Kläger mit, dass Dr. F O sein damaliger direkter Vorgesetzter gewesen sei. Ebenso wie für den gemeinsamen nächsthöheren damaligen Vorgesetzten, I C, werde es schwierig sein, nach nunmehr sechs Jahren genau nachzuvollziehen, wer wann welche Anweisung gegeben habe. Dr. F O als seinem direkten Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass er für Dienstag den 11.02.1997 Urlaub beantragt und genehmigt bekommen hatte. Die Vereinbarung zwischen ihm und Dr. F O sei gewesen, dass er aufgrund der Dringlichkeit am 10.02.1997 (Rosenmontag) abends Anweisungen zur Bearbeitung auf seinem Schreibtisch vorfinden würde.
Mit Bescheid vom 20.05.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg von einem Erholungsurlaub zu seinem Wohnsitz befunden, um seine Familie nach Hause zu bringen. Die Rückreise habe er nicht aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen während seines Erholungsurlaubes früher antreten müssen. Bereits vor Antritt des Erholungsurlaubes sei ihm bekannt gewesen, wann die Heimreise anzutreten war. Somit sei auch unerheblich, ob der Ausgangspunkt als "dritter Ort" anzusehen sei, da zum Unfallzeitpunkt der innere Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit nicht hergeleitet werden könne und zudem die Länge des Weges nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2003 zurück.
Im Dezember 2009 beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom 20.05.2003 im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Er vertrat die Auffassung, er habe bei dem Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er seinen beantragten und bewilligten Urlaub auf Anweisung des Direktoriums vorzeitig abgebrochen und sich auf den Weg nach E gemacht habe, um die Arbeit noch am 10.02.1997 wieder aufzunehmen. Dies könne sein ehemaliger Kollege, V C1, bestätigen. Aufgrund der schriftlichen Erklärung von I C am 10.12.2002 stehe fest, dass er kurzfristig weitere Aufgaben übernommen habe. Deshalb könne an der kurzfristigen Abberufung aus dem Urlaub grundsätzlich kein Zweifel bestehen. Es sei unerheblich, ob Dr. F O bereits vor Urlaubsantritt mit ihm über eine eventuell erforderliche vorzeitige Rückkehr gesprochen habe. Auch sei nicht erforderlich, dass dieser ihn aus dem Urlaub zurückbeordert habe. Es reiche vollkommen aus, dass der nächsthöhere damalige Vorgesetzte, I C, die vorzeitige Abreise aus dem Urlaub letztlich veranlasst habe. Wenn der Arbeitgeber Anlass dazu gebe, den geplanten Urlaub vorzeitig abzubrechen, könne er nicht auf angemessene Verhältnisse hinsichtlich der Länge des Weges vom sogenannten dritten Ort verwiesen werden. Da der Arbeitgeber eine vorsorgliche Meldung des Unfalls unterlassen habe, müssten vorliegend Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten greifen.
Mit Bescheid vom 02.03.2010 lehnte es die Beklagte ab, den bindenden Bescheid vom 20.05.2003 zurückzunehmen, da dieser nicht rechtwidrig sei.
Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Abklärung des von dem Kläger behaupteten Sachverhalts nicht festgestellt werden konnte, dass dieser zum Unfallzeitpunkt am 10.02.1997 seinen beantragten und bewilligten Urlaub vorzeitig habe abbrechen müssen. Die objektive Beweislast hierfür trage der Kläger.
Am 03.08.2010 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, einen Arbeitsunfall vom 10.02.1997 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten.
Am 02.03.2011 hat das Sozialgericht Speyer den ehemaligen Kollegen des Klägers, V C1, im Rahmen der Rechtshilfe als Zeugen vernommen. Dieser hat erklärt, von dem Unfall des Klägers nur vom Hörensagen zu wissen. Der Kläger habe ihm in der Kantine der Firma I von einem schweren Verkehrsunfall erzählt und berichtet, von Herrn C vorzeitig aus dem Urlaub zurückgerufen worden zu sein. Wann genau dieses Gespräch in der Kantine stattgefunden habe, wisse er nicht mehr. Ob der Kläger vor Urlaubsantritt seine Urlaubsanschrift oder Telefonnummer angegeben hatte, um für die Firma erreichbar zu sein, wisse er nicht. Dies erscheine aber aufgrund dessen damaliger Position als Mitglied der Strategieabteilung verständlich. Er wisse auch nicht, ob der Kläger seinen Urlaub im Februar 1997 tatsächlich abgebrochen habe, weil sein sofortiges Erscheinen am Arbeitsplatz dienstlich angeordnet worden war. Wer ggf. die Rückkehr angeordnet habe, entziehe sich ebenfalls seiner Kenntnis. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 hat das SG sodann den früheren Vorgesetzten des Klägers, Dr. F O, als Zeugen vernommen. Dieser hat erklärt, die Aufgabe des Klägers habe damals im Wesentlichen darin bestanden, Informationen für die Geschäftsleitung zu beschaffen und Präsentationen zu erstellen. Diese Tätigkeit habe er gelegentlich auch außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Der Unfall des Klägers von Rosenmontag 1997 liege nun mittlerweile vierzehn Jahre zurück. Er habe versucht, alte Unterlagen zu finden, denen zu entnehmen ist, ob damals am Rosenmontag besondere Aktionen gelaufen sind. Entsprechende Unterlagen, insbesondere Hinweise darauf, dass der Kläger damals den Karnevalsurlaub betriebsbedingt abbrechen musste, habe er nicht gefunden. Er könne also weder bestätigen noch verneinen, dass der Kläger damals vorzeitig aus dem Urlaub zurückgerufen wurde.
Mit Urteil vom 20.09.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 20.05.2003, da dieser nicht rechtswidrig sei. Da sich der Kläger am 10.02.1997 auf der Heimreise von seinem Urlaubsort befunden habe, komme Versicherungsschutz für den Unfall vom 10.02.1997 nur in Betracht, wenn der Kläger die Heimreise vorzeitig – auf Anordnung seiner Vorgesetzten – angetreten habe, da sich nur dann ein wesentlicher Bezug zu seiner versicherten Tätigkeit bei der Firma I herstellen ließe. Eine entsprechende Anordnung der Vorgesetzten des Klägers habe sich trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die objektive Beweislast obliege dem Kläger.
Gegen das ihm am 21.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2011 Berufung eingelegt, mit der er weiterhin die Feststellung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung begehrt. Er beanstandet, dass sich das SG nicht mit der Frage des Weges vom sogenannten dritten Ort auseinandergesetzt habe. Es erschließe sich nicht, warum die mangelnde Erinnerung der Zeugen den Ausschlag für die Entscheidung geben sollte. Das angefochtene Urteil leide an dem Umstand, dass man es bei einer offenen Beweisaufnahme belasse. Das SG hätte die Unterlagen über die Akquisition der Firma M beiziehen müssen. Ferner teilt er mit, dass er die aus Anlass des Unfalls entstandenen Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht und die Firma I ihm seinerzeit eine Unterstützungsleistung in Höhe von 1.000,- DM bewilligt habe. Hierzu sei diese nur veranlasst gewesen, weil sie ihn vorzeitig aus dem Urlaub abberufen habe. Die Nachmeldung des Unfalles an die BG habe auch zu Repressalien an seinem Arbeitsplatz geführt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.09.2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.05.2003 zurückzunehmen und den Unfall des Klägers vom 10.02.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger eine Vielzahl von Mitarbeitern bzw. ehemaligen Mitarbeitern der Firma I zum Beweis dafür, dass er aus betrieblichen Gründen vorzeitig aus dem Urlaub abberufen worden ist, benannt (Dr. F O, V C1, I C, Herrn Q, E D, C D, H H, I G, B C2, T L, Q N, Dr. B1 C3, N W, U S).
Außerdem hat er schriftliche Erklärungen seiner Ehefrau, I B, vom 21.09.2012 und seiner Mutter, J T, vom 01.11.2012 vorgelegt.
Die Ehefrau hat u.a. erklärt: "Das Karnevalswochenende 1997 wollten wir bei meinen Schwiegereltern verbringen Das war lange geplant, mein Mann hatte für Dienstag einen Urlaubstag angemeldet, damit wir erst am nächsten Tag zurückfahren mussten Deshalb weiß ich noch sehr genau, dass ich sehr verärgert war, als unser gemeinsames Urlaubswochenende zu platzen drohte. Ich weiß nicht mehr, welche Konferenz anstand und warum. Aber auf jeden Fall schien es immens wichtig zu sein, dass X ganz unbedingt seinen Urlaub absagen musste, schon am Montag zurückkam und noch am selben Abend anfing, Besprechungsunterlagen vorzubereiten ".
Die Mutter des Klägers hat u.a. ausgeführt: " Im Februar 1997 wollte unser Sohn X T gemeinsam mit seiner Ehefrau das Karnevalswochenende bei uns verbringen. Anreise sollte am Sonntag den 09. Februar 1997 sein und Abreise am Dienstag den 11. Februar 1997. Nach der Ankunft am Sonntag den 9. Februar eröffnete X uns, dass er nach dem Rosenmontagsumzug nach E fahren müsste, obwohl ihm von seinem Vorgesetzten für Dienstag den 11. Februar Erholungsurlaub genehmigt worden war. Begründung: Seine Vorgesetzten hätten angeordnet, dass er spätestens ab Dienstagmorgen zu wichtigen Arbeiten zur Verfügung stehen muss. Und da er und seine Frau nicht morgens früh mit seiner damals 18 Monate alten Tochter L über den Kölner Ring, von dem man damals wie heute jeden Morgen nur Horrormeldungen über Staus im Berufsverkehr hört, fahren wollte, wollte er das kleinere Übel wählen und dann Montag Nachmittag nach unserem Rosenmonatszug fahren ".
Schließlich hat der Kläger noch den Ausdruck einer Mail von dem I-Mitarbeiter P X1 vom 07.05.2012 eingereicht. Darin teilt dieser mit, dass der Chief Compliance Officer der Firma I, der Zeuge E T L, mehrere Personen befragt habe, die aber alle den Sachverhalt nicht bestätigen bzw. sich nicht an diesen erinnern könnten. Nach Aktenlage habe sich der vom Kläger dargestellte Sachverhalt nicht bestätigt. Der Sachverhalt sei auch von keinem Dritten bestätigt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 hat der Senat den Kläger befragt und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E T L, F D und I B.
Der Kläger hat erklärt, dass er am Unfalltag erst seine Familie nach Hause bringen und anschließend zur Firma I fahren wollte. Mit dem Werksausweis wäre er auch am Rosenmontag in den Betrieb gekommen. Richtig sei, dass er seine Arbeit erst am Dienstagmorgen aufnehmen sollte. Herr C habe ihm die Anweisung gegeben, am Dienstagmorgen zur Arbeit zu erscheinen. Diese Anweisung habe er ultimativ erst in dem Telefonat mit Herrn O erhalten. Seine Frau habe wegen der am Dienstag früh im Berufsverkehr zu erwartenden Verkehrsprobleme aber schon am Montag zurückfahren wollen. Er habe Herrn O am Sonntag von seinem Urlaubsort aus auf Bitten seiner Frau angerufen. Dieser habe seine Telefonnummer wahrscheinlich nicht gehabt, das wisse er aber nicht mehr genau. Er könne nicht mehr sagen, warum genau er Herrn O vom Urlaubsort aus angerufen habe, ob dies die verständliche Sorge des Leitenden Angestellten gewesen sei, der sich für ein Projekt verantwortlich fühlt und das Gefühl hat, dass er zur Verfügung stehen müsse oder ob es eine entsprechende Anforderung von Herrn O gegeben habe. In dem Telefongespräch habe er Herrn O mitgeteilt, dass es ihm nicht recht sei, schon vorher zurückzukommen. Herr O habe mitgeteilt, es sei wirklich viel Arbeit und er empfehle dringend, die Rückreise anzutreten. Er wisse ja, wie Herr C reagiere, wenn man seine Anweisungen nicht befolge. Wenn er sowieso schon am Montag zurückfahren würde, wäre es praktisch, wenn er die Unterlagen auch schon am Montag sichten könnte, um am Dienstag informiert zu sein.
Der Zeuge E T L, der zuletzt bis 2012 als Chief Compliance Officer bei der Firma I tätig war, hat ausgesagt, dass er mit dem Kläger beruflich nie etwas zu tun gehabt habe. Er könne nicht sagen, ob es bei der Firma I noch Unterlagen über den streitigen Vorfall gebe, da er dort nicht mehr beschäftigt sei. Er habe erst anlässlich eines Gesprächs mit dem Kläger von dem Unfall im Jahr 1997 erfahren. Der Kläger habe ihm erklärt, er könne hierzu die I-Mitarbeiter Frau Beyer, Frau D, Herrn D und Herrn H befragen. Die Befragung dieser Personen in den Jahren 2011 und 2012 habe ergeben, dass nach dem Unfall kein Unfallbericht geschrieben worden sei und keine der befragten Personen eine Erinnerung daran hatte, dass der Kläger aus dem Urlaub zurückbeordert wurde. Mit Sicherheit seien noch Unterlagen über die Übernahme der Firma M vorhanden. Unterlagen über den Urlaub des Klägers würden sich hierin nicht finden.
Die Zeugin E D, die 1997 Assistentin von I C war, hat im Wesentlichen ausgesagt, sie wisse nichts darüber, ob der Kläger in der Karnevalszeit 1997 Urlaub hatte. Die Zeugin I B, Ehefrau des Klägers, hat u.a. ausgesagt, der Kläger habe unmittelbar nach der Ankunft bei seinen Eltern am Sonntag mitgeteilt, es warte noch sehr viel Arbeit auf ihn, er müsse deshalb noch mit Herrn O telefonieren. Seine Mutter hätte ihn dazu gebracht, mit seinem Chef zu telefonieren. Anlass für den Anruf sei gewesen, dass Herr O ihrem Mann gesagt habe, dass er ihn evtl. zurückbeordern müsse, obwohl der Urlaub für Dienstag genehmigt war. Sie wisse nicht, ob zwischen Herrn O und ihrem Mann verabredet gewesen sei, dass ihr Mann anrufen sollte. Da sie Karneval feiern wollten, hätte Herr O ihren Mann ja gar nicht ohne Weiteres erreichen können. Sie sei zunächst davon ausgegangen, dass ihr Mann Urlaub hatte. Die Verärgerung, dass das gemeinsame Urlaubswochenende zu platzen drohte, sei erst nach dem Telefongespräch entstanden. Sie gehe davon aus, dass sie die Reise wegen des Kindes gar nicht angetreten hätten, wenn sie gewusst hätten, dass sie schon Rosenmontag wieder zurückfahren sollten.
Wegen weiterer Einzelheiten der Angaben des Klägers und der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kann wegen des bindend gewordenen Bescheids vom 20.05.2003 nur § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sein. Hiernach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 20.05.2003 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls, da es sich bei dem Unfall vom 10.02.1997 nicht um einen Arbeitsunfall i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013, B 2 U 27/12 R; vom 4.7.2013, B 2 U 12/12 R; vom 13.11.2012, B 2 U 19/11 R).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger als Beschäftigter der Firma I nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Doch weder geschah der Unfall unmittelbar in Ausübung der versicherten Tätigkeit, also im Rahmen einer Dienst- oder Geschäftsreise (dazu nachstehend 1.), noch handelt es sich um einen versicherten Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (dazu nachstehend 2.). Der Unfall war nicht, wie § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aber voraussetzt, eine Folge der versicherten Tätigkeit des Klägers für die Firma I. Sein Unfall ist kein Arbeitsunfall, weil die konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – die Autofahrt von N zur Familienwohnung in E – nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter bei der Firma I stand.
1. Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Rahmen einer Dienst- oder Geschäftsreise bestand nicht, da es sich bei dem Zurücklegen des Weges am Unfalltag nicht um eine versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII gehandelt hat. Der Kläger befand sich weder auf einem Betriebsweg noch auf einer Geschäftsreise, da die Reise nicht in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgte (vgl. zu den Voraussetzungen Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 8 SGB VII, 7.14 f.; BSG, Urteile vom 12.01.2010, B 2 U 35/08 R; vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R).
Der Kläger befand sich vor Antritt der Rückreise an dem grundsätzlich bei der Firma I arbeitsfreien Rosenmontag auf einem unversicherten, privaten Familienbesuch. Der Hinweg nach N war demgemäß allein durch private Interessen veranlasst gewesen. Rechtlich ist deshalb zunächst davon auszugehen, dass der Rückweg in der Regel den privaten Charakter des Hinweges teilt (BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 18/99 R).
Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein Beschäftigter, der sich – unter Umständen auch in weiter Entfernung von seiner Wohnung – privatem Zeitvertreib widmet, plötzlich wegen dringender betrieblicher Angelegenheiten sofort zur Arbeitsstätte beordert wird (BSG, Urteil vom 23.10.1979, 2 RU 6/69). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren zwar dringende betriebliche Angelegenheiten zu erledigen, diese Anforderung wurde aber an den Kläger nicht plötzlich und unerwartet gestellt, sondern er rechnete von vornherein damit, dass er am Rosenmontag nach Hause fahren werde, um spätestens Dienstag mit den notwendigen Arbeiten zu beginnen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der schriftlichen Bestätigung des Herrn C, er habe angeordnet, dass der Kläger seinen für den 11.02.1997 geplanten und bereits genehmigten Urlaub verschiebe, und aus den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Berufungsverhandlung: Die Zeugin I B hat angegeben, dass der Kläger seinen Chef angerufen habe, weil dieser ihm gesagt habe, er müsse ihn evtl. aus dem Urlaub zurückbeordern; der Kläger hat nach eigenen Angaben Herrn O am Karnevalssonntag zu Hause angerufen, um ihm zu erklären, dass es ihm eigentlich nicht recht sei, vorzeitig zurückzukommen und ob sein Erscheinen schon am Dienstag wirklich notwendig sei. Daraus folgt, dass die private Reise nach N in dem Wissen angetreten wurde, dass die Rückfahrt wohl schon am Rosenmontag erfolgen müsse.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht belegen, dass der Kläger dann überraschend die Weisung erhielt, wegen dringender betrieblicher Angelegenheiten seine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma I schon am Montag, den 10.02.1997 wieder aufzunehmen. Eine solche Anweisung, die nur durch den Zeugen O bei dem Telefonat am Karnevalssonntag hätte erteilt worden sein können, hat es zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Kläger erklärt, dass er die Arbeit auf Anweisung von Herrn C erst am Dienstagmorgen wieder aufzunehmen hatte. Keiner der im sozialgerichtlichen und im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen der Firma I und der auf Anregung des Klägers von dem Zeugen E T L befragten Mitarbeiter konnte betätigen, dass der Kläger seinen Urlaub aufgrund einer Anweisung seiner Vorgesetzten unerwartet vorzeitig abbrechen und noch am Montag im Büro erscheinen musste. Diese konnten nicht einmal bestätigen, dass der Kläger seinen Urlaub überhaupt abbrechen musste. Auch der schriftlichen Erklärung von I C vom 10.12.2002 lässt sich eine derartige Anweisung nicht entnehmen; I C hat vielmehr die ihm vom Kläger vorgelegte Erklärung vom 06.12.2002, wonach er die Verschiebung des bereits genehmigten Urlaubs angeordnet haben sollte, nicht unterschrieben. Der I-Mitarbeiter L hatte schon mit Schreiben vom 10.02.2003 erklärt, die Rücksprache mit Dr. O habe ergeben, dass dieser den Kläger keinesfalls aus dem Urlaub zurückbeordert habe, dies wäre schon aufgrund fehlender Kontaktdaten nicht möglich gewesen. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass er schon vor Urlaubsantritt davon ausgehen musste, dass er den Urlaubstag am Dienstag nicht werde in Anspruch nehmen können, weshalb er ja auch von sich aus den Zeugen O, der ihn seinerseits gar nicht hätte erreichen können, um ihm Anweisungen zu erteilen, angerufen hatte und dort die Auskunft erhielt, dass er am Dienstagmorgen am Arbeitsplatz sein solle. Die vom Kläger wiedergegebene Aussage des Dr. O, es sei praktisch, wenn er, der Kläger, die Unterlagen schon Montag sichten könnte, wenn er sowieso schon Montags zurückzufahren plane, stellt keine dienstliche Anweisung, sondern allenfalls eine Empfehlung ohne verpflichtenden Charakter dar. Die Aussagen des Klägers stehen – jedenfalls was den Inhalt der betrieblichen Anweisung betrifft – auch in Einklang mit seinen Angaben in dem an das SG gerichteten Schreiben vom 26.05.2011, in dem er erklärt hatte, Dr. F O habe ihm aufgetragen, schon am Dienstag, den 11.02.1997 morgens an seinem Arbeitsplatz bei der Firma I in E zu erscheinen. Sie werden zudem bestätigt durch die Erklärungen seiner Mutter, J T, in deren Schreiben vom 01.11.2012. Dieser gegenüber hatte der Kläger danach nämlich ebenfalls angegeben, spätestens ab Dienstagmorgen, also dem 11.2.1997, zu wichtigen Arbeiten zur Verfügung stehen zu müssen und lediglich deshalb schon am 10.02.2011 nach E zurückkehren zu wollen, um nicht morgens früh in Köln im Stau zu stehen. Auch in seinem ersten Antrag an die Beklagte vom 28.11.2002 hatte der Kläger nur mitgeteilt, dass er die Fahrt am 10.02.1997 angetreten habe, weil durch seinen ehemaligen Vorgesetzten ein früheres Erscheinen am Arbeitsplatz angeordnet worden sei. Von der Pflicht, schon am 10.02.1997 abends mit der Arbeit zu beginnen, war hierin nicht die Rede.
Objektive Anhaltspunkte, die demgegenüber eine Anweisung, bereits am Montagabend die Arbeit wieder anzutreten, bestätigen, liegen nicht vor. Der Zeuge Dr. F O hatte bereits in dem sozialgerichtlichen Verfahren ausgesagt, dass Unterlagen, die eine entsprechende Anweisung belegen könnten, nicht mehr vorhanden seien. Ob der Kläger, wie er im Berufungsverfahren vorgetragen hat, den Unfall bei der Steuer geltend gemacht und Unterstützungsleistungen der Fa. I erhalten hat oder/und bei der Fa. I nach der Geltendmachung des Unfalls als Arbeitsunfall gemobbt wurde, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Fahrt am Unfalltag betrieblichen Zwecken gedient hat, nicht relevant. Die vom Kläger vorgelegte zeitnah zum Unfall erfolgte Begründung eines I-Mitarbeiters für die Bewilligung von Unterstützungsleistungen vom 08.10.1997 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 10.02.1997 um einen Arbeitsunfall gehandelt haben könnte.
2. Der Unfall des Klägers am 10.02.1997 war aber auch kein versicherter Wegeunfall i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger entsprechend seinem eigenen Vorbringen am Rosenmontagabend noch an seinem Arbeitsplatz Unterlagen einsehen und bearbeiten wollte.
Dabei geht der Senat davon aus, dass entsprechend dem Vortrag des Klägers die Rückfahrt zunächst von der elterlichen Wohnung in N nach der Familienwohnung in E führen sollte, von wo aus der Kläger sodann seinen Arbeitsplatz aufsuchen wollte. Dieser Weg ist nicht als einheitlicher Weg zu beurteilen, da er über die eigene Wohnung führen sollte und insoweit die Grundsätze einer sog. "Anreise vom Dritten Ort" – die gestatten, auch einen anderen Ort als den Wohnort zum Ausgangs- oder Endpunkt des Arbeitsweges zu bestimmen – schon deshalb nicht gelten, weil Ausgangspunkt des Weges zur Arbeit nur der "Dritte Ort" oder die eigene Wohnung sein kann. Die eigene Wohnung kann nicht als "Zwischenort" für das Erreichen des Arbeitsplatzes bestimmt werden (so für die umgekehrte Konstellation – Wohnung als Zwischenort auf dem Heimweg – BSG, Urteil vom 14.05.2009, B 2 U 11/08 R). Damit ist der gesamte Weg von der elterlichen bis zur eigenen Wohnung, also der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, entsprechend dem Grundsatz, dass der Rückweg grundsätzlich den Charakter des Hinwegs teilt (vgl. oben 1.), als private Verrichtung einzuordnen.
Überdies liegt aber auch dann kein Arbeitsunfall vor, wenn der gesamte Weg – wovon der Senat nicht ausgeht – als Einheit zu betrachten wäre. Es läge dann eine sog. "gemischte Tätigkeit" vor. Für solche Verrichtungen, die sowohl unversicherten privaten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sein (BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 18/99 R m.w.N.). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 18/99 R m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Wäre der private Zweck der Fahrt, nämlich die durch den vorherigen privaten Aufenthalt in N notwendige Rückfahrt zum Heimatort entfallen, hätte sich der Versicherte im Unfallzeitpunkt nicht auf der konkreten Fahrtstrecke auf der A4 befunden. Vielmehr hätte er dann den Weg zur Arbeit von zu Hause aus angetreten und keineswegs die Strecke befahren, auf der es zu dem Unfall gekommen ist (vgl. sinngemäß ebenso BSG a.a.O.).
Schließlich ist auch der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erforderliche innere (sachliche) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg nicht erwiesen. Der innere Zusammenhang muss so eng und gewichtig sein, dass es gerechtfertigt ist, den Weg der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Ein entsprechender Zusammenhang liegt regelmäßig vor, wenn der zurückgelegte Weg wesentlich dazu dient, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, das heißt, ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteile vom 04.07.2013, B 2 U 3/13 R; 02.12.2008, B 2 U 15/07 R; 30.10.2007, B 2 U 29/06 R; 04.09.2007, B 2 U 24/06 R; 11.09.2001, B 2 U 34/00 R). Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges selbst dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R, m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der Senat geht zunächst davon aus, dass die Reise am Unfalltag privaten Zwecken des Klägers diente (s.o.). Dass die Reise am Unfalltag tatsächlich, wie der Kläger vorträgt, auch – und zwar wesentlich – dazu dienen sollte, noch am Montagabend die versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma I in E aufzunehmen, ist nicht erwiesen. Keiner der im sozialgerichtlichen und im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen konnte dies bestätigen. Selbst die Ehefrau des Klägers, die Zeugin I B, hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erklärt, dass der Kläger noch am Montag zur Arbeit fahren wollte. Aus den vom Kläger selbst vorgelegten schriftlichen Erklärungen seiner Mutter, J T, vom 01.11.2012 und seiner Ehefrau, I B, vom 21.09.2012 ergibt sich diese Absicht ebenfalls nicht. Aus den Erklärungen der J T ergibt sich vielmehr, dass der Kläger spätestens ab Dienstagmorgen zu wichtigen Arbeiten zur Verfügung stehen musste und nur deshalb schon am Montagnachmittag nach E fahren wollte, um den Berufsverkehr in Köln am Dienstag früh zu vermeiden. Auch der Kläger selbst hatte noch in seinem an das SG gerichteten Schreiben vom 26.05.2011 erklärt, dass ihm von Dr. F O aufgetragen worden sei, am Dienstag, den 11.02.1997, morgens an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen und er deshalb schon am Montag die Rückreise angetreten habe. Von einem Arbeitsantritt noch am Montag, den 10.02.1997, war nicht die Rede. Allein die Erklärung der Zeugin I B, es " …schien immens wichtig zu sein, dass X ganz unbedingt seinen Urlaub absagen musste, schon am Montag zurückkam und noch am selben Abend anfing, Besprechungsunterlagen vorzubereiten …", vermag den Senat deshalb nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger tatsächlich schon am Montagabend die Arbeit aufnehmen wollte. Letztlich spricht gegen die vom Kläger behauptete Handlungstendenz auch, dass er, wie sich aus der Aussage des Zeugen E T L im Berufungsverfahren und den Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 28.11.2002 ergibt, den Unfall nicht zeitnah, sondern erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erstmals als Wegeunfall gemeldet hat. Dies scheint im Hinblick auf die Schwere des Unfalls und die berufliche Stellung des Klägers als Leitender Angestellter wenig nachvollziehbar, wenn er am Unfalltag tatsächlich die Absicht gehabt haben sollte, seine Arbeit anzutreten. Auch objektive Begleitumstände, die die entsprechenden Behauptungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bestätigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des bindend gewordenen Bescheids vom 20.05.2003 trägt der Kläger. Zweifel an der Rechtswidrigkeit gehen zu seinen Lasten. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten hat der Senat nicht gesehen. Insbesondere sah sich der Senat nicht veranlasst, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wiederholten Anregung des Klägers noch weitere Zeugen zu vernehmen, zu folgen. Eine Vernehmung von I C war nicht notwendig, da von diesem keine Klärung der entscheidungserheblichen Fragen zu erwarten ist. Dieser hatte bereits die vom Kläger vorgefertigte Erklärung vom 06.12.2002, wonach er die Verschiebung des für den 11.02.1997 genehmigten Urlaubs angeordnet haben soll, wegen Erinnerungsmängeln nicht unterschrieben. Im Übrigen hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren angegeben, die Anordnung zum früheren Erscheinen am Arbeitsplatz sei von Dr. F O erfolgt. Diese Angabe hat er mit seinem Schreiben vom 26.05.2011 an das SG bestätigt. Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob er, I C, Mitarbeiter unter Druck gesetzt habe, ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine Vernehmung des angegebenen Zeugen Q ist nicht zielführend, da dieser nach Angaben des Klägers keine unmittelbaren Angaben zu der behaupteten Anweisung von Dr. F O bzw. I C machen kann. Er weiß allenfalls vom Hörensagen von dem Unfall des Klägers und den Hintergründen, weil er bei dem von dem Zeugen V C1 beschriebenen Kantinengespräch anwesend gewesen sein soll. Eine Vernehmung des Zeugen I G kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn es kann als wahr unterstellt werden, dass dieser, wie der Kläger vorträgt, wegen des Ausfalls des Klägers erst später als geplant in Urlaub fahren konnte. Dies ist aber völlig unerheblich, da der Zeitpunkt des Unfalls des Klägers am 10.02.1997 nicht streitig ist. Dass die genannten Zeugen Dr. U S, C D, H H, B C2, Q N, Dr. B1 C3 und N W konkrete Kenntnis von den hier zu beurteilenden Vorgängen, insbesondere zu den genauen Anweisungen der Vorgesetzten des Klägers machen könnten, ist weder vorgetragen noch aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts naheliegend.
Der Senat sah sich auch nicht veranlasst, die Unterlagen über die Akquisition der Firma M beizuziehen. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher entscheidungserhebliche Inhalt sich aus der Sachakte über die Akquisition dieser Firma ergeben sollte, zumal die Akquisition schon vor dem Urlaubsantritt des Klägers erfolgt war. Der Zeuge E T L hat im Berufungsverfahren ausgesagt, dass sich Unterlagen über den Urlaub des Klägers nicht in den Übernahmeunterlagen der Firma M finden werden. Auch die Beiziehung anderer Akten der Firma I war nicht erforderlich, da sich hieraus keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse ergeben hätten. Der Zeuge Dr. F O hatte bereits vor dem SG ausgesagt, dass er erfolglos versucht habe, alte Unterlagen über Aktionen von Rosenmontag 1997 zu finden. Zudem wurde im Berufungsverfahren durch die vom Kläger vorgelegte E-Mail des I-Mitarbeiters P X1 vom 07.05.2012 bestätigt, dass keine Aktenunterlagen zu dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt vorhanden seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 153 Abs. 1 und 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 10.09.2014
Zuletzt verändert am: 10.09.2014