Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines beendeten Verfahrens.
In dem beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) unter dem Aktenzeichen S 16 U 563/14 geführten Verfahren machte der Kläger im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Feststellung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen geltend. Mit Urteil vom 13.04.2018 wies das SG die Klage ab. Die gegen dieses Urteil vom Kläger am 14.05.2018 eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 15 U 288/18 anhängig. Mit der am 14.05.2018 beim SG erhobenen "Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 579, 580 ZPO" hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 U 563/14 begehrt und die Anträge aus dem Schriftsatz vom 19.05.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2019, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen die ihm am 21.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 18.02.2019 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 U 563/14, Feststellung eines Arbeitsunfalls und Gewährung von Leistungen weiter. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2019 Bezug genommen.
Mit dem am 16.12.2019 um 19.23 Uhr beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.12.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Kläger die Verlegung des auf den 17.12.2019 anberaumten Verhandlungstermins beantragt. Den Verlegungsantrag hat der Senat durch seinen Vorsitzenden mit Schreiben vom 17.12.2019, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird und das dem Kläger per Fax übermittelt und ausweislich des Sendeberichts um 10.25 Uhr zugestellt wurde, abgelehnt. Mit dem am 17.12.2019 um 14.38 Uhr beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.12.2019 hat der Kläger unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens einen erneuten Verlegungsantrag gestellt.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, stellt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen die Anträge aus dem Schriftsatz vom 14.02.2019.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, weil der Kläger in der ihm zugestellten Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Den Anträgen des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen.
Den ersten Verlegungsantrag, den der Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung außerhalb der Geschäftszeiten des Landessozialgerichts um 19.23 Uhr gestellt hat, hat der Vorsitzende des Senats mit begründeter Entscheidung am Tag der mündlichen Verhandlung, die dem Kläger um 10.25 Uhr und damit noch weit vor dem anberaumten Termin um 15.30 Uhr per Fax bekannt gegeben wurde, in Übereinstimmung mit § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 4 ZPO abgelehnt. Über den erneuten Verlegungsantrag, der erst um 14.53 Uhr beim Landessozialgericht eingegangen ist, konnte eine entsprechende gesonderte Entscheidung nicht ergehen, da der Senat zu diesem Zeitpunkt durchgehend bis zum anberaumten Termin des Klägers mit der mündlichen Verhandlung in einer anderen Streitsache befasst war. Eine förmliche Entscheidung über den erneuten Terminsaufhebungsantrag war wegen dessen Kurzfristigkeit weder möglich noch zumutbar (vgl. insoweit auch BSG, Beschl. v. 03.07.2013 – B 12 R 38/12 B -, juris Rn. 10).
Die Terminverlegungsanträge des Klägers waren auch nicht begründet. Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist einem Verlegungsantrag zu entsprechen, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist, oder die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Die Ankündigung des Klägers, nicht zu dem Termin erscheinen zu wollen, weil er noch die Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über die Erteilung einer Deckungszusage abwarten wolle, um anschließend darüber zu entscheiden, ob er einen Rechtsanwalt beauftragt, stellt keinen erheblichen Grund dar. Der Kläger war ohne weiteres in der Lage, zu dem ihm mit Postzustellungsurkunde vom 14.11.2019 ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilten Termin zu erscheinen. Gründe, die ihn daran objektiv hätten hindern können, wie z.B. eine akute Erkrankung, hat er nicht geltend gemacht. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine etwaige Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten berufen, denn er hat zu keinem Zeitpunkt einen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen. Die bislang fehlende Deckungszusage seiner bis zum 31.12.2000 bestehenden Rechtsschutzversicherung ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass es kaum denkbar erscheint, dass die frühere Rechtschutzversicherung des Klägers noch für ein im Jahre 2018 eingeleitetes Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG einstandspflichtig sein kann, stellt eine bislang fehlende Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Im sozialgerichtlichen Verfahren, bei dem gemäß § 73 Abs. 1 SGG bis einschließlich des Verfahrens vor dem Landessozialgericht kein Vertretungszwang besteht, hat jeder Beteiligte in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob er sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Das Risiko, die Kosten der Prozessvertretung tragen zu müssen, ist der Entscheidung, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, immanent und von dem jeweiligen Beteiligten in eigener Verantwortung zu tragen. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) noch das Grundrecht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) gebieten es, das gerichtliche Verfahren so zu gestalten, dass ein Beteiligter durch Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung sein Kostenrisiko minimieren oder ausschließen kann. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt vielmehr allein im eigenen Verantwortungsbereich eines Beteiligten. Gleiches gilt für etwaige Störungen im Versicherungsverhältnis. Es obliegt dementsprechend dem jeweiligen Beteiligten selbst, seine Rechtsschutzversicherung rechtzeitig zu kontaktieren. Kommt es zu Verzögerungen hinsichtlich der Erteilung einer Deckungszusage, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Beteiligten, gleichgültig ob er selbst oder die Rechtsschutzversicherung die Verzögerung zu vertreten hat. Nichts anderes gilt, wenn ein Beteiligter, wie hier der Kläger, Mittellosigkeit geltend macht. In diesem Fall ist der Beteiligte gehalten, rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.02.2018 – XI ZR 547/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Wenn, wie hier, ein solcher Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO rechtskräftig abgelehnt wird (Beschluss des Senats vom 01.04.2019), kann das Fehlen finanzieller Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwalts keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO darstellen. Vielmehr entspricht es in diesem Fall den Wertungen des Gesetzes, dass ein Beteiligter, der sich trotz fehlender Erfolgsaussichten für die weitere Rechtsverfolgung entscheidet, das Risiko für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten trotz fehlender finanzieller Mittel selbst zu tragen hat, oder, wenn er dieses Risiko scheut, das Verfahren ohne Prozessbevollmächtigten führen muss.
Das vorliegende Berufungsverfahren war auch nicht, wie es der Kläger sinngemäß geltend macht, gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 2 SGG bis zum Abschluss des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 15 U 288/18 auszusetzen. Das Vorliegende Verfahren, das eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 SGG gegen die im Verfahren L 15 U 288/18 angefochtene sozialgerichtliche Entscheidung zum Gegenstand hat, ist unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens entscheidungsreif. Der Ausgang des Verfahrens L 15 U 288/18 ist für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich im Sinne von § 114 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Wiederaufnahmeklage zu Recht abgewiesen, denn sie ist unzulässig. Grundvoraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme ist ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren (vgl. § 179 SGG). Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Kläger begehrt, ist aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Denn der Kläger hat gegen das Urteil vom 13.04.2018, mit dem das Verfahren S 16 U 563/14 beendet wurde, Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren ist noch beim Senat unter dem Aktenzeichen L 15 U 288/18 anhängig. Mithin ist das Urteil vom 13.04.2018 nicht rechtskräftig. Über die übrigen vom Kläger gestellten Anträge, die sich sämtlich auf das Verfahren L 15 U 288/18 beziehen, kann deshalb hier nicht entschieden werden. Auch diese Anträge sind mangels Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage und wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 05.10.2020
Zuletzt verändert am: 05.10.2020