Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Teilversorgung.
Der 1922 geborene Kläger ist deutscher Volkszugehöriger und lebt in B.D./P. Am 01.02.1994 beantragte er erstmalig wegen einer Hörbeeinträchtigung und der Folgen eines Bruchs des rechten Unterschenkels Versorgung nach dem BVG. Die Gehörschädigung habe er sich auf dem Fliegerhorst K./S. zugezogen. Er, der vor dem Krieg als Flugzeuggerüstschlosser gearbeitet habe, sei dort von Mai 1942 bis Februar 1945 als Gefolgschaftsmitglied bei der Betreuung von Jagd- und Bomberflugzeugen beschäftigt gewesen. Die se Tätigkeit sei mit starken Lärmeinwirkungen verbunden gewesen. Den Beinbruch habe er beim Artilleriebeschuß erlitten, als er an der Verteidigung der Kasernen in S. in der Volkssturmabteilung teilgenommen habe. Er sei mit seiner Verletzung in eine Privatwohnung getragen und dort allein gelassen worden. Zwei Tage nach dem Ereignis sei er von einem sowjetischen Arzt mit einem Gipsverband versorgt und von einer deutschen Familie unter Überwachung eines sowjetischen Leutnants gepflegt worden. Zum Nachweis der geltend gemachten Gesundheitsstörungen übersandte der Kläger ein Audiogramm von Oktober 1993 und eine Röntgenbefundbeschreibung von Juli 1990, in der Lendenwirbelsäulenveränderungen und ein Zustand nach Unterschenkelbruch rechts beschrieben wurden. Die Rentnerin M. O. bestätigte schriftlich die Hörbeeinträchtigung des Klägers. Sie wisse aus Erzählungen ihres verstorbenen Ehemannes, der in der deutschen Wehrmacht gedient habe, daß sich der Kläger die Hörschädigung bei der Arbeit auf den Fliegerhorsten K. und K. zugezogen habe.
Die Deutsche Dienststelle Berlin konnte lediglich eine erste Meldung als Gefolgschaftsführer am 04.05.1942 bescheinigen. Nach Auskunft des Bundesarchivs – Militärarchiv – Freiburg hat es sich bei der Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglied um ein normales Arbeitsverhältnis gehandelt, bei dem das Mitglied über die Kranken- und Rentenversicherung versichert gewesen sei.
Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25.07.1994 die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, sowohl der geltend gemachte Gehörschaden als auch der Unterschenkelbruch seien durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG weder entstanden noch verschlimmert worden. Der Dienst als Gefolgschaftsmitglied könne weder dem militärischen noch militärähnlichen Dienst zugeordnet werden. Als Gefolgschaftsmitglied hätte der Kläger nämlich in einem normalen Arbeitsverhältnis gestanden.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger ergänzend vor, alle auf dem Fliegerhorst Arbeitenden hätten militärähnlichen Dienst geleistet. Vorsteher, Leiter und Hilfsangestellte seien uniformierte Offiziere der Luftwaffe gewesen. Im Dezember 1944/Januar 1945 sei er vorübergehend auf dem Feldflug platz in der Nähe von K. mit der fortlaufenden Instandsetzung der von Einsätzen zurückkehrenden Flugzeuge beschäftigt gewesen. Zuletzt habe er in der bewaffneten und uniformierten Volkssturmabteilung bei der Verteidigung der Kasernen in S. teilgenommen. Dabei habe er sich durch einen Granatsplitter den Unterschenkelbruch zugezogen.
Nachforschungen des Beklagten bei dem Bundesarchiv – Zentralnachweisstelle – Aachen nach Unterlagen über den Kläger waren erfolg los. Die Deutsche Dienststelle Berlin konnte lediglich seine Beschäftigung beim Luftzeugamt K. bestätigen. Bei der auf Veranlassung des Beklagten im August/September 1995 erfolgten gutachtlichen Untersuchung durch die Bezirksärztekommission B. sowie den Orthopäden Dr. S. und die Fachärztin für Laryngologie Dr. T.- K., beide Breslau, wurde ein durch völlige Verwachsung verheilter Bruch des rechten Unterschenkels mit anatomischer Verkürzung des Beines um 2 Zentimeter ohne Dysfunktion sowie idiopathische Degenerationsveränderungen der Wirbelsäule mit Einschränkung der Beweglichkeit beschrieben. Gegenüber der Ärztin Dr. T.- K. hatte der Kläger angegeben, seit einigen Jahren schlechter zu hören. Die Ärztin bewertete die Hörstörung als altersbedingt.
Nach Auswertung der in Polen angefertigten Röntgenaufnahmen durch die Versorgungsärztin Dr. O. und Einholung der dazu ergangenen Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. O. wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.02.1996 – zugestellt am 03.04.1996 – mit der Begründung zurück, ob er die Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglied unmittelbar aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Wehrmacht verrichtet habe und der Einsatz mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren verbunden gewesen und demzufolge der Zivildienst einem militärähnlichem Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG möglicherweise gleichzustellen sei, könne ungeprüft bleiben. Denn die Hörbeeinträchtigung sei altersbedingt entstanden. Sie sei auch nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung hervorgerufen worden. Die festgestellten medizinischen Befunde sprächen gegen eine Verursachung des Unterschenkelbruchs durch Granatsplitter. Abgesehen davon, daß ein geschützter Tatbestand nicht als erwiesen angesehen werden könne, liege aber auch eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 25 vom Hundert (v.H.) nicht vor.
Mit seiner am 23.04.1996 beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat der Kläger erneut vorgetragen, er sei bei der Reparatur der Bomben- und Jagdflugzeuge gehörschädigendem Motorenlärm ausgesetzt gewesen. Die Hörbeeinträchtigung könne auch durch die Granatexplosion während des Dienstes im Volkssturm verursacht worden sein. Aus Angst vor dem russischen und polnischen Sicherheitsdienst habe er viele Jahre über seine Tätigkeit während des Krieges geschwiegen. Erst in den 80er Jahren habe er Fachärzte aufgesucht.
Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 25.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1996 aufzuheben und den Beklagten zur Gewährung von Beschädigtenversorgung ab Februar 1994 zu verurteilen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat von der Sozialversicherungsanstalt Warschau Befundberichte und -unterlagen über orthopädische, radiologische, hals-, nasen-, ohren- und augenärztliche Behandlungen in dem Zeitraum von 1990 bis 1996 übersandt. Nachforschungen nach Unterlagen über den Kläger beim Bundesarchiv Aachen blieben erfolglos, ebenso eine Anfrage bei der Auskunftstelle der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes das chirurgische Aktengutachten von Dr. H., Bonn, vom 17.12.1997 eingeholt. Dem Sachverständigen haben neben den Verwaltungsakten des Beklagten und den Gerichtsakten die in Polen angefertigten Röntgenaufnahmen vorgelegen. Er hat es für unwahrscheinlich gehalten, daß die behauptete Granatsplitterverletzung Ursache des Unterschenkelbruchs war. Aus den Röntgenaufnahmen sei zu ersehen, daß der Kläger einen Dreh-/ Längsbruch und nicht – was zu erwarten gewesen wäre – einen Trümmerbruch erlitten hatte. Ein Dreh-/Längsbruch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge eines Sturzes. Narben oder noch in den Weich teilen und Knochen liegende Granatsplitter, die für die behauptete Granatsplitterverletzung sprächen, seien in den polnischen ärztlichen Gutachten nicht beschrieben worden. Ebenso sei eine operative Entfernung oder ein spontaner Abstoß von Granatsplittern nicht belegt. Bei der behaupteten medizinischen Versorgung erst zwei Tage nach dem Ereignis wäre auch zu erwarten gewesen, daß die durch die Granatsplitter entstandenen Wunden und der dadurch offene Knochenbruch bereits infiziert gewesen wären. Das Anlegen eines Gipsverbandes in diesem Stadium hätte zweifellos ohne klinische Behandlung zu einer schweren Infektion bis hin zur Gefahr der Amputation geführt. Mittelbare Folge des Unterschenkelbruchs sei die festgestellte Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk. Die Wirbelsäulenveränderungen seien dagegen altersbedingt. Für die Folgen des Unterschenkelbruchs sei – unabhängig von dessen Ursache – eine MdE von 10 v.H. anzunehmen.
Das SG hat mit Urteil vom 18. Mai 1998 die Klage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob der Kläger zur Zeit des schädigenden Ereignisses militärähnlichen Dienst verrichtet habe und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre. Jedenfalls bestünden bei dem Kläger keine Gesundheitsstörungen, die mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf schädigende Einwirkungen im Sinne des BVG zurückzuführen seien. Das SG ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. gefolgt. Bei der Beurteilung der Gehörbeeinträchtigung hat es sich auf die Ausführungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Ärztin T.-K. gestützt, die von einer altersbedingten Schwerhörigkeit ausgegangen ist.
Gegen das ihm am 24.07.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.08.1998 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, bei der Arbeit auf dem Fliegerhorst unweit der Front habe es sich um militärähnlichen Dienst gehandelt. Die Intensität des Motorenlärms in Entfernung von zwei bis fünf Metern von seinem Arbeitsplatz, der er täglich über fast drei Jahre ausgesetzt gewesen sei, sei ursächlich für den Hörschaden gewesen. Die Flugzeugbetreuung sei oft während der Beschießungen durch feindliche Jagdflugzeuge durchgeführt worden. Der Sachverständige sei hinsichtlich der Ursache des Unterschenkelbruches von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Während des Beschusses der Kasernen in S. sei ein Geschoß explodiert, wodurch er in Ohnmacht gefallen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er um den Kopf eine Binde und einen "innerlichen Beinbruch ohne Außenblutung" gehabt. Im übrigen meine er, daß die MdE durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen insgesamt mit 25 bis 30 v.H. zu bewerten sei. Er hat eine Bescheinigung des Arztes Dr. W. vom März 1998 übersandt, in der dieser ihn als "gänzlich unfähig, auch immer, zur selbständigen Existenz" beurteilt hat. In einem späteren Schriftsatz hat der Kläger auf die Bitte des Gerichts, zur Klarstellung noch einmal darzulegen, wie es zu dem Beinbruch gekommen sei, aus geführt, er habe mit einem Kameraden in einem Schützenloch am Waldrand gewartet, als Schüsse gefallen seien. Rechts von ihm hätten sie einen Kameraden mit einer Wangenwunde rückwärts gehen sehen. In diesem Augenblick hätten sie auf dem Waldweg russische Soldaten erblickt und nach den Gewehren gegriffen. Weitere Ereignisse hätten ihm Kameraden erzählt. Dicht neben dem Schützenloch sei ein Geschoß explodiert, auf seinen Kameraden und ihn seien Erdbrocken und Äste gestürzt. Man habe sie aus dem zugeschütteten Schützenloch geholt, seine kleine Wunde an der rechten Schläfe verbunden und ihn mit dem Beinbruch zu einem Wohnhaus getragen, wo er dann nach 2 Tagen behandelt worden sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. Mai 1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 25.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1996 zu verurteilen, ab 01.02.1994 Beschädigtenversorgung als Teilversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des nach Lage der Akten erstellten hals-nasen-ohren-fachärztlichen Gutachtens vom 30.10.1998 von Dr. B., Leitender Oberarzt der Hals-Nasen- Ohren-Klinik, Städtische Kliniken D … Dieser hat ausgeführt, nach den aktenkundigen hno-ärztlichen Befunden sei der Hörverlust des linken Ohres deutlich ausgeprägter als der des rechten. Die auf dem rechten Ohr im Oktober 1993 – ältere Audiogramme lägen nicht vor -, festgestellte praktische Normalhörigkeit habe sich bis November 1996 zu einer mittelgradigen Schwerhörigkeit ent wickelt. Auf dem linken Ohr habe im Oktober 1993 eine geringgradige Schwerhörigkeit bestanden, die im November 1996 als hochgradig zu bezeichnen gewesen sei. Unter der Annahme, daß der Kläger bei seiner Tätigkeit während des Krieges keinen Hörschutz getragen und eine extreme Lärmexposition durch Flugmotorenlärm vorgelegen habe, sei unter Berücksichtigung der in jedem Fall nur relativ kurzen Expositionsdauer von weniger als drei Jahren davon auszugehen, daß eine meßbare Lärmschwerhörigkeit, die in diesem Falle darüber hinaus auch im wesentlichen hätte symmetrisch sein müssen, durch die Lärmexposition bei diesem Expositionsgrad nicht hätte entstehen können. Im übrigen habe das Ausmaß der 1993 dokumentier ten Schwerhörigkeit lediglich eine MdE von 0 v.H. bedingt. Die danach eingetretene Verschlechterung des Hörvermögens könne nicht mehr einer 50 Jahre vorher entstandenen Lärmschwerhörigkeit angelastet werden. Gehe man von einem Knalltrauma durch Granatexplosion als Ursache für den Hörschaden auf dem linken Ohr aus, so wäre unter Berücksichtigung der 1993 dokumentierten Befunde eben falls keine meßbare schädigungsbedingte MdE anzunehmen. Die Jahr zehnte nach dem Ereignis zwischen Oktober 1993 und November 1996 eingetretene Befundverschlechterung könne nicht mehr auf die Granatexplosion 1945 zurückgeführt werden. Die MdE aus den Audiogram men von August 1994 bzw. November 1996 sei – unabhängig von der Ursache der Hörstörung – mit einer MdE von 25 bzw. 30 v.H. zu beurteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, weil der Kläger von diesem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden ist, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster ist zu lässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger durch den Bescheid vom 25.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1996 nicht beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bejahung eines Anspruchs auf Gewährung von Teilversorgung lassen sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des Ergebnisses der Ermittlungen nicht feststellen (§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 64 e Abs. 1 Satz 1, 1 Absätze 1 und 2, 2, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 a, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 BVG wird auf Antrag Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung gewährt, die u.a. durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung herbeigeführt worden ist. Einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 stehen Schädigungen gleich, die durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2 a BVG). Als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, Amtshandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln (§ 5 Abs. 1 a BVG). Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, daß durch schädigende Einwirkungen eine gesundheitliche (Primär-) Schädigung eingetreten ist und Gesundheitsstörungen vorliegen, die als deren Folgen zu bewerten sind und eine rentenberechtigende MdE – 25 v.H. – bedingen. Militärischer bzw. militärähnlicher Dienst, schädigende Einwirkungen, (Primär-) Schädigung und Schädigungsfolgen müssen mit an Sicherheit grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BSG, Urteil vom 19.03.1986 – Az.: 9a RV 2/84 – in: SozR 3850 § 51 Nr. 9). Lediglich für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen (Primär-) Schädigung und Schädigungsfolgen genügt Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG).
Wie das SG in seinen Entscheidungsgründen zu Recht ausgeführt hat, kann dahinstehen, ob der Kläger im Zeitpunkt der behaupteten Schädigung militärischen oder militärähnlichen Dienst verrichtet hat und somit zu dem durch das BVG geschützten Personenkreis gehört. Selbst wenn dies zu seinen Gunsten angenommen und davon ausgegangen wird, daß er als Gefolgschaftsmitglied beim Luftzeugamt K. militärischen Dienst geleistet hat – was nach der Auskunft des Bundesarchivs – Militärarchiv – Freiburg eher unwahrscheinlich ist – oder aufgrund einer Dienstverpflichtung bzw. eines Arbeitsvertrages als Zivilbediensteter bei der Wehrmacht gearbeitet hat und dabei besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für seine Gesundheit, d.h. größeren Lärmeinwirkungen als bei der Arbeit auf einem Flughafen der Zivilluftfahrt ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 23.05.1962 – Az.: 9 RV 1190/57 – in: BVBl. 1963, S. 20 f), ist das Vorliegen einer ursächlich auf die behauptete Lärmeinwirkung zu rückzuführenden Schwerhörigkeit zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.11.1993 – Az.: 9/9 a RV 41/92 – in: SozR 3-3200 § 81 Nr. 9) ist Versorgung bei einer nicht auf einem plötzlichen Ereignis beruhenden Krankheit u.a. nur dann zu gewähren, wenn diese nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit zu entschädigen wäre. Zwar handelt es sich bei der Lärmschwerhörigkeit um eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung – BKVO – (Nr. 23 der Anlage zur BKVO vom 20.06.1968 – BGBl. I S. 3329 – in der Fassung vom 18.12.1992 – BGBl. I S. 2343). Jedoch ist die bei dem Kläger bestehende Schwerhörigkeit nicht mit der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die behauptete lärmbelastende Tätigkeit während des Krieges zurückzuführen. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammen hang spricht. Es muß aber ein solcher Grund von Wahrscheinlichkeit bestehen, daß sich darauf vernünftigerweise die Überzeugung vom Kausalzusammenhang gründen kann (BSG, Urteil vom 19.03.1986 a.a.O.). Wohl kann von einer ausreichenden Lärmexposition bei der Arbeit als Bodenpersonal auf einem Flughafen ausgegangen werden (vgl. auch die bei der Beurteilung einer Berufskrankheit zu berücksichtigenden Ausführungen in dem "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung", herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, zu der Nr. 2301 der Anlage zur BKVO). Grundsätzlich muß die Lärmexposition aber von einer gewissen Dauer gewesen sein. Ein- bis zweijährige Lärmarbeit verursacht im allgemeinen keine nicht rückbildungsfähige Schwerhörigkeit (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl., 1998, S. 387). Auch die knapp dreijährige Tätigkeit des Klägers beim Luftzeugamt K. hat der gerichtliche Sachverständige Dr. B., selbst unter der Annahme, daß kein Hörschutz getragen wurde und eine extreme Lärmexposition durch Flugzeugmotorenlärm bestanden hat, als zu kurz erachtet. Daß sich die Schwerhörigkeit während der Lärmarbeit entwickelt hat, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Ist die Schwerhörigkeit nach Beendigung einer beruflichen Lärmexposition aufgetreten, so müssen andere Ursachen vorliegen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 389). Der Kläger selbst hat 1995 gegenüber der ihn untersuchenden Ärztin T.- K. angegeben, seit einigen Jahren bemerke er, schlechter zu hören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Erklärung der Frau O., die lediglich vom Hörensagen zu der Ursache der Schwerhörigkeit Angaben gemacht hat. Das für eine Lärmschwerhörigkeit typische symmetrische Bild ist beim Kläger, der auf dem linken Ohr schlechter hört als auf dem rechten, eben falls nicht gegeben (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 395). Eine meßbare symmetrische Schwerhörigkeit ist jedoch erst für die Zeit nach 1993, also fast 50 Jahre nach Ausscheiden aus der Lärmtätigkeit, nachgewiesen. 1993 – in diesem Jahr wurde das erste Audiogramm gefertigt, eine hals-nasen-ohrenärztliche Behandlung vor dieser Zeit hat der Kläger auf gerichtliche Anfrage verneint – bestand noch eine mit einer MdE von 0 v.H. zu bewertende praktische Normalhörigkeit. Im Hinblick auf das Erfordernis der Symmetrie ist nämlich von den 1993 auf dem rechten Ohr nachgewiesenen Verhältnissen auszugehen und die damals auf dem linken Ohr festgestellte höchstens geringgradige Schwerhörigkeit außer acht zu lassen. Das zwischen 1993 und 1995 dokumentierte Fortschreiten der Hörbeeinträchtigung ist nicht mehr der lärmbelastenden Tätigkeit anzulasten. Denn ist die Lärmexposition beendet, darf die Schwerhörigkeit nur altersentsprechend fortschreiten (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 389).
Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die geltend gemachte – stärkere – Hörbeeinträchtigung auf dem linken Ohr und die Folgen des Bruchs des rechten Unterschenkels in ursächlichem Zusammenhang mit der vom Kläger angegebenen Granatexplosion stehen (§§ 1 Abs. 2a, 5 Abs. 1a BVG). Weder das schädigende Ereignis – Granatexplosion – noch die (Primär-) Schädigungen – Knalltrauma und Unterschenkelbruch – sind zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Der Kläger hat eine Gehörbeeinträchtigung links unmittelbar nach dem behaupteten Ereignis wie zum Beispiel eine völlige Vertäubung, Ohrensausen, einen stechenden Schmerz, die typisch für ein Knalltrauma sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 383), nicht behauptet, obwohl er doch das Ereignis, nämlich die Granatexplosion während des russischen Angriffs auf die Kasernen, detailliert, wenn auch in unterschiedlichen Versionen, beschrieben hat. Seine Angaben gegenüber der Ärztin T.-K. im Jahre 1995, "er merke seit einigen Jahren, daß er schlechter höre" und "an den Ohren sei er nicht krank gewesen", sowie der Umstand, daß er nach seinem eigenen Vorbringen vor 1993 (Erstellung des ersten Audiogrammes) keinen HNO-Arzt aufgesucht hat, sprechen vielmehr gegen ein Knalltrauma und eine darauf zurückzuführende Hörbeeinträchtigung seit dem behaupteten schädigenden Ereignis. Die zitierten Angaben des Klägers sprechen auch gegen eine einem Knalltrauma anzulastende Verschlechterung des Hörvermögens. Denn Brückensymptome, wie zum Beispiel Ohrensausen, haben danach nicht bestanden. Daß die Hörstörung erst in zunehmendem Alter erheblich fortgeschritten ist (zwischen 1993 und 1995), läßt sich ebenfalls nicht mit einem Knalltrauma als Ursache der Hörbeeinträchtigung auf dem linken Ohr vereinbaren.
Der Senat hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß die Gesundheitsstörungen an der rechten unteren Extremität Folgen einer unmittelbaren Kriegseinwirkung sind. Angesichts der unterschiedlichen Versionen bezüglich des Herganges des Ereignisses und angesichts der eindeutigen medizinischen Befunde reicht eine bloße Glaubhaftmachung der dazu vom Kläger gemachten Angaben nicht aus (§ 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung – KOV-VfG). Die medizinischen Befunde sind mit der ersten unbefangenen Hergangsschilderung (Bruch durch Granatsplitter) nicht vereinbar. Eine derartige Verletzung, die zur Beschädigung von Weichteilen geführt und Narben hinterlassen hätte, die weder beschrieben noch vom Kläger behauptet worden sind, hätte nämlich einen Trümmerbruch und nicht einen Dreh-/Längsbruch, wie ihn der Kläger erlitten hat und der durch einen Sturz hervorgerufen wird, verursacht. Aufgrund des Ergebnisses der röntgenologischen Untersuchung konnten Granatsplitter, die auch jetzt noch zu erwarten gewesen wären, ausgeschlossen werden. Operative Entfernungen oder ein spontanes Abstoßen von Granatsplittern haben, wie sich aus den Angaben des Klägers über ärztliche Behandlungen gegenüber dem SG und den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ergibt, nicht stattgefunden. Eine schwerwiegende Infektionserkrankung, zu der es bei einer Versorgung eines Trümmerbruches erst nach zwei Tagen und Anlegen eines Gipsverbandes wegen der durch die Granatsplitter verursachten Wunden und des offenen Knochenbruches höchst wahrscheinlich hätte kommen müssen, hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet. Soweit er versucht hat, die vom Sachverständigen und dann noch einmal im Urteil des Sozialgerichts aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, indem er in der Berufungsschrift einen Sturz infolge einer Ohnmacht wegen der Granatexplosion als Ursache des Bruches behauptet hat, erscheint diese Angabe zweckgerichtet und der Prozeßsituation angepaßt. Die zuletzt gemachten Angaben des Klägers, in denen von einem Sturz nicht mehr die Rede ist, sondern eine Verschüttung im Schützengraben durch Erdbrocken und Äste geschildert worden ist, führen dazu, daß keiner der geschilderten Hergänge als der Wahrheit entsprechend angesehen werden kann und sowohl die Glaubhaftmachung gemäß § 15 KOV-VfG als auch die volle Überzeugungsbildung hieran scheitert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Erstellt am: 19.08.2003
Zuletzt verändert am: 19.08.2003