Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013.
Der 1961 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 bewilligte der Beklagte ihm monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des gültigen monatlichen Regelbedarfs i.H.v. 374,00 EUR.
Der Kläger legte gegen den Bescheid des Beklagten am 12.09.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Höhe des festgesetzten Regelbedarfs verfassungswidrig sei.
Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des ab 01.01.2013 gültigen monatlichen Regelbedarfs i.H.v. 382,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Festlegung der Regelbedarf entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Der Kläger hat am 27.03.2013 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Höhe des Regelbedarfs. Die den Bescheiden zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben seien verfassungswidrig. Der Kläger sei hierdurch in seinen Rechten auf angemessene Sicherung des Lebensunterhaltes und Gewährung des Existenzminimums beeinträchtigt. Die Ermittlung der Regelbedarf sei mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widersprächen. Deshalb sei die Höhe verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden.
Das Sozialgericht hat den mit Klagerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 23.05.2013 abgelehnt. Der Antrag sei abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt seien. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 20.3.2013 L 15 AS 477/12 B verwiesen. Danach sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls als mutwillig im Sinne des §§ 114 S. 1 ZPO (ZPO) anzusehen. Solange ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt bzw. auch formell ruhend gestellt werden könne, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgingen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei. Wenn die unechten Musterverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits beim Revisionsgericht anhängig seien, gelte dies regelmäßig auch für die Klageerhebung selbst. Hier habe der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarf geltend gemacht. Weitere Einwände gegen den angefochtenen Bewilligungsbescheid habe er nicht erhoben. Es wäre ein Antrag in Betracht gekommen, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung der anhängigen Revisionsverfahren bzw. der anhängigen Vorlagefrage des Sozialgerichts Berlin in einem Verfahren, das der Kläger selbst in seinem Widerspruchsschreiben zitiert hatte, ruhend zu stellen und damit eine Vorgehensweise zu wählen, wie sie etwa regelmäßig in beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren wegen der Höhe der Besoldung gerade zur Vermeidung der Kosten eines Gerichtsverfahrens gewählt werde. Auch wäre die Erwirkung einer vorläufigen Entscheidung in Betracht gekommen. Selbst wenn der Beklagte das Widerspruchsverfahren trotz eines entsprechenden Antrags nicht ruhend gestellt hätte und damit nach Erteilung des Widerspruchsbescheides eine Klageerhebung unumgänglich geworden wäre, wäre hierfür eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich gewesen.
Gegen den am 27.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18.06.2013 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7 ff.; LSG NRW Beschluss vom 23.03.2010 – L 6 B 141/09 AS -). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 juris Rn 26 – BVerfGE 81, 347). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 juris Rn 29 – BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall, muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 – 1 BvR 1803/97 juris Rn 9 – NJW-RR 2002, 793). Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Kläger nicht erfüllt sind. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da der Kläger in dem streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens kann sich hier allein aus den in Schrifttum und Rechtsprechung bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 01.01.2012 bzw. 01.01.2013 geltenden Regelsätze ergeben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Leistungen durch den Beklagten sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Beide Senate des Bundessozialgerichts (BSG), die für den Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständig sind, haben die Verfassungswidrigkeit der ab 01.01.2011 festgesetzten Regelleistungen jedenfalls für alleinstehende Erwachsene verneint (vgl. BSG, Urteile vom 12.07.2012 B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R; Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 12.07.2012 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2012 1 BvR 2203/12 unveröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 27.12.2012 – 1 BvR 2471/12 unveröffentlicht). Es besteht daher nur eine entfernt liegende Möglichkeit, dass die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen. Daher bestanden jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 02.04.2013 (Eingang der Unterlagen) keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr für eine Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II (anders bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags vor Entscheidung des BSG am 12.07.2012: LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2013 – L 6 AS 968/12 B mwN.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.09.2013
Zuletzt verändert am: 17.09.2013