I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Abänderung der Bescheide vom 5. August 2010 und 29. September 2010 für die Zeit vom 20. Juli 2010 bis 31. Oktober 2010 weitere Leistungen nach Sozialgesetzbuch, Zweites Buch in Höhe von 678,22 Euro zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen.
IV. Die Berufung wird zugelassen, § 144 Sozialgerichtsgesetz.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist Leistungsbeginn und Leistungshöhe der ab dem 20.07.2010 bis 31.12.2010 gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die am 1948 geborene Klägerin und der am 1947 geborene Beigeladene sind verheiratet und standen zunächst seit Januar 2005 bis Juni 2007 als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug der Beklagten. Sie bewohnen seit 1979 gemeinsam ein Reihenhaus in A-Stadt mit 90 m² Wohnfläche. Die Beklagte trug die Unterkunftskosten (KdU) der Klägerin und des Beigeladenen zunächst noch in voller Höhe. Nach vorheriger Ankündigung vom 01.02.2006 wurden die Unterkunftskosten dann in den Weitergewährungsbescheiden vom 01.06.2006 und 23.11.2006 ab dem 01.09.2006 bis zum damaligen Ende des Leistungsbezuges am 30.06.2007 nur noch gekürzt nach von ihr angewandten Angemessenheitsrichtlinien erstattet.
Gegen diese Bescheide bestritten die Klägerin und der Beigeladene damals den Klageweg. Nachdem die entsprechende Klage für den Leistungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 durch das Sozialgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen S 9 AS 316/06 zurückgewiesen worden war, schlossen die Beteiligten vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 59/07 am 18.06.2008 einen Vergleich dahingehend, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft von damals monatlich 558,16 EUR noch für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 erstattet würden. Im Gegenzug wurde das diesbezüglich noch für den Leistungszeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2007 anhängige weitere Klageverfahren zurückgenommen.
Zwischenzeitlich war dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20.04.2007 ab dem 01.07.2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden. Außerdem nahmen die Kläger zum 01.07.2007 einen gewerblichen Automobilhandel auf.
Am 23.07.2010 ging bei der Beklagten ein Formblattantrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II ein. Als Antragsdatum wurde von der Beklagten aufgrund einer aktenkundigen EMail-Anfrage vom 20.07.2010, geöffnet am 21.07.2010, der 21.07.2010 als Antragsdatum vermerkt. Zum Nachweis der Kosten der Unterkunft für das weiterhin bewohnte Reihenhaus in A-Stadt legte die Klägerin Nachweise für die Höhe der gezahlten Miete und Nebenkosten vor. Seit dem Ende des letzten Leistungsbezugs habe man den Lebensunterhalt aus zunächst noch vorhandenem Bar- und Sparvermögen sowie der vom Beigeladenen bezogenen Altersrente bestritten. Der anfänglich gut angelaufene Automobilhandel habe jedenfalls ab Anfang 2008 aufgrund der aufkommenden Wirtschaftskrise keine Erträge mehr abgeworfen.
Mit Bescheid vom 05.08.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 21.07.2010 bis 31.12.2010 monatliche Gesamtleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die KdU von zunächst 269,19 EUR. Der Beigeladene sei aufgrund des Altersrentenbezuges vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Sein den persönlichen Bedarf übersteigendes Einkommen werde auf den Bedarf der Klägerin angerechnet.
Gegen den Bescheid vom 05.08.2010 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.08.2010 Widerspruch. Zum einen sei der Antrag auf SGB-II-Leistungen per E-Mail bereits am 15.07.2010 gestellt worden, so dass die Beklagte auch ab diesem Tag zu leisten habe. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten, der geltenden Regelsätze und des bereinigten Einkommens sei der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.257 EUR in Höhe von 479,95 EUR unterschritten, so dass sich ein entsprechender Hilfebedarf der Klägerin ergebe. Ein Abzug für unangemessene Kosten der Unterkunft sei vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Bedarf der Klägerin bereits überwiegend aus eigenen Mitteln des Beigeladenen bestritten werde, wogegen die Beklagte als Leistungsträger nur einen geringen Teil dieses Gesamtbedarfs zu tragen habe.
Nach durchgeführten Ermittlungen zur Höhe der zu leistenden Nebenkosten und der anfallenden Heizkosten der Unterkunft änderte die Beklagte die bisherige Leistungsbewilligung für die Klägerin mit Bescheid vom 29.09.2010 für die Zeit ab 20.07.2010 bis 31.12.2010 auf eine Gesamtleistung von monatlich insgesamt 301,90 EUR ab. Dabei errechnete die Beklagte für die Klägerin einen monatlichen Bedarf von insgesamt 539,37 EUR (323 EUR Regelbedarf zuzüglich hälftige angemessene Kosten der Unterkunft von monatlich 216,37 EUR) und minderte diesen um ein den eigenen fiktiven Bedarf des Beigeladenen übersteigendes Einkommen von 237,47EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Eine klägerseits behauptete frühere Antragstellung vom 15.07.2010 sei nicht erweislich, so dass auf die E-Mail vom 20.07.2010 abzustellen sei. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft seien als tatsächlich monatlich anfallende Abschlagskosten 42,75 EUR als Nebenkosten und antragsgemäß 60 EUR monatliche Heizkosten zu berücksichtigen. Die Kaltmiete von 531,29 EUR sei nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, da gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nur angemessene Aufwendungen für die Unterkunft zu erstatten seien. Nach den für den Landkreis Neu-Ulm geltenden Richtlinien zur Angemessenheit der Unterkunftskosten könnte für einen Zwei-Personenhaushalt in A-Stadt maximal eine Kaltmiete von 330 EUR als angemessen anerkannt und erstattet werden. Der Klägerin seien die Umstände des Vorliegens unangemessen hoher Unterkunftskosten bereits aus dem früheren Leistungsbezug bekannt gewesen. Die frühere Aufforderung vom 01.02.2006 zur Senkung der Unterkunftskosten wirke in ihrer Warnfunktion noch fort, weil die Hilfebedürftigkeit zum 30.06.2007 nicht dauerhaft überwunden gewesen sei und weiterhin Anlass für eine Kostensenkung bestanden habe. Die Klägerin sei auch während der Unterbrechung des SGB-II-Leistungsbezugs nicht im Stande gewesen, die Kosten der Unterkunft aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen zu decken, so dass sie nicht darauf vertrauen durfte, bei erneuter Hilfebedürftigkeit die Wohnung nicht sofort aufgeben zu müssen. Eine erneute Übergangszeit mit Tragung der tatsächlichen unangemessenen Unterkunftskosten sei der Klägerin daher nicht einzuräumen.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.10.2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Der Beigeladene beantragte mit gleichem Schriftsatz seine Beiladung. Geltend gemacht werde eine Antragstellung durch E-Mail vom 15.07.2010, die auch nicht verloren gegangen sein könne. Die Berechnungsmethode der Beklagten sichere nicht das soziokulturelle Existenzminimum und verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II sei nur das den Bedarf des nicht hilfebedürftigen Partners übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen, um zu vermeiden, dass der nicht leistungsberechtigte Partner selbst hilfebedürftig werde. Vorliegend sei vom bereinigten Einkommen des Beizuladenden der hälftige Teil der tatsächlich nachgewiesenen Unterkunftskosten abzuziehen, so dass sich nur ein beim Hilfebedürftigen anrechenbares übersteigendes Einkommen von 142,53 EUR errechne. Unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs der hilfsbedürftigen Klägerin von 634,52 EUR (Regelleistung 323 EUR; hälftige tatsächliche KdU 311,52 EUR) errechne sich damit ein monatlich zustehender Leistungsbetrag von 491,99 EUR.
Das Schreiben der Beklagten vom 01.02.2006 biete keine rechtliche Grundlage für eine Kürzung der zu übernehmenden KdU im jetzigen Antragsverfahren, zumal nunmehr nur noch ein Hilfsbedürftiger bei angerechnetem Einkommensüberschuss des Ehepartners vorhanden sei.
Die Kosten der Unterkunft in der Stadt A-Stadt seien laut Wohngeldtabelle für einen Ein- Personenhaushalt mit bis zu 329 EUR zusätzlich Heiz- und Nebenkosten als angemessen festgesetzt, so dass die Beklagte als Leistungsträgerin gar keine unangemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen habe. Außerdem sei nach einschlägiger Rechtsprechung das fortgeschrittene Lebensalter und die lange Wohndauer der Hilfsbedürftigen in der bisherigen Unterkunft zu berücksichtigen; ein Umzug könne unter Berücksichtigung dieser Aspekte nicht mehr verlangt werden.
Daher werde beantragt, die Beklagte zur Zahlung von monatlich 491,99 EUR an die Klägerin zu verurteilen.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung werde um ein schnellstmögliches schriftliches Verfahren gebeten.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 02.11.2010 die Abweisung der Klage und übersandte am 03.12.2010 Nachweise zum vorhandenen Wohnungsangebot in A-Stadt. Neue Gesichtspunkte hätten sich aus der Klagebegründung nicht ergeben. Eine durch die Kläger erfolgte Antragstellung zum 15.07.2010 sei nicht erweislich. Die vorgenommene Bedarfsberechnung sei nicht zu beanstanden.
Auf gerichtliche Anfrage erklärte die Beklagte außerdem ihr Einverständnis mit der von den Klägern beantragten gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Mit Beschluss vom 08.12.2010 lud das Gericht den Beigeladenen antragsgemäß zum Verfahren bei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 20.07.2010 bis 31.10.2010 Anspruch auf Zahlung von weiteren Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 678,22 EUR.
Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dabei hat das Gericht den Klageschriftsatz vom 07.10.2010 so ausgelegt, dass die Klage durch die Klägerin in eigenem Namen erhoben werden soll, der Beigeladene aber lediglich seine Beiladung zum Verfahren beantragt. Soweit der Schriftsatz so verstanden würde, dass der Beigeladene die Klage auch in seinem Namen erheben wollte, wäre die Klage insoweit unzulässig. Der Beigeladene ist für die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft nicht aktivlegitimiert, weil er selbst aufgrund seines Altersrentenbezuges gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II vom Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az: B 14/7b AS 58/06 m.w.N.).
Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II vom 20.07.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von insgesamt 678,22 Euro. Anspruch auf einen früheren Beginn der Leistungen oder eine darüber hinausgehende höhere Leistung kann jedoch nicht beansprucht werden, so dass die gegenständlichen Bescheide vom 05.08.2010 und 29.09.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.09.2010 im Übrigen nicht zu beanstanden sind.
1. Antragstellung:
Die Leistungserbringung ab dem 20.07.2010 ist rechtmäßig. Nach § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung frühestens ab dem Tag der Antragstellung erbracht. Die Beklagte hat insoweit das aktenkundige E-Mail vom 20.07.2010 als formlosen Antrag herangezogen und letztlich ab diesem Tag Leistungen nach dem SGB II gewährt. Soweit klägerseits geltend gemacht wird, dass bereits in einer früheren E-Mail an die Beklagte vom 15.07.2010 Leistungen nach dem SGB II beantragt worden seien, wurde der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren frühzeitig mitgeteilt, dass eine entsprechende frühere Antragstellung per E-Mail nicht aktenkundig ist. Die Klägerseite hätte daher Veranlassung gehabt, etwaige Nachweise für die behauptete frühere Antragstellung zu übersenden, z.B. einen Ausdruck der abgesandten E-Mail vorzulegen. Auf die Frage, ob eine E-Mail verloren gehen kann, kommt es nicht an, weil bereits die Absendung einer entsprechenden E-Mail nicht nachgewiesen ist. Da eine frühere Antragstellung per E-Mail auch nicht anderweitig aktenkundig ist, trägt die Klägerseite insoweit die Beweislast für die aufgestellte Behauptung einer Antragstellung vom 15.07.2010.
2. Bedarfsberechnung:
Die erfolgte Methodik der Bedarfsberechnung des Hilfebedarfs der Klägerin ist nicht bereits dem Grunde nach zu beanstanden.
Nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung des Einkommens oder des Vermögens von Personen, die mit dem Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Grundsätzlich ist dabei nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf hilfebedürftig.
Dabei bilden die Klägerin und der Beigeladene gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Ziffer 3a SGB II als nicht getrennt lebende Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft.
Gesetzliche Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist nicht, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erhalten können. Auch wenn der Beigeladene als Altersrentenbezieher nach § 7 Abs. 4 S. 1 selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, bildet er dennoch mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 3 und 9 Abs. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 7b AS 2/06 R; BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az: B 14/7b AS 58/06, Rdnr. 31 m.w.N.).
Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist zur Bemessung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 SGB II so vorzugehen, dass der nicht durch das Einkommen gedeckte Gesamtbedarf im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt wird. Grundsätzlich gilt dies auch in den Fällen, in welchen das Einkommen einer einzelnen Person der Bedarfsgemeinschaft zwar zur Deckung ihres eigenen Bedarfes ausreicht, nicht aber zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft.
Im Falle einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft (Gemeinschaft eines nach dem SGB-II-Leistungsberechtigten mit einer nicht nach § 7 SGB II zur Leistung berechtigten Person), hätte dies aber zuungunsten der leistungsberechtigten Hilfebedürftigen zur Folge, dass ein etwaiger Fehlbedarf zur Deckung des Gesamtbedarfes der Bedarfsgemeinschaft für den jeweiligen Hilfebedürftigen "verlorengeht", weil der unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens verbleibende, auf das nicht leistungsberechtigte Mitglied entfallende ungedeckte Bedarf nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht durch Mehrleistung an das nach dem SGB II leistungsberechtigte Mitglied ausgeglichen werden könnte, sondern es bei der anteiligen Verteilung auf alle Personen der Bedarfsgemeinschaft zu verbleiben hätte.
Diese Konstellation veranlasste daher das Bundessozialgericht (BSG) zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, bei seiner Entscheidung vom 15.04.2010, Az. B 14/7b AS 58/06 R, die Bestimmung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II dahingehend einschränkend auszulegen, dass der unter Berücksichtigung der Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft ungedeckte Gesamtbedarf bei Vorliegen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft alleine dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zuwachsen soll (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 47, 48; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2008, Az: L 32 B 1712/08 AS, Rdnr. 25).
Die von der Beklagten angewandte Methodik zur Berechnung des Hilfebedarfs steht mit dieser Rechtsprechung, der aus Gründen der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und einer tatsächlich bedarfsdeckenden Ermittlung des Hilfebedarfs des Bedürftigen zu folgen ist, im Einklang. Die Beklagte hat nämlich bei der Berechnung des Bedarfs der Klägerin gerade nicht einen etwaigen Fehlbedarf des Beigeladenen in der Weise berücksichtigt, dass die hilfebedürftige Klägerin nicht allein die Leistungen erhalten würde, die insgesamt zur Deckung des fiktiven Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft führen. Sie hat vielmehr im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung und der gebotenen Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II den Gesamtbedarf der Klägerin unter Berücksichtigung des bereinigten Einkommens des Beigeladenen nach Abzug von dessen persönlichen Bedarf bestimmt und bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. Eine gleichheitswidrige Verkürzung der Ansprüche der leistungsberechtigten Klägerin ergibt sich dabei nicht.
3. Leistungshöhe:
Die Beschwer der Klage bezüglich der Leistungshöhe richtet sich primär auf die Berechnung der KdU, welche gemäß BSG, SozR 4-4200, § 22 Nr.1, Rdnr. 19, 22 einen eigenen Beschwerdegegenstand darstellen kann.
Zwischen den Beteiligten unstreitig ist demgegenüber, dass für Klägerin und Beigeladenen jeweils ein Regelbedarf von 323 Euro monatlich vorzusehen ist und der Beigeladene im streitigen Leistungszeitraum über ein um die Abzugsposten nach § 11 Abs. 2 SGB II (Versicherungspauschale von 30 EUR, Kfz-Haftpflicht von 25,70 EUR) bereinigtes monatliches Nettoeinkommen aus Altersrente von 777,05 EUR verfügt. Insoweit ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des bedürftigkeitsmindernden überschießenden Einkommens des Beigeladenen.
Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der anzusetzenden Kosten der Unterkunft. Klägerseits wird hier eine vollständige Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowohl bei der Berechnung des fiktiven eigenen Bedarfs des Beigeladenen als auch bei der Berechnung des Hilfebedarfs der Klägerin gefordert.
Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Tatsächliche Unterkunftskosten fallen für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 634,04 EUR an, bestehend aus der Grundmiete von monatlich 531,29 EUR, tatsächlich geleisteten Nebenkosten in Höhe von monatlich 42,75 EUR (Abschlagszahlung Wasser/Abwasser monatlich 28,56 EUR; Müllabfuhr monatlich 9,17 EUR; Kaminkehrer monatlich 5,02 EUR) Nebenkosten und Heizkosten von monatlich 60 EUR.
Dem Grunde nach ist dabei die erfolgte Kürzung der übernommenen Grundmiete auf die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen 330 EUR nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff soll nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteile vom 29.09.2009, B 4 AS 18/09 R, 19.02.2009, B AS 30/08 R und 18.06.2008, B 14/7 b AS 44/06 R) in mehreren Schritten unter Würdigung des allgemein angemessenen Wohnstandards wie auch unter Zugrundelegung der örtlichen, wohnortbezogenen Verhältnissen erfolgen.
Die Beklagte legt dabei dieser Prüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich ein gerichtsbekanntes Konzept des Landkreises Neu-Ulm zum Vollzug der §§ 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und 22 SGB II im Landkreis Neu-Ulm zu Grunde, welches unter Berücksichtigung der örtlich üblichen Durchschnittspreise für Mietwohnungen im unteren Preissegment jeweils für Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten Richtwerte für die Angemessenheit vorgibt. Das Konzept orientiert sich dabei zum einen hinsichtlich der Wohnungsgröße als abstraktes Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit an den landesrechtlichen Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus in Bayern (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 26.05.1992, AllMBL. S. 509) sowie der Vollzugsbestimmungen zum Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 10.12.2004, AllMBL. S. 664 ff), zum anderen stützt es sich zur Bestimmung der abstrakten/individuellen Angemessenheit auf die Auswertungen umfangreicher Daten über örtliche Mietpreise für nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfacher und grundlegenden Bedürfnissen genügender Wohnungen.
Als angemessen wird danach von der Beklagten für den hier bewohnten Wohnraum in A-Stadt ein Grundmietpreis von bis zu 330 EUR bei einer für 2 Personen vorzusehenden Wohnraumgröße von bis zu 65 m² erachtet. Das Gericht vermag keinen Anhalt dafür zu erkennen, dass das entwickelte und angewandte Konzept nicht den vom BSG aufgestellten Kriterien entspricht. Es konnte sich auch anhand vorliegender geeigneter Wohnungsangebote in der aktuellen Tagespresse, wie von der Beklagten übersandt, als auch aufgrund Online zugänglicher Mietangebote bei "Immo-Scout" davon überzeugen, dass eine ausreichende Anzahl von Mietwohnungen angemessener Größe zu den von der Beklagten als angemessenen erachteten Mietpreisen angeboten werden.
Demgegenüber stellt sich das bewohnte Reihenhaus von 90 m² Wohnfläche mit einem Grundmietpreis von 531,29 EUR auch unter Betrachtung der Gesamtkosten der Unterkunft nicht als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunft sei nur an den Kosten der Unterkunft für eine Person ohne Berücksichtigung des Zusammenwohnens mit dem Beigeladenen festzumachen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist nämlich der Hilfebedarf ausschließlich nach den im SGB II geltenden Richtlinien zu bestimmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2008, Az: L 32 B 1712/08 AS; BSG, Urteil vom 15.04.2008, wie vor, Rdnr. 46). Die Angemessenheit der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft richtet sich daher nach der Angemessenheit eines 2-Personenhaushalts, wie er von der Beklagten zugrunde gelegt wurde. Der Klägerseite kann wegen der gebotenen Zugrundelegung der Bedürftigkeitsberechnung nach den Richtlinien des SGB II auch nicht darin gefolgt werden, dass für den eigenen Bedarf vom bezogenen Einkommen die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten – ohne Beschränkung auf die Angemessenheit der Unterkunft – in Abzug zu bringen seien. Die Mitbewohnerschaft durch den selbst nicht leistungsberechtigten Beigeladenen wirkt sich lediglich dahingehend aus, dass die Hälfte der angemessenen Kosten der gemeinsam bewohnten Unterkunft auf seinen persönlichen Bedarf entfallen und die andere Hälfte auf den Bedarf der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, wie vor, Rdnr. 33 m.w.N.).
Die Kürzung der der Berechnung zugrunde zu legenden Gesamt-KdU auf insgesamt 432,75 EUR (330 EUR Miete zuzüglich 42,75 EUR Nebenkosten zuzüglich 60 EUR Heizung) ist daher per se nicht zu beanstanden.
Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II wäre der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin die Senkung der Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel aber erst zum 01.11.2010 möglich gewesen. Die zur Senkung der anfallenden Unterkunftskosten erforderliche Kündigung des unangemessenen Wohnraums kann der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nicht bereits außerhalb des Leistungsbezuges, sondern erst zum Zeitpunkt des Neuantrages auf Leistungen vom 20.07.2010 abverlangt werden. Eine Absenkung der für die Bedarfsgemeinschaft anfallenden KdU durch Umzug setzt die mögliche Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses voraus.
Da ein Umzug innerhalb von A-Stadt möglich wäre und angemessener Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar ist, begründet alleine die langjährige Dauer der erfolgten Wohnsitznahme keine unzumutbare Härte für einen Umzug zum Zwecke der Minderung des Bedarfs, zu welcher der Hilfebedürftige gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich ausdrücklich verpflichtet ist. Auch besondere gesundheitsbedingte Einschränkungen für einen Umzug ergeben sich nicht. Das baldige Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Klägerin macht den zu fordernden Umzug nicht unzumutbar, nachdem aus der aktenkundigen Rentenauskunft der Klägerin ersichtlich ist, dass auch bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II infolge des Bezugs einer Altersrente weiterhin Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII erwartet werden muss und die bisherige Unterkunft nicht mit Eigenmitteln unterhalten werden kann.
Aufgrund des bereits am 01.0.2006 erfolgten Hinweisschreibens der Beklagten und der sich in den Jahren 2006 bis 2008 anschließenden Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Unterkunftskosten ist der Klägerin und dem Beigeladenen positiv bekannt, dass die bewohnte Unterkunft den Angemessenheitserfordernissen des § 22 SGB II nicht entspricht und die Obliegenheit zur Senkung der Kosten besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az: B 4 AS 19/09 R). Klägerseits konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Angemessenheitsrichtlinien während der dreijährigen Unterbrechung des Leistungsbezuges so elementar verändert hätten, dass zwischenzeitlich keine Überschreitung mehr vorliegen würde. Auch die aufgenommene Erwerbstätigkeit mit einem Autohandel war nur sehr kurzzeitig erfolgreich, die Bedarfsgemeinschaft musste nach Angaben der Klägerin bereits ab Anfang 2008 auf Eigenmittel aus Schonvermögen zurückgreifen, um die Kosten der Lebenshaltung und der Unterkunft tragen zu können. Hierdurch wurde der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin fortlaufend vor Augen geführt, dass die Eigenmittel der Bedarfsgemeinschaft eben nicht ausreichen, um die Kosten der bewohnten Unterkunft auf Dauer ohne Fremdhilfe tragen zu können. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass sie die Hilfsbedürftigkeit nicht dauerhaft überwunden hat, so dass ihr nicht bereits aus diesem Grunde eine weitere Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einzuräumen ist (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.10.2007, L9 AS 461/07 ER).
Die damalige Kostensenkungsaufforderung vom 01.02.2006 galt daher in ihrer Warnfunktion letztlich auch während der Unterbrechung der Leistungserbringung, so dass die Bedarfsgemeinschaft mit Wiederbeginn der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II der Obliegenheit einer Kostensenkung durch Bezug einer angemessenen Unterkunft unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010, Az: L 19 AS 377/10 B).
Die gesetzliche Verpflichtung zur aktiven Senkung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 2 Abs. 1, 22 Abs. 1 SGB II besteht grundsätzlich jedoch nur während des Leistungsbezuges. Im vorliegenden Fall tritt die Verpflichtung aufgrund des Wissens der Klägerin um die unangemessenen Wohnungskosten wieder mit dem gereiften Entschluss zum Neuantrag auf Leistungen durch die Klägerin ein. Der Klägerin und dem Beigeladenen können Obliegenheiten wie aktive Handlungen zur Kostensenkung regelmäßig erst ab Leistungsantrag abverlangt werden.
Die bis dahin in der Zeit außerhalb des Leistungsbezuges unterlassene Wohnraumkündigung besitzt dabei eine andere rechtliche und tatsächliche Qualität, als die in § 34 SGB II geregelte vorsätzliche oder grob fahrlässige aktive Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit, sie lässt sich hiermit nicht gleichstellen. Insbesondere verfügte die Klägerin und der Beigeladene im Vorfeld der erneuten Antragstellung nicht über i.S. von § 12 SGB II das Schonvermögen übersteigendes Vermögen, welches vorwerfbar und schuldhaft i.S. des § 34 SGB II überbordend verbraucht worden wäre. Ein anders zu bewertender Sachverhalt läge allenfalls dann vor, wenn Anzeichen dafür vorlägen, dass die Klägerin bewusst eine kurzzeitige Leistungsunterbrechung in Kauf genommen hat, um die Frist des § 22 Abs. 1. S. 3 SGB II von maximal sechs Monaten faktisch zu verlängern. Hierfür besteht jedoch vorliegend bei einer Leistungsunterbrechung von über drei Jahren kein Anhalt.
Im zugrundeliegenden Mietvertrag vom 12.01.1979 hatten die Vertragsparteien keine allgemeine Geltung der Kündigungsfristen nach § 565 Abs. 2 S. 1 und 2 a.F. vereinbart, es waren auch keine entsprechend gestaffelten Kündigungsfristen individuell vereinbart. Über Art. 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gilt daher für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin die "Dreimonatsfrist" nach § 573c Abs. 1, 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch eine bereits am 20.07.2010 ausgesprochene Kündigung hätte daher die Beendigung des Mietverhältnisses erst zum 31.10.2010 herbeiführen können, eine frühere Senkung der Unterkunftskosten war der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nicht möglich i.S. des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Die Beklagte hat daher noch bis zum 31.10.2010 sowohl bei der Bestimmung des fiktiven Eigenbedarfs des Beigeladenen, als auch bei der Bedarfsermittlung der Klägerin die hälftigen tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 317,20 EUR (monatlich insgesamt 634,04 EUR) anzusetzen. Hierbei ergibt sich ein monatlicher Bedarf der Klägerin von 640,20 EUR (Regelbedarf 323 EUR zuzüglich KdU 317,20EUR) abzüglich des den Eigenbedarf des Beigeladenen (ebenfalls 640,20 EUR) übersteigenden bereinigten Einkommens von monatlich 136,85 EUR (777,05 EUR abzüglich 640,20 EUR), also letztlich ein monatlicher Leistungsanspruch von 503,35 EUR.
Hiervon hat die Beklagte bereits monatlich 301,90 EUR erbracht, so dass sie für August bis Oktober 2010 noch monatlich 201,45 EUR und anteilig für elf Tage im Juli 2010 den Betrag von 73,87 EUR, insgesamt also 678,22 EUR nachzuleisten hat.
Der Klage war insoweit nach dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung auch über den Wortlaut des klägerischen Antrag hinaus (Antrag auf monatliche Leistung von 491,99 EUR) stattzugeben, da der klägerische Antrag zumindest auch das Begehren zur Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung in gesetzlich zustehender Höhe umfasst.
Im Übrigen war sie jedoch abzuweisen, da für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2010 keine höheren Leistungen als gewährt beansprucht werden können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und damit aus dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens.
Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die gegenständliche Frage des Fortwirkens einer früheren Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten nach längerer Unterbrechung des Leistungsbezuges und die fragliche Obliegenheit zur Kündigung des unangemessenen Wohnraumes außerhalb des Leistungsbezuges besitzen grundsätzliche Bedeutung.
Erstellt am: 19.01.2011
Zuletzt verändert am: 19.01.2011