Auf die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2009 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 13.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 zu bewilligen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007.
Der am 00.00.2006 geborene Kläger ist der in L geborene Sohn der am 00.00.1981 geborenen B S und des am 00.00.1982 geborenen O U. Er hat vier Geschwister. Die Eltern des Klägers stammen aus dem Nordirak, sind Kurden und gehören dem jesidischen Glauben an. Im Jahre 2000 gelangten sie in die Bundesrepublik Deutschland. Sie stellten am 14.02.2000 Asylanträge, die durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.12.2000 unter gleichzeitiger Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (Abschiebungsverbot wegen Bedrohung im Heimatstaat) abgelehnt wurden. Die Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. wurde mit Bescheid vom 01.06.2004 widerrufen, die Klage hiergegen blieb erfolglos. Den Eltern des Klägers wurden zunächst Duldungen zur Durchführung des Asylverfahrens, später Aufenthaltsgenehmigungen, für die Zeit ab dem 09.02.2005 bis 09.02.2008 dann Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention) erteilt. Nach der im Antragsverfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vorgelegten Aufenthaltsgenehmigung des O U vom 02.01.2007 mit Geltung bis zum 09.02.2008 war diesem jede Beschäftigung erlaubt.
Der Kläger wurde als in das durch Antragstellung am 22.05.2007 eingeleitete Asylverfahren seiner Eltern einbezogen angesehen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 16.07.2007 abgelehnt unter gleichzeitiger Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf den Irak. Dieser Bescheid ist nach der vorliegenden Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.08.2007 seit dem 21.07.2007 unanfechtbar. Im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtete das Sozialgericht Köln die Beigeladene mit Beschluss vom 21.09.2007, dem Kläger vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 13.07.2007 bis zum 30.09.2007 zu erbringen. Dieser Verpflichtung kam die Beigeladene mit Bescheid vom 04.10.2007 nach. Der Kläger hatte bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG im Oktober 2007 (Flüchtlingsausweis ab 25.10.2007) keinen verbrieften Aufenthaltstitel.
Auf den am 19.04.2007 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) mit Bescheid vom 13.07.2007 den Eltern sowie drei Geschwistern des Klägers, nicht jedoch diesem, Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 i.H.v. 567,40 EUR monatlich. Gegen die Nichtberücksichtigung des Klägers legte dieser am 23.07.2007 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2007 mit der Begründung zurückwies, als Asylantragsteller sei der Kläger grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem AsylbLG und von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Am 05.11.2007 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 erhoben. Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und Familienangehöriger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger stehe ihm ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 zu gewähren.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beigeladene zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2007 bis zum 12.07.2007 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18.03.2009 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beigeladene verurteilt, dem Kläger ab dem 01.05.2007 bis zum 12.07.2007 Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Für die Zeit ab dem 13.07.2007 sei der Kläger wegen der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Dagegen bestehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber der Beigeladenen. Zwar sei im Zeitraum vor dem 25.10.2007 kein Aufenthaltstitel des Klägers feststellbar. Dies könne jedoch nicht zum völligen Wegfall von Leistungen führen. Deshalb sei § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG dahin auszulegen, dass die Vorschrift auch dann Anwendung finde, wenn die Eltern Leistungen nach dem SGB II bezögen.
Gegen das ihr am 08.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 23.04.2009 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Ein Leistungsanspruch des Klägers nach § 1 AsylbLG bestehe nicht, da der Kläger keinen der dort genannten Aufenthaltstitel aufweise. Vielmehr sei § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG zu entnehmen, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen von minderjährigen Kindern am Aufenthaltsstatus der Eltern orientierten. Da die Eltern des Klägers unstreitig zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehörten, sei der Kläger vom Leistungsbezug nach dem AsylbLG ausgeschlossen. Darüber hinaus vernachlässige die Entscheidung des Sozialgerichts, dass nach § 7 AsylbLG wegen des Vorhandenseins ausreichender Eigenmittel kein Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG bestehe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 08.04.2009 zugestellte Urteil am 07.05.2009 Berufung eingelegt. Sein Anspruch auf Leistungen gemäß § 28 SGB II folge aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Qualifikationsrichtlinie-QRL). Zudem seien ihm aufgrund des Aufenthaltstitels der Eltern nach § 25 Abs. 2 AufenthG SGB II-Leistungen zu bewilligen. Er erfülle keinen Tatbestand des § 1 AsylbLG und daher auch keinen Ausschlusstatbestand für das SGB II. Der Beklagte hat die Meinung vertreten, die Rechtskraft der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reiche nicht aus, um einen SGB II-Leistungsanspruch zu begründen. Ein Leistungsbezieher müsse im Besitz eines hierauf bezogenen Titels sein. Deswegen bestehe Bereitschaft zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger erst ab dem 25.10.2007.
Nach seinem erkennbaren Interesse beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts vom 18.03.2009 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 13.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 zu gewähren.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 18.03.2009 zu ändern und den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die vom Sozialgericht zugelassenen Berufungen des Klägers und der Beigeladenen sind begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beigeladenen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Dem Kläger stehen für den streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Sozialgeld nach § 28 SGB II (ab dem 01.08.2006 bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des SGB II vom 20.07.2006, BGBl. l 1706 – a.F.) liegen vor. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. stand Sozialgeld nicht erwerbsfähigen Angehörigen zu, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) hatten.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und lebte in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seinen Eltern. Diese erfüllten als erwerbsfähige Hilfebedürftige die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 – 4 SGB II (der vom 01.08.2006 bis 27.08.2007 geltenden Fassung des SGB II vom 20.07.2006), weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. , 4 SGB II a.F.), unstreitig hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. , 3 SGB II a.F.) und erwerbsfähig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II a.F. waren. Dies gilt jedenfalls für den Vater des Klägers, weil ihm jede Beschäftigung ausdrücklich erlaubt war.
Leistungsausschlussgründe, insbesondere der vom Beklagten angenommenen Leistungsausschluss wegen Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung; § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II in der seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung) lagen weder bei den Eltern des Klägers (der Leistungsausschluss gilt in diesem Fall auch für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem Leistungsempfänger nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft leben, vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 66/08 R) noch beim Kläger selbst vor.
Der Aufenthaltstitel der Eltern des Klägers im streitigen Zeitraum berechtigt zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, so dass der Beklagte den Eltern zu Recht Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG berechtigt.
§ 1 Abs.1 AsylbLG lautete bis zum 27.08.2007:
"(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Nach Änderung durch das Gesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I 1970) lautete die Vorschrift:
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Der Kläger erfüllte keinen dieser Tatbestände.
Der ihm durch Bescheid vom 16.07.2007 bezogen auf den Irak erteilten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zählt nicht zu den Titeln, die zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG berechtigen.
Die einstweilige Zuerkennung von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 13.07.2007 bis 30.09.2007 durch Beschluss des Sozialgerichts vom 21.09.2007 – S 21 AY 23/07 ER verschafft keinen Aufenthaltstitel und ersetzt ihn auch nicht. Das tatsächliche Vorhandensein eines erteilten Titels wäre jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Im Rahmen der Prüfung von § 1 AsylbLG kommt es nicht auf möglicherweise zustehende Titel und Bescheinigungen nach dem AufenthG, sondern ausschließlich auf den im jeweiligen Zeitraum durch die zuständige Ausländerbehörde bescheinigten aufenthaltsrechtlichen Status an (Urteil des Senats vom 21.01.2013 – L 19 AS 2363/12). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG "[ ] eine Duldung [ ] besitzen" sowie aus § 1 Abs. 2 AsylbLG, wonach (nur) Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten eine Anspruchsberechtigung nach dem AsylbLG hindern, die erteilt worden sind. Dabei fällt die Prüfung und Entscheidung, ob der Ausländer einen zur Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG führenden Aufenthaltsstatus hat, in die Zuständigkeit der mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln und Aufenthaltsgestattungen betrauten Behörde. Die für die Leistungsbewilligung zuständige Behörde hat insoweit kein eigenes Prüfungsrecht und ist gebunden (Urteil des Senats vom 21.01.2013 – L 19 AS 2363/13 a.a.O.; Adolph in Linhardt/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: November 2012, § 1 AsylbLG Rn. 16, 17). Die Tatbestandswirkung eines festgestellten Aufenthaltsstatus für den Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 AsylbLG wird – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch der Literatur in Frage gestellt (vgl. auch Warendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 1 AsylbLG Rn. 28 zur Duldung nach § 60 AufenthG).
Im Grundsatz zutreffend ist daher die Argumentation des Beklagten, die Rechtskraft der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe dem am 25.10.2007 dem Kläger zuerkannten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht gleich. Der hieraus gezogene Schluss allerdings, deshalb bestehe vor dem 25.10.2007 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, verkennt die systematische Stellung des Ausschlusstatbestandes für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Ein Anspruch nach dem SGB II setzt die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen voraus. Das Vorhandensein eines ausländerrechtlichen Status bzw. Titels ist insoweit nur nach § 8 Abs. 2 SGB II für das Bestehen (rechtlicher) Erwerbsfähigkeit relevant. Diese spielt jedoch für die Ansprüche des Klägers auf Sozialgeld keine Rolle, da es für einen Anspruch auf Sozialgeld ausschließlich auf die Erwerbsfähigkeit der Erwachsenen ankommt, mit denen er in Bedarfsgemeinschaft lebt. Nach Wortlaut und der systematischen Stellung handelt es sich beim Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung bzw. nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II in der ab dem 28.08.2007 anwendbaren Fassung um Ausnahmefälle zum Regelfall des Leistungsanspruchs (vgl. auch BSG Urteile vom 13.11.2008 – B 14 AS 24/07 R, vom 16.12.2008 – B 4 AS 40/07 R und vom 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R; zum Ausnahmecharakter der Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vgl. auch Urteil des Senats vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13).
Hinzu kommt, dass dem Kläger im gesamten streitigen Zeitraum nach § 33 S. 1 AufenthG in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung, ebenso wie nach § 33 S. 2 AufenthG in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen zu erteilen gewesen wäre. Beide Vorschriften begründen diesen Anspruch, wenn die Mutter (Gesetzesfassung bis 27.08.2007) bzw. beide Elternteile (Gesetzesfassung ab dem 28.08.2007) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Bundesgebiet einen solchen Titel hatten. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor, denn seinen Eltern waren bei seiner Geburt bereits Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden.
Nach Vorstehendem ist ein Leistungsanspruch gegen die Beigeladene nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
Erstellt am: 07.01.2015
Zuletzt verändert am: 07.01.2015