Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.1.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.1.2015 gegen den Bescheid vom 7.1.2015 wird angeordnet, soweit eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von mehr als 30 v.H. des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 70 %. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Q L F, beigeordnet.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1990 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 19.12.2014 passte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung an die Regelsätze für 2015 an und bewilligte ihm für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.3.2015 Leistungen i.H.v. 749 EUR monatlich.
In der Eingliederungsvereinbarung vom 27.10.2014 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (MAT 45 – Lager inklusive Staplerschein) beim TÜV Nord Bildung GmbH & Co. KG Region Westfalen an. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Teilnahme an der am 3.11.2014 beginnenden und 12.12.2014 endenden Maßnahme, trat sie jedoch nicht an. Zur Begründung gab er zunächst an, er absolviere ein Praktikum ab dem 3.11.2015 für zunächst voraussichtlich drei Wochen bei der Firma B-W U – X 151 – 45136 F. Durch weitere Ermittlungen stellte die Antragsgegnerin fest, dass diese Firma weder in der Gewerbemeldestelle registriert war noch unter der angegebenen Anschrift existierte. Sie bot ihm erneut die Teilnahme an der Maßnahme mit Beginn am 5.1.2015 an. Dies lehnte der Antragsteller mit der Begründung ab, er habe die Leistungen für Januar 2015 erst am 7.1.2015 erhalten und somit keine Möglichkeit gehabt, ein Busticket zu erwerben.
Nach Anhörung des Antragstellers erließ die Antragsgegnerin am 7.1.2015 einen Sanktionsbescheid, mit dem sie den vorangegangenen Leistungsbescheid insoweit aufhob, als sie die Leistungen für die Zeit vom 1.2. bis zum 30.4.2015 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkte. Eine Verkürzung des Zeitraums auf sechs Wochen sei nach Abwägung der Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Nach Absprache mit dem Antragsteller sei ihm erneut die Teilnahme an einer Maßnahme mit Beginn 5.1.2015 angeboten worden; auch diese Maßnahme habe er nicht angetreten. Mit Anhörungsschreiben vom 6.11.2014 sei der Antragsteller darüber informiert worden, dass ihm ergänzende Sachleistungen (i.H.v. 391 EUR monatlich) erbracht werden könnten; auf Antrag sei dies noch während des gesamten Minderungszeitraumes möglich.
Am 12.1.2015 legte der Antragsteller, am 22.01.2015 auch sein Bevollmächtigter Widerspruch ein. Er gestand die Pflichtverletzung zu, vertrat aber die Auffassung, die Antragsgegnerin könne sein Verhalten nicht mehr nach Maßgabe des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II sanktionieren. Er sei am 20.1.2015 und damit vor Eintritt der Leistungskürzungen 25 Jahre alt geworden, so dass (nur) die Rechtsfolge für erwachsene Leistungsberechtigte eintreten könne.
Ebenfalls am 12.01.2015 hat er beim Sozialgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.1.2015, hilfsweise vom 21.1.2015 anzuordnen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 29.1.2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei statthaft, da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7.1.2015 keine aufschiebende Wirkung habe; in der Sache habe er aber keinen Erfolg. Nach summarischer Prüfung erweise sich die Minderung des Arbeitslosengeldes II als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die Leistungen zu Recht für den Zeitraum von drei Monaten auf die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Gemäß § 31 a Abs. 2 SGB II sei bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen zu beschränken. Der Antragsteller habe die Pflichtverletzung ausdrücklich eingeräumt, so dass weder hierzu noch zum Vorliegen eines wichtigen Grundes weitere Feststellungen erforderlich seien. Er sei zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch 24 Jahre alt gewesen. Selbst wenn eine Anhörung nicht stattgefunden haben sollte – was bisher nicht glaubhaft gemacht worden sei – könne dies bis zum Abschluss des Verfahrens nachgeholt werden. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller die Rechtsfolgen bei Antritt der Maßnahme nicht gekannt habe. Auch die Rechtsfolge des § 31 a Abs. 2 SGB II, d.h. eine Kürzung der Leistungen um die vollen Leistungen für den Regelbedarf sei zutreffend.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfordere der Tatbestand des § 31 a Abs. 2 SGB II nur eine Pflichtverletzung durch einen unter 25-Jährigen und sehe als Rechtsfolge vor, dass die Leistungen auf die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt würden. Es sei ein durchgehender Grundsatz, dass es für die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen auf die Umstände bei der Begehung ankomme. Dem Gericht sei kein Bereich im deutschen Recht bekannt, in dem dies nicht gelte. Dieses Verständnis der Norm werde gestützt durch Sinn und Zweck der Vorschrift und den systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 SGB II. Die Vorschrift sei eingeführt worden, um der Langzeitarbeitslosigkeit bei jungen Menschen von vornherein entgegenzuwirken. Dieses Ziel begründe die verstärkte Obliegenheit junger Menschen unter 25 Jahren, sich um eine Arbeit zu kümmern. Die Obliegenheit bestehe so lange, wie der Hilfebedürftige unter 25 Jahre alt sei, sie ende nicht bereits drei Monate vorher. Die Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige korrespondierten zudem mit der staatlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Vermittlung junger Leistungsberechtigter in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit. Im Zeitpunkt der Pflichtverletzung habe der Kläger das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet. Die Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGB II begegne auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Da eine Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides vom 7.1.2015 nicht erkennbar sei, falle die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Gewichtige Gründe, die für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprächen, seien vorliegend nicht erkennbar. Zwar erkenne das Gericht an, dass eine Leistungskürzung in dieser Höhe einen gravierenden Einschnitt in die Lebensführung des Antragstellers bedeute. Allerdings überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides. Dabei messe das Gericht auch der gesetzgeberischen Wertung des § 39 SGB II, Widersprüchen gegen Sanktionsbescheide keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, Gewicht bei.
Gegen den am 17.2.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.2.2015 Beschwerde erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, es ginge im Kern um die Auslegung der Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGB II. § 31 a SGB II beschränke die Leistungen nach dem SGB II auf die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Das Gesetz stelle daher auf den Zeitpunkt der Beschränkung ab und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Im Übrigen dürfte es auch Sinn und Zweck der Vorschrift sein, nur unter 25-Jährige in dem hier intendierten Sinn umfangreich zu bestrafen/zu motivieren. Die Argumentation des Sozialgerichts verstärke die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung. Es seien gerade die Auswirkungen der Sanktion, die den unter 25-Jährigen motivieren solle, sich verstärkt Eingliederungsbemühungen des SGB II Leistungsträgers unterzuordnen. Diese Wirkung könne bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr schon vollendet hätten, nicht mehr erreicht werden. Verstärkte Integrationsbemühungen seien bei über-25-Jährigen nicht mehr vorgesehen. Zudem sei jede Vorschrift verfassungskonform auszulegen. Hierbei sei zu bedenken, dass die Sanktion der unter 25-Jährigen in das soziokulturelle Existenzminimum eingreife. Gerade bei derlei weitreichenden Wirkungen sei erst recht eine Auslegung vorzunehmen, die der Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I entspreche.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.1.2015 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.1.2015, hilfsweise vom 21.1.2015 anzuordnen und dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster und zweiter Instanz unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.1.2015 zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die den Beschluss tragenden Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem (durch die Antragsgegnerin vertretenen) Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zu geben ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten in den Vordergrund treten lassen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn 12 c m.w.N.).
Ein wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung ist die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Hat die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht (Keller, a.a.O., § 86b Rn 12 f). Bei einem als rechtmäßig zu beurteilenden Bescheid hingegen ist das öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig vorrangig. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, d.h. ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist jedenfalls in Fällen, in denen wie hier existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und damit die Wahrung der Würde des Menschen berührt wird, eine Folgenabwägung vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Rn 25, 26, 29 in Breith 2005, 803 ff).
In Anwendung dieser Kriterien kann der Antragsteller, dessen Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, mit seinem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren teilweise durchdringen. Denn sein Aussetzungsinteresse überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, soweit der Regelbedarf für die Zeit vom 1.2. bis zum 30.4.2015 um mehr als 30 v.H. herabgesetzt worden ist.
Der Sanktionsbescheid vom 7.1.2015 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, soweit der Regelbedarf für die Monate Februar bis April 2015 um 30 v.H. herabgesetzt wurde. Dazu war die Antragsgegnerin auf der Rechtsgrundlage der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II berechtigt. Der Antragsteller hat zugestanden, sich trotz schriftlicher und ausreichender Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert zu haben, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Pflicht zu erfüllen. Er hat hierfür auch keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht.
Ob die Antragsgegnerin darüber hinausgehend berechtigt war, den zuerkannten Regelbedarf insgesamt nach der für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltenden schärferen Regelung in § 31 Abs. 2 SGB II zu entziehen, ist offen.
Unabhängig von ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die massive und einschneidende Leistungsbegrenzung für unter 25-Jährige Leistungsberechtigte (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 31a Rn 25; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl, § 31a Rn 6 jeweils mwN) ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht zweifelsfrei festzustellen, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Vollendung des 25. Lebensjahres abzustellen ist. In Frage kommen hier zum einen der Zeitpunkt der Verwirklichung des Pflichtverletzungstatbestandes (so S. Knickrehm/Hahn aaO Rn 26; Berlit aaO Rn 33), der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des den Wegfall feststellenden Bescheides (so Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl, § 31a Rn 15), aber auch die Sanktionszeit selbst. Der Wortlaut des § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II legt die Sanktionszeit nahe (aA Herold-Tews aaO Rn 15), da in dieser Bestimmung die Höhe der Leistung von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird. Danach ist "bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt". Stellt man auf die Sanktionszeit oder den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Sanktionsbescheides ab, kommt hier lediglich die o.a. Minderung in Betracht, nicht aber die Entziehung des Regelbedarfs in vollem Umfang … Auch der systematische Zusammenhang insbesondere mit § 3 Abs. 2 SGB II unterstützt eher diese grammatikalische Auslegung. Denn das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sanktionsregelung für unter 25-Jährige mit der staatlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Vermittlung junger Leistungsberechtigter in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit korrespondiert (vgl auch Löns in Löns/Herold-Tews aaO § 3 Rn 17), diese staatliche Verpflichtung gilt jedoch auch (nur) für junge Erwachsene, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, so dass in einem nachfolgenden Sanktionszeitraum die besondere Verpflichtung des Staates gegenüber dem Leistungsberechtigten gerade nicht mehr besteht.
Aus Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht zweifelsfrei schließen, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Verwirklichung der Pflichtverletzung ist. Zwar ist dem Sozialgericht zuzustimmen, dass die Verpflichtung der Obliegenheiten des jungen Hilfebedürftigen nicht drei Monate vor Vollendung des 25. Lebensjahres endet. Wenn die Auswirkung der verschärften Sanktion gerade den unter 25-Jährigen anhalten soll, verstärkt Eingliederungsbemühungen wahrzunehmen, kann diese Wirkung – bei aller Fragwürdigkeit der gesetzten Altersgrenze – den so bestimmten jungen Erwachsenen aber schlichtweg nicht mehr erreichen, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat. Nach Erreichen der Altersgrenze sind verstärkte Integrationsbemühungen nicht mehr vorgesehen.
Der auf diesen Kürzungsanteil von 70 v.H. bezogene offene Ausgang des Hauptsacheverfahrens wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Als Nachteil auf Seiten des Antragsgegners ist lediglich zu berücksichtigen, dass sich bei Weiterzahlung des ungekürzten Regelbedarfs eine Überzahlung ergäbe, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Sanktionierung später als rechtmäßig erweist. Die Rückführung dieser Überzahlung könnte erst später geltend gemacht werden; theoretisch besteht auch die Gefahr eines vollständigen Ausfalls. Das Interesse des Antragstellers hingegen ist auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet. Dabei handelt es sich um existenzsichernde Leistungen. Ihre Gewährung entspricht einer verfassungsrechtlichen, dem Schutz der Menschenwürde dienenden Pflicht des Staates (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Der Lebensunterhalt des Antragstellers, der seit Februar 2015 keinen Regelbedarf erhält, ist nicht gesichert. In dieser Konstellation treten die wirtschaftlich-fiskalischen Interessen des Antragsgegners gegenüber der existenzsichernden Funktion der Leistungen deutlich zurück. Vor diesem Hintergrund ist ausnahmsweise eine Umkehr des in § 39 Nr. 1 SGB II normierten Vorrangs des öffentlichen Interesses am vollständigen sofortigen Vollzug des Sanktionsbescheides in dem o.g. Umfang gerechtfertigt.
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von dem Antragsteller eingeleitete Rechtsverfolgung hat erstinstanzlich hinreichende Erfolgsaussicht geboten. Zur Begründung wird auf obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Antragsteller ist ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig. Er verfügt daher über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen, so dass ihm (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen gewesen ist. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist auch erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO, weil sich auch ein bemittelter Antragsteller vernünftigerweise eines Rechtsanwaltes bedient hätte.
Da die Beschwerde zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg hatte, war dem Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG bzw. gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.03.2015
Zuletzt verändert am: 31.03.2015