I. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten wegen fehlender Eigenbemühungen ausgesprochenen Sanktion mit Minderung der Regelleistung für den Kläger zu 1 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.10.2009 um 30 %.
Der am 1963 geborene Kläger zu 1 stand mit seinem minderjährigen Sohn Robin, Kläger zu 2, geboren 2001, seit November 2005 bis zum August 2009 im Leistungsbezug der Beklagten, bevor er zum September 2009 mit seinem Sohn aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzog.
Nach erfolglosen Gesprächen der Beteiligten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EV) ersetzte die Beklagte den angestrebten Abschluss einer EV durch Verwaltungsakt vom 23.03.2009, dessen Gültigkeit für den Zeitraum vom 23.03.2009 bis 22.09. 2009 bezeichnet war. Hierin wurde u.a. die Verpflichtung des Klägers zu 1 festgelegt, monatlich 7 Eigenbemühungen über telefonische, persönliche oder schriftliche Bewerbungen auf Erwerbstätigkeiten (auch befristete Stellen, Minijobs und Stellen bei Zeitarbeitsfirmen) jeweils bis zum 5. des Folgemonats nachzuweisen. Der Kläger zu 1 erhob gegen diesen Bescheid am 30.03.2009 Widerspruch und nach abschlägigem Widerspruchsbescheid vom 03.06.2009 im anderweitigen Verfahren, Az S 17 AS 809/09, Anfechtungsklage zum Sozialgericht Augsburg. Dieses Verfahren wurde wegen Zeitablaufs der Gültigkeit des Verwaltungsaktes vom 23.03.2009 und wegen der im hiesigen Verfahren erforderlichen Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes im Termin vom 22.06.2010 für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 19.06.2009 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II an; der Kläger habe seine Verpflichtungen aus der am 23.03.2009 durch Verwaltungsakt ersetzten EV nicht erfüllt, weil er für die Monate April und Mai 2009 keine Bewerbungsnachweise vorgelegt habe. Daraufhin legte der Kläger zu 1 am 15.07.2009 Nachweise von Bewerbungsbemühungen vor. Wegen der Ferienzeit mit erforderlicher Kinderbetreuung könne der Kläger für April 2009 lediglich 2 Bewerbungsbemühungen nachweisen.
Mit Bescheid vom 15.07.2009 senkte die Beklagte die Regelleistung des Klägers zu 1 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 unter Berufung auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um monatlich 30 % ab, da der Kläger zu 1 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der EV vom 23.03.2009 festgelegten Pflichten hinsichtlich der monatlich zu erbringenden 7 Bewerbungsnachweise nicht erfüllt habe und gewichtige Gründe dafür nicht ersichtlich seien.
Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31.07.2009 Widerspruch. Die Absenkung der Leistungen sei offenkundig rechtswidrig, weil eine durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung keine gültige Rechtsgrundlage nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II für die vorgenommene Absenkung darstelle, wie z.B. das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.07.2009, Az L 19 B 140/09 AS ER, entschieden habe. Außerdem sei es gemäß Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.11.2008 (L 11 B 948/08 AS ER) unzulässig, allein auf die Nichtvorlage entsprechender Bewerbungsnachweise abzustellen.
Ein unter dem Az S 15 AS 551/09 ER geführtes Antragsverfahren zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt vom 23.03.2009 blieb ohne Erfolg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger zu 1 habe nach eigenen Ausführungen im April 2009 lediglich 2 Bewerbungsbemühungen unternommen. Auch unter Berücksichtigung der schulfreien Zeit des minderjährigen Klägers zu 2 im April 2009 hätten dem Kläger zumindest 12 volle Arbeitstage zur Bewerbung zur Verfügung gestanden; das geforderte Bewerbungsprofil erfordere keine aufwändigen schriftlichen Bewerbungen, bei Zeitarbeitsfirmen sei z.B. durchaus auch die telefonische Nachfrage nach offenen Stellen üblich.
Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte namens der Kläger zu 1 und 2 am 03.12.2009 Klage zum hiesigen Gericht. Nach mehreren Erinnerungen des Gerichts, die Klage zu begründen und unter Hinweis auf § 106a Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anträge zu stellen und Beweismittel zu nennen, verwies der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der Klägerbevollmächtigte beantragte sinngemäß, die Beklagte zur Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 zu verurteilen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte die Abweisung der Klage.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 1 zulässig, nicht jedoch hinsichtlich des Klägers zu 2. Insoweit ist die Klage mangels Beschwer unzulässig. Adressat des streitgegenständlichen Sanktionsbescheides ist lediglich der Kläger zu 1, dessen Regelleistung um 30 % herabgesetzt wird, nicht aber der Kläger zu 2, dessen Bedarf von der gegenständlichen Verwaltungsentscheidung nicht betroffen ist, so dass der Kläger zu 2 kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides geltend machen kann. Nachdem die Kürzung der Regelleistung um 30 % das soziokulturelle Existenzminimum des Klägers zu 1 noch nicht berührt, was auch der gesetzlichen Regelung des § 43 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zugrundeliegt, kann der Kläger zu 2 auch keine relevante mittelbare Beschwer durch Verschlechterung der Bedarfsdeckung der Bedarfsgemeinschaft geltend machen.
Die Klage des Klägers zu 1 (nachfolgend bezeichnet als "der Kläger”) ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 15.07.2009 nicht gegen formelles oder materielles Recht verstößt und die ausgesprochene Sanktionierung durch § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II gerechtfertigt ist.
Die durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung vom 23.03.2009 ist ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die gegenständliche Verpflichtung des Klägers zu 7 monatlichen Eigenbemühungen wirksam festgelegt wurde; der Kläger wurde auch konkret über die Folgen einer Pflichtverletzung der ihm auferlegten Pflichten zum Nachweis von einer ausreichenden Anzahl monatlicher Eigenbemühungen aufgeklärt. Der Verstoß gegen die durch den Verwaltungsakt vom 23.03.2009 festgelegte Verpflichtung, monatlich 7 Eigenbemühungen durchzuführen und nachzuweisen, stellt eine nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II zu sanktionierende Pflichtverletzung dar.
Das Gericht vermag keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 23.03.2009 zu erkennen. Der Klägerbevollmächtigte hatte anderweitig im Verfahren S 17 AS 809/09 die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 23.03.2009 geltend gemacht. Er hatte gerügt, dass die Verwaltung vor einer EV oder deren ersetzenden Verwaltungsakt von Amts wegen die bestehende Erwerbsfähigkeit hätte prüfen müssen, dass die Inhalte bezüglich der Übernahme der Kinderbetreuungskosten und Reisekosten sowie der Fahrtkosten für Bewerbungsgespräche zu unbestimmt seien und dass es bei Verstoß gegen Pflichten zur Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge aufgrund der zusätzlichen Verpflichtung in der EV zu einer doppelten Sanktionierung für den gleichen Verstoß kommen könne.
Das erkennende Gericht stützt das Ergebnis der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vom 23.03.2009 auf die bereits im Beschluss vom 29.05.2009 unter dem Aktenzeichen S 15 AS 551/09 ER ausführlich dargelegten Gründe und macht sich die Ausführungen der damaligen Vorsitzenden zu eigen. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass nach den bisherigen aktenkundigen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers sowie dem Entlassungsbericht der Rehaklinik I. über das vom 26.11.2008 bis 17.12.2008 durchgeführte stationäre Heilverfahren kein objektiver Anhalt für eine vorliegende volle Erwerbsminderung mit einem auf unter 3 Stunden täglicher Arbeitszeit abgesunkenen Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ersichtlich ist und erst mit dem klägerseits zu erbringenden Nachweis des Vorliegens einer entsprechenden Erwerbsminderung auch die erpflichtungen aus der EV hinfällig wären.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Möglichkeit, die EV durch Verwaltungsakt zu ersetzen, unabhängig von der Frage besteht, aus welchen Gründen eine einvernehmliche Vereinbarung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 SGB II nicht zustande gekommen ist. Ausgehend vom Aufgabenbereich des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dient die EV oder der sie ersetzende Verwaltungsakt vordringlich dem Anhalt des Hilfebedürftigen, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit gemäß seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 SGB II auszuschöpfen (Grundsatz des Forderns) sowie -soweit erforderlich – zur Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Der wesentliche Kernbereich der EV oder des ersetzenden Verwaltungsakts ist durch die gesetzliche Bestimmung, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II vorgegeben. Rechtswidrigkeit kann sich daher nicht daraus ergeben, dass sonstige vom Hilfebedürftigen gewünschte Vereinbarungen nicht getroffen oder aber nicht so festgelegt werden, dass sie eine konkrete verbindliche Zusicherung darstellen, solange die EV den gesetzlich normierten Zweck der EV erfüllt und keine unzumutbaren Handlungsweisen vom Hilfebedürftigen abverlangt oder Verfahrensrechte eingeschränkt werden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 13/09 R, Randnr. 17 ff.). Aufgabe des Gerichts ist also nicht die Prüfung, ob die in der EV enthaltenen Regelungen die gerechteste, bestmögliche und sinnvollste individuelle Gestaltung der Rechtsbeziehungen darstellt.
Die wesentliche im Verwaltungsakt vom 23.03.2009 ausgesprochene Verpflichtung ist damit die Verpflichtung des Klägers, monatlich 7 schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbungen vorzunehmen und gegenüber der Beklagten nachzuweisen. Ohne Zweifel ist es dem nicht erwerbstätigen Kläger unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände zumutbar, 7 monatliche Bewerbungsbemühungen durchzuführen und dies gegenüber der Beklagten nachzuweisen. Dabei bleibt es dem Kläger selbst überlassen, ob er lediglich mit geringem Aufwand z.B. telefonische Nachfragen unternimmt oder aber ausführlichere schriftliche Bewerbungen verfasst.
Obwohl der Kläger konkret, vollständig und zeitnah über die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung, monatlich 7 Eigenbemühungen vorzunehmen, unterrichtet worden war, hat der Kläger nach eigenem Bekunden im April 2009 lediglich 2 Bewerbungsbemühungen durchgeführt und nachgewiesen. Damit hat er seine im Verwaltungsakt vom 23.03.2009 festgelegten Verpflichtungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II verletzt, ohne dass er hierfür einen wichtigen Grund geltend gemacht hat oder sonst Anhaltspunkte für eine fehlende subjektive Vorwerfbarkeit ersichtlich sind. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf die Ferienzeit und die erforderliche Betreuung seines Sohnes geltend gemacht hat, dass ihm im April 2009 nicht zumutbar gewesen sei, 7 Bewerbungen durchzuführen und nachzuweisen, vermag das Gericht hierin keinen wichtigen Grund zu erkennen. Zum einen erfordert die Betreuung eines achtjährigen Kindes während der Ferien keine "rund-um-die-Uhr”-Beschäftigung, welche auch kurze telefonische Anfragen ausschließen würde. Zum anderen war das Kind auch an 12 Tagen im April in der Schule gewesen, so dass der Kläger jedenfalls diese Zeiträume hätte entsprechend nützen können und müssen.
Die Sanktionierung der Verletzung dieser im Verwaltungsakt vom 23.03.2009 festgelegten Verpflichtung ist von § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II gedeckt. Dabei ist klägerseits nicht dargelegt, dass sich der Kläger im April 2009 zwar entsprechend seiner Verpflichtung beworben hat, aber nicht mehr in der Lage ist, dies durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Beklagte hat daher vorliegend nicht die Nichtvorlage von Bewerbungsnachweisen sanktioniert, sondern die nicht hinreichende Zahl von tatsächlich erfolgten Eigenbemühungen. Der Kläger kann sich daher nicht entsprechend dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.11.2008, Az L 11 B 948/08 AS ER darauf berufen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sein kann, wenn die Nichtvorlage von Nachweisen sanktioniert wird, ohne dass die Behauptung des Hilfebedürftigen geprüft wird, sich in ausreichender Anzahl um eine Erwerbstätigkeit beworben zu haben.
Das Gericht ist unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1b, 15 Abs. 1 SGB II und unter Beachtung der hierzu bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Überzeugung gelangt, dass die Begriffe der EV und des die EV ersetzenden Verwaltungsaktes im Gesetz synonym verwendet sind und die Rechtsfolge des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II gleichermaßen ohne das Erfordernis einer Analogie an die Verletzung der Verpflichtungen aus einer EV und wie auch aus einen die EV ersetzenden Verwaltungsakt anknüpft. Es ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die Inhalte einer EV und eines die EV ersetzenden Verwaltungsaktes in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit wesentlich unterschiedlich zu behandeln oder zu bewerten wären. Das Gesetz spricht in § 31 Nr. 1b SGB II nicht von Vereinbarungen, sondern von festgelegten Pflichten. Die Möglichkeit, die EV durch Verwaltungsakt zu ersetzen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II soll die Beklagte gleichermaßen dazu befähigen, den Leistungsempfänger zu seiner Verpflichtung nach § 2 SGB II anzuhalten, alle möglichen Maßnahmen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit zu ergreifen. Hierzu bekommt sie durch die Regelung des § 15 Abs. 1 SGB II alternative Möglichkeiten an die Hand, welche nach der Gesetzessystematik auch gleichermaßen sanktionierbar sein sollen.
Dabei ist anerkannt, dass ein Vorgehen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II wegen des damit verbundenen Kontraktionszwangs verfassungsrechtlich bedenklich wäre, nachdem ja auch die alternative Möglichkeit besteht, die EV durch Verwaltungsakt zu ersetzen (vgl. Berlit in Münder, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage § 31 Randnr. 14 m.w.N.; Spellbrink in Eicher-Spellbrink, § 15 Randnrn. 12, 13). Vorsorglich greift daher auch die Verwaltung zumeist auf die alternative Ersetzung der EV durch Verwaltungsakt zurück.
Soweit in der Literatur und z.T. obergerichtlich vertreten wird, eine Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II auf einen die EV ersetzenden Verwaltungsakt stelle eine unzulässige Analogie zu Lasten des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen dar (vgl. Rixen in Eicher/Spell- brink, § 31 Randnr. 13a mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009, Az L 19 B 140/09 AS ER mit weiterer zitierter Rechtsprechung), vermag das Gericht diese Bedenken nicht zu teilen. Dabei hat auch die hier vertretene Ansicht ihre Fürsprecher (vgl. Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, S. 600, Ziffer III Randnr.1; Berlit in Münder, § 31 Randnr. 28; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2008, Az L 7 B 18/08 AS ER). Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II schließt die hier vertretene gesetzliche synonyme Verwendung des Begriffs der EV und des sie ersetzenden Verwaltungsakts nicht aus, da nach dem Gesetzeswortlaut der Verstoß gegen festgelegte und nicht nur gegen vereinbarte Pflichten sanktioniert werden soll Die Notwendigkeit einer Analogie ist deshalb für das entscheidende Gericht nicht ersichtlich.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass hinsichtlich des die EV ersetzenden Verwaltungsaktes eine Regelungslücke besteht und § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II allenfalls analog für einen die EV ersetzenden Verwaltungsakt angewandt werden könnte, vermag das Gericht hierin keine unzulässige Analogie zu erkennen, wie sie für strafbegründende oder strafverschärfende Gesetzesanwendungen gegeben ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.12.2004, Az 2 BvR 930/04). Die Sanktion nach § 31 SGB II ist nämlich kein Ausfluss strafrechtlicher Verfolgung oder Verhaltenssühne, wie sie bei Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Vordergrund steht, sondern dient einzig dem Zweck, den Hilfsbedürftigen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 SGB II anzuhalten. Genau dieser Zweck des Konstrukts der Sanktion wird aber in Frage gestellt, wenn die gesetzlichen Regelungen so verstanden würden, dass die ganz wesentliche Verpflichtung zu Eigenbemühungen nur im Falle der Vereinbarung sanktionierbar wäre, nicht aber, wenn sich z.B. der Hilfsbedürftige weigert, eine Vereinbarung zu treffen und deshalb auf die Ersetzung durch Verwaltungsakt zurückgegriffen wird. Würde man aber sich der Meinung einer bewussten, nicht analogiefähigen gesetzlichen Nichtregelung und Differenzierung anschließen (so wohl Rixen, in Eicher/Spellbrink, § 31 Randnr. 13a), so käme dies einer nicht sachgerechten Schlechterstellung derer gleich, die bereit sind, eine gesetzlich erwünschte Vereinbarung abzuschließen. Dies entspräche einem erheblichen Fehlanreiz, sich einer Vereinbarung zu widersetzen, um der sanktionierbaren Verpflichtung zu Eigenbemühungen aus dem Weg zu gehen.
Die gegenständliche Herabsetzung der Regelleistung des Klägers um 30 % für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 ist von § 31 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 6 SGB II gedeckt und nicht zu beanstanden.
Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG war die Berufung zuzulassen.
Erstellt am: 05.07.2010
Zuletzt verändert am: 05.07.2010