Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2015.
Der 1974 geborene Kläger zu 1) und die 1979 geborene Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratet und leben mit ihren gemeinsamen Kindern, den 2004 und 2010 geborenen Klägern zu 3) und 4), in ihrem Eigenheim (110 m²) in H, T-weg 00.
Der Kläger zu 1) arbeitete vom 04.09.2013 bis 15.10.2014 als Lager- und Produktionswerker bei der Firma S GmbH & Co.KG und bezog sodann Arbeitslosengeld I nach dem SGB III. Zudem war der Kläger zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Firma D als Aushilfskraft beschäftigt. Der Kläger zu 1) erhielt ein monatliches Einkommen aus der Nebentätigkeit bei der Firma D (jeweils bar am Ende des Monats gezahlt), im Oktober 2014 und November 2014 Erwerbseinkommen aus der Beschäftigung (Zahlung des Gehaltes jeweils zum 15. des Folgemonats), Arbeitslosengeld I (fortlaufend bis Februar 2015). Mit Bescheid vom 01.12.2014 bewilligte die Stadt H ab November 2014 Wohngeld iHv 199 EUR mtl; zudem die Familienkasse Kinderzuschlag (Oktober bis Dezember 2014) und die Kläger zu 3) und 4) bezogen Kindergeld (je 184 EUR). Wegen der einzelnen Beträge wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die dem Bescheid vom 04.11.2014 beigefügten Berechnungsbögen (Protokolle für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015) verwiesen.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.04.2015 hob die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 20.10.2014 bis 22.02.2015 auf, da der Kläger zu 1) ab 20.10.2014 wöchentlich 15 Stunden oder mehr tätig und damit nicht arbeitslos iSd § 138 SGB III gewesen ist und forderte die Erstattung von insgesamt 4.866,12 EUR. Die Bewilligung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG hob die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 12.01.2015 ab Oktober 2014 in vollem Umfang auf und forderte die Erstattung von 560 EUR (Oktober 2014 bis Dezember 2014). Die Bescheide sind bestandskräftig (Schreiben vom 15.07.2015; Aktennotiz vom 13.08.2015).
Am 21.04.2015 beantragten die Kläger Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Am 20.05.2015 nahmen die Kläger den Antrag ab dem 01.04.2015 wieder zurück.
Mit Bescheid vom 26.05.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Leistungen könnten nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Der Antrag wirke lediglich auf dem 01. des laufenden Monats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II). Am 03.06.2015 legte der Kläger zu 1) Widerspruch ein. Gemäß § 28 SGB X bestehe ein Anspruch auf rückwirkende Leistungsbewilligung für die Zeit vom 20.10.2014 bis 22.02.2015. Mit Bescheid vom 04.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2015 lehnte der Beklagte den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erneut ab. Die Kläger seien aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig (§§ 9, 11, 11a, 11b SGB II).
Die Kläger haben am 02.02.2016 beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Februar 2015 SGB II seien Leistungen ohne Anrechnung des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III und des Kinderzuschlages nach dem BKGG zu zahlen. Die Leistungen des zuerst angegangenen Leistungsträger seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies folge aus § 28 SGB X. Sinn und Zweck dieser Norm sei, Nachteile zu vermeiden, die dadurch entstünden, dass beantragte Leistungen abgelehnt worden bzw zu erstatten seien und diese von einem anderen Leistungsträger wegen Verstreichens der Antragsfrist oder Fehlens eines Antrags nicht für einen abgelaufenen Zeitraum gewährt werden könnten.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2015 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit von Oktober 2014 bis einschließlich Februar 2015 ohne Anrechnung des an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Arbeitslosengeldes nach dem SGB III und des zu erstattenden Kinderzuschlages nach dem BKGG als Einkommen iSv § 11 SGB II zu bewilligen.
Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das im streitigen Zeitraum zugeflossene Arbeitslosengeld bzw der Kinderzuschlag seien als Einkommen zu berücksichtigen.
Am 21.08.2018 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt und die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig. Die Kläger hätten den Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II innerhalb der in § 28 Satz 1 SGB X genannten Frist nachgeholt. Die Voraussetzungen des § 28 SGB X seien gegeben. Das im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 zugeflossene Arbeitslosengeld I und der Kinderzuschlag seien als Einkommen zu berücksichtigen. In dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitslosengeld und der Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt werden konnte, sei der Zufluss nicht mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen.
Gegen den am 26.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 24.12.2018 Berufung eingelegt. Zu erstattende Leistungen seien nicht als Einkommen iSd SGB II anzurechnen. Die Hilfebedürftigkeit sei im Falle von § 28 SGB X nicht mehr zu prüfen.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.11.2018 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26.05.2015 und 04.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2015 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2014 bis 28.02.2015 ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Kinderzuschlag als Einkommen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
Mit Beschluss vom 22.05.2019 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wurde nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 22.05.2019 nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind durch die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Den Klägern stehen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu. Die Kläger sind unter Berücksichtigung aller Einnahmen nicht hilfebedürftig. Auch die im streitigen Zeitraum zugeflossenen Sozialleistungen – Arbeitslosengeld I und Kinderzuschlag – sind entgegen der Rechtsansicht der Kläger als Einkommen zu berücksichtigen.
Streitgegenstand sind Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2015. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 26.05.2015 und 04.11.2015 (nach § 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2015. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die zunächst gewährten Leistungen – das Arbeitslosengeld I und der Kinderzuschlag -, die sodann mit Bescheid vom 23.04.2015 bzw vom 12.01.2015 aufgehoben und gleichzeitig die Erstattungen gefordert wurden als Einkommen iSd § 11 SGB II zu berücksichtigen sind.
Die Kläger haben zum 01.10.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Dies folgt zwar nicht aus § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II, wonach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht werden, der Antrag aber (nur) auf den ersten des Monats zurück wirkt. Leistungen können danach nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Der Antrag der Kläger vom 21.04.2015 wirkt indes nach § 28 SGB X zurück.
§ 28 Satz 1 SGB X, der auch im SGB II Anwendung findet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, vgl. dazu BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R), bestimmt, dass ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem Jahr zurückwirkt, wenn der Leistungsberechtigte von der Stellung eines Antrags auf diese Sozialleistung deshalb abgesehen hat, weil er einen Antrag auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht hat, die ihm "versagt" (iSv abgelehnt) wurde oder die er zu erstatten hat. Dies gilt allerdings grundsätzlich nur, wenn der nachgeholte Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 09.11.2018, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Dies besagt jedoch noch nichts bzgl des Bestehens des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum. § 28 SGB X ersetzt nicht die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen eines Leistungsanspruchs (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R; BSG Urteil vom 10.10.2002 – B 2 U 10/02 R).
Die Kläger zu 1) und 2) haben als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und leben mit den Klägern zu 3) und 4) als ihren gemeinsamen erwerbsunfähigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2, 3 SGB II). Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jedes einzelnen Mitglieds zu ermitteln, sodann das zu berücksichtigende Einkommen nach § 11 SGB II zu bestimmen und im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Der Regelbedarf beträgt 1.196 EUR [je 353 EUR für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), 261 EUR für den Kläger zu 3) und 229 EUR für die Klägerin zu 4)] bzw für Januar und Februar 2015 je 1.221 EUR [je 360 EUR für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), 267 EUR für den Kläger zu 3) und 234 EUR für die Klägerin zu 4)] und die Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 530,29 EUR (319,61 EUR KM, 78,68 EUR NK, 132 EUR HK, nach Kopfteilprinzip aufzuteilen); somit errechnet sich ein Gesamtbedarf iHv 1.726,29 EUR bzw 1.751,29 EUR.
Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitigen Zeitraum. Hilfebedürftigkeit liegt nicht vor. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Kläger können ihren Bedarf durch Einkommen iSv § 11 SGB II decken.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II). Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen (§ 12 SGB II) gilt: Einkommen ist das, was der Betroffene nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Antragstellung bereits hatte (BSG Urteile vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R und vom 28.10.2014 – B 14 AS 36/13 R). Darüber hinaus stellt die Vorschrift klar, dass sich das im Rahmen des SGB II zu berücksichtigende Einkommen erst nach einer "Bereinigung", und zwar um die in § 11b SGB II genannten Abzüge und die nach § 11a SGB II nicht zu berücksichtigenden Einnahmen ergibt.
Entscheidend ist, ob mit eingehenden Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann (BSG Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R). Nur ein wertmäßiger Zuwachs stellt Einkommen dar; als Einkommen sind nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Der Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R). Eine Qualifizierung einer Zahlung als grundsicherungsrechtlich relevante Einnahme (sei es als Einkommen, sei es als Vermögen) erfordert über den wertmäßigen Zuwachs hinaus, dass die Einnahme als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. nur BSG Urteile vom 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R und vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R).
Bei dem Zufluss des Alg I nach § 117 SGB III auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit handelt es sich um laufende Einnahmen. Die Kläger haben den Betrag in monatlichen Teilbeträgen iHv insgesamt 4.866,12 EUR wertmäßig dazu erhalten und zwar ausgehend zu dem aufgrund von § 28 SGB X auf den 01.10.2014 zurückwirkenden Antrag. Ohne Bedeutung für die Berücksichtigung als Einkommen ist dabei, dass es sich um eine Entgeltersatz- und Sozialleistung nach vorangegangener versicherungspflichtiger Beschäftigung handelt. Der Zweck des Alg als Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit führt nicht dazu, im Alg eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II zu sehen (BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R).
Nicht in Widerspruch hierzu steht, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, die dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach dieser Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen.
Damit ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das jeweils in den streitigen Monaten ausgezahlte Arbeitslosengeld I bzw der Kinderzuschlag auch in dem Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen ist. Bei der Auszahlung lag noch keine Belastung mit einem Rückzahlungsanspruch vor. Erst mit den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 23.04.2015 bzw vom 12.01.2015, die bestandskräftig geworden sind, sind die Kläger mit Schulden gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit belastet worden (wie hier LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.11.2014 – L 34 AS 950/14). Solche Verpflichtungen sind grundsätzlich bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich. Die Rückzahlungsverpflichtung tritt erst zukünftig ein (BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R).
Wegen der Bestimmung des jeweiligen Zeitpunktes des Zuflusses sowie der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens insgesamt bezogen auf die einzelnen Monate von Oktober 2014 bis Februar 2015, der Verteilung des Einkommens im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf, die zwischen den Beteiligten insoweit nicht streitig ist, wird auf die Berechnungsbögen zum Bescheid vom 04.11.2014, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, Bezug genommen. Aus der Gegenüberstellung der Bedarfe einerseits und des zu berücksichtigenden Einkommens andererseits folgt, dass die Kläger über bedarfsdeckendes Einkommen verfügen, mithin im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 nicht hilfebedürftig waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war aus den oben genannten Gründen mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 29.10.2019
Zuletzt verändert am: 29.10.2019