Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2006 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, dem sie Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab (Bescheid vom 08.02.2006; Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006). Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er infolge seiner Erkrankung eine lipidsenkende, purinreduzierte sowie natriumdefinierte Kost benötige.
Mit Beschluss vom 01.12.2006 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Klage bietet entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende Erfolgsaussicht. Infolge der durch den behandelnden Arzt bescheinigten Erkrankungen kommt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen ein entsprechender Mehrbedarf in Betracht. An diesen Empfehlungen hat sich sowohl der Gesetzgeber als auch die Literatur zu § 21 Abs. 5 SGB II orientiert (vgl. die Nachweise bei BVerfG Beschl. v. 20.06.2006 – 1 BvR 2673/05 – = info also 2006, 279, 281). Unter diesen Umständen bedarf es einer weiteren Sachverhaltsklärung, inwieweit die Begutachtungsrichtlinien beim Kläger Anwendung finden können und ob ggf. ein erhöhter Mehrbedarf zu bejahen ist (vgl. BVerfG a.a.O.; ebenso LSG NRW Beschl. v. 24.07.2006 – L 20 B 167 und 168/06 AS; einschränkend für einen besonderen Sachverhalt Beschl. des erkennenden Senats v. 31.07.2006 – L 19 B 51/06 AS).
Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits teilweise aufzubringen, so dass ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.02.2007
Zuletzt verändert am: 14.02.2007