Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.05.2011 wird geändert. Der Bescheid vom 23.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2010 wird teilweise aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 290,75 Euro zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 1/3 aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.07.2009 im Hinblick auf die mit einem vorzeitig aufgelösten Bausparvertrag erzielten Zinsen in Streit.
Die Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Auf den Fortzahlungsantrag vom 27.02.2009 bewilligte der Beklagte der mit ihrer Mutter in Bedarfsgemeinschaft lebenden, am 00.00.1991 geborenen Klägerin für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 12.03.2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 08.04.2009, 26.05.2009 und 07.06.2009). Auf die Klägerin entfielen Leistungen in Höhe von 147,00 Euro für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.06.2009 und in Höhe von je 153,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.09.2009 zuzüglich je 229,50 Euro als Kosten der Unterkunft. Das bei der Klägerin zu berücksichtigende Kindergeld in Höhe von 164,00 Euro bereinigte der Beklagte um einen monatlichen Betrag von 30,00 Euro.
Die Klägerin stand bis zum 30.09.2011 im Leistungsbezug. Ab dem 01.10.2011 nahm sie ein Studium im Fach Biowissenschaften in G auf.
Die Klägerin verfügte über einen Bausparvertrag (000), den sie am 24.09.2001 über eine Bausparsumme von 16.000,00 DM (8.180,67 Euro) zu folgenden Konditionen abgeschlossen hatte. Die Klägerin zahlte monatlich 50,00 DM (25,56 Euro). Vereinbart waren ein Grundzins in Höhe von 2,50 % und ein Sonderzins in Höhe von 1,5 %. Sie zahlte eine jährliche Gebühr in Höhe von 15,00 DM (7,67 Euro), die immer zum 31.03. jeden Jahres fällig wurde und eine Abschlussgebühr im ersten Jahr in Höhe von 160,00 DM (81,81 Euro). Dem Quartalssparverlauf vom 24.09.2001 lässt sich entnehmen, dass sich das Bausparguthaben aus der Summe der Einzahlungen zuzüglich der Grundzinsen und abzüglich der Gebühren ergibt. Sonderzinsen und Wohnungsbauprämie sind nicht eingerechnet. Zusätzlich war vereinbart, dass die Zinsen des laufenden Jahres zum Auszahlungstermin kapitalisiert und ausgezahlt und die Zahlungen in einer Summe zum Quartalsende ausgewiesen werden. Des Weiteren war vereinbart, dass die Zahlungen bei der Verzinsung taggenau berücksichtigt werden und die Wohnungsbauprämie im Sparplan jährlich ausgewiesen und nach Ablauf der Bindungsfrist von sieben Jahren bzw. bei Zuteilung dem Bausparguthaben zugerechnet wird.
Ausweislich des Kontoauszuges des Bausparvertrags, der einen Überblick über die Kontenbewegungen seit dem 01.01.2006 enthält, wurde bei der Klägerin im Jahr 2006 kein Steuerabzug von den Zinsen vorgenommen, da eine ausreichende Freistellung der Klägerin vom Zinsabschlag vorgelegen hat. Ansonsten werden – wie es in dem Kontoauszug formuliert wird – die Zinsabschlagsteuer und der Solidaritätszuschlag, die im Kalenderjahr 2006 von den gutgeschriebenen Zinsen einbehalten wurden, im Kontoauszug ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 07.09.2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 24.09.2009 die Zinsbescheinigung der E Bank AG für 2008 einzureichen und den Zuflusstag zu vermerken. Entsprechende Unterlagen gingen beim Beklagten am 24.09.2009 ein. Danach wies der von der Klägerin gekündigte Bausparvertrag gemäß einer Bescheinigung der Deutschen Bank vom 29.06.2009 bei Auflösung ein Bausparguthaben von 2.413,63 Euro auf. Weiter wurden in dieser Bescheinigung Zinsen in Höhe von 29,05 Euro und Sonderzinsen in Höhe von 142,72 Euro ausgewiesen und ein Abzug für Sofortauszahlung in Höhe von 38,78 Euro vorgenommen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 2.546,62 Euro wurde von der Deutschen Bank am selben Tag auf das Girokonto der Klägerin gebucht. Der Quartalssparverlauf vom 24.09.2001 sah vor, dass zum 31.12.2002 Grundzinsen in Höhe von 7,29 DM, zum 31.12.2003 in Höhe von 22,08 DM, zum 31.12.2004 in Höhe von 37,26 DM, zum 31.12.2005 in Höhe von 52,82 DM zum 31.12.2006 in Höhe von 68,76 DM, zum 31.12.2007 in Höhe von 85,11 DM und zum 31.12.2008 in Höhe von 101,86 DM gutgeschrieben werden.
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2010 bezüglich einer Aufhebung der Leistungsbewilligung an. Die Klägerin hätte für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.07.2009 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 448,71 Euro bezogen. Sie habe während dieses Zeitraumes Einkommen aus Zinsen in Höhe von 448,71 Euro als Kapitalvermögen erzielt. Am 29.06.2010 (richtig: 29.06.2009) sei ihr das Bausparguthaben inklusive der seit Sparbeginn anfallenden Zinsen ausgezahlt worden. Die Zinsen seien als Einkommen anzurechnen.
Der Beklagte erließ unter dem 23.08.2010 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die der Klägerin gewährten Leistungen für Juni und Juli 2009 teilweise in Höhe von insgesamt 448,71 Euro zurückforderte und insoweit die Bewilligung unter Benennung des Bescheides vom 12.03.2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 08.04.2009, 29.04.2009, 26.05.2009 und 07.06.2009 aufhob. Der Beklagte errechnete für den Monat Juni 2009 einen Betrag von 376,49 Euro (Regelleistung 147,00 Euro und KdU 229,49 Euro) sowie für den Monat Juli 2009 einen Betrag von 72,22 Euro.
Unter dem 23.08.2010 (Eingang 25.08.2010) erwiderte die Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 09.08.2010, sie habe ihr Bausparkonto aufgelöst und ihr sei das Geld im Juni 2009 ausgezahlt worden. Sie hätte das Geld in sehr kurzer Zeit wieder ausgegeben, da in diesem Zeitraum der Umzug gelegen habe und sie Schulden gemacht hätte, um die Umzugskosten bezahlen zu können. Diese Schulden habe sie beglichen.
Dieses Schreiben sah der Beklagte als Widerspruch an und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2010 als unbegründet zurück. Die Zinsen des Bausparvertrages (Grund- und Sonderzinsen) wären der Klägerin in voller Höhe erst nach Antragstellung zugeflossen und daher als Einkommen anzurechnen. Ihr seien für die Zeit vom 24.09.2001 bis zur Auszahlung der Bausparsumme an Zinsen insgesamt 448,71 Euro zugeflossen. Die am 29.06.2009 zugeflossene Zinszahlung sei gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-V mit Teilbeträgen auf die Leistungen für die Monate Juni und Juli 2009 anzurechnen. Im vorliegenden Fall sei eine Anrechnung auf zwei Monate, im Juni 2009 in Höhe von 376,49 Euro und im Juli 2009 in Höhe von 72,22 Euro als angemessen anzusehen.
Dagegen hat die Klägerin am 04.10.2010 (Montag) Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren, das ganze Geld inklusive der Zinsen, welches ihr im Juni 2009 ausgezahlt worden sei, innerhalb kurzer Zeit wieder ausgegeben zu haben, da sie genau in diesem Zeitraum umgezogen seien. Sie habe das Geld innerhalb von 2-3 Tagen wieder ausgegeben, um ihre Schulden zu bezahlen. Sie habe nicht die Möglichkeit, den geforderten Betrag in Höhe von 448,71 Euro zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 23.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2010 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest und stützt sich zur weiteren Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.2008 -B 4 AS 57/07 R-. Nicht nur die Sonderzinsen, sondern auch die Grundzinsen seien der Klägerin erst nach Auflösung des Bausparvertrages durch die Auszahlung auf ihr Girokonto am 29.06.2009 zugeflossen, zum Teil als Sonderzinsen und zum Teil als Bestandteil des Bausparguthabens. Damit seien sämtliche Zinsen der Vertragslaufzeit als Einkommen zu bewerten und leistungsmindernd anzurechnen. Die Klägerin könne für die Zinsen nicht die Vermögensfreibeträge geltend machen.
Nachdem ein im Erörterungstermin am 21.03.2011 geschlossener Vergleich auf Widerruf, in dem die Aufhebung und Erstattung auf 132,99 Euro beschränkt werden sollte, vom Beklagten widerrufen worden ist, hat der Beklagte wegen einer doppelten Anrechnung der Sonderzinsen ein Teilanerkenntnis abgegeben, in dem er das anzurechnende Einkommen mit 324,82 Euro bezifferte. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:
Grundzinsen, Stand 31.12.2008, addiert lt. Kontoauszug 375,18 DM,
in dieser Höhe somit enthalten im Gesamtguthaben von 2.413,64 Euro 191,83 Euro
Zusätzlich Zinsen bei Auszahlung im Juni 2009 29,05 Euro
Sonderzinsen 142,72 Euro
Abzüglich Abzug für Sofortauszahlung 38,78 Euro
Insgesamt anzurechnendes Einkommen 324,82 Euro
Mit Urteil vom 03.05.2011 hat das SG den Bescheid vom 23.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2010 teilweise und zwar in Höhe von 315,72 Euro aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen sowie dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 1/3 auferlegt. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die angefochtene Verwaltungsentscheidung sei nur in Höhe von 132,99 Euro rechtmäßig. Soweit die Aufhebung und Erstattungsforderung über diesen Betrag hinausgehe, sei er rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.
Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.07.2009 sei dem Grunde nach rechtmäßig gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Beklagte habe jedoch zu Unrecht sämtliche angefallene Zinsen aus dem Bausparvertrag der Klägerin als Einkommen nach § 11 SGB II bedarfsmindernd angerechnet. Bei einem Teil der angerechneten Zinsen, nämlich bei dem vor dem Jahr 2009 angefallenen Grundzinsen, handele es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II und nicht um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, so dass zu Gunsten der Klägerin die Vermögensfreibeträge des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II abzuziehen seien. Die Rücknahme sei dementsprechend zu reduzieren.
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahme bestünden keine Bedenken. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere habe die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung stattgefunden. Der Bescheid sei auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X, da der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt klar und eindeutig sei. Der aufgehobene Leistungsbescheid sei unter Angabe des Datums, des Bewilligungszeitraumes und des von der Aufhebung betroffene Leistungsanteiles benannt. Die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X seit Kenntniserlangung des Beklagten am 24.09.2009 sei gewahrt.
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II, § 330 SGB III lägen vor. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nach der Bewilligung der Leistungen eingetreten. Die Klägerin sei nach Erhalt der Zinszahlungen aus dem Bausparvertrag nur noch in geringerem Umfang hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, da die Zinsen teilweise als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu qualifizieren seien.
Der Beklagte habe zu Unrecht sämtliche angefallenen Zinsen als Einkommen angerechnet. Um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele es sich nur bei den Grundzinsen des Jahres 2009 sowie bei den Sonderzinsen, da nur diese Zinsen der Klägerin nach Antragstellung zugeflossen seien. Die restlichen Grundzinsen, die seit Vertragsbeginn angefallen seien, stellen hingegen Vermögen dar. Sie seien der Klägerin bereits am Ende eines jeden Jahres mit Gutschrift auf die Bausparsumme zugeflossen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen auf den tatsächlichen Zuflusszeitpunkt abzustellen. Danach stelle alles das Einkommen dar, was der Leistungsempfänger nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte, während Vermögen das sei, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Von einem Zufluss sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann auszugehen, wenn der Betroffene wirtschaftlich über die Gelder verfügen könne. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers beim Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Diese Grundsätze seien auch auf die Abgrenzung nach dem SGB II übertragbar.
Nach diesen Grundsätzen stellen nur die laufenden Grundzinsen des Jahres 2009 sowie die Sonderzinsen seit Vertragsbeginn Einkommen Sinne des § 11 SGB II dar. Denn sie seien der Klägerin erst nach Antragstellung am 27.02.2009 zugeflossen. Da sie der Klägerin erst bei Auflösung des Bausparvertrages am 29.06.2010 (richtig: 29.06.2009) gutgeschrieben worden seien. Erst von diesem Zeitpunkt an habe sie wirtschaftlich über diese Gelder verfügen können.
Die Grundzinsen der Jahre 2001 bis 2008 hingegen seien entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu qualifizieren, denn sie seien bereits mit der Gutschrift auf das Bausparguthaben am Ende des jeweiligen Jahres zugeflossen. Sie seien daher rechtlich nicht anders zu bewerten als die Bausparsumme selbst. Durch die Gutschrift auf die Bausparsumme habe die Klägerin die Zinsen der vergangenen Jahre wertmäßig dazu erhalten im Sinne eines Zuflusses. Dazu sei es nicht erforderlich, dass die Gelder auf das Girokonto der Klägerin gezahlt werden. Auch über ihr Bausparkonto habe die Klägerin jederzeit und unbeschränkt verfügen können. Dass der tatsächliche Zufluss der Grundzinsen der vergangenen Jahre bereits vor Auflösung des Bausparvertrages erfolgt sei, ergebe sich aus der Auslegung des Bausparvertrages. Aus dem Sparverlauf sei erkennbar, dass die Grundzinsen jährlich ausgewiesen und auf die Bausparsumme addiert werden. Die Sonderzinsen flossen hingegen nicht in die Bausparsumme ein. Stattdessen seien die Sonderzinsen aller Jahre (2001-2009) mit Auflösung des Vertrages am 29.06.2009 ausgezahlt worden. Am Ende des Ausdrucks des Quartalssparverlaufes heiße es, dass sie Zinsen des laufenden Jahres zum Auszahlungstermin kapitalisiert und ausgezahlt würden. Daraus lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass die Zinsen der abgeschlossenen Jahre bereits kapitalisiert und ausgezahlt worden seien.
Auch aus der jährlichen Fälligkeit der Kapitalertragsteuer könne ein Rückschluss auf den jährlichen Zufluss der Grundzinsen gezogen werden. Denn die Kapitalertragsteuer werde nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Zufluss der Kapitalerträge fällig. Hätte der Zufluss sämtlicher Zinsen erst bei der Auflösung des Bausparvertrages stattgefunden, wäre in den vorangegangenen Jahren keine Kapitalertragssteuer angefallen. Der Umstand, dass die Kapitalertragsteuer für die Klägerin nicht konkret ausgewiesen worden sei, sei auf ihren Freistellungsauftrag zurückzuführen und ändere an der Fälligkeit der Steuer nichts.
Die Auffassung des SG widerspreche auch nicht dem Urteil des BSG vom 30.09.2008 (B 4 AS 57/07 R), in dem das BSG Zinseinnahmen aus einem Sparguthaben als Einkommen angesehen habe. Diesem Urteil könne das SG nicht einen generellen Grundsatz entnehmen, dass Zinsen aus Sparverträgen immer als Einkommen zu qualifizieren seien, wie der Beklagte offenbar meine. Vielmehr habe das BSG in dieser Entscheidung die Zuflusstheorie bestätigt und den Zufluss von Zinsen für ein fest auf drei Jahre abgeschlossenen Sparvertrag konkretisiert. Im vom BSG entschiedenen Fall handele es sich um eine für einen Zeitraum von drei Jahren fest abgeschlossenen Sparvertrag, bei dem die Zinserträge für das erste, zweite und dritte Anlagejahr zusammen vertragsgemäß erst nach Ablauf des Anlagezeitraums auszuzahlen gewesen seien. Wie das BSG ausgeführt habe, seien die Zinsen in dieser Vertragskonstellation erst mit Auszahlung des Sparguthabens zugeflossen. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheide sich aber in Bezug auf die Grundzinsen der Jahre 2001-2008 von dem vorliegenden. Denn der Bausparvertrag der Klägerin sei so ausgestaltet, dass ein Teil der Zinsen bereits vor Vertragsauflösung durch Zahlung auf die Bausparsumme zugeflossen sei. Das SG sei also von der Entscheidung des BSG nicht abgewichen. Es habe vielmehr die dort aufgestellten rechtlichen Grundsätze auf die vorliegende Vertragsgestaltung übertragen.
Nach den dargestellten Grundsätzen ergäbe sich für die laufenden Grundzinsen und die Sonderzinsen einer Anrechnung als Einkommen und für die Grundzinsen der Jahre 2001-2008 eine Anrechnung als Vermögen. Die laufenden Grundzinsen für 2009 in Höhe von 29,05 Euro und die Sonderzinsen der Jahre 2001-2009 in Höhe von 142,72 Euro stellen Einkünfte im Sinne des § 11 SGB II dar. Von diesen Einkünften seien nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die Gebühren für die Sofortauszahlung in Höhe von 38,78 Euro als für die Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abzuziehen. Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin betrage somit 132,99 Euro. Dieses sei der Klägerin am 29.06.2010 (richtig: 29.06.2009) und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 12.03.2009 in Gestalt der Änderungsbescheide zugeflossen, so dass insoweit eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach § 48 Absatz 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hätte erfolgen dürfen. Die Einkünfte der Klägerin mindern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ihre Hilfebedürftigkeit im Zuflussmonat. Das Erstattungsverlangen der Beklagten sei nach § 50 Abs. 1 SGB X rechtmäßig. Eine Reduzierung des Erstattungsbetrages nach § 40 Abs. 2 SGB II komme nicht in Betracht, da die Bewilligungsentscheidung nicht vollständig aufgehoben worden sei.
Hinsichtlich der Grundzinsen der Jahr 2001 bis 2008 seien die Aufhebung und das Erstattungsverlangen zu Unrecht erfolgt. Bei diesen Zinsen handele es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, so dass, bevor eine bedarfsmindernde Anrechnung erfolgen könne, der Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen sei. Dieser betrage nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II für die Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum ihr 18. Lebensjahr vollendet habe, 3.100,00 Euro. Die Bausparsumme zuzüglich der bis 2008 angefallenen Grundzinsen habe jedoch nur 2.413,63 Euro betragen. Das Vermögen der Klägerin müsse daher anrechnungsfrei bleiben. Die Berufung sei nicht zugelassen worden, da es sich nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handele, die Frage der rechtlichen Bewertung von Zinsen sei durch das BSG in seinem Urteil vom 30.09.2008 (B 4 AS 57/07 R) bereits entschieden.
Im Rahmen der vom Senat mit Beschluss vom 29.09.2011 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte zur Begründung vor, die Ansicht des SG widerspreche der Entscheidung des BSG vom 30.09.2008. Seiner Auffassung nach sei der vom BSG entschiedene Fall identisch mit dem vorliegenden Fall, weil der Klägerin die bis zum 31.12.2008 auf ihrem Bausparkonto gutgeschriebenen Grundzinsen auch erst mit der Auszahlung am 29.06.2009 tatsächlich zugeflossen seien. Denn entgegen der Auffassung des SG habe die Klägerin vor der am 29.06.2009 erklärten Kündigung nicht frei über ihr Bausparguthaben verfügen können, sondern erst nach der vorherigen Kündigung ihres Bausparvertrages. Allein die Gutschrift der Zinsen auf dem Bausparkonto stelle keinen "tatsächlichen Zufluss" im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. Denn eine tatsächliche Verwendungsmöglichkeit als bereites Mittel habe vor der Kündigung nicht bestanden. Im Übrigen fände sich entgegen der Ansicht des SG in der zitierten Entscheidung des BSG vom 30.09.2008 kein Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der Grundsatz bestehe, Geldbeträge seien in der Regel dann zugeflossen, wenn sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Dies mag bei einem Girokonto zutreffen, nicht jedoch für ein Spar- und Bausparkonto, über dessen Guthaben erst nach vorheriger Kündigung verfügt werden können.
Klarstellend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht durch den Datenabgleich vom 24.09.2010 bekannt geworden sei; insoweit seien die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 03.09.2010 unzutreffend. Es sei vielmehr aktenkundig gewesen, dass die Klägerin über einen Bausparvertrag verfügt und hieraus Zinseinkünfte erzielt habe. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2009 aufgefordert worden sei, ihre Zinseinkünfte nachzuweisen. Kenntnis von den Zinseinkünften habe der Beklagte erstmals mit der Schreiben der Klägerin, welche am 24.09.2009 bei ihm eingegangen seien, erlangt. Die unter dem 29.04.2009 ergangenen drei Änderungsbescheide seien nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie nicht den streitigen Zeitraum betreffen. Mit diesen Bescheiden hatte der Beklagte der Klägerin für die Zeiträume vom 01.01.2008 bis 31.03.2008, 01.04.2008 bis 30.09.2008 und für die Zeit vom 01.10.2008 bis 28.02.2009 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.05.2011 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Bescheid vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2010 in Höhe eines Erstattungsbetrages von mehr als 324,82 Euro aufgehoben worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Soweit das SG im Urteil vom 03.05.2011 auch die für die Zeit von Januar 2005 bis Ende Dezember 2008 gewährten Grundzinsen in Höhe von 157,76 Euro (308,55 DM) als Vermögen angesehen und dem vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsbetrag reduziert hat, ist die Entscheidung unzutreffend. Seit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2005 sind die der Klägerin jährlich gutgeschriebenen Grundzinsen in Höhe von 157,76 Euro als Einkommen anzusehen. Daraus resultiert ein rechtmäßiger Erstattungsbetrag von 290,75 Euro.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das SG die bis Ende 2004 gutgeschriebenen Grundzinsen in Höhe von 34,07 Euro (66,63 DM) als Vermögen bewertet.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt sei. Denn aus dem Aufhebungsbescheid vom 23.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2010 geht eindeutig hervor, dass der Beklagte als handelnde Behörde bestimmte, näher bezeichnete Leistungsbescheide, bezüglich der Klägerin teilweise aufgehoben hat. Dabei betreffen die im Aufhebungsbescheid vom 23.08.2010 erwähnten Änderungsbescheide vom 29.04.2009 nicht den streitigen Zeitraum. Die Bescheide vom 29.04.2009 wurden im Widerspruchsbescheid vom 03.09.2010 auch nicht mehr erwähnt.
Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 12.03.2009, 08.04.2009, 26.05.2009 und 07.06.2009 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II für die Bedarfsmonate Juni und Juli 2009 bzw. nunmehr für den Bedarfsmonat Juni 2009 ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der vom 01.01.2009 bis 31.10.2010 gültigen Fassung in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach § 12 Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 01.01.2008 bis 16.04.2010) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Zudem sind in § 12 Abs. 3 SGB II bestimmte Vermögensgegenstände aufgeführt, die nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R mit weiteren Nachweisen) ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die jährlich erfolgten Gutschriften bezüglich der Grundzinsen für die Zeit bis Ende Dezember 2004 Vermögen, ab Januar 2005 dagegen Einkommen dar. In Übereinstimmung mit dem SG sind die Grundzinsen im rechtlichen Sinne bereits mit der tatsächlich erfolgten jährlichen Gutschrift auf das Bausparguthaben am Ende des jeweiligen Jahres als zugeflossen zu qualifizieren. Sie sind rechtlich nicht anders zu bewerten als die Bausparsumme selbst. Durch die Gutschrift auf die Bausparsumme hat die Klägerin die Zinsen der vergangenen Jahre wertmäßig dazu erhalten im Sinne eines Zuflusses. Dass der Zufluss der Grundzinsen der vergangenen Jahre bereits vor Auflösung des Bausparvertrages erfolgt ist, ergibt sich aus dem Sparverlauf. Danach sind die Grundzinsen jährlich ausgewiesen und auf die Bausparsumme addiert werden. Die Sonderzinsen flossen hingegen nicht in die Bausparsumme ein. Die Sonderzinsen aller Jahre (2001-2009) sind mit Auflösung des Vertrages am 29.06.2009 ausgezahlt worden.
Auch aus der jährlichen Fälligkeit der Kapitalertragsteuer lässt sich ein Rückschluss auf den jährlichen Zufluss der Grundzinsen ziehen. Denn die Kapitalertragsteuer wird nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Zufluss der Kapitalerträge fällig. Hätte der Zufluss sämtlicher Zinsen erst bei der Auflösung des Bausparvertrages stattgefunden, wäre in den vorangegangenen Jahren keine Kapitalertragssteuer angefallen. Der Umstand, dass die Kapitalertragsteuer für die Klägerin nicht konkret ausgewiesen ist, ist auf ihren Freistellungsauftrag zurückzuführen und ändert nichts an der Fälligkeit der Steuer.
In Übereinstimmung mit dem SG steht der Auffassung des Senats die Entscheidung des BSG vom 30.09.2008 (B 4 AS 57/07 R) nicht entgegen. Danach sind Zinsgutschriften aus einem Sparguthaben Einnahmen in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und als Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen, wenn sie dem Hilfebedürftigen zeitlich nach Stellung seines Antrags auf Grundsicherungsleistungen zugeflossen sind. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall waren die Zinsen für ein auf drei Jahre angelegtes Sparguthaben vertragsgemäß erst nach Ablauf des Anlagezeitraumes auszuzahlen. Demgegenüber liegt hinsichtlich der dem Bausparguthaben gutgeschriebenen Grundzinsen, wie oben dargelegt, ein jährlicher Zufluss vor.
Die nach Beginn der Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 zugeflossenen Grundzinsen sind jedoch als Einkommen zu qualifizieren, da diese nach Antragstellung zugeflossen sind. Da diese Zinsen der Klägerin erst bei der Auszahlung am 29.06.2009 als bereite Mittel zur Verfügung gestanden haben, konnte erst zu diesem Zeitpunkt eine Berücksichtigung bei der Prüfung des Umfanges der Hilfebedürftigkeit der Klägerin erfolgen. Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R, Rn. 18 bei Juris).
Das anzurechnende Einkommen beläuft sich auf 290,75 Euro, nämlich den Grundzinsen (01.01.2005 bis 31.12.2008) in Höhe von 157,76 Euro, den Zinsen bei Auszahlung in Höhe von 29,05 Euro und den Sonderzinsen in Höhe von 142,72 Euro abzüglich des Abzuges für Sofortzahlung in Höhe von 38,78 Euro.
Die Bagatellgrenze in der vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2010 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 50,00 Euro jährlich wird überschritten, sodass der gesamte Betrag der Zinsen zu berücksichtigen ist.
Nicht entscheidungserheblich ist, dass durch die Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 290,75 Euro der monatliche Bedarf der Klägerin nunmehr den jetzigen Erstattungsbetrag übersteigt und demnach eine Aufteilung der Erstattungssumme auf zwei Monate, wie vom Beklagten ursprünglich vorgenommen, nicht mehr erforderlich ist. Zwar wäre bei einer Aufteilung auf zwei Monate grundsätzlich die Versicherungspauschale von 30,00 Euro jeweils in Abzug zu bringen. Vorliegend führt die Aufteilung der Erstattungssumme auf zwei Monate oder nur auf einem Monat zu keinem anderen Ergebnis. Eine Berücksichtigung der Pauschale erfolgte bereits bei der Anrechnung des Kindergeldes.
Der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der von der Deutschen Bank ausgezahlte Betrag nach den Ausführungen der Klägerin kurzfristig, insbesondere zur Schuldentilgung, ausgegeben worden ist. Es bedurfte keiner weiteren Abklärung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag nicht mehr zur Verfügung stand. Denn der Verbrauch stellt hier keine für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R, Terminbericht Nr. 44/13).
Der Betrag in Höhe von 290,75 Euro ist von der Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB II zu erstatten. Die den Erstattungszeitraum betreffenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide hat der Beklagte zu Recht teilweise aufgehoben. Eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur gestützt werden, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Eine Reduzierung des Erstattungsbetrages nach § 40 Abs. 2 SGB II kommt nicht in Betracht, da die Bewilligungsentscheidung nicht vollständig aufgehoben worden ist.
Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB greift, unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits deshalb nicht ein, weil die für eine teilweise Aufhebung der Bewilligung maßgebliche Auszahlung der Bausparsumme einschließlich der Zinsen am 29.06.2009, mithin nach der Volljährigkeit der Klägerin (01.06.2009), erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Berufung des Beklagten nur teilweise Erfolg gehabt hat.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Erstellt am: 13.01.2014
Zuletzt verändert am: 13.01.2014