Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten; unter anderem erfolgte mit Bescheid vom 21.01.2016 für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2017 eine Leistungsbewilligung. Mit dem vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger gegen die Feststellung des vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruchs im Zeitraum Mai bis Juli 2016 wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 3 bis 5 iVm §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.09.2017 die Klage gegen den Minderungsbescheid vom 19.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016 abgewiesen und in Detail ausgeführt, dass dieser in jeder Hinsicht im Einklang mit der Rechtslage stehe. Insbesondere liege eine wiederholte Pflichtverletzung vor. Zuvor seien zutreffend Minderungen des Arbeitslosengeldes II um 30 % bzw. 60 % des maßgebenden Regelbedarfs, zuletzt für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.01.2016, festgestellt worden.
Gegen das ihm am 05.10.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Beschluss beruht auf § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat hält die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2017 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind jeweils mit gerichtlichen Schreiben vom 21.12.2017 zu dieser Absicht gehört worden. Dabei ist ihnen unter Setzung einer Frist Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Absicht zu äußern.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und schließt sich vollinhaltlich den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die er nach eigener Prüfung für zutreffend erachtet, an (§ 153 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 12.11.2019
Zuletzt verändert am: 12.11.2019