Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 21.09.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 704,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013. Mit Schreiben vom 22.10.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB III auf, am Montag dem 29.10.2012 um 14.30 Uhr zwecks eines Gespräches über die mit dem Kläger vereinbarten Aktivitäten der letzten Eingliederungsvereinbarung vorzusprechen. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 % des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert Unter bestimmten Voraussetzungen, wie Notwendigkeit und Eigenleistungsfähigkeit, können Reisekosten erstattet werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter "
Mit E-mail vom 25.10.2012, abgesandt um 15.29 Uhr, teilte der Kläger mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Termin einzuhalten. Er verfüge zum heutigen Tage über keine finanzielle Rücklage, die es ihm ermögliche, die Fahrtkosten vorzulegen. Sein letztes Geld habe er für Lebensmittel ausgegeben. Er ersuche den Beklagten, einen neuen Termin für die ersten Tage im November festzulegen, da er zu diesem Zeitpunkt wieder über die Möglichkeit verfüge, eine Fahrkarte zu kaufen. Daraufhin nahm eine Mitarbeiterin des Beklagten (Frau L) telefonisch am 26.10.2012 Kontakt mit dem Kläger auf. Über den Inhalt des Telefongesprächs wurde folgender Vermerk gefertigt:
" Ergebnis: Kd. auf die Einladung sowie leistungsrechtliche Konsequenzen bei Nichterscheinen ohne wichtigen Grund hingewiesen. Kd. nimmt Termin nicht wahr. Grund: Kann Fahrtkosten zum Termin nicht aufbringen, hat dem HBNeA bereits per Email informiert."
In einem weiteren Vermerk von Frau L, datiert von 12.46 Uhr, wurde festgehalten: "Kd. kann/konnte zur Einladung mit Rsb am 29.10.2012 nicht erscheinen. Grund: Kann Fahrtkosten zum Termin nicht aufbringen, hat dem HBNeA bereits per Email informiert. Kd. auf wichtigen Grund zur Vermeidung von Sanktionen hingewiesen. Kd. bittet um Terminverschiebung."
Mit Schreiben vom 29.10.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 05.11.2012 vorzusprechen. Diesen Termin nahm der Kläger wahr.
Mit Bescheid vom 14.11.2012 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.12.2012 bis 28.02.2013. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 29.10.2012 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Zur Begründung seines Verhaltens habe er dargelegt, dass er nicht genug Geld gehabt hätte, um eine Fahrkarte bezahlen zu können. Diese Gründe seien jedoch bei der Abwägung seiner persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anzuerkennen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, er habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine Fahrkarte zu erwerben. Der Fußweg zwischen seiner Wohnung und dem Dienstgebäude des Beklagten betrage 6,5 Kilometer. Die Zurücklegung dieses Weges zu Fuß sei ihm nicht zumutbar gewesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 13.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund seiner Kontaktaufnahme mit dem Beklagten und dem Hinweis auf die fehlenden finanziellen Mittel zur Aufbringung der Fahrtkosten davon ausgegangen, der Meldetermin vom 29.10.2012 würde unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten verlegt.
Durch Beschluss vom 17.06.2013 (zugestellt am 24.06.2013) hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 23.07.2013 Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens – Aufhebung einer Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II – i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO verneint. Der Beklagte hat zu Recht das Arbeitslosengeld II des Klägers um 10% des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 28.02.2013 nach § 32 SGB II gemindert. Der Kläger ist trotz einer Meldeaufforderung zum Termin am 29.10.2012 nicht erschienen. Die Meldeaufforderung vom 22.10.2012 ist wirksam (vgl. zu den Anforderungen an eine Meldeaufforderung BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, Rn 25). Sie ist zu einem zulässigen Zweck erfolgt. Die der Meldeaufforderung beigefügte Rechtsfolgenbelehrung ist ordnungsgemäß gewesen (vgl. zum Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, Rn 26). Sein Verhalten ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, Rn 27). Er konnte nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte aufgrund seiner Angaben in der E-Mail vom 25.10.2012 den Meldetermin vom 29.01.2012 verlegt, und die Meldeaufforderung vom 22.10.2012 (zum Charakter einer Meldeaufforderung als Verwaltungsakt: BSG Urteil vom 19.11.2011 – B 14 AS 146/11 B) nicht mehr wirksam ist. Denn eine Mitarbeiterin des Beklagten hat den Kläger telefonisch am 26.10.2012 unterrichtet, dass der Meldetermin aufrechterhalten wird und nochmals auf die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses hingewiesen.
Der Kläger hat einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht dargelegt und nachgewiesen. Wichtige Gründe können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des erwerbfähigen Leistungsempfängers in Abwägung mit den etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des erwerbfähigen Leistungsempfängers rechtfertigen (BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, Rn 26). Der vom Kläger geltend gemachte Hinderungsgrund – finanzielle Unmöglichkeit der Vorfinanzierung der Fahrtkosten von 2,40 EUR bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – hat nicht vorgelegen. Aus dem zu der Gerichtsakte gereichten Kontoauszug geht hervor, dass das Girokonto des Klägers am 29.10.2012 ein Guthaben von 2,86 EUR (Saldo vom 04.10.2012 von 72,85 EUR – 70,00 EUR Abbuchung am 04.10.2012 und von 0,01 EUR am 11.10.2012). Auch nach Abhebung eines Betrages von 2,40 EUR hätte das Girokonto noch ein Guthaben von 0,46 EUR aufgewiesen. Zudem wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger die Fahrtkosten zu ersetzen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R).
Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob dem 1962 geborenen Kläger, der wesentliche gesundheitliche Einschränkungen nicht geltend gemacht hat, das Aufsuchen der Dienststelle des Beklagten auch zu Fuß zumutbar gewesen wäre. Nach Aktenlage spricht jedenfalls nichts dagegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.08.2016
Zuletzt verändert am: 09.08.2016