Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2002 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2000 verurteilt, den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in das Arztregister einzutragen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Eintragung des Klägers in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Der 1958 geborene Kläger erwarb 1986 den akademischen Grad des Diplom-Psychologen. Seit 1988 ist er als Diplom-Psychologe/Psychotherapeut im Kinderzentrum Q – Interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Förderung der Kinderentwicklung – beschäftigt; ab Dezember 1993 ist er zudem selbständig als Diplom-Psychologe/Psychotherapeut in C tätig. Von Oktober 1989 bis 1995 nahm der Kläger bei der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische Intensivbehandlung/Psychotherapie e.V. (WGI) an einer Ausbildung in Analytischer Intensivbehandlung/Psychotherapie teil. Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wurde ihm von der Bezirksregierung Köln mit Urkunden vom 03.03.1999 erteilt.
Im Juni 1999 beantragte der Kläger die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Dem Antrag fügte er u.a. eine Bescheinigung der WGI bei, in der ihm im Rahmen seiner Weiterbildung am Psychologischen Institut der Universität zu L geleistete 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie sowie 10 abgeschlossene Fälle mit 500 Behandlungsstunden tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie unter Ausbildersupervision bescheinigt wurden; der Ausbildungslehrplan war beigefügt. Ferner legte er eine Bescheinigung des Prüfungsamtes des Psychologischen Institutes der Universität L vom 10.11.1998 vor, nach der an diesem Institut seit 1977 ein Studiengang für Postgraduierte als Weiterbildung in analytischer Intensivbehandlung/Psychotherapie angeboten wird. In der Bescheinigung heißt es weiter, es handele sich hierbei um eine Weiterbildung/Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie. Im Rahmen dieser Weiterbildung würden sowohl Psychodiagnostik, als auch Psychotherapie bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern mit psychischen Störungen von Krankheitswert vermittelt. Das Kinderzentrum Q bestätigte dem Kläger u.a., in der Zeit vom 17.01.1989 bis zum 17.12.1998 mindestens 12.000 Stunden zur Behandlung von Störungen mit Krankheitswert psychotherapeutisch tätig gewesen zu sein, davon mindestens 6.000 Stunden mit Patienten unter 21 Jahren, mehr als 400 dokumentierte Behandlungsfälle mit mindestens 8.000 Behandlungsstunden, davon mindestens 200 Fälle mit Patienten unter 21 Jahren mit mindestens 400 Behandlungsstunden, zudem ca. 200 Behandlungsfälle unter Supervision mit ca. 4.000 Behandlungsstunden abgeschlossen zu haben, davon ca. 100 Fälle mit ca. 2.000 Stunden mit Patienten unter 21 Jahren.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die theoretischen Ausbildungsstunden nicht im Richtlinienverfahren absolviert worden seien; die Ausbildung zum Analytischen Intensivbehandler sei keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannte Ausbildung (Bescheid vom 07.10.1999, Widerspruchsbescheid vom 26.09.2000).
Mit seiner Klage vom 20.10.2000 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, bereits aus den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass er 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie abgeleistet habe. Für die Auffassung der Beklagten, die Theorievermittlung müsse an einem KBV-anerkannten Institut erfolgt sein, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Zudem sei der Begriff des KBV-anerkannten Institutes unklar. Die KBV habe mehrere Rundschreiben an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) herausgegeben, die festlegten, welche Ausbildungen übergangsrechtlich anerkannt werden könnten. Seine Ausbildung erfülle die dort aufgestellten Voraussetzungen. Sie sei sowohl curricular als auch postgradual und im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erfolgt. Hinsichtlich der Dozenten gelte: Prof. Dr. T sei Ordinarius für klinische Psychologie und besitze eine langjährige Ausbildungserfahrung in Richtlinienverfahren. Prof. Dr. C sei Hochschullehrer für Klinische Psychologie und Lehranalytiker am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie in E; dieses sei ein KBV-anerkanntes Institut und nunmehr nach § 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten staatlich anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2000 zu verurteilen, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten in das Arztregister einzutragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: § 95 c Satz 2 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) setze für den Fachkundenachweis des nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen werden. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PsychThG fordere für die Erteilung einer Approbation, dass der Psychotherapeut mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem er beschäftigt sei, abgeleistet habe. Für den Theorienachweis könnten nur Nachweise von KBV-anerkannten Ausbildungsinstituten akzeptiert werden. Bei den genannten Vorschriften handele es sich um Übergangsvorschriften, die Bestandsschutz gewährleisten sollen und die hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen nicht weiter reichen dürfen als die Regelungen zur Einbeziehung der Psychotherapie in die vertragsärztliche Versorgung nach der bisherigen Rechtslage. Danach sei aber eine Zusatzausbildung an einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut erforderlich gewesen. Der Kriterien-Katalog zur Anerkennung als Ausbildungsinstitut für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie enthielte umfangreiche qualitätssichernde Vorgaben u.a. für die theoretische Ausbildung. Bei der WGI handele es sich jedoch nicht um ein KBV-anerkanntes Ausbildungsinstitut. Im Übrigen setze die Eintragung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut voraus, das die in § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG aufgeführten, für die psychotherapeutische Berufstätigkeit maßgeblichen Behandlungsstunden bzw. -fälle zumindest weit überwiegend in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erbracht worden seien. Aus § 7 Abs. 9 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä, der dem heutigen § 11 Abs. 9 der Psychotherapie-Vereinbarung entspreche) solle die für die Einbeziehung der Bezugspersonen vorgesehene Stundenzahl des Patienten ein Verhältnis von eins zu vier zur Stundenzahl des Patienten möglichst nicht überschreiten. Daraus ergebe sich, dass mindestens 4/5 der theoretischen Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie durchzuführen sei. Auch dies lasse sich der Bescheinigung der WGI nicht entnehmen.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 30.10.2002 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die WGI kein KBV-anerkanntes Institut sei; die von dem Kläger dort abgeleistete Ausbildung sei damit nicht ausreichend.
Gegen das am 19.11.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.11.2002 Berufung eingelegt und vorgetragen: Voraussetzung für die umstrittene Ausbildung sei allein, dass sie in einem anerkannten Verfahren, einem sog. Richtlinienverfahren erfolgt sei. Dies seien die Psychoanalyse, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie. Aus der vorgelegten Bescheinigung der WGI komme klar zum Ausdruck, dass ausschließlich psychoanalytische Verfahren zum Ausbildungsgegenstand gehörten. § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V enthalte auch keinen Bezug auf die mit Inkrafttreten des PsychThG obsolet gewordenen und in den Psychotherapie-Richtlinien vom 11.12.1998 nicht mehr enthaltenen Ausbildungsregelungen früherer Fassungen der Psychotherapie-Richtlinien für das Delegationsverfahren. § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG forderten für diejenigen, die keine abgeschlossene Ausbildung nach den Psychotherapie-Richtlinien nachweisen können, lediglich 280 bzw. 140 Stunden theoretischer Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Im Übrigen habe die Entscheidung der Approbationsbehörde Tatbestandswirkung für die Arztregistereintragung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2002 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2000 zu verurteilen, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in das Arztregister einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, Beweis zu erheben zu der Frage, dass es sich bei der analytischen Intensivbehandlung, die durch die wissenschaftliche Gesellschaft für Intensivbehandlung vermittelt wird, nicht um ein sogenanntes Richtlinienverfahren im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 95 c Satz 1 Nummer 3 SGB V handelt, durch Einholung von Stellungnahmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Richtlinienverbände und des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es sei nur die theoretische Ausbildung anzuerkennen, die an von der KBV anerkannten Ausbildungsinstituten durchgeführt worden sei. Deshalb könne die Bescheinigung über 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie keine Berücksichtigung finden. Sie nimmt Bezug auf eine Stellungnahme der KBV vom 08.08.2003, nach der die analytische Intensivbehandlung kein Verfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gemäß Abschnitt B, I. 1.1.1. der Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen darstelle.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Er hat Anspruch auf die Eintragung als Psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in das bei der Beklagten geführte Arztregister.
Psychotherapeuten werden in das Arztregister eingetragen, wenn sie als solche nach § 2 oder § 12 PsychThG approbiert sind und den Fachkundenachweis vorlegen. Dieser setzt nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.
Die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 PsychThG sind mit Ausnahme der von der Beklagten in Frage gestellten theoretischen Ausbildung unstreitig erfüllt.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG erhalten Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben. Voraussetzung ist ferner, dass die Antragsteller nachweisen, dass sie in dem o.a. Zeitraum mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben (§ 12 Abs. 4 Satz 2 PsychThG).
Der Kläger war aufgrund seiner seit 17.01.1988 unununterbrochenen Tätigkeit als angestellter Diplom-Psychologe/Psychotherapeut im Kinderzentrum Q zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellter in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen bzw. neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig bzw. hat hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt. In diesem Zeitraum war er mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig (ca. 6.000 Stunden Erwachsene und ca. 6.000 Stunden Patienten unter 21 Jahren) und hat zudem 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen (ca. 200 Fälle Erwachsene und ca. 200 Fälle Patienten unter 21 Jahren).
Der Kläger hat auch mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren absolviert. Dies ergibt sich bereits aus der von Prof. Dr. T und Prof. Dr. C unterzeichneten Urkunde vom 24.03.1998 nebst Lehrplan, der Bescheinigung der WGI vom 14.12.1998 und der des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Diplom-Studiengang Psychologie Prof. Dr. T1 vom 10.11.1998, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat. Diese bekunden eine Ausbildung von 1.675 Stunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, also in einem Richtlinienverfahren (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGV i.V.m. Abschnitt B I 1.1.1. der Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie vom 11.12.1998 (Psychotherapie-Richtlinien)).
Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Schreiben der KBV vom 08.08.2003 einwendet, das Verfahren "Analytische Intensivbehandlung" sei kein Verfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien, ist dies unerheblich. Es kommt nämlich weder darauf an, unter welcher Bezeichnung und Zielsetzung die Weiterbildung des Klägers erfolgt ist, noch, ob sämtliche bescheinigten 1.675 Stunden Theorie einem Richtlinienverfahren zuzuordnen sind; § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychThG fordert "lediglich" 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren. Zweifel, dass der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Beklagte, die ausweislich ihres Vorbringens insoweit von ihrer Prüfungsbefugnis keinerlei Gebrauch gemacht hat, dem Senat nicht im Ansatz darzulegen vermocht.
Unabhängig davon hat der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Sachkunde der beiden als Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ehrenamtlichen Richterinnen die Überzeugung gewonnen, dass der von dem Kläger vorgelegte Ausbildungsplan eine theoretische Ausbildung von mindestens 140 Stunden in einem Richtlinienverfahren belegt. Zumindest die im Ausbildungsplan unter dem ersten Ausbildungsabschnitt aufgeführten Lehrthemen Nr. 1 Buchst. c) – k), Nr. 2 Buchst. a) – d), Nr. 3 a) – e), Nr. 4 Buchst. a) – c), Nr. 5 Buchst. a) und c) mit insgesamt 575 Stunden sind Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie. Davon entfallen zumindest 125 Stunden (Nr. 1 Buchst. d, f, i – k) auf Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie; bei allen anderen Stunden bestehen Überschneidungen zwischen Erwachsenen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Soweit die Beklagte beantragt, durch Einholung von Stellungnahmen der KBV, der Richtlinienverbände und des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Beweis zu der Frage zu erheben, dass es sich bei der analytischen Intensivbehandlung, die durch die WGI vermittelt wird, nicht um ein Richtlinienverfahren handelt, ist dies – wie bereits dargelegt – unerheblich. Sofern die rechtskundige Klägerin entgegen ihrem Antrag und mangels Ausübung ihrer Prüfungsbefugnis (Ausforschungs-)Beweis dafür antreten wollte, dass der Kläger keine 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren absolviert hat, würde auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Beweiserhebung ist ein Vorgang der Sachverhaltsermittlung, d.h. der Aufklärung des rechtlich zu beurteilenden Sachverhalts. Die Ermittlung der einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Anwendung, also die Subsumtion, ist hingegen einem Beweis nicht zugänglich (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 103 Rdn. 3 m.w.N). Gerade aber darauf liefe das Ansinnen der Beklagten hinaus, nämlich auf eine rechtliche Würdigung z.B. der KBV, ob die von dem Kläger absolvierte Ausbildung den Regelungen des PsychThG bzw. der Psychotherapie-Richtlinien entspricht. Dahin gestellt bleiben kann, wie ggf. zu verfahren ist, wenn in einem Fall konkret und substantiiert vorgetragen wird, dass z.B. ein bestimmter Ausbildungsbestandteil nicht den normierten Anforderungen entspricht, bzw. wenn insoweit Zweifel des Gerichts bestehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat im Verlauf des gesamten Verfahrens lediglich pauschal vorgetragen, dass der Kläger die Fachkundevoraussetzungen nicht erfülle; Zweifel des Senats an den getroffenen Feststellungen bestehen – wie ausgeführt – nicht.
Der Auffassung der Klägerin, dass die Ausbildung an einem von der KBV oder einer Ärztekammer anerkannten Lehrinstitut o.ä. hätte erfolgen müssen, ist nicht zu folgen. Dafür gibt es keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Der Senat folgt – wie bereits in seinem Urteil vom 09.07.2003 – L 10 KA 50/02 – und wie der 11. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 02.04.2003 – L 11 KA 161/02, L 11 KA 162/02 und L 11 KA 169/02) den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG), nach der im Rahmen der Arztregistereintragung ebenso wie bei der bedarfsunabhängigen Zulassung eine weitgehende Bindung der KVen und der Zulassungsgremien an die Entscheidungen der Approbationsbehörden besteht. Eigenständig haben sie nur zu prüfen, ob die bereits gegenüber der Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem Richtlinienverfahren zuzuordnen sind. Dagegen besteht ihre Aufgabe nicht darin, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die die Approbationsbehörde bereits überprüft hat (BSG, Urteile vom 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 R – in SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 – sowie B 6 KA 38/01 R, Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R -). Dies beruht auf der Kompetenzverteilung zwischen Approbationsbehörde einerseits und Arztregisterstelle andererseits, von der abzuweichen weder für die Eintragung in das Arztregister noch für die Zulassung von Psychotherapeuten ein Anlass besteht. Diese formal zur Frage der Behandlungsstunden ergangene Rechtsprechung ist uneingeschränkt auf sämtliche im Rahmen der Approbation und für die Fachkunde erforderlichen Nachweise, einschließlich der Theoriestunden, zu übertragen. Es ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den KVen oder Zulassungsgremien in Bezug auf die Theorienachweise eine strengere Prüfungskompetenz als bei anderen Approbationsvoraussetzungen übertragen wollte. Die den KVen verbliebene eigenständige Prüfungskompetenz hinsichtlich der in § 12 PsychThG geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen beschränkt sich damit auf die Feststellung, ob die erforderlichen Fall- bzw. Stundenzahlen erreicht sind. Nicht bindend sind für sie daher lediglich in rein tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahmen, insbesondere rechnerisch falsche Feststellungen der Approbationsbehörden. Demgegenüber ist es ihnen nicht gestattet, § 12 PsychThG in rechtlicher Hinsicht abweichend auszulegen bzw. zu handhaben. Andernfalls würde auf diesem Wege nämlich der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, die Approbationsentscheidung verbindlich auch gegenüber den KVen und den Zulassungsgremien wirken zu lassen.
Rechtliche Hindernisse, die einer Eintragung in das Arztregister sowohl als Psychologischer Psychotherapeut als auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Zwischen den in § 1 Abs. 1 PsychThG genannten Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besteht nach der gesetzlichen Konzeption keine wechselseitige Ausschließlichkeit (BSG, Urteil vom 06.11.2002 – B 6 KA 38/01 R -).
Auch mit ihrem Einwand, Voraussetzung für die Eintragung des Klägers in das Arztregister als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sei, dass er Behandlungsstunden bzw. Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung zumindest zum weit überwiegenden Teil in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erbracht habe, kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Nachdem die Approbationsbehörde dem Kläger berufsrechtlich die Berechtigung zugesprochen hat, alle Patienten behandeln zu dürfen, darf die Beklagte als Registerstelle die Grundqualifikation des Klägers zur Behandlung aller Patienten nicht mehr in Frage stellen. § 95 c Satz 2 SGB V unterscheidet nicht danach, ob die Fachkunde (fachliche Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung) im Bereich der Erwachsenen- oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bzw. zu welchem jeweiligen Anteil erworben wurde (s. dazu BSG, Urteil vom 06.11.2002 – B 6 KA 38/01 R -).
Selbst wenn – entgegen der Auffassung des Senats – § 12 Abs. 5 PsychThG, der u.a. für Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie für den Antrag auf Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine entsprechende Anwendung der Absätze 3 und 4 vorsieht, dahingehend verstanden würde, dass die Voraussetzungen des vorliegend einschlägigen § 12 Abs. 4 PsychThG im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erfüllt sein müssen, ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger hat nämlich – wie bereits dargelegt – auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 Sozialgerichtsgesetz in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung.
Die Revision war zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 11.03.2004
Zuletzt verändert am: 11.03.2004