Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen.
Der im Januar 2002 geborene Kläger, der sich wegen eines Zustandes nach Hüftdysplasie und Klumpfußstellung in laufender orthopädischer Behandlung befindet, beantragte mit Schreiben vom 07.10.2005 die Kostenübernahme für die Fahrten zu den ambulanten Behandlungen. Mit Bescheid vom 04.04.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Fahrkosten ab, da ein Ausnahmefall im Sinne der Krankentransport-Richtlinien nicht vorliege.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Fahrten zu den Behandlungen seien medizinisch notwendig. Die Kosten seien aus den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II nicht zu bestreiten. Es sei eine Zumutung, für jede einzelne Fahrt eine aufwendige Notwendigkeitsbescheinigung zu fordern. Er hat von der Beklagten die Übernahme aller entstandenen und noch entstehenden Fahrkosten gefordert.
Mit Urteil vom 30.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten bestehe nicht, da keiner der in den einschlägigen Richtlinien genannten Ausnahmefälle vorliege.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung zu erstatten habe. Weder er noch seine Eltern seien in der Lage, die Kosten für die Fahrten zu den notwendigen Behandlungen zu übernehmen. Die Haltung der Beklagten führe dazu, dass Versicherte medizinisch notwendige Leistungen nicht in Anspruch nehmen könnten.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, ihm die Kosten für die durchgeführten Fahrten zur ambulanten Behandlung zu erstatten und künftig die Fahrten zu ambulanten Behandlungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten bestehe, da für Fahrten zu ambulanten Behandlungen die Kosten nur in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehenen Fällen zu übernehmen seien. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit angehört worden. Dem Antrag des Klägers auf Fristverlängerung bzw. Ruhen des Verfahrens war nicht zu entsprechen, da er keine konkreten Gründe genannt hat, weshalb ihm ein zeitnahes Betreiben des Verfahrens nicht möglich sein soll.
Die Berufung des Klägers ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da es sich bei den Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung um wiederkehrende Leistungen handelt und Kosten für einen längeren Zeitraum als einem Jahr in Streit sind, da der Kläger die Gewährung für die Zukunft ohne zeitliche Begrenzung fordert. Es kann daher dahinstehen, ob die Berufung nicht auch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft ist, soweit es um Kosten für bereits durchgeführte Fahrten geht.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn der Kläger kann weder die Erstattung bereits entstandener Kosten noch die Gewährung künftig anfallender Fahrten zur ambulanten Behandlung beanspruchen.
Soweit der Kläger die Kosten für bereits durchgeführte Fahrten zu ambulanten Behandlungen geltend macht, kommt nur ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht. Insoweit ist die Klage unzulässig, weil bei einem Kostenerstattungsanspruch ein konkreter (bezifferter oder bezifferbarer) Zahlungsantrag gestellt und dargelegt werden muss, wie sich der Betrag zusammensetzt (BSG, SozR 3-2500 § 37 Nr. 1). Daran fehlt es bisher, trotz des Hinweises im Erörterungstermin am 29.08.2007 hat der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch nicht in der gebotenen Weise konkretisiert. Aus den Schreiben des gesetzlichen Vertreters des Klägers, mit denen er um Fristverlängerung bzw. um ein Ruhen des Verfahrens gebeten hat, ergeben sich keine konkreten Gründe, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die erforderlichen Angaben zu machen.
Auch in der Sache besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse die Kosten für ambulante Krankenfahrten nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, liegt im Falle des Klägers keiner der in den Richtlinien genannten Ausnahmefälle vor. Unabhängig davon kommt eine Verurteilung der Beklagten zur künftigen Übernahme der Fahrkosten auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz ausdrücklich eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung der Fahrt vorsieht. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung gehen die Ausführungen des Klägers zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung an der Sache vorbei. Ob und ggfs. auf welchem Weg der Kläger die Übernahme der Fahrkosten von anderen Trägern (ggfs. dem Sozialhilfeträger) erlangen kann, hat nicht der Senat zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 23.01.2008
Zuletzt verändert am: 23.01.2008