Kläger hat NZB zurückgenommen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. April 2007 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus einer Kapitalzahlung einer Direktversicherung. Streitig ist insbesondere, ob es auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs ankommt.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger ist seit 1970 Mitglied der Beklagten; ab dem 01.10.1982 erfolgte eine Versicherung als Selbständiger. Er war bis März 1979 abhängig beschäftigt. Zum 01.04.1979 übernahm er die Anteile der Firma "B Autokranverleih GmbH", I (Vertrag vom 01.04.1979 – Urkundenrolle (UR) 00/79 Notar N, I) und übte dort die Tätigkeit eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers aus. Mit notariellen Vertrag vom 17.12.1979 (UR xx/79 Notar N) wurde die Gesellschaft umbenannt in "B T GmbH"; der Gegenstand des Unternehmens wurde dahingehend geändert, dass Gesellschaftszweck die Beteiligung der Gesellschaft an bestehenden und noch zu gründenden Kommanditgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin war. Durch weitere Urkunde vom selben Tag (UR xx/79 Notar N) gründete der Kläger die Firma "B T GmbH & Co Spedition KG" (GmbH & Co KG), bei der die Firma "B T GmbH" persönlich haftende Gesellschafterin und der Kläger Kommanditist war. Nach § 4 dieses Vertrages war nur er zur Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co KG berechtigt; er sollte eine Vergütung für die Durchführung der Geschäfte in noch und jeweils festzusetzender Höhe erhalten. Nach der Gewerbeanmeldung vom 22.10.1980 nahm die GmbH & Co KG am 01.01.1980 ihre Tätigkeit auf.
Am 03.06.1980 schloss die GmbH & Co KG bei der Provinzial Lebensversicherungsanstalt (Provinzial), N, (später: Westfälische Provinzial Lebensversicherung AG) zu Gunsten des Klägers eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung ab (Versicherungsnummer L xxx). Das Antragsformular enthält eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung, nicht selbständig zu sein. Die Beiträge entrichtete allein die GmbH & Co KG. Im Jahr 1991 verkaufte der Kläger seine Unternehmen. Einvernehmlich wurde die Versicherung zum 01.01.1992 unter Beibehaltung der Versicherungsnummer (Versicherungsschein vom 18.05.1992) auf den Kläger übertragen, der die Versicherung weiterführte. Die Beitragslast trug er fortan selbst.
Der Kläger bezieht nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung wurde ihm in Höhe von 71.709,00 EUR zum 01.05.2004 ausgezahlt. Mit Bescheiden vom 11.10.2004 machten die Beklagte und die Beigeladene (Beigel) zu 1) unter Anrechnung der Kapitalleistung als Versorgungsbezug iSd § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) weitergehende Beiträge iHv 90,83 EUR (zur GKV) und 10,16 EUR (zur Pflegeversicherung (PV)) monatlich geltend. Den Widerspruch des Klägers vom 25.10.2004 wiesen die Beklagte und die Beigel zu 1) mit Widerspruchsbescheiden vom 04.05.2005 zurück.
Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 19.05.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben. Darin hat er die Auffassung vertreten, die zusätzlichen Beiträge zur GKV und PV seien rechtswidrig, da der Zusammenhang mit seiner früheren Geschäftsführertätigkeit mit dem Verkauf seines Unternehmens im Jahre 1991 beendet gewesen sei; danach habe die Versicherungsgesellschaft die Versicherung als reine Privatversicherung weiter geführt. Zudem unterfalle er als Selbständiger nicht dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge" (BetrAVG), so dass kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach § 229 SGB V vorliege.
Die Beigel zu 1) hat nach Hinweis des SG ihren Bescheid vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 aufgehoben (Erklärung zur Niederschrift der Sitzung vom 02.08.2005) und durch einen gleichlautenden Bescheid als Krankenkasse vom 17.08.2005 ersetzt.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten und der Beigel zu 1) vom 11.10.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigel zu 1) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 05.04.2007 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Kapitalzahlung keinen Versorgungsbezug iSd § 229 SGB V darstelle. Der Kläger sei seinerzeit als Selbständiger tätig gewesen; damit sei die Lebensversicherung nicht im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen worden.
Gegen das ihr am 03.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.05.2007 vor dem erkennenden Gericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Direktversicherung sei erkennbar als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen worden; der Kläger selbst habe versichert, nicht selbständig tätig gewesen zu sein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Rechtsstreit betreffend die Höhe der Beiträge zur PV nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgetrennt; der Rechtsstreit wird unter neuem Aktenzeichen (Az) bei dem zuständigen 10. Senat weitergeführt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat er vorgetragen, der maßgebende Vertrag sei damals von einem Versicherungsvertreter ausgefüllt und von ihm nur unterschrieben worden. Zudem habe er die steuerlichen Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung nicht geltend machen können, er sei damals nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe alle Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern müssen. Als Betriebsinhaber habe er auch nicht an einer Insolvenzsicherung durch den Pensionsverein teilhaben können; auf die falsche Bezeichnung als Direktversicherung komme es nicht an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er um Vertagung nachgesucht, um die Möglichkeit der Prüfung eines Unterwerfungsvergleichs zu erhalten, den der Senat in Hinblick auf eine unter dem Az 1 BvR 739/08 bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde angeregt hat.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von der "Provinzial" eine vollständige Reproduktion der Versicherungsunterlagen der Direktversicherung beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist im vollen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das SG den – hier allein noch streitbefangenen – Bescheid der Beklagten vom 11.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 aufgehoben. Die Beklagte ist berechtigt, gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 248 Abs 1 SGB V, jeweils in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung, von dem in der GKV als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz aus der einmaligen Kapitalzahlung seiner am 01.05.2004 ausgezahlten Direktversicherung zu verlangen, die eine Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge ist.
Der Bemessung der Beiträge zur KVdR ist nach § 237 SGB V neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr 1 dieser Vorschrift) auch der Zahlbetrag vergleichbarer Einnahmen (Satz 1 Nr 2 dieser Vorschrift) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), gegen deren Berücksichtigung für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner bei Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des BVerfG verfassungsrechtliche Bedenken trotz weiterer anhängiger Verfassungsbeschwerden nicht bestehen (BSG, Urteile vom 25.04.2007 – B 12 KR 26/05 R – Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung (USK) 2007-6; vom 12.12.2007 – B 12 KR 6/06 R – USK 2008-98 – und – B 12 KR 2/07 R – USK 2008-81-; Beschluss BVerfG vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07 – Wertpapiermitteilungen (WM) 2008, 1114), gelten Renten der betrieblichen Altersvorsorge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V).
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 BetrAVG vom 19.12.1974 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I 3610) gezahlt werden (BSG, am angegebenen Ort (aaO)). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Ferner muss sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod dienen, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben. Dieser Versorgungszweck kann sich zB aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein oder zum Teil auch zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen, für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl Urteile BSG vom 26.3.1996 – 12 RK 21/95 – Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 229 Nr 13 -; vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R – SozR 4-2500 § 229 Nr 4 -; vom 25.04.2007 und 12.12.2007, jeweils aaO). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
So liegt der Fall hier: Ausweislich der vom Senat beigezogenen Versicherungsunterlagen war der Vertrag als Direktversicherung von der GmbH & Co KG zugunsten des Klägers abgeschlossen worden. Er diente mit einer Laufzeit von 24 Jahren und im Hinblick auf den vereinbarten Zeitpunkt seiner Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete, seiner Altersvorsorge. Aus diesem Grund wurde die Versicherung, was die "Provinzial" dem Kläger noch mit Schreiben vom 11.11.2004 bestätigt hatte, bei Abschluss ausdrücklich als betriebliche Altersversorgung geführt.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG im angefochtenen Urteil kommt es auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht an. Zwar knüpft § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG an eine Arbeitnehmereigenschaft an; bei der hier gegebenen eindeutigen Zuordnung der Versicherung zur betrieblichen Altersversorgung mussten allerdings weder der Senat noch die Beklagte die näheren Umstände der Beschäftigung des Klägers im Juni 1980 konkret ermitteln. Es reichte aus, dass der Kläger durch seine Unterschrift unter dem Antragsvordruck vom 03.06.1980 selbst den Rechtsschein gesetzt hat, abhängig beschäftigt gewesen zu sein; auch hat er seine bis dahin bestehende freiwillige Versicherung ausweislich der vorliegenden Versicherungskartei der Beklagten (Bl. 137 der Gerichtsakten) erst mit Wirkung zum 01.10.1982 in eine freiwillige Versicherung als Selbständiger umgestellt. Zudem hat das BSG (Urteil vom 10.06.1988 – 12 RK 24/87 – SozR 2200 § 180 Nr 40) Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung auch bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit angenommen (eine Versorgung nach dem BetrAVG hatte es allerdings nicht zu prüfen, diese Versorgungsform allerdings auch nicht generell ausgenommen: " dient vor allem dem Schutz von Arbeitnehmern "). Maßgebend ist allein, dass bei der Begründung der Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen nicht auf einen nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abgestellt wird, sondern typisierend anzuknüpfen ist (BSG, Urteile vom 25.04.2007 und 12.12.2007, aaO). Nach dieser Rechtsprechung unterwirft die gesetzliche Regelung mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich alle Bezüge von Institutionen und aus anderen Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Dieser institutionellen Abgrenzung, die sich allein daran orientiert, ob die Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird und die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt lässt, folgt der Senat nach eigener Prüfung. Unerheblich ist, ob der Kläger zB die steuerrechtlichen Begünstigungen der betrieblichen Altersvorsorge ausnutzen konnte. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und seiner Berufstätigkeit ist für die hier vorgenommene Zuordnung als Einnahme aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der hier vorliegenden, für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (wie hier: BSG, Urteile vom 12.12.2007, aaO).
Der Zuordnung der Kapitalzahlung zur betrieblichen Altersversorgung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Versicherung nach dem Verkauf der GmbH & Co KG zum 01.01.1992 übernommen und fortan selbst die Beiträge entrichtet hat. Ohne nach den Gründen der Beendigung der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber zu differenzieren, verlieren Leistungen aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten beruhen. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Beschäftigten als Versicherungsnehmer getragen werden. Dies hat der erkennende Senat bereits für den Fall entschieden, dass die Beiträge ausschließlich vom Versicherten selbst gezahlt worden sind (LSG NRW, Urteil vom 02.03.2006 – L 16 (2) KR 139/05 – sozialgerichtsbarkeit.de, nachgehend BSG, Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 17/06 R – juris.de; wie hier auch: auch BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – SozR 3-2500 § 229 Nr 1 und vom 25.04.2007 bzw 12.12.2007, jeweils aaO).
Zutreffend hat schließlich die Beklagte für die Errechnung des zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags 1/120 der Kapitalzahlung vom 01.05.2004 gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V zugrunde gelegt und den Grenzbetrag gemäß § 226 Abs 2 SGB V berücksichtigt. Die Beklagte war auch berechtigt, von dem allein zur Tragung und in Ermangelung einer zuständigen Zahlstelle iS von § 256 Abs 1 SGB V zur Zahlung entsprechender Beiträge verpflichteten Kläger (vgl §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Satz 1 SGB V) Krankenversicherungsbeiträge nach dem sich aus § 248 Satz 1 SGB V in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Art 1 Nr 148 Buchst a "Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung" (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) ergebenden vollen Beitragssatz zu erheben (BSG, Urteil vom 24.08.2005 – B 12 KR 29/04 R – SozR 4-2500 § 248 Nr 1; vom 10.05.2006 – B 12 KR 6/05 – SozR 4-2500 § 240 Nr 7 -; und – B 12 KR 5/05 R – USK 2006-25).
Schließlich hat der Senat keine Veranlassung gesehen, dem Antrag des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zu entsprechen. Eine solche Vertagung ist nach § 202 SGG iVm § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) nur aus erheblichen Gründen möglich, wobei mangelnde Vorbereitung einer Partei bzw eines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nicht ausreichen (Abs 1 Nr 2 der letztgenannten Vorschrift). Der Kläger hatte nicht nur im Termin zur Erörterung der Streitsache am 18.10.2007 und im Laufe des Verfahrens hinreichend Gelegenheit zum Abschluss eines Vergleichs. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Kläger bzw seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein soll, sich angemessen auf den Termin am 25.09.2008 vorzubereiten; im Gegenteil rechnete er bereits nach seiner eigenen Einlassung (" Durchlauftermin ") ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Urteil. Zudem reicht sein Hinweis auf eine "Überprüfung des Abschlusses eines Unterwerfungsvertrages" nicht aus, die Streitsache zu vertagen und das Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG iVm § 251 ZPO anzuordnen (dazu: Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, Vor § 114 Rn 4). Voraussetzung der Ruhensanordnung nach diesen Vorschriften ist das "Schweben von Vergleichsverhandlungen" und nicht die hier behaupteten, einseitigen und zeitlich notwendig vor solchen Verhandlungen angesiedelten Überlegungen, ob überhaupt eine Vergleichsbereitschaft besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 19.01.2009
Zuletzt verändert am: 19.01.2009