Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.04.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Antragsteller (AS) begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen Internetausschreibungen für Patientenfahrten.
Die Antragsgegnerin (AG) schreibt auf einer Internetplattform deutschlandweit Krankenfahrten aus. Registrierte und zur Personenbeförderung zugelassene Unternehmen (Bieter) können Gebote auf die auf der Plattform tagesaktuell mit einer Abgabefrist von ca. drei Tagen eingestellten Ausschreibungen abgeben. Auf Grundlage der eingehenden Gebote schließt die AG jeweils einen Vertrag mit dem günstigsten Bieter über die Durchführung der jeweiligen Fahrt/en unter Einbeziehung der auf der Internetplattform bekannt gemachten "Vertragsbedingungen für Patientenfahrten". Teilnahmevoraussetzung ist u.a., dass Bieter über einen gültigen Personenbeförderungsschein und eine gültigen Genehmigungsurkunde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verfügen. Darüber hinaus wird seitens der AG auf Folgendes hingewiesen:
"Die Ausschreibungen gelten nicht für Patientenfahrten in einem Pflichtfahrbereich (§ 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz), für den in einer Taxitarifordnung oder vergleichbaren Regelwerken Entgelte festgesetzt worden sind; Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich (§ 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz) bleiben allerdings möglich, wenn sie lediglich anzeigepflichtig sind. Angebote, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, können weder berücksichtigt noch angenommen werden."
Die AS forderten die AG unter Fristetzung bis zum 31.01.2010 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Schreiben vom 19.01.2010). Nach fruchtlosem Fristablauf sowie Ablauf einer bis zum 16.02.2010 gesetzten Nachfrist haben die AS am 10.03.2010 bei dem Sozialgericht (SG) Münster einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Durch die Ausschreibung der AG seien sie nach Kündigung zuvor bestehender Verträge zwischen der AG und den Taxiverbänden Westfalen-Lippe und Nordrhein über die Durchführung und Abrechnung von Krankenfahrten einem ruinösen Unterbietungswettbewerb im Taxengewerbe ausgesetzt. Die nunmehr von der AG durchgeführte Form der Ausschreibung verletze gesetzliche Regelungen und die AS in ihren Rechten aus § 51 Abs. 2 PBefG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Da kein Bieter im Vorfeld wisse, ob er aufgrund seines Gebotes den Zuschlag für die angebotene Patientenfahrt bekomme, sei ein Taxiunternehmer grundsätzlich an der erforderlichen Anzeige einer Sondervereinigung im Vorfeld der Durchführung der Fahrt gehindert. Die AG handele zudem unlauter und störe die Ordnung des Verkehrsmarktes i.S.d. § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG. Denn sie ziele auf eine dauernde Unterschreitung des Taxitarifs oder nehme eine solche zumindest billigend in Kauf. Soweit die AG durch ihren Hinweis auf der Vergabeplattform Taxiunternehmer aus einem Pflichtfahrbereich gemäß § 51 Abs. 1 PBefG von der Abgabe eines Angebotes ausschließe, liege zudem ein Verstoß gegen § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, die für die AS ständig darin bestünden, dass sie sich am Vergabeverfahren für Krankenfahrten im Pflichtfahrbereich des Kreises C nicht beteiligen dürften bzw. dass die auch zum Schutz der AS erlassenen Taxitarife für Krankenfahrten durch – im Kreis C anzeigepflichtige – Sondervereinbarungen unterschritten würden.
Die Antragsteller haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, bei der Ausschreibung von Patientenfahrten über ihre Internetplattform "ausschreibungen.barmer-gek.de" Taxiunternehmen von der Abgabe eines Angebotes für Patientenfahrten in einem Pflichtfahrbereich gemäß § 51 Abs. 1 PBefG, für den in einer Taxitarifordnung oder vergleichbaren Regelwerken Entgelte festgesetzt worden sind, auszuschließen,
2. der Antragsgegnerin zu untersagen, mit Taxiunternehmen Verträge über Krankenfahrten zu einem Entgelt abzuschließen, das unter dem in einer Taxitarifordnung oder vergleichbaren Regelwerk festgesetzen Entgelt liegt, soweit sie sich auf die Beteiligung von Taxiunternehmen im Pflichtfahrbereich des Kreises C beziehen,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin wird es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, Aufträge für Patientenfahrten auf ihrer Internetplattform "ausschreibungen.barmer-gek.de" auszuschreiben und einem Bewerber den Zuschlag zu erteilen,
äußerst hilfsweise,
der Antragsgegnerin wird es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, Aufträge für Patientenfahrten auf ihrer Internetplattform "ausschreibungen.barmer-gek.de", soweit sie sich auf den Kreis C beziehen, auszuschreiben und einem Bewerber den Zuschlag zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie hat entgegnet: Es fehle bereits an einem Eingriff in rechtlich geschützte Positionen der AS. Soweit diese sich durch die Regelungen des PBefG in ihrer Teilnahme an den Ausschreibungen beschränkt sähen, resultiere ein etwaiger Eingriff allenfalls aus den Bestimmungen des PBefG i.V.m. den jeweiligen Taxitarifordnungen. Soweit die AS hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sähen, könne dies nicht der AG angelastet werden. Ein rechtlich erhebliches Interesse der im Kreis C ansässigen AS im Hinblick auf ein Verbot von Ausschreibungen über den Pflichtfahrbereich des Kreises C hinaus sei zudem nicht erkennbar. Schließlich fehle es auch an der schlüssigen Darlegung eines Anordnungsgrundes.
Durch Beschluss vom 12.04.2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.
Gegen den ihnen am 14.04.2010 zugestellten Beschluss haben die AS am 10.05.2010 Beschwerde eingelegt. Sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest und machen im Wesentlichen geltend: Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes habe das SG nicht hinreichend berücksichtigt, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 GG als auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt seien. Denn nach wie vor seien sie im Pflichtfahrbereich von der Abgabe von Angeboten ausgeschlossen. Einzelne Taxiunternehmen hätten zudem weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, Sondervereinbarungen i.S.d. § 51 Abs. 2 PBefG abzuschließen, so dass es trotz der in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen letztlich dabei verbleibe, dass die AS von den Ausschreibungen ausgeschlossen seien. Abgesehen davon sei ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darin zu sehen, dass die AG den Regelungszweck des § 51 PBefG – Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit von Taxiunternehmen – bewusst ignoriere und einen Unterbietungswettbewerb fördere.
Die Antragsteller beantragen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.04.2010 zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt bei der – hier begehrten – Sicherungsanordnung (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.04.2007 – L 5 KR 518/07 ER-B, juris Rdn. 53) vor, wenn der Antragsteller das Bestehen zu sichernder Rechtspositionen glaubhaft macht. (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b., Rdn. 25a, 27 ff.). Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung droht und ihm somit unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rdn. 27a).
Die AS hat weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Mit dem unter 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch verlangt die AS von der AG, Taxiunternehmen die Abgabe von Angeboten für Patientenfahrten in einem Pflichtfahrbereich unter Missachtung der Vorschrift des § 51 Abs. 1 PBefG zu ermöglichen. Warum und woraus sich für die AS ein Anspruch gegen die AG auf ein derartiges – gesetzwidriges – Handeln ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Mit dem unter 2. geltend gemachten Anspruch verlangt die AS, es der AG zu untersagen, mit Taxiunternehmen, bezogen auf den Pflichtfahrbereich des Kreises C, Verträge über Krankenfahrten zu einem Entgelt abzuschließen, das unter dem in einer Taxitarifordnung oder vergleichbarem Regelwerk festgesetzten Entgelten liegt. Bereits aus dem eigenen Vortrag der AS ergibt sich, dass die AG derartige Vertragsschlüsse nicht vornimmt. Sie hat ja gerade den Pflichtfahrbereich des Kreises C für Patientenfahrten, die durch Taxiunternehmen in diesem Pflichtfahrbereich durchgeführt werden, von der Internetausschreibung ausgenommen und lediglich eine Ausnahme für (anzeigepflichtige) Sondervereinbarungen i.S.d. § 51 Abs. 2 PBefG vorgesehen. Zwar sind im Kreis C Sondervereinbarungen lediglich anzeige- und nicht genehmigungspflichtig. Die AS haben jedoch mit der Beschwerde dargelegt, dass es in der hier vorliegenden Konstellation rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei, Sondervereinbarungen zu schließen, so dass sich auch vom Standpunkt der AS aus nicht die Gefahr stellen kann, dass Krankenfahrten per Taxi zu Entgelten durchgeführt werden, die unterhalb der behördlich festgestzten Tarife liegen. Ein Anordnungsanspruch kann daher insoweit nicht bestehen.
Mit den Hilfsanträgen wendet sich die AG gegen die Ausschreibung von Patientenfahrten auf der Internetplattform der AG bezogen auf das Bundesgebiet bzw. bezogen auf den Kreis C. Soweit die AS damit geltend machen sollte, dass es sich bei der Internetausschreibung um einen Vorgang handelt, der unter die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB – also des materiellen Vergaberechts – fällt, wäre sie auf die speziellen vergaberechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen. Ein in diesem Verfahren geltend zu machender Anordnungsanspruch ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.
Soweit die AS die Internetausschreibungen der AG aufgrund allgemeiner, nicht speziell vergaberechtlicher Vorschriften für unzulässig halten sollte, ist eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG kaum in Betracht. Die AG nutzt lediglich das Medium Internet, um mit dem preisgünstigsten Anbieter Verträge über Krankenfahrten abzuschließen. Art. 12 GG schützt die AS jedoch nicht darin, dass Krankenfahrten im Bereich des Kreises C – auch von anderen Unternehmern als Taxiunternehmern – ausschließlich zu den in der Taxitarifordnung oder vergleichbaren Regelwerken festgesetzten Entgelten durchgeführt werden. Das würde zugleich bedeuten, dass den übrigen Unternehmern die Abgabe kostengünstigerer Gebote und damit die Erlangung von Aufträgen im Bereich der Krankenfahrten verwehrt würde. In der Konsequenz liefe dies faktisch auf ein Preismonopol zugunsten der Taxiunternehmer hinaus. Dass der Gesetzgeber derartige Folgen nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus § 133 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 SGB V, wonach sich Preisvereinbarungen an den möglichst preisgünstigsten Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben. Die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch ein (überragender) Gemeinwohlbelang von hinreichendem Gewicht, der Regelungen und Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertgt (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 20.03.2001 – 1 BvR 491/96, NJW 2001, 1779 m.w.N.).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Krankenfahrten lediglich einen Teilbereich des Tätigkeitsfeldes der AS – auch gerade in der Eigenschaft als Taxiunternehmen – betreffen. Eine Verletzung von Art. 12 GG ist deshalb nicht anzunehmen. Ebensowenig ist Art. 3 GG im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Taxiunternehmern und anderen Mietwagenunternehmern verletzt, weil diese in der Regelung des § 51 Abs.1 PBefG seine sachliche Rechtfertigung findet.
Darüber hinaus fehlt es auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Auf die Prüfung eines Anordnungsgrundes kann bei einem behaupteten wettbewerbswidrigen Verhalten auch nicht angesichts der in § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) getroffenen Regelung verzichtet werden. Danach können zur Sicherung der im UWG genannten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935 und 940 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Diese Bestimmung findet jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Denn § 69 SGB V trifft eine Wertentscheidung, die grundsätzlich die Anwendung der Vorschriften des UWG ausschließt (Senat, Beschluss v. 07.05.2008 – L 5 B 8/08 KR ER, juris Rdn. 27 f.; LSG NRW, Beschluss v. 27.05.2008 – L 11 B 6/08 KR ER, juris Rdn. 30; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 02.11.2009 – L 11 KR 3727/09 ER-B, LS 1), wenngleich in Wettbewerbsstreitigkeiten die Annahme eines Anordnungsgrundes grundsätzlich unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist, weil nicht hinzunehmen ist, dass sich wettbewerbswidrig handelnde Kassen oder Leistungserbringer Wettbewerbsvorteile verschaffen (Senat, Beschluss v. 28.05.2002 – L 5 B 29/02 KR ER, NZS 2002, 502, juris Rdn. 11).
Selbst wenn man nach Maßgabe dieser Voraussetzungen auch in der hier gegebenen Konstellation vor dem Hintergrund, dass sich etwaige Wettbewerbsverstöße nicht bis zum Abschluss der Hauptsache perpetuieren dürfen, geringere Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes genügen lässt, ist ein solcher hier nicht gegeben. Das SG hat bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht ausreichend ist, eine Existenzgefährdung lediglich zu behaupten. Auch mit der Beschwerde ist nicht dargetan worden, dass den AS schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile drohen. Mit der – nach wie vor – bloßen Behauptung einer Existenzgefährdung kann jedoch selbst unter erleichterten Voraussetzungen ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn grundrechtsrelevante Eingriffe – hier: Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 GG) – beanstandet werden (vgl. LSG Baden Württemberg, Beschluss v. 04.04.2007, a.a.O., juris Rdn. 56). Hier fehlt es allerdings an jedeweder Darstellung, wie sich die behaupteten Rechtsverstöße konkret bei den AS auswirken. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die von der AS im Antragsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung keine eigene Sachdarstellung enthält und somit nicht für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verwertet werden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 13.01.1988 – Iva ZB 13/87, NJW 1988, 2045).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.07.2010
Zuletzt verändert am: 08.07.2010