Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.3.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen zu 11/12, die Beklagte zu 1/12, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren für die Klägerin im Zeitraum vom 12.2.2010 bis zum 9.7.2010, vom 6.9.2010 bis zum 11.8.2011, vom 17.10.2011 bis zum 10.7.2012, vom 23.8.2012 bis zum 29.1.2013 und vom 4.3.2013 bis zum 18.7.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und vom 25.9.2013 bis zum 18.2.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG D, HRB 000). Ihr Unternehmensgegenstand ist die Förderung von beruflicher Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe. Sie bietet in ihrem Berufsorientierungszentrum B und einer Nebenstelle in D Beratungsangebote und handlungsorientierte Maßnahmen für junge Menschen an, die der Berufswahlorientierung, dem Jugendhilfeangebot, der Berufsvorbereitung, der Berufsausübung und Berufsausbildung bzw. der Arbeitsvermittlung dienen. Dazu werden Potenzialanalysen und Berufsfelderprobungen durchgeführt. Im Rahmen einer solchen Potenzialanalyse und Berufsfelderprobung wird es Schülern ermöglicht, in verschiedenen, praxisnahen Berufsfeldern zu arbeiten. Dabei werden diese pädagogisch begleitet und angeleitet. Die Beobachter haben dabei die Aufgabe, die Schüler bei der Verrichtung der verschiedenen Tätigkeiten zu beobachten und nach verschiedenen Kriterien zu bewerten. In der Regel betreut ein Beobachter vier Schüler. Konkret durchlaufen die Schüler nach der durchgeführten Potenzialanalyse an den Werkstatttagen verschiedene Werkstätten. In diesen werden die Gruppen von Ausbildern angeleitet und von Beobachtern bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten bewertet. Die Klägerin verfügt über vollständig ausgestattete Werkstätten für Maler, Maurer, Schreiner, Elektrotechniker, Metallbauer etc.
Dieses Angebot fußt u.a. auf dem Berufsorientierungsprogramm (BOP) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Nach den dortigen Richtlinien für die Förderung der Berufswahlorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten (BOP-Richtlinie, Stand 1.6.2010 und 6.12.2011) soll u.a. die enge Abstimmung und Rückkopplung der Ergebnisse der Berufsorientierung mit Schule und Eltern es ermöglichen individuellen Potenzialen rechtzeitig durch Maßnahmen Rechnung zu tragen (Ziff. 1.1.3 BOP-Richtlinie 2011, Ziff. 1.1.4. Richtlinie 2010). Die Berufswahlorientierung dient dazu individuelle Interessen und Fähigkeiten zu entdecken und eine entsprechende ausgerichtete Auswahl eines Betriebspraktikums zu ermöglichen. Die Potenzialanalyse stellt dabei die Grundlage für die erfolgreiche Gestaltung der Werkstatttage dar (Ziff. 1.1.4 BOP-Richtlinie 2011). Eine begleitende Evaluation untersucht dabei die Methoden und Wirkungen von Potenzialanalyse und Werkstatttagen (Ziff. 1.1.6 BOP-Richtlinie 2011, Ziff. 1.6 Richtlinie 2010). Gegenstand der Förderung durch das BMBF sind dabei Berufsorientierungsmaßnahmen für Schüler/innen, die einen Abschluss der Sekundarstufe I als höchsten Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule anstreben, bestehend aus einer Potenzialanalyse, die in der Regel ab Klasse 7/2 durchgeführt wird, und Werkstatttagen in einer überbetrieblichen Bildungsstätte oder vergleichbaren Bildungsstätten in der Regel ab Klasse 8. Beides soll in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Ziff. 2 BOP-Richtlinie 2011). Dabei bezieht sich die Potenzialanalyse insbesondere auf die individuellen Kompetenzen, Neigungen, Interessen und die jeweiligen Entwicklungspotenziale der Jugendlichen. Sie hat den vorgegebenen Qualitätsstandards zu entsprechen. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse sind für die berufsorientierenden Werkstatttage zu nutzen (Ziff. 4.1 BOP-Richtlinie 2011). Im Rahmen der Werkstatttage soll den Jugendlichen durch individuelle Rückmeldungen ihre Stärken und das konkrete Verhalten zu jedem Berufsbild gespiegelt werden. Im Rahmen eines Zertifikates werden ihre Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungspotenziale dokumentiert (Ziff. 4.2.2.2 und 4.2.2.3 BOP-Richtlinie 2011). Für die Organisation und Koordination der Berufsorientierungsmaßnahme und die individuelle Betreuung der Schüler soll eine Projektleitung eingesetzt werden. Diese hat die Ausgestaltung der Maßnahme eng mit der Schule abzustimmen und die Eltern einzubeziehen. Zwischen der Schule und der Berufsbildungsstätte sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen (Ziff. 4.3 bis 4.5 BOP-Richtlinie 2011, Ziff. 4.1.7, 4.2 Richtlinie 2010).
Ausweislich dieser (exemplarisch vorgelegten) Kooperationsvereinbarungen (KV) der Klägerin mit interessierten Schulen, die zur inhaltlichen, qualitativen und organisatorischen Umsetzung auf die o.g. Richtlinie Bezug nehmen, kennt die Schule das Umsetzungskonzept der Klägerin und befürwortet es. Dieses beinhaltet insbesondere die Teilnahme aller Schüler der 8. Klasse, die vorgeschaltete Potenzialanalyse für alle teilnehmenden Schüler, die praxisorientierte Erprobung in mindestens drei Berufsfeldern mit mindestens 65 Zeitstunden Gesamtumfang, eine regelmäßige individuelle Rückmeldung und den Abschluss mit Zertifikat sowie die kontinuierliche und abgestimmte Einbindung aller Akteure, also auch der Lehrkräfte und Eltern. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Richtlinien und KV Bezug genommen.
Im Rahmen zweier, stichprobenartig durchgeführter Betriebsprüfungen bei der Klägerin durch den prüfenden Rentenversicherungsträger wurden für die Prüfzeiträume 2008 bis 2011 und 2012 bis 2015 jeweils keine Feststelllungen bezogen auf das vorliegende Vertragsverhältnis getroffen (Bescheide vom 29.11.2012 und 22.2.2016).
Die 1971 geborene Beigeladene zu 1) ist ausgebildete Medizinische Fachangestellte mit dem Schwerpunkt Entwicklungsdiagnostik. Sie wurde in den streitigen Zeiträumen bei der Klägerin auf der Basis von Honorarabrechnungen im folgenden zeitlichen und finanziellen Umfang tätig:
(Im Original: Tabelle)
Am 22.10.2014 stellte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV mit dem Begehren, die Tätigkeit bei der Klägerin als Beschäftigung zu werten. Sie habe die Vorgabe erhalten, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Unterricht durchzuführen sei. Auch sei der Inhalt vorgegeben gewesen. Die Arbeit sei nicht frei einteilbar gewesen. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und habe keine eigenen Entscheidungen treffen können. Als Anlagen legte die Beigeladene zu 1) Buchungsübersichten für den Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 und eine Honorarabrechnung vom 10.1.2014 vor.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte sie weiter, dass sie keine Dozententätigkeit ausgeübt, sondern Schüler einer 8. Klasse innerhalb eines Projektes beobachtet habe. Sie habe nur sporadisch ausgefallene Dozenten vertreten. Es habe einen Pool von Beobachtern gegeben, aus dem der jeweilige Bedarf akquiriert worden sei. Einen schriftlichen Vertrag hätte sie mit der Klägerin nicht geschlossen. Eine Ablehnung von Aufträgen sei grundsätzlich möglich gewesen. Die Termine für die Einsätze seien mündlich, per E-Mail oder telefonisch vereinbart worden. Zu Beginn des Halbjahres seien die jeweiligen Termine für das nächste halbe Jahr per E-Mail versandt worden. In diesem Plan habe man sich eintragen können. Anschließend habe sie eine Bestätigung der Einsätze für das nächste halbe Jahr erhalten. Die konkreten Daten (Schüler, Name, Werkstattplan) seien ihr ca. 14 Tage vorher zugeleitet worden. Ihr Auftrag sei es gewesen, Fähigkeitsprofile der beobachteten Schüler zu erstellen. Diese Profile seien nicht prüfungsrelevant, sondern dienten der Berufswahlorientierung der Schüler. Sie unterrichte nicht. Es gebe keinen Rahmenlehrplan oder Vertretungsstunden. Sie habe nach vorgegebenen Kriterien Beobachtungen der Schüler während der praktischen Berufsfelderprobungen durchgeführt bzw. die daraus entstandenen Fähigkeitsprofile in dafür vorgegebene Vordrucke eingetragen. Später seien noch Potentialanalysen nach einem vorgegebenen Testverfahren hinzugekommen.
Der Arbeitsbeginn bzw. Ablaufplan sei immer gleich gewesen. Sie habe in der Regel um 8:30 Uhr begonnen und ihre Tätigkeit um 15:30 Uhr beendet und eine Tagespauschale von 100,00 EUR dafür erhalten. Zum Abschluss habe es ein Auswertungsgespräch gegeben, welches in der jeweiligen Schule durchgeführt und je nach Schülerzahl unterschiedlich vergütet worden sei. Dabei seien pro Schüler 30 Minuten Auswertungsgespräch vorgesehen gewesen. Die Schüler seien benotet worden. Sie hätten die Stufen zwischen 1 und 5 erreichen können, die dann noch kommentiert und mit einer abschließenden Gesamtbeurteilung versehen worden seien. Je nach Schule hätten die Schüler zwischen drei bis zehn Tagen in der Berufsbildungsstätte an einem Projekt teilgenommen. Die Schülergruppen seien in der Regel von der Schule zusammengestellt worden und hätten sich nach den dortigen Interessen gerichtet. Sie habe Nebenpflichten gehabt. Es seien Anwesenheitslisten zu pflegen, Pausenaufsicht zu führen, Schüler zu den Werkstätten und zum Mittagessen zu begleiten und zu beaufsichtigen gewesen. Sie habe mit den Schülern am Ende des Tages Tagesberichte erstellt, Berufswahlpässe eingesammelt und Selbsteinschätzungsbögen mit den Schülern ausgefüllt. Ferner seien eventuelle Krankmeldungen weiterzuleiten gewesen. Es habe keine Lehrer-/Notenkonferenzen gegeben. Selten habe es Besprechungen oder Schulungen gegeben. Sie habe mit Frau B zusammengearbeitet, die die Koordination durchgeführt habe. Es habe eine tägliche Besprechung vor und nach der praktischen Berufsfelderprobung gegeben. An dieser hätten die verschiedenen Beobachter und Anleiter in den Werkstätten teilgenommen. Sie hätten dort Informationen über Schüler ausgetauscht. Sie habe sich bei Potenzialanalysen mit Kollegen ausgetauscht, da diese in der Regel zu zweit durchgeführt worden seien. Es habe eine gemeinsame Pausenaufsicht gegeben. Vor der Maßnahme habe sie einen Ordner mit schriftlichen Anweisungen und den dazugehörigen Dokumenten erhalten. Insofern habe die Klägerin alle erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt (Kopien für die Auswertung, Materialien für die praktischen Arbeiten und ggf. auch einen Laptop). Die Vergütung sei auf einem Vordruck der Klägerin abgerechnet worden. Sie sei für alle Beobachter ihrem Wissen nach gleich gewesen. Ausgefallene Tage seien nicht honoriert worden. Wenn sie selbst ausgefallen sei, habe eine andere Honorarkraft oder ein Angestellter der Klägerin ihre Aufgaben übernommen. Gegebenenfalls habe auch der Anleiter gleichzeitig noch beobachten müssen. Ergänzend reichte die Beigeladene zu 1) weitere Unterlagen ein: Zeit- und Ablaufplan inkl. Angaben zum Personaleinsatz, Hinweise für Beobachter/-innen, Vordrucke (Fähigkeitsprofil, Beobachtungsbogen, Honorar-Abrechnung, Selbsteinschätzungsbogen, Potenzialanalyse, ausgefülltes Fähigkeitsprofil), exemplarische Arbeitsblätter, Emailverkehr mit der Zeugin B sowie einen Zeitplan für die Auswertungsgespräche. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
Die Klägerin erklärte sich auf Nachfrage der Beklagten wie folgt: Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei im Rahmen des Projektes Berufsorientierung geleistet worden. Das Projekt sehe für die Schüler frühzeitige Potenzialanalysen und Berufsfelderkundung vor. Hierfür würden Ausbilder aus dem jeweiligen Berufsfeld und Beobachter eingesetzt. Die Beigeladene zu 1) sei in den Maßnahmen der Berufswahlorientierung als Beobachterin im Einsatz gewesen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die Schüler nach standardisierten Kriterien zu beobachten und zu beurteilen. Es sei jeweils eine Anfrage der Projektleiterin erfolgt, ob die Beigeladene zu 1) an bestimmten Tagen als Beobachterin tätig werden wolle. Die Termine seien mitgeteilt worden und die Beigeladene zu 1) habe zu- oder absagen können. Sie sei im genannten Zeitraum insgesamt 81 Mal zum Einsatz gekommen. Festangestellte Mitarbeiter hätten feste Arbeitszeiten von 7:45 Uhr bis 16:30 Uhr gehabt und seien an Weisungen gebunden gewesen. Ergänzend zu ihrem Vortrag legte sie Übersichten zu den Honorarzahlungen an die Beigeladene zu 1) und exemplarische Honorar-Abrechnungen vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Sodann hörte die Beklagte die Beteiligten mit Schreiben vom 13.2.2015 zu der beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren bei der Klägerin im Zeitraum vom 7.12.2009 bis zum 26.2.2014 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung an. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass das Beobachtungsverfahren im Hinblick auf Inhalte und Abläufe vorgegeben sei. Der organisatorische Rahmen der Tätigkeit habe sich nach dem Schulalltag gerichtet und sei durch diesen vorbestimmt gewesen. Der Tätigkeitsort sei bei der Klägerin gewesen. Die Tätigkeit sei mit einem Tagessatz vergütet worden. In Ausübung der Tätigkeit habe sich kein unternehmerisches Risiko ergeben. Es seien Anwesenheitslisten zu führen, Pausenaufsicht zu übernehmen, Schüler zu begleiten und zu beaufsichtigen gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe Tagesberichte geschrieben. Es habe sich um eine Projekttätigkeit gehandelt, die einem Projektleiter unterstanden habe. Innerhalb der Projektarbeit seien tägliche Besprechungen mit den Beteiligten erfolgt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet gewesen sei, Aufträge anzunehmen. Sie habe anhand einer Liste ihre Einsatzwünsche eingetragen. Sie habe ihren eigenen Laptop eingesetzt. Ausgefallene Tage seien nicht honoriert worden. Diese Gesichtspunkte träten jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung zurück.
Dem trat die Klägerin entgegen (Schreiben v. 6.3.2015). Im Unterschied zu festangestellten Mitarbeitern habe die Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf Urlaub, Sozialleistungen, Überstundenvergütung sowie Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gehabt. Im Fall ihrer Verhinderung habe sie das wirtschaftliche Risiko selbst tragen müssen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, angebotene Aufträge anzunehmen. Sie habe auch für andere Einrichtungen als Beobachter tätig werden können. Folglich habe sie sowohl die freie Verfügungsmöglichkeit über ihre eigene Arbeitskraft als auch über die zeitliche Lage der von ihr angenommenen Aufträge gehabt. Sie habe weder ein Weisungsrecht gegenüber den Teilnehmern noch ein Haus-, Weisungs- oder Maßregelrecht besessen. Richtig sei, dass das Beobachtungsverfahren im Rahmen der Beauftragung zum Teil vorgegeben worden sei. Die zu beobachtenden Inhalte seien jedoch als Teil des Auftrages zu betrachten und könnten deshalb als Merkmal für eine abhängige Beschäftigung nicht herangezogen werden. Die Klägerin beschäftige sich mit beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die von der Bildungsstätte durchgeführten Maßnahmen seien in der Regel auf ein bis zu fünf Tagen angesetzt gewesen. Die Maßnahmen fänden nicht täglich statt, sondern hätten feste Beginn- und Endtermine, die sowohl vormittags als auch nachmittags liegen könnten. Der Beigeladenen zu 1) sei freigestellt gewesen, an welchen Tagen sie als Beobachterin die Maßnahme habe begleiten möchten. Ein regelmäßiger Schulalltag finde nicht statt. Das durch die Beigeladene zu 1) vorgetragene Führen der Anwesenheitsliste sei Teil des Auftrages und somit kein Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Die Beaufsichtigung der Teilnehmer sei Aufgabe der Ausbilder und der begleitenden Aufsichtspersonen und gehöre nicht zu den Aufgaben der Beigeladenen zu 1) als Beobachterin. Bei den Tagesberichten würden die Ergebnisse der Beobachtungen festgehalten. Sie dienten somit der später zu erstellenden Beurteilung. Es habe keine täglichen Besprechungen zwischen den Beteiligten gegeben.
Sodann stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren im Zeitraum vom 7.12.2009 bis zum 26.2.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Bescheid v. 10.3.2015). Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Dagegen erhob die Klägerin am 28.3.2015 Widerspruch. Die Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit überwögen bei der Beigeladenen zu 1), sodass eine abhängige Beschäftigung nicht festzustellen sei. Die Beigeladene zu 1) sei hinsichtlich der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht an die Weisungen der Klägerin gebunden gewesen. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass sie in ihrer zeitlichen Souveränität durch die notwendige Zusammenarbeit mit anderen an den Projekten Beteiligten eingeschränkt gewesen sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung sogar dann, wenn sich der Dienstverpflichtete zu diesem Zweck in einen Dienstplan eingliedere (BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 668/12; BAG, Urteil v. 15.12.1999, 5 AZR 566/98, jeweils juris). So sei es hier. Die Beigeladene zu 1) habe im Rahmen des Projektes ihre zeitliche Souveränität im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit aufgegeben. Anders sei eine Zusammenarbeit nicht möglich gewesen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei gewesen. Sie habe ihren Arbeitsort frei gewählt. Die Orte, an denen die Beobachtungen durchgeführt worden seien, hätten sich nach den klägerischen Bedürfnissen gerichtet. Die Beigeladene zu 1) habe die Möglichkeit gehabt, Aufträge – wegen des Ortes – abzulehnen. Sie – die Klägerin – sei nicht berechtigt gewesen, die Beigeladene zu 1) zu verpflichten, an einem bestimmten Ort ihre Dienste zu erbringen. Der Einsatz eigener Betriebsmittel sei nicht erforderlich gewesen, da die Tätigkeit im Wesentlichen keiner Betriebsmittel bedurft habe. Es seien lediglich Beobachtungen zu dokumentieren gewesen. Diese Dokumentation sei unter anderem aus Gründen der Vergleichbarkeit auf standardisierten Dokumentationsvorlagen der Klägerin erfolgt. Das unternehmerische Risiko habe bei der Beigeladenen zu 1) gelegen. Sie habe frei darüber entscheiden können, ob sie von der Klägerin angebotene Aufträge annehme. Die Beigeladene zu 1) habe die Leistung höchstpersönlich ausgeführt. Sie habe die Leistung gerade aufgrund ihrer besonderen Qualifikation erbracht. Insofern sei auch keine Delegation in Betracht gekommen.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit, dass ihre Arbeitszeit von der Projektleiterin der Klägerin, Frau B, vorgegeben worden sei (Schreiben v. 6.8.2015). Der Ablauf des Tages sei stets gleich gewesen. Auch die Pausenzeiten seien durch die Projektleiterin vorgegeben worden. Das Arbeitsende sei jeweils um 15:30 Uhr gewesen. Dies könne dem Zeit- und Ablaufplan entnommen werden. Nur bei dem Beginn der Arbeitszeit habe es geringe Abweichungen gegeben, was allerdings mit der Anreise der Schüler aus den Schulen zusammengehangen habe. Diese seien jeweils von der Projektleiterin direkt mit den zuständigen Personen der betroffenen Schulen abgestimmt worden. Sie habe darauf keinen Einfluss nehmen können. Der Arbeitsort sei immer in den Räumlichkeiten der Klägerin gewesen. Ihr sei nicht freigestellt gewesen, die Beobachtung außerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin durchzuführen. Dies sei auch nicht möglich gewesen. Frau B habe die Teams eingeteilt und die dazu benötigten Werkstätten. Ein Plan mit den Schülergruppen und den dazugehörigen Gewerken sei erst ein paar Tage vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt worden. Zu Beginn des Schuljahres seien Listen an alle Teilnehmer des Projektes gesandt worden, in welche u.a. sie Zeiten für das nächste Schulhalbjahr habe eintragen können. Praktisch habe es nicht die Möglichkeiten gegeben, Projekte abzulehnen. Es habe vielmehr die Angst bestanden, dann nicht mehr eingesetzt zu werden. Sie habe keinen Dritten einsetzen können. Grund dafür sei nicht die erforderliche Qualifikation gewesen. Die Tätigkeit hätten teilweise auch studentische Hilfskräfte und fachfremde Arbeitnehmer der Klägerin durchgeführt. Falls sie daher Beobachtungen ausnahmsweise nicht habe durchführen können, sei der Ersatz durch die Projektleiterin bestimmt worden. Es habe auch Anweisungen hinsichtlich der Beurteilung der einzelnen Schüler gegeben. Zudem sei sie verpflichtet gewesen, studentische Hilfskräfte, die durch die Klägerin angeworben worden seien, einzuarbeiten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7.12.2015 als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Münster vom 18.12.2015 gewandt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag hat die Klägerin folgendes erklärt: Sofern Vorgaben durch Frau B zur Bestimmung der Arbeitszeit gemacht worden seien, sei dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Schulklassen zu bestimmten, vorher festgelegten Zeiten in die Einrichtungen der Klägerin gekommen seien. Eingedenk dessen, dass die Durchführung von Potenzialanalysen und Berufsfelderprobungen hätten zeitlich sehr engmaschig durchorganisiert und geplant werden müssen, sei es erforderlich gewesen, den Beobachtern für die konkreten Tage, an denen sie auf Honorarbasis tätig geworden seien, einen engen Zeitplan vorzugeben. Da die Beigeladene zu 1) jedoch nicht verpflichtet gewesen sei, an den jeweiligen Tagen tätig zu werden, habe sie ihre Arbeitszeit dennoch frei bestimmen können. Sofern die Beigeladene zu 1) vortrage, der Arbeitsort sei ihr vorgegeben worden, sei dies dem Umstand geschuldet, dass die Beobachtungen nur in den Werkstätten der Klägerin hätten stattfinden können. Da im Rahmen von Berufsfelderprobungen jeweils alle Werkstätten hätten zur Verfügung stehen müssen – welche Werkstatt genutzt worden sei, habe dann von den beruflichen Neigungen der Schüler abgehangen -, sei es nicht möglich, die Ausrüstung einzelner Werkstätten beispielsweise in die Schule zu verlegen. Die notwendigen Betriebsmittel seien ein Stift, die Formulare der Klägerin und ein Laptop gewesen. Die Formulare, auf denen die Beobachtungen der Potenzialanalyse und Berufsfelderprobung dokumentiert worden seien, müssten von ihr – der Klägerin – vorgegeben werden, damit die Ergebnisse der Beobachtungen vergleichbar und objektivierbar seien. Es sei falsch, dass die Beigeladene zu 1) nicht die Möglichkeit gehabt habe, Projekte abzulehnen. Tatsächlich sei es so, dass die Klägerin Termine benannt habe. Daraus habe sie frei wählen können, ob und wann Termine geblockt worden seien. Sie – die Klägerin – habe studentische Hilfskräfte und fachfremde Arbeiter eingesetzt. Dies sei allerdings erst nach einer entsprechenden Schulung und Unterweisung geschehen. Es sei auch nicht so, dass die Projektleiterin den Ersatz bestimmt habe, wenn ein Beobachter kurzfristig ausgefallen sei. Tatsächlich habe sie eine E-Mail an die übrigen Beobachter geschickt und nachgefragt, ob ein Beobachter kurzfristig einspringen könne. Ein unternehmerisches Risiko komme bei der Tätigkeit nicht in Betracht, da es sich um eine reine Dienstleistung ohne maßgeblichen Material- und Kapitaleinsatz handele. Es sei auch nicht richtig, dass die Arbeitszeit einseitig bestimmt worden sei, denn der Beigeladenen zu 1) sei freigestellt gewesen, sich für bestimmte Projekte einzutragen. Die erforderliche Koordinierung sei aus der Natur der Sache heraus im Wege gleichberechtigter Absprache erfolgt. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht eingegliedert tätig gewesen. Sie habe nicht im Rahmen von laufender Zuarbeit für andere Mitarbeiter der Klägerin gearbeitet. Sie sei stattdessen zur Erbringung von konkret abgrenzbaren Leistungen verpflichtet worden. Tätigkeitsort und -art sowie der zeitliche Rahmen seien bereits Bestandteil des Vertrages und somit Einzelanweisungen der Klägerin entzogen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2015 aufzuheben und festzustellen, dass für die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren für die Klägerin in der Zeit vom 7.12.2009 bis 26.2.2014 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestand.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihren Bescheid für rechtmäßig erachtet. Es sei von Einzelaufträgen auszugehen, weshalb der Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, keine Bedeutung zukomme. Nach Auftragsannahme würden der Beigeladenen zu 1) Arbeitszeit und Arbeitsort seitens der Klägerin vorgegeben. Die tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb trete nicht deshalb in seiner Bedeutung zurück, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet sei. Die Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenz-feststellungsverfahren sei eine höherrangige Tätigkeit, weshalb die Weisungsgebundenheit durchaus gelockert gewesen sein dürfe. Viele Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit seien indes nicht vorhanden gewesen, da die Vordrucke der Klägerin zu verwenden gewesen seien. In der von Seiten der Klägerin bestehenden Gesamtverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) Teilaufgaben übernommen. Sie sei innerhalb des laufenden Geschäfts der Klägerin allgemein für die Beobachtung im Kompetenzfeststellungsverfahren zuständig gewesen und habe den Weisungen der Klägerin unterlegen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) werde in die Planung der Klägerin einbezogen und sei somit Teil der Gesamtorganisation. Sie arbeite grundsätzlich in hohem Maße selbstbestimmt und verfüge über fachliche Entscheidungsspielräume und Freiheiten. Darüber hinaus trage die Beigeladene zu 1) kein unternehmerisches Risiko.
Die durch das SG mit Beschlüssen vom 2.2. und 4.3.2016 am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keine Anträge gestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 23.3.2017 hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin sowie die Beigeladene zu 1) angehört und die Zeugin B uneidlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.3.2017 hat das SG der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 8.5.2017 zugestellte Urteil hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 8.6.2017 gewandt. Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrages ergänzend vor, dass die Beweiswürdigung des SG in folgenden Punkten verfehlt sei: Aus den Hinweisen für die Beobachter im Kompetenzfeststellungsverfahren lasse sich eine weisungsgebundene Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ableiten. Die Tätigkeit sei u.a. gekennzeichnet durch tägliche Aufgaben mit formalen Vorgaben in erheblichem Umfang. Für das Teilnahmezertifikat sei eine Gesamtbeurteilung nach festgelegten Kriterien zu erstellen. Es seien mit Ausbildern und Lehrern Gespräche zu führen. Schließlich habe die Beigeladene zu 1) von der Zeugin Korrekturanmerkungen zu den abgegebenen Berichten erhalten. Auch dieses spreche für eine weisungsgebundene Kontrolle der Tätigkeit.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14.8.2019 den Bescheid vom 10.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2015 dahingehend geändert hat, dass sie die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in den Zeiträumen vom 12.2.2010 bis zum 9.7.2010, vom 6.9.2010 bis zum 11.8.2011, vom 17.10.2011 bis zum 10.7.2012, vom 23.8.2012 bis zum 29.1.2013 und vom 4.3.2013 bis zum 18.7.2013 sowie ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 25.9.2013 bis zum 18.2.2014 festgestellt hat, beantragt sie nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.3.2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren auf die vorgenannten Zeiträume beschränkt hat, beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zudem hat sie auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 14.3.2018 (B 12 R 3/17 R) verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14.1.2019 die Beigeladene zu 5) am Verfahren beteiligt. Die Beigeladenen haben sämtlich keine Anträge gestellt.
Zudem hat der Senat folgende Unterlagen beigezogen: Handelsregisterauszug der Klägerin, Auszüge aus der Internetpräsenz der Klägerin, Versicherungsverlauf der Beigeladenen zu 1), exemplarische Kooperationsvereinbarungen, Protokoll der Schlussbesprechung im Betriebsprüfungsverfahren, Betriebsprüfungsbescheid vom 22.2.2016, Honorarabrechnungen der Beigeladenen zu 1), Erläuterungen der Projekte und Finanzierung, BOP-Richtlinien, Einkommensteuerbescheide der Beigeladenen zu 1), Qualitätsstandards für die Potentialanalyse des BMBF sowie das Umsetzungskonzept der Klägerin. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
Am 16.11.2018 hat der Senat einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt, in welchem er den Geschäftsführer der Klägerin und die Beigeladene zu 1) angehört hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.8.2019 hat der Senat diese erneut angehört und zudem die Zeugin B uneidlich vernommen. Auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 5) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die am 8.6.2017 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 8.5.2017 zugestellte Urteil des SG Münster vom 23.3.2017 ist zulässig, insbesondere gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, 63 SGG).
Die Berufung ist zudem begründet. Die gegen den Bescheid vom 10.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2015 und des nach §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheides vom 14.8.2019 erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs.1 Nr. 1, 56 SGG) für das Rechtsschutzbegehren (§ 123 SGG) statthaft sowie fristgerecht (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 90, 64, 63 SGG) erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Es fehlt ihr insbesondere auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Beigeladene zu 1) im Zeitpunkt ihrer Antragstellung die Prüfung eines bereits abgeschlossenen Zeitraums begehrt hat. Das Rechtsschutzinteresse fehlt zwar dann, wenn Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreites entfallen lassen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 12.7.2012, B 14 AS 35/12 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 28). Dass die Beigeladene zu 1) das Statusfeststellungsverfahren beantragt hat, belegt jedoch ihre Zweifel am Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die die Prüfung der Versicherungspflicht rechtfertigen (vgl. zur Frage des Feststellungsinteresses nach § 7a Abs. 1 SGB IV Pietrek in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7a Rdnr. 91ff.). Das gilt auch dann, wenn es sich um einen bereits abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit handelt (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, juris; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 744/11, juris; Senat, Urteil v. 11.2.2015, L 8 R 968/10; Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 1136/13, Senat, Urteil v. 14.11.2018, L 8 R 702/16, jeweils juris).
Das SG hat der Klage allerdings zu Unrecht stattgegeben, denn die angefochtenen Feststellungen in ihrer jetzigen Fassung beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie sich nicht als rechtswidrig erweisen. Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 SGB IV formell (hierzu unter I.) und materiell (hierzu unter II.) rechtmäßig festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren in den Zeiträumen vom 12.2.2010 bis zum 9.7.2010, vom 6.9.2010 bis zum 11.8.2011, vom 17.10.2011 bis zum 10.7.2012, vom 23.8.2012 bis zum 29.1.2013 und vom 4.3.2013 bis zum 18.7.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und im Zeitraum vom 25.9.2013 bis zum 18.2.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
I. Der nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) der Klägerin (Schreiben v. 13.2.2015) ergangene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte war abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der – hier beantragten – optionalen Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte – soweit ersichtlich – im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 22.10.2014, ein Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht in der streitigen Auftragsbeziehung zur Klägerin mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten Sperrwirkung nicht eingeleitet (vgl. zur Sperrwirkung des Einzugsstellenverfahrens nach § 28h Abs. 2 SGB IV sowie des Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris, Rdnr. 27 m.w.N.).
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfungen mit den Prüfzeiträumen 2008 bis 2011 und 2012 bis 2015 das vorliegend relevante Vertragsverhältnis geprüft worden ist. Stattdessen wurde im letzten Prüfzeitraum diese Frage seitens der prüfenden Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen im Hinblick auf das anhängige Verfahren ausdrücklich offengelassen.
II. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat letztlich zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in den oben bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung in den streitigen Zeiträumen unterlag (hierzu unter 1.). Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) in diesen Zweigen der Sozialversicherung begründen, bestehen nach Erlass des Bescheides vom 14.8.2019 durch die Beklagte nicht mehr (hierzu unter 2.). Der Eintritt der Versicherungspflicht wurde auch nicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV aufgeschoben (hierzu unter 3.).
1. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Die Beigeladene zu 1) ist bei der Klägerin gegen Entgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt gewesen. Fehlen – wie im vorliegenden Fall – in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) behördliche Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status in einer konkreten Auftragsbeziehung, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.
Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom – wahren und wirksamen – Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
a) Nach diesen Kriterien richtet sich auch die Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Die vorgenannten Grundsätze sind nicht deshalb zu modifizieren, weil es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit um eine Unterrichts- oder Dozententätigkeit handeln würde (zu den insoweit maßgeblichen Beurteilungsgrundsätzen vgl. BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, USK 2004-25 m.w.N.; Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 21/15; Senat, Urteil v. 20.4.2016. L 8 R 1136/13, jeweils juris).
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist indes nicht mit einer Dozenten- oder Lehrtätigkeit vergleichbar. Als Lehrtätigkeit sind grundsätzlich das Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten zu verstehen. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist weit auszulegen und umfasst sowohl die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen als auch die Unterweisung von körperlichen Tätigkeiten. Keine Lehrtätigkeit liegt jedoch vor, wenn die Tätigkeit überwiegend als Beratung zu qualifizieren ist. Eine Beratung ist dadurch geprägt, dass der Berater neben der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Lösung eines Problems zusätzlich Entscheidungshilfen bzw. -vorschläge anbietet, die vom zu Beratenden angenommen werden können (Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 2 SGB VI, Rn. 96f). Die Beigeladene zu 1) vermittelte keine Lehrinhalte an Schüler, sondern beobachtete diese, analysierte ihre Potenziale und gab Handlungsempfehlungen.
b) Entscheidend bleibt daher, wie die Tätigkeit organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15, m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris). Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist demnach das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. – sofern solche nicht festgestellt werden können – aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.
aa) Die Vertragsparteien haben keinen schriftlichen Vertrag geschlossen. Der Inhalt der mündlichen Verabredungen folgt u.a. aus der schriftlichen Schilderung der Zeugin B über den üblichen Verlauf eines Interessentengesprächs, dem vorgelegten E-Mail-Verkehr sowie den Erläuterungen der Beigeladenen zu 1) und der Zeugin B in den Terminen erster und zweiter Instanz. Danach strukturierte sich die Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Beigeladene zu 1) übernahm die Aufgaben der Begleitung und Beobachtung von Schülergruppen durch die Module Potenzialanalyse und/oder Berufsfelderkundungen. Während der Potenzialanalyse leitete sie die Aufgabenstellungen für die Schüler und beobachtete und dokumentierte während der Aufgabenstellung ca. vier Schülern. Während der Berufsfelderkundungen beobachtete sie eine Schülergruppe von acht bis zehn Schülern bei berufspraktischen Arbeiten, die durch einen Ausbilder/Dozenten angeleitet wurden und dokumentierte diese. Zur Aufgabenerfüllung wurden der Beigeladenen zu 1) seitens der Klägerin sämtliche Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt (z.B. Ordner mit allen Unterlagen in Gruppenstärke). In den Ferien wurden keine Tätigkeiten ausgeübt. Die Einsätze wurden zu Beginn des Schulhalbjahres geplant. Dafür sandte die Zeugin B eine E-Mail an den Pool der Beobachter/-innen mit der Bitte in der dort anhängenden Excel-Tabelle einzutragen, in welchen Zeiträumen Einsätze in Frage kommen. Dabei waren grundsätzlich nur Zeitblöcke von vier bzw. fünf Tagen erwünscht (E-Mail v. 13.7.2012).
Dafür erhielt die Beigeladene zu 1) ein Tageshonorar von 100,00 EUR. Nach den schriftlichen Schilderungen war die Tagespauschale anhand von 6 Std./Tag kalkuliert. Die Beigeladene zu 1) gab an, sie habe in der Regel um 8:30 Uhr begonnen und ihre Tätigkeit um 15:30 Uhr beendet. Die Einsatztage wurden von der Klägerin erfasst, die auf dieser Basis eine Honorarabrechnung erstellte. Diese wurde mit Unterschrift durch die Beigeladene zu 1) bestätigt.
b) Auf dieser vertraglichen Grundlage war die Beigeladene zu 1) im Rahmen von auf die jeweiligen Schuljahre bzw. -halbjahre befristeten Dauerschuldverhältnissen mit konkret im Voraus festgelegten Einsatztagen für die Klägerin tätig (vgl. zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vgl. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; BSG, Urteile v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, und v. 4.6.2019, B 12 R 2/18 R, jeweils juris).
Diesen befristeten Dauerschuldverhältnissen lag ein zu Beginn zwischen der Zeugin B für die Klägerin und der Beigeladenen zu 1) mündlich geschlossener Rahmenvertrag zugrunde, welcher eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eröffnete, jedoch (im Voraus) nur bestimmte Einzelheiten – wie die Aufgaben sowie die Abrechnungsmodalitäten – künftig abzuschließender Verträge festlegte (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91 NJW-RR 1992, 977, 978). Auf seiner Grundlage fand schulhalbjährlich eine Terminplanung statt, mittels derer die Klägerin Termine anbot, die die Beigeladene zu 1) annehmen konnte oder nicht. Da bei Vertragsgestaltungen dieser Art für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach der Auftragsannahme während der Ausführung des jeweiligen Auftrages bestehen, ist die Möglichkeit der Auftragsablehnung für die Statusbeurteilung irrelevant (BSG, Urteil v. 4.6.2019, a.a.O., m.w.N.).
c) Im Rahmen der – ausgehend von diesen Vereinbarungen – vorzunehmenden Gesamtabwägung sprechen die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1) war in einem Maße weisungsgebunden [hierzu unter aa)] in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert [hierzu unter bb)], wie dies für eine abhängige Beschäftigung prägend ist. Maßgeblich für Selbständigkeit sprechende Gesichtspunkte liegen hingegen nicht vor [hierzu unter cc)].
aa) Die Beigeladene zu 1) war in ihrer Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren bei der Klägerin weisungsgebunden tätig.
(1) Weisungsgebunden arbeitet, wer – im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) – nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (std. Rspr.: BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 484/14, NZA 2016, 344 ff.; Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731 ff.; jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit – namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist – auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, a.a.O.). Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 15.2.2017, L 8 R 86/13).
(2) Vertragsinhalt – jedenfalls aufgrund der Vertragspraxis – war, dass die Beobachtungen in den Räumlichkeiten der Klägerin stattfanden. Da sich dies allerdings bereits aus der Natur der Sache ergibt, spricht dieser Umstand weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Im Gegenzug ist allerdings festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) auch nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügte und damit nicht über eine bei einer selbständig Tätigen üblichen eigenen Betriebsorganisation. Auch hatte sie nicht das Recht ihren Arbeitsplatz frei zu wählen (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Senat, Urteils v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).
(3) In zeitlicher Hinsicht haben die Vertragsparteien schulhalbjährliche Vereinbarungen über die Einsatztage getroffen. Dies spricht entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings weder für noch gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses, da die Statusbeurteilung erst an das jeweilige nach Auftragsannahme zustande gekommene befristete Dauerschuldverhältnis anknüpft. Zudem war die zeitliche Auswahlmöglichkeit der Beigeladenen zu 1) durch die Vororganisation der Klägerin eingeschränkt. Die Zeiten für die durchzuführenden Tätigkeiten standen bereits vorher fest. Zudem waren die Einsätze en bloc anzunehmen. Ansonsten hätte sich der Blickwinkel der Beobachtung verschoben. Ferner hatte die Beigeladene zu 1) keinen Einfluss auf die Ablaufgestaltung. Sie erhielt 14 Tage vor Beginn einer Berufswahlorientierung einen zeitlichen Ablaufplan, der nicht mit ihr, sondern im Vorfeld nur mit den Schulen abgestimmt worden war. Das galt auch für den zeitlichen Ablauf und Umfang der Auswertungsgespräche, die in den Schulen stattfanden.
(4) Die Beigeladene zu 1) unterlag auch in der Art und Weise ihrer Tätigkeit einem Weisungsrecht der Klägerin.
(a) Als Nebenpflichten hatte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) einseitig weitere Aufgaben auferlegt, die mit der Tätigkeit im Zusammenhang standen, nämlich die Nutzung standardisierter Dokumentationsformulare, Begleitung der Gruppen zu Frühstück und Mittagessen gemäß dem vorgefertigten Ablaufplan, Erkennen von Krisensituationen und ggf. Intervention (Konkretisierung im Merkblatt "Hinweise für Beobachter": korrigierender Eingriff zusammen mit den Ausbildern), Austeilen der Namensschilder und Schnellhefter an die Gruppe (die täglich wieder eingesammelt werden mussten) sowie das Führen einer Anwesenheitsliste.
(b) Der konkrete Inhalt der Aufgabendurchführung ergab sich aus dem durch die Klägerin – einseitig – erstellten Ablaufplan, der den Beobachtern zwei Wochen vorher zur Verfügung gestellt wurde. Aus diesem folgte für die Beigeladene zu 1) neben dem angesprochenen zeitlichen Ablauf der Berufswahlorientierung, ihr erforderlicher Personaleinsatz als "Beobachter" und der jeweilige Ort, an dem sie sich einzufinden hatte. Zudem ergab sich der Termin für die Auswertungsgespräche in der Schule. Welche Schüler sie aus der Gruppe zu beobachten hatte, folgte aus einem weiteren Plan der Klägerin, der die konkreten Schülergruppen einem Beobachter zuteilte. Wie die Beobachtungen zu dokumentieren und welche Aufgaben den Schülern zu stellen waren, folgte bereits aus den zu verwendenden, durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien.
(c) Die weiteren Erwartungen der Klägerin an ihre Beobachter konnte die Beigeladene zu 1) u.a. deren "Hinweisen für die Beobachter/innen" entnehmen (E-Mail v. 30.8.2012 zur Führung der Beobachtungsordner sowie Leitfaden zur BWO-Einheit – Eignungstest Berufswahl & Berufe in meiner Region). Darin wurden Vorgaben zur Erstellung der Fähigkeitsprofile (jeweils pro Berufsfeld, in digitaler Form mit anschließender Speicherung im BOZ-Netz), den Tagesberichten, welche die Schüler schreiben sollen (täglich) und Selbsteinschätzungsbögen sowie Teilnahmezertifikaten gemacht. Sie waren auch nach den Erläuterungen der Beigeladenen zu 1), an denen der Senat keinen Grund hat zu zweifeln, verbindlich. Entgegen der Ansicht des SG sieht der Senat die sich aus den verschiedenen Merkblättern der Klägerin ergebenen Vorgaben nicht als vereinbart an. Entsprechende beidseitige, mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärungen sind weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Es ist auch fernliegend anzunehmen, dass die Beigeladene zu 1) auch nur ansatzweise in der Lage gewesen wäre, die Vertragsbedingungen insoweit auszuhandeln.
Ferner schrieb die Klägerin ihren Beobachtern einen Fortbildungsbedarf vor (z.B. E-Mail v. 22.2.2013: Einsatz bei Potenzialanalysen nur, wenn vorab eine zweitägige Schulung besucht wurde). Insofern ist die Aussage der Zeugin, wonach diese Veranstaltung "freiwillig" gewesen sei, nicht glaubhaft. Auch zu Beginn ihrer Tätigkeit wurde die Beigeladene zu 1) nach Angaben der Zeugin B zunächst geschult.
(d) Auch inhaltlich nahm die Klägerin, maßgeblich in Gestalt der Zeugin B, auf die Darstellung der Arbeitsergebnisse der Beobachter und damit auch der Beigeladenen zu 1) Einfluss. Sie prüfte stichprobenartig die Dokumentationen der Potenzialanalysen als auch die erstellten Fähigkeitsprofile. Ergebnis einer solchen Prüfung konnten entsprechend den Anforderungen der Klägerin ihrerseits korrigierte Dokumentationen sein, wie sich exemplarisch in einer E-Mail v. 11.9.2012 zeigt. Dies bestätigte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich. Darüber hinaus las noch eine Verwaltungsmitarbeiterin der Klägerin die Dokumentationen Korrektur und berichtigte Rechtsschreib- und Grammatikfehler.
Die Beigeladene zu 1) übte ihre inhaltlich-fachliche Beurteilung demgemäß nicht frei von Weisungen aus. Zudem ist eine eigenständige Arbeitsweise kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbständigkeit (Senat, Urteil v. 6.4.2016, L 8 R 355/14, juris). Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung wächst (Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).
(5) Bei dem hier – wie beschrieben – ausgeübten Weisungsrecht handelt es sich zur Überzeugung des Senats auch nicht um eine bloße Verpflichtung, aus abstrakt-generellen öffentlich-rechtlichen Normen vorgegebene Regeln einzuhalten (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) oder öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Senat, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 162/15, juris zum Rettungsgesetz NRW bzgl. der Tätigkeit eines Notarztes). Den Förderrichtlinien sind lediglich rudimentäre Vorgaben zu entnehmen. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung lagen bei der Klägerin. Die Qualitätsstandards zur Potenzialanalyse betreffen unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung nur einen Teilbereich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und tangieren die Freiräume der eigenverantwortlichen Ausgestaltung der Beobachtertätigkeit durch die Klägerin nicht maßgeblich.
bb) Die Beigeladene zu 1) war i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der für sie fremden, einseitig durch die Klägerin vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
(1) Zunächst setzte die Klägerin die Beigeladene zu 1) ein, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.
Die Klägerin – und nicht etwa die Beigeladene zu 1) – schloss mit sämtlichen Schulträgern eine Kooperationsvereinbarung ab, die allein sie verpflichtete und zur Abrechnung bzw. Förderung ihrer Leistungen berechtigte.
(2) Die der Beigeladenen zu 1) seitens der Klägerin übertragene Aufgabe war dabei per se auf die Ausführung einer aus dieser vertraglichen Verpflichtung resultierenden Teilleistung beschränkt, nämlich der Beobachtung im Kompetenzfeststellungsverfahren. Die vertraglich durch die Klägerin geschuldete Gesamtleistung wurde sodann im Rahmen eines wechselseitigen Zusammenwirkens mit den weiteren Mitarbeitern der Klägerin unter Integration der durch die Beigeladene zu 1) erbrachten Teilleistung erbracht.
(3) Zur Ausführung ihrer Teilleistung war die Beigeladene zu 1) auf die personelle, sächliche und organisatorische Infrastruktur der Klägerin angewiesen. Diese akquirierte und organisierte die jeweiligen Berufswahlorientierungseinheiten. Sie stellte neben dem weiteren Personal – für die Organisation die Zeugin B und für die Bestückung der Werkstätten die Ausbilder/Anleiter – auch die benötigten Werkstätten und die erforderlichen Arbeitsmaterialien zur Verfügung. Zudem wurden die Dokumentationen in dem klägerischerseits vorgehaltenen BOZ-Netz archiviert.
(4) Die Beigeladene zu 1) war auch mit dem Personal der Klägerin im Wege des arbeitsteiligen Zusammenwirkens tätig. Sie stellte sich zusammen mit den Ausbildern am Ende einer jeden Berufsfelderprobung einer "Feedback-Runde" mit den Schülern. Die Zeugin B empfahl zudem den Beobachtern, bei fachlichen Dingen mit den Ausbildern Rücksprache zu halten. Den Fähigkeitsprofilen sollte der Eindruck entnommen werden, dass auch die Bewertung der Ausbilder dort eingeflossen ist. Zudem setzte die Klägerin auch teilweise zwei Beobachter für eine Gruppe von acht Schülern ein, so dass diese ihre Aufgabenwahrnehmung für die Klägerin untereinander koordinieren mussten.
(5) Zudem nutzte die Beigeladene zu 1) nicht lediglich einen durch die Klägerin bereitgestellten Vertriebsweg, denn eigene Aufträge als Beobachterin konnte sie – unabhängig von der Klägerin – im Rahmen dieser Vertragsstruktur gerade nicht akquirieren und damit gegenüber den Schulträgern/fördernden Stellen auch keine eigenständig als wertschöpfend zu betrachtende (Teil-)Leistung am Markt verwerten. Ihre Tätigkeit wurde vielmehr im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin allein durch diese in der beschriebenen Weise herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29). Die Beigeladene zu 1) war demzufolge in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingliedert, der eine eigenverantwortliche Organisation ihrer Teilleistung faktisch ausschloss (vgl. dazu BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris Rdnr. 34 dort zur Abgrenzung Arbeitsvertrag/Werkvertrag).
cc) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht erkennbar.
(1) Die Beigeladene zu 1) verfügte im Streitzeitraum für das zu betrachtende Vertragsverhältnis nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb der Klägerin bestehende Betriebsstätte. Auch bei (hypothetischer) Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers ist dies unerheblich. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein Arbeitszimmer, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.).
(2) Die Beigeladene zu 1) hatte keine Möglichkeit ihre Tätigkeit zu delegieren. Um eine Vertretung, falls erforderlich, kümmerte sich nicht die Beigeladene zu 1) sondern die Klägerin, wobei weder der Beigeladenen zu 1) noch der Zeugin B krankheitsbedingte oder sonst verursachte Absagen der Beigeladen zu 1) nach Auftragsannahme erinnerlich gewesen sind.
(3) In Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit unterlag die Beigeladene zu 1) auch keinem ausschlaggebenden unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 7 Rdnr. 94). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen – wie vorliegend – typischerweise nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27). Dass insofern auch bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) damit typische Fehlen solcher Investitionen ist kein wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden.
(a) Die Beigeladene zu 1) hat ihre eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, denn ihre Vergütung erfolgte nach Abrechnung durch die Klägerin. Das durch sie getragene Insolvenzrisiko der Klägerin entspricht dem Risiko, welches auch ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber trägt. Das Risiko, nach dem Ende eines befristeten Dauerschuldverhältnisses keinen Folgeauftrag zu erhalten bzw. nicht an allen gewünschten Einsatztagen "gebucht" zu werden, stellt entgegen der Ansicht der Klägerin kein Unternehmerrisiko dar. Es handelt sich vielmehr um das jeden Beschäftigten treffende Beschäftigungsrisiko nach dem Ende eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses.
(b) Ein Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die streitbefangenen Auftragsverhältnisse ist nicht erkennbar. Insbesondere wurden ihr Fahrtkosten von der Klägerin ersetzt, wie den überreichten Abrechnungen zu entnehmen ist.
(c) Nicht erheblich ist, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub bestand. Vertragsklauseln bzw. vertragliche – auch mündliche – Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Abgesehen davon ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 6.7.2016, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.
(4) Die Beigeladene zu 1) war nicht für weitere Auftraggeber tätig und hatte auch sonst keine weiteren Einkünfte.
(5) Die Höhe der an die Beigeladene zu 1) gezahlten Vergütung ist vorliegend kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz (vgl. hierzu BSG, Urteile v. 4.6.2019, u.a. B 12 R 11/18 R, juris).
(6) Die freie Verfügbarkeit hinsichtlich der eigenen Arbeitszeit ist vorliegend nach Annahme der Aufträge pro Schulhalbjahr nicht erkennbar. Stattdessen war der Zeitrahmen für die Beigeladene zu 1) durch die Klägerin durchgetaktet. Ein in der Gesamtabwägung wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist hier insofern nicht zu erkennen.
(7) Dem etwaigen Willen der Beteiligten kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, kommt für die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte [siehe dazu im Einzelnen unter c)]. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016 § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
d) Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die beantragte Statusfeststellung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beigeladenen zu 1) berufen. Zwar haben die Vertragsparteien das Rechtsverhältnis einvernehmlich im Streitzeitraum als vermeintlich selbständig gelebt. Jedoch obliegt der Klägerin als möglicher Arbeitgeberin die Prüfung der Versicherungspflicht. Sie hätte sich rechtzeitig Rechtssicherheit durch eine Antragstellung nach §§ 7a, 28h SGB IV verschaffen können.
e) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen: Die gesetzlichen Merkmale der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers liegen bei der Beigeladenen zu 1) in gleicher Weise wie bei einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer vor. Die Möglichkeit zur freien Verfügung über die eigene Arbeitszeit ist bei der Beigeladenen zu 1) allenfalls in dem dargestellten, limitierten Umfang – wie im Übrigen auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu erwarten – vorhanden. Maßgeblich für Selbständigkeit sprechende Gesichtspunkte liegen nicht vor.
2. Versicherungsfreiheitstatbestände sind, nachdem die Beklagte ihre Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angepasst hat, nicht mehr festzustellen.
3. Die Verschiebung des Versicherungsbeginns nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 SGB IV vorliegend nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2009, sondern erst im Jahr 2014 und damit erst nach ca. fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Erstellt am: 20.01.2020
Zuletzt verändert am: 20.01.2020