Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) festzustellen ist.
Mit Bescheid vom 22.09.2005 stellte das Versorgungsamt B bei der 1957 geborenen Klägerin wegen einer Seelischen Störung (Fibromyalgie, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden ohne fassbare körperliche Ursache, Hüftverschleiß röntgenologisch nicht bestätigt; Angstzustände) einen GdB von 20 fest.
Im Juni 2006 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB. Das Versorgungsamt B holte einen Bericht der Orthopädin L vom 22.06.2006 und des Internisten und Rheumatologen Dr. W vom 14.07.2006 ein. Anschließend lehnte es die Gewährung eines höheren GdB als 20 mit Bescheid vom 08.08.2006 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 31.08.2006, dem diese verschiedene ärztliche Berichte beifügte, holte das Versorgungsamt einen Bericht der praktischen Ärzte D und I vom 16.10.2006 mit weiteren Fremdarztberichten ein. Nach Auswertung dieser Berichte wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2007 zurück.
Mit der am 24.01.2007 beim Sozialgericht Aachen (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Zur Begründung hat sie insbesondere vorgetragen, dass allein das bei ihr bestehende Fibromyalgieleiden einen Einzel-GdB von 50 rechtfertige. Die Fibromyalgie werde in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Anhaltspunkte) mit einer rheumatischen Erkrankung verglichen und nicht unter ein seelisches Leiden gefasst.
Das SG hat über das Ausmaß der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und hierzu einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. E vom 23.08.2007 sowie anschließend ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten der Dr. Q-T vom 20.12.2007 und ein psychiatrisches Gutachten der Dr. S vom 18.03.2008 eingeholt. Die Sachverständige Dr. Q-T hat ausgeführt, dass ein Wirbelsäulenleiden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen im LWS-Bereich bestehe (Einzel-GdB 20), eine Fibromyalgie und depressive Störung (Einzel-GdB 20), Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (Einzel-GdB 10) und eine Harninkontinenz (Einzel-GdB 10). Der Gesamt-GdB sei mit 30 festzustellen. Dr. S hat das Seelische Leiden mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Das Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB 20) überschneide sich hiermit, so dass der Gesamt-GdB 30 betrage.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 01.07.2008 verurteilt, bei der Klägerin einen GdB von 30 festzustellen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten bezogen. Wenn die Klägerin auch durch ihre Somatisierungsstörung, Panikattacken und depressive Symptome beeinträchtigt sei, so gelinge es ihr dennoch, einen relativ erfüllten Tagesablauf zu gestalten und ihre Interessenlage und die Fähigkeit zum Empfinden von Freude sei hierbei aktuell nicht stärker beeinträchtigt. Der GdB für das Fibromyalgiesyndrom bewerte sich analog den in den maßgeblichen Anhaltspunkten unter Nummer 26.3 genannten psychovegetativen oder psychischen Störungen. Soweit die Klägerin eine Analogie zu entzündlichen rheumatischen Erkrankungen bilden wolle, sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Für das Leiden sei ein GdB von 30 gerade eben gerechtfertigt. Das Wirbelsäulenleiden sei gemäß Nummer 26.18 der Anhaltspunkte mit einem GdB von 20 zu bewerten. In der Gesamtheit ergebe sich insbesondere wegen der Überschneidungen zwischen beiden Leiden ein GdB von 30. Die übrigen Leiden seien nicht geeignet, den Gesamt-GdB weiter anzuheben.
Mit Bescheid vom 10.09.2008 hat der Beklagte bei der Klägerin in Ausführung des Urteils einen GdB von 30 festgestellt.
Die Klägerin hat gegen das am 21.07.2008 zugestellte Urteil am 30.07.2008 Berufung eingelegt und gemeint, dass ihr ein GdB von mindestens 50 zustehe. In Abschnitt 26.18 der neugefassten Anhaltspunkte heiße es unter der Rubrik "Entzündlich-rheumatische Erkrankungen" ausdrücklich, dass die Fibromyalgie nach diesem Abschnitt zu bewerten sei. Sie beantrage daher die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens.
Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 01.07.2008 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 und des Bescheides vom 10.09.2008 zu verurteilen, bei ihr einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziales in Bonn vom 14.01.2009 zur Frage der Gesundheitsstörungen, zu denen bei Fibromyalgieerkrankungen eine Analogie zu ziehen sei.
Die Beteiligten sind auf die Vorschrift des § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin einen höheren GdB als 30 begehrt. Dies entspricht den Voraussetzungen der seit dem 01.01.2009 geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze – VMG -, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008, die weitgehend wortgleich mit den vom Sozialgericht zitierten Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht sind. Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen sind vom Sozialgericht umfassend durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten ermittelt worden. Eine Fibromyalgieerkrankung ist, worauf das SG zutreffend unter Hinweis auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung hingewiesen hat, analog psychovegetativer oder psychischer Störungen zu bewerten. Dies entspricht auch der Maßgabe des ärztlichen Sachverständigenbeirats wie sie bereits in der Niederschrift der Tagung der Sektion Versorgungsmedizin vom 25./26.11.1998 ausdrücklich genannt und in der vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 14.01.2009 bestätigt worden ist. Wenn die Fibromyalgie auch in die Anhaltspunkte bzw. VMG analog der Klassifikation des ICD 10 des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information unter M 79.0 (sonstige Krankheiten des Weichteilgewebes) eingeordnet worden ist, so lässt dies keinen Rückschluss auf die Auswirkungen dieser Gesundheitsstörung auf die Teilhabe in der Gesellschaft zu. Da der Grad der Behinderung allein durch das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabe in allen Lebenslagen bestimmt wird, ist für die Feststellung des GdB nicht eine Diagnose oder deren Einordnung in eine Klassifikation, sondern nur die Auswirkung der Funktionsstörung relevant. Diese beurteilt sich bei der Fibromyalgie (weiterhin) am sachgerechtesten in Analogie zu den Auswirkungen von psychovegetativen bzw. psychischen Störungen.
Soweit die Klägerin aufgrund der von ihr vorgenommenen Einordnung der Fibromyalgie in das Bild rheumatischer Erkrankungen weiter die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens begehrt, übersieht sie, dass bereits das Sozialgericht ein Gutachten auf diesem Fachgebiet von der Sachverständigen Q-T eingeholt hat. Auch diese hat lediglich einen GdB von 30 für die bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen angenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Erstellt am: 12.06.2009
Zuletzt verändert am: 12.06.2009