NZB als unzulässig verworfen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach Abschluss eines Teilunterwerfungsvergleichs noch über die Höhe der zu gewährenden Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Monat Januar 2006.
Der 1969 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer chronisch verlaufenden Depression mit einer unsicheren, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer ausgeprägten sozialen Phobie. Er ist dadurch jedenfalls seit dem 01.01.2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bis zum 19.12.2013 war für den Kläger auf Grund seiner Erkrankung für die Aufgabenkreise Behörden- und Sozialhilfeangelegenheiten eine Betreuung eingerichtet. Seit dem 01.01.2003 erhält er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bzw. seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er bewohnte im streitigen Zeitraum zwei Zimmer (ca. 11 und 7 m²) im elterlichen Reihenhaus, das über eine Gesamtwohnfläche von 82,5 m² verfügt. Bad, Küche und die sonstigen Räume abgesehen von Wohn- und Schlafzimmer sowie der Garten standen ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung. In dem Haus lebten außerdem seine Eltern, wobei die Mutter ebenfalls an einer psychischen Erkrankung sowie einer Sehbehinderung leidet und der Pflege des Vaters bedarf. Im streitbefangenen Zeitraum erzielte der Vater Einkommen aus einer Rente in Höhe von nicht mehr als 1.026,04 EUR (Betrag nach heutigem Stand) monatlich. Die Mutter erhielt ausschließlich Blinden- und Pflegegeld. Die Eltern tragen die für das Hausgrundstück anfallenden laufenden Kosten.
Mit Schreiben vom 10.02.2005 überreichte der Kläger einen mit seinen Eltern geschlossenen Mietvertrag vom 01.02.2005. Danach hat das Mietverhältnis bereits am 01.01.2003 begonnen; zuvor habe eine entsprechende mündliche Vereinbarung bestanden. Nach dem Vertrag war der Kläger verpflichtet, monatlich 110,40 EUR Miete, 46,60 EUR für die Mitbenutzung der weiteren Räume sowie 83,00 EUR Betriebskosten, insgesamt also 240,00 EUR zu zahlen. In den sog. Betriebskosten sollten ausweislich einer Aufstellung des Vaters auch die anteiligen Vorauszahlungen für Heizung und Strom enthalten sein. Der Abschluss eines Mietvertrages sei ihm von der Beklagten im Januar 2005 nahe gelegt worden. Ihm war ein Gespräch des Klägers mit der Beklagten vorausgegangen, in dem der Kläger den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand an Stelle des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen begehrt hatte. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nur bei Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit separaten Mietverträgen gewährt werden könne. Zur Begründung des Mietvertrages führte der Kläger aus, sein Vater sei ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet; es könne daher nicht erwartet werden, dass er ihm kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. Der Mietvertrag diene auch seiner Absicherung, falls den Eltern etwas zustoßen sollte. Schließlich sei er auch auf Druck seiner Geschwister zu Stande gekommen, die gefordert hätten, seinen Unterhalt im elterlichen Testament zu berücksichtigen. Einem Nachtrag zum vorgelegten Testament der Eltern ist zu entnehmen, dass dem Kläger ab seinem 27. Geburtstag monatlich 200,00 DM Kostgeld zzgl. 3 % Zinsen pro Jahr auf sein Erbteil angerechnet werden sollen. Nach einer Erläuterung zum Nachtrag waren bis zum Erhalt der Grundsicherung am 01.01.2003 insgesamt 8.388,38 EUR angefallen, die vom Erbteil des Klägers abzuziehen seien.
Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 zahlte die Beklagte, teilweise auf Grund gerichtlichen Eilrechtschutzes, zunächst die mietvertraglich vereinbarten Kosten. Ab 01.01.2006 wurden nur noch die kopfteilig anfallenden Unterkunftskosten gewährt, für den Monat Januar 2006 in Höhe von 84,77 EUR. Aus diesem Grunde legte der Kläger gegen die für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2011 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide (Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006, 17.02.2006, 23.08.2006, 21.09.2006, 23.10.2006, 22.11.2006, 15.12.2006, 23.01.2007, 20.02.2007, 20.06.2007, 23.07.2007, 23.10.2007, 22.11.2007, 17.12.2007, 23.01.2008, 19.03.2008, 20.06.2008, 23.07.2008, 23.10.2008, 20.11.2008, 22.01.2009, 18.02.2009, 22.06.2009, 22.10.2009, 20.11.2009, 21.01.2010, 18.02.2010, 23.03.2010, 23.08.2010, 21.10.2010, 22.11.2010, 21.01.2011, 18.02.2011, 23.03.2011) Widerspruch ein, so unter anderem gegen den Bescheid vom 20.12.2005 am 03.01.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 wies der Kreis W nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter die Widersprüche des Klägers zurück. Bei den von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten handele es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung, welche auch an fremde Personen vermietet werden könne. Auch der Mietvertrag ändere an der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nichts. Die Sozialhilfe diene der Sicherung des Lebensunterhalts des Anspruchsberechtigten, nicht aber der Erhöhung des Einkommens der Eltern. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft könne die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen nicht beeinflussen. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung habe Untermietverträge von Eltern mit volljährigen Kindern als nichtiges Scheingeschäft gewertet.
Mit Bescheiden vom 21.06.2011 und 21.10.2011 änderte die Beklagte nochmals die Bewilligungen für die Monate Juli bis November 2011 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ab.
Am 06.07.2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der er ausschließlich die Berücksichtigung der Unterkunftskosten entsprechend dem Mietvertrag begehrt hat. Die Maßstäbe eines Fremdvergleichs seien für die Frage, ob ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts nicht zu berücksichtigen. Sein Vater sei schon deshalb nicht bereit, ihn – den Kläger – kostenfrei in seinem Haus wohnen zu lassen, weil dies eine Benachteiligung der Geschwister bedeute. Er habe nach seinen finanziellen Möglichkeiten stets Zahlungen aus den bewilligten Leistungen und auch aus erhaltenen Nachzahlungen erbracht. Darüber hinaus habe er 640,00 EUR aus der Auflösung eines Sparbuchs und aus Genossenschaftsanteilen an den Vater gezahlt.
Zum Nachweis seiner Zahlungen hat der Kläger eine Aufstellung seines Vaters zu den Gerichtsakten gereicht; danach hat er im Jahr 2006 einen Betrag von 1.910,94 EUR, in 2007 1.261,88 EUR, in 2008 1.579,36 EUR, in 2009 2.607,76 EUR, in 2010 6.467,68 EUR und in 2011 2.979,12 EUR auf die Unterkunftskosten gezahlt. Daneben hat er Kontoauszüge vorgelegt, wonach er Nachzahlungen der Beklagten zur Tilgung seiner Mietschulden an den Vater überwiesen hat. Schließlich hat er eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht, wonach er bereits im Dezember 2002 mit seinem Vater mündlich einen Mietvertrag abgeschlossen habe, weil seine Geschwister sich benachteiligt gefühlt hätten.
Er hat beantragt,
die Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006, 17.02.2006, 23.08.2006, 21.09.2006, 23.10.2006, 22.11.2006, 15.12.2006, 23.01.2007, 20.02.2007, 20.06.2007, 23.07.2007, 23.10.2007, 22.11.2007, 17.12.2007,23.01.2008, 19.03.2008, 20.06.2008, 23.07.2008, 23.10.2008, 20.11.2008, 22.01.2009, 18.02.2009, 22.06.2009, 22.10.2009, 20.11.2009, 21.01.2010, 18.02.2010, 23.03.2010, 23.08.2010, 21.10.2010, 22.11.2010, 21.01.2011, 18.02.2011, 23.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab dem 01.01.2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Kosten der Unterkunft nach dem Mietvertrag vom 01.02.2005 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Kläger habe durch den Abschluss des Mietvertrages seine Wohnform zwar formell, nicht aber tatsächlich verändert. Dies sei zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht hinnehmbar. Zum Abschluss des Mietvertrages bestehe kein Rechtsbindungswille; die Eltern würden keine Kündigung bzw. Zwangsräumung gegen ihren Sohn betreiben.
Mit Urteil vom 09.01.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Mietvertrag vom 01.02.2005 sei nur eingegangen worden, um höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Der Kläger habe zuvor jahrelang mietfrei im Hause der Eltern gelebt. Bei Abschluss des mündlichen Mietvertrages seien die Vertragsparteien offensichtlich nicht von dessen Rechtsverbindlichkeit ausgegangen. Denn 2003 sei zu keinem Zeitpunkt eine Mietzahlung vorgenommen worden, ohne dass hieraus mietrechtliche Konsequenzen erwachsen wären. 2004 und 2005 habe der Kläger auch unter Berücksichtigung von Rückständen aus dem Jahr 2003 weit höhere als die angeblich geschuldeten Beträge an die Eltern geleistet. Gegen das Bestehen eines Mietvertrages vor dem 01.02.2005 spreche zudem, dass der Kläger entsprechende Unterkunftskosten gegenüber der Beklagten zuvor nicht geltend gemacht habe.
Gegen das ihm am 15.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2013 Berufung eingelegt. Er habe jahrelang mietfrei bei seinen Eltern gewohnt, weil diese ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen seien. Soweit er in den Jahren 2004 und 2005 höhere als die geschuldeten Beträge an den Vater gezahlt habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass er immer die gesamten Nachzahlungsbeträge an ihn überwiesen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Aufstellung über die Schulden gehabt; diese seien immer zum Ende eines Jahres gefertigt worden. Außerdem habe er seinem Vater von diesem gezahltes Taschengeld und Krankenkassenbeiträge erstatten wollen. Schließlich spreche auch die erbrechtliche Regelung im Testament der Eltern dafür, dass Wohnraum nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollte.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten im Wege des Teilunterwerfungsvergleichs den streitigen Zeitraum auf den Monat Januar 2006 beschränkt und vereinbart, das rechtskräftige Ergebnis des vorliegenden Verfahrens entsprechend auf die Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2006 bis zum 31.03.2013 (dem Zeitpunkt des Auszuges des Klägers aus dem elterlichen Haus) anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 zu verurteilen, ihm für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 15.01.2013 hat der Vater den Mietvertrag mit dem Kläger zum 30.06.2013 gekündigt, weil er das Zimmer des Klägers für ein Pflegebett für dessen Mutter benötige. Bereits zum 31.03.2013 zog der Kläger in eine andere Wohnung. Er zahlt aktuell noch monatliche Raten von 50,00 EUR zur Schuldentilgung an seinen Vater.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Beklagte zur Erbringung höherer Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu verurteilen.
I. Gegenstand des Verfahrens sind nach Abschluss des Teilunterwerfungsvergleichs in der mündlichen Verhandlung nur noch die Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011, soweit die Beklagte darin für den Monat Januar 2006 keine höheren als die tatsächlich gewährten Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten von 84,77 EUR bewilligt hat. Gegen diese richtet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG). Vor Erlass des Widerspruchsbescheides wurden sozial erfahrene Dritte ordnungsgemäß beteiligt (§ 116 Abs. 1 SGB XII).
Der Kläger konnte sein Begehren zulässigerweise auf den Teil der genannten Bescheide beschränken, der die Kosten für Unterkunft und Heizung betrifft. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2012 – B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.02.2014 – L 20 SO 401/13). Dass es an einer ausdrücklichen Ablehnung der Bewilligung von Unterkunftskosten in Höhe der mietvertraglichen Vereinbarung fehlt, ist dabei unerheblich. Denn eine solche ist jedenfalls stillschweigend durch die Bewilligung niedrigerer Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt. Zudem lässt sich eine Entscheidung hierüber ausdrücklich auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 entnehmen.
Richtiger Klagegegner (§ 70 Nr. 1 SGG) ist die Stadt U als die den Bescheid erlassende Stelle (vgl. Straßfeld, SGb 2010, 520 ff., 522; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R Rn. 11). Ihr war nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis W vom 30.12.2004 (Amtsblatt Kreis W 2004, S. 1051) durch den an sich sachlich und örtlich zuständigen Kreis W (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII und §§ 1, 2 AG NRW-SGB XII vom 16.12.2004 – GVBl. NRW 816 – i.V.m. der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 – GVBl. NRW 817) die Befugnis zur Durchführung der Entscheidung über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im eigenen Namen übertragen. Aus dieser Aufgabenübertragung ist auch die Berechtigung abzuleiten, die Entscheidung im Falle einer Klage vor dem Sozialgericht zu vertreten.
II. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen ist § 42 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII (jeweils in der bis zum 06.12.2006 gültigen Fassung).
1. Der Kläger erfüllte im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 2 (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), 41 SGB XII (in der bis zum 06.12.2006 geltenden Fassung). Er ist (und war) unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert. Einkommen erzielte er nicht; insbesondere erhielt er keine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er die allgemeine Wartezeit nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllte. Nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen hatte er ebenfalls nicht. Im streitbefangenen Zeitraum besaß er lediglich Vermögen in Höhe von 981,79 EUR (27,54 EUR Bargeld; 340,66 EUR Sparbuchguthaben, 613,59 EUR Genossenschaftsanteile), das somit unterhalb des Freibetrages von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) lag.
2. Auch die Eltern des Klägers hatten kein einsatzpflichtiges Einkommen. Nach § 43 Abs. 3 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche Leistungsberechtigter gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt. Zu berücksichtigen sind nur Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 – 7 EStG (vgl. Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII Rn. 35, Stand: 25.07.2014). Von vornherein nicht einsatzpflichtig sind deshalb sowohl das Pflege- als auch das Blindengeld der Mutter des Klägers. Vielmehr ist allein die Rente des Vaters als Einkommen zu berücksichtigen, die jedoch mit monatlich etwas oberhalb von 1000,00 EUR (aktueller Stand) den Grenzbetrag nicht erreicht.
3. Dem Kläger standen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Kosten abzüglich des darin enthaltenen Anteils für Haushaltsstrom zu.
a) Nach §§ 42 S. 1 Nr. 2, 29 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung zwar grundsätzlich – wie vorliegend auch geschehen – unabhängig von Nutzungsintensität und Alter anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R Rn. 20). Das BSG hat allerdings Ausnahmen für Fälle zugelassen, in denen eine andere Aufteilung auf Grund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R Rn. 16). Liegt eine abweichende, bindende vertragliche Regelung der Nutzung der Wohnung zu Grunde, so ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen.
b) Der 8. Senat des BSG hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ein entsprechender Bedarf im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R Rn. 12 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 10.02.2014 – L 20 SO 401/13 Rn. 51).
Der Kläger bildete mit seinen Eltern weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft. Denn er lebte nicht mit einer Partnerin oder einem Partner, sondern mit seinen Eltern zusammen und hatte im streitbefangenen Zeitraum das 25. Lebensjahr längst vollendet. Beide Eltern hatten bereits das 65. Lebensjahr überschritten und wären bei – tatsächlich jedoch nicht bestehender – Hilfebedürftigkeit ebenfalls dem System des SGB XII unterfallen. Eine sozialhilferechtliche Einstandsgemeinschaft mit dem Kläger bildeten sie ebenfalls nicht. § 19 Abs. 2 SGB XII sieht insofern lediglich eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft vor. Demgegenüber bleiben nach § 43 Abs. 3 SGB XII Unterhaltsansprüche bei einem jährlichen Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen von weniger als 100.000,00 EUR gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt (vgl. dazu auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rn. 26, Stand: 17.06.2014). Dass ein solches Einkommen bei den Eltern des Klägers nicht vorlag, wurde bereits ausgeführt (s.o. 2.).
c) Der Kläger war – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten – auf Grund des mit den Eltern geschlossenen Mietvertrages rechtsverbindlich zur Zahlung des darin vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
aa) Seine gegenteilige Auffassung begründet das Sozialgericht im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der schriftliche Vertrag erst abgeschlossen wurde, nachdem im Januar 2005 in einem Gespräch mit der Beklagten ein Mietvertrag verlangt wurde, um dem Kläger den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zahlen zu können. Zuvor sei ein entsprechender Vertrag nicht erwähnt worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 höhere Zahlungen als die tatsächlich vereinbarte Miete an seine Eltern geleistet habe. Sozialgericht und Beklagte gehen daher letztlich von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB zu Lasten der Beklagten aus.
bb) Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
Es kann dahinstehen, ob für die Jahre 2003 und 2004 ein (mündlicher) Mietvertrag tatsächlich existierte. Denn streitbefangen ist ausschließlich der Zeitraum ab 01.01.2006. Jedenfalls für diesen lag mit dem Mietvertrag vom 01.02.2005 eine schriftliche Vereinbarung vor. Selbst, wenn ein Rechtsbindungswille vor Vertragsabschluss nicht feststellbar wäre, so schlösse dies einen solchen für die Zeit ab Vertragsunterzeichnung nicht aus. Zudem sprechen weder die Form des (zunächst ggf. nur mündlich vereinbarten) Mietvertrages noch die Zahlungsmodalitäten gegen einen mit Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Vertrag. Sowohl die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate als auch der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts haben insofern übereinstimmend erkannt, dass zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen ist (BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R; Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 14; Beschluss vom 25.08.2011 – B 8 SO 1/11 B Rn. 7). Es ist daher unschädlich, dass die Eltern des Klägers trotz zwischenzeitlich erheblicher Mietrückstände weder das Mietverhältnis gekündigt noch die Räumung betrieben haben. Dass sie dies möglicherweise aus familiärer Verbundenheit oder aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Klägers unterlassen haben, spricht keineswegs gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn immerhin waren bei der Beklagten für den hier streitbefangenen Zeitraum Januar 2006 und für die gesamte Folgezeit bis zum Auszug des Klägers entsprechende Widersprüche anhängig; eine Nachzahlung des offenen Mietzinses war deshalb nicht ausgeschlossen. Auch die räumlichen Verhältnisse, insbesondere die fehlende Abgeschlossenheit der durch den Kläger bewohnten und eine gemeinsame Nutzung etlicher anderer Räume, sprechen nicht gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn auch, wenn eine Vermietung an Fremde unter diesen Bedingungen auf dem freien Wohnungsmarkt (außerhalb von Wohngemeinschaften Gleichaltriger) kaum anzutreffen sein dürfte, so erscheint dies zwischen nahen Verwandten durchaus als nachvollziehbare Vermietungsmöglichkeit.
Hinsichtlich der Zahlungen des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Erkrankung unter Betreuung stand und sämtliche Zahlungen der Beklagten auf das Konto des Vaters (und gleichzeitigen Betreuers) erfolgten. Ein eigenes Konto des Klägers wurde erst zum 01.01.2006 eingerichtet. Der Vater zahlte dem Kläger ausweislich der vorgelegten Aufstellung im Jahr 2005 im Wesentlichen immer einen Betrag aus, der dem bewilligten Regelsatz entsprach, und behielt den restlichen Betrag sowie etwaige Nachzahlungen als Unterkunftskosten ein. Angesichts der schon 2005 bestehenden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft erscheint ein solches Vorgehen jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, zumal eine Klärung der Rechtsfrage damals noch nicht absehbar war. Durch das Belassen von Nachzahlungsbeträgen auf dem Konto des Vaters, im Übrigen auch durch bis zum heutigen Tag (also auch nach dem Auszug) nachträglich immer wieder geleistete Teilzahlungen, hat der Kläger darüber hinaus hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich (nach wie vor) verpflichtet fühlt, die mietvertraglich geschuldeten Zahlungen zu erbringen.
Die umfangreichen und detaillierten Aufzeichnungen des Vaters über bestehende Schulden des Klägers wegen Unterkunftskosten lassen ebenfalls darauf schließen, dass eine vertragliche Verpflichtung gewollt war. Muten diese Aufzeichnungen zum Teil auch buchhalterisch etwas laienhaft an, so lassen sie doch das Bemühen des Vaters erkennen, über noch offene Beträge eine genaue Buchführung sicherzustellen. Der Senat hält es dabei für schwer vorstellbar, dass derart detaillierte Aufstellungen erst nachträglich erstellt worden sein sollten.
Im Übrigen erscheint dem Senat auch ein Bestreben des Vaters nachvollziehbar, dem Kläger aus den elterlichen Möglichkeiten im Vergleich zu seinen Geschwistern keine wirtschaftlichen Vorteile durch kostenfreies Wohnen einzuräumen. Hierfür sprechen zum einen die Angaben des Klägers in seiner glaubhaften eidesstattlichen Versicherung vom 30.12.2012, zum anderen das vorgelegte elterliche Testament, wonach dem Kläger vor Eintreten der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe gewährte finanzielle Unterstützung auf seinen Erbteil angerechnet werden sollen. Dafür, dass dem bereits lange erwachsenen Kläger nicht auf Dauer zum Selbstkostenpreis eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden sollte, spricht schließlich auch der Umstand, dass seine Geschwister in jüngeren Jahren, als sie noch bei den Eltern wohnten, an diese (wenn auch keine Miete, so doch) Kostgeld zu geben hatten. Dies spricht für eine Handhabung der Eltern, ihre Kinder schon frühzeitig wirtschaftlich in die Pflicht zu nehmen; erst recht erscheint es dann nachvollziehbar, wenn sie den Kläger (mit im Januar 2006 bereits 36 Jahren) zu einer Mietzahlung auch über ihre Selbstkosten hinaus heranziehen wollten.
Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Urteil vom 10.02.2014 – L 20 SO 401/13), dass in Fällen wie dem vorliegenden die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit erscheint, deren Wahrnehmung kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Ebenso wie in dem dortigen Fall leben die Eltern des Klägers vorliegend in durchaus überschaubaren wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach ihrem Testament besteht ihr Vermögen im Wesentlichen in dem Hausgrundstück mit dem kleinen Reihenhaus (82,5 m²). Der gesetzlichen Wertung des § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine Übernahme der Unterkunftskosten, die auf dem Abschluss eines Mietvertrages mit den Eltern beruhen, durch die Allgemeinheit als Teil der Sozialhilfe zu tragen sind. Ohnehin haben die Eltern durch die Betreuung des erwachsenen, voll erwerbsgeminderten Klägers und das Zurverfügungstellen vergleichsweise preiswerten Wohnraums einen Beitrag erbracht, der anderenfalls möglicherweise ebenfalls vom Sozialhilfeträger aufzubringen gewesen wäre. Selbst eine über den bloßen Unkostenausgleich hinausgehende Gewinnerzielungsabsicht der Eltern schadet in diesem Zusammenhang nicht. Eine solche ist vielmehr für ein Mietvertragsverhältnis typisch. Sie kompensiert zudem die fehlende eigene Nutzungsmöglichkeit. Vorliegend entschädigte sie (in recht bescheidenem Umfang) die Eltern des Klägers letztlich auch dafür, dass sie ihren ohnehin beschränkten Wohnraum mit ihrem seit langem erwachsenen Sohn teilten. Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers und der ausgeprägten Pflegebedürftigkeit seiner Mutter erscheint ein solches Motiv auch nicht sittenwidrig. Dass der Vater des Klägers die (Kalt-)Mieteinnahmen (sofern der Kläger Zahlungen für Miete geleistet hat) beim Finanzamt kaum zur Steuer auf Einkommen für Vermietung und Verpachtung erklärt haben wird, spricht in diesem Zusammenhang nicht gegen eine gewollte Verpflichtung des Klägers zur Mietzahlung; schon angesichts der geringen Beträge, die aus der Miete als nach Abzug der Nebenkosten verbleibendes Einkommen des Vaters anfielen, machen dieses (gleichwohl pflichtwidrige) Versehen ebenso nachvollziehbar wie die nur unregelmäßigen Zahlungen des Klägers.
d) Ist damit die Beklagte dem Grunde nach zur Übernahme der mietvertraglich geschuldeten Unterkunfts- und Heizkosten verpflichtet, so ergibt sich für den Monat Januar 2006 ein Nachzahlungsbetrag von 128,56 EUR. Denn geschuldet war eine Warmmiete von 240,00 EUR. Nach der Aufstellung des Vaters ist darin eine Vorauszahlung für Strom von 50,00 EUR enthalten. Der Aufstellung ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Stromkosten kopfteilig auf die Familienmitglieder verteilt werden sollten. Die angefallenen Stromkosten setzten sich allerdings nach der Abrechnung der Stadtwerke U aus Heizstrom (NT) und sonstigem Haushaltsstrom (HT) zusammen. Haushaltsstrom war jedoch auch nach § 28 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bereits aus dem Regelsatz zu zahlen. Denn zwar wurde Haushaltsenergie – anders als in § 20 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.06.2007 geltenden Fassung – nicht ausdrücklich in § 27 Abs. 1 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) aufgeführt. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII umfassten die Regelsätze den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der ausdrücklich aufgezählten Bedarfe, zu denen aber die Haushaltsenergie nicht gehörte (vgl. hierzu auch Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a SGB XII Rn. 53, Stand: 25.07.2014). Der in der Gesamtmiete enthaltene Anteil für Haushaltsstrom ist deshalb nicht von der Beklagten zu übernehmen, so dass dieser Anteil vom vertraglich geschuldeten Gesamtmietzins in Abzug zu bringen ist. Nach der Abrechnung der Stadtwerke U vom 31.01.2004 war für den gesamten Haushalt im Januar 2006 ein Abschlag für HT-Strom in Höhe von 80,00 EUR zu entrichten; hiervon entfiel auf den Kläger ein (nur kopfteilig ermittelbarer) Anteil von 26,67 EUR. Dies führt zu einer leistungsauslösenden Inklusivmiete in Höhe von 213,33 EUR (240,00 EUR./. 26,67 EUR). Hat die Beklagte bereits Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 84,77 EUR an den Kläger gezahlt, ergibt sich deshalb ein weiterer Zahlungsanspruch für Januar 2006 von 128,56 EUR.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Erfolg der Berufung Rechnung.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 30.12.2014
Zuletzt verändert am: 30.12.2014