Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes auf ihr Handgelenk während der Silberhochzeitsfeier des Ersten Vorsitzenden des Spielmannszuges der Freiwilligen Feuerwehr X als Arbeitsunfall.
Die 1975 geborene Klägerin war als Querflötistin Mitglied dieses rund 100 Personen starken Zuges, einem Trommler- und Pfeiferkorps aus ca. 40 Aktiven und ca. 60 Inaktiven. Laut "Dienstplan 2003" war als "Spieltermin" die Silberhochzeit des ersten Vorsitzenden am 16.06.2003 aufgeführt. Zudem hieß es darin, "Abmeldungen von den Spielterminen werden von L M entgegengenommen".
Am 16.06.2003 wirkte die Klägerin neben 30 bis 35 Mitgliedern des Spielmannszugs bei dessen Auftritt auf der Silberhochzeitsfeier in der Schützenhalle X1 mit. Sie trug – wie alle übrigen Pfeifer und Trommler – ein Sweatshirt mit der Aufschrift "Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr". Eine separate Einladung hatte keiner der Mitglieder des Zuges erhalten. Die Feier begann gegen 19:30 Uhr. Die musikalische Darbietung des Korps erfolgte in Form mehrerer Einlagen von je zwei bis drei Liedern. Nach dem letzten Auftritt gingen einige Mitglieder des Spielmannszuges nach Hause; andere – wie die Klägerin – blieben noch auf der Feier. Ca. eine Stunde später wollte diese ihr Instrument einpacken und den Heimweg antreten, als sie beim Verlassen der Bühne gegen 22:50 Uhr auf dem Weg zum Tisch zwischen Stühlen und Tischen im Dunkeln stolperte und auf das linke Handgelenk fiel. Dabei zog sie sich eine distale Radiusfraktur (körperferne Speiche) zu (Durchgangsarztbericht des Dr. L, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des N-kenhauses X, vom 17.06.2003).
Die Beklagte zog Behandlungsberichte bei und beglich zunächst auch die Kosten der unfallbedingt in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen. Sodann machte sie aber Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse der Klägerin geltend und lehnte mit Bescheid vom 04.04.2006 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da der Auftritt des Musikzuges bei der privaten Hochzeitsfeier eines Kameraden keinen Bezug zur eigentlichen Feuerwehrtätigkeit aufgewiesen habe.
Zur Begründung des dagegen am 04.05.2006 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr seien neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Übungen, Probeeinsätzen oder Tagen der offenen Tür versichert, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienten. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine solche Veranstaltung diesem Zweck der Freiwilligen Feuerwehr objektiv dienlich sei, sondern es genüge, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus dies annähme. Des Weiteren sei der im Dienstplan aufgeführte Auftritt in Uniform erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar zählten auch Angehörige der nicht aktiven Wehr wie der Spielmanns- und Musikzüge zum versicherten Personenkreis, da die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr über die originären Aufgaben nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hinausgingen und auch das Musizieren dieser Züge bei Veranstaltungen mit feuerwehrdienstlichem Bezug unter Versicherungsschutz stünden. Ein solcher Bezug sei zu bejahen, wenn sie vorrangig der Öffentlichkeit die Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr präsentierten oder neue Mitglieder für die Feuerwehr werben würden. Veranstaltungen, die von privatem Charakter geprägt seien, zählten indes nicht dazu. Die Annahme, dass es sich um eine versicherte Tätigkeit handele, reiche ebenso wenig aus, um Versicherungsschutz zu begründen wie allein das Tragen der Uniform und die Aufführung der Veranstaltung im Dienstplan. Bei dem Musizieren auf einer Hochzeitsfeier stehe der private und gesellschaftliche Charakter im Vordergrund.
Zur Begründung der hiergegen am 25.08.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Gestützt auf eine Entscheidung des SG Detmold (Urteil vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01) sei ihre subjektive Annahme maßgeblich, bei der Veranstaltung in Uniform und nach Dienstplan als Teil der Feuerwehr tätig geworden zu sein. Zudem habe die Hochzeitsfeier, zu der ein breiter Personenkreis geladen gewesen sei, objektiv Repräsentationszwecken der Freiwilligen Feuerwehr gedient.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass es der Hochzeitsfeier insbesondere deshalb an dem werbenden Charakter für die Institution Freiwillige Feuerwehr gefehlt habe, weil die Öffentlichkeit keinen Zugang zu dieser privaten Veranstaltung gehabt habe. Insofern sei auch die Entscheidung des SG Detmold zur Teilnahme der Mitglieder eines Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr an einem Fußballturnier der örtlichen Kulturgemeinschaft nicht übertragbar. Einer gegenteiligen subjektiven Einschätzung mangele es an der notwendigen Stütze in den objektiven Gegebenheiten.
Mit Urteil vom 03.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Nach Zustellung am 11.05.2007 hat die Klägerin am 11.06.2007 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt sie – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.11.1990, Az. 2 RU 27/90 = NZA 1991, S. 497) zur Teilnahme an einem Feuerwehrball – vor, sie sei zur Mitwirkung an der – ausweislich des Dienstplans – angeordneten Veranstaltung verpflichtet gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Dortmund vom 03.05.2007 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 festzustellen, dass das Ereignis vom 16.06.2003 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt ,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und trägt weiter vor, ein Zwang zur Teilnahme an der Silberhochzeit habe für die Klägerin gerade nicht bestanden. Im Dienstplan sei ausdrücklich aufgeführt, dass Abmeldungen von Spielterminen von der angegebenen Person entgegen genommen würden. Auch sei in dem Dienstplan nicht das Tragen der Uniform aufgeführt.
Der Senat hat die Satzung des Gemeindefeuerwehrvereins X (Ruhr) e. V. beigezogen, in dem sich die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr X zusammen geschlossen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 04.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 16.06.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als sie ca. eine Stunde nach dem letzten Auftritt des Spielmannszuges der Freiwilligen Feuerwehr auf der Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden dieses Zuges in der Schützenhalle X1 – nach dem Einpacken der Querflöte zwecks Aufbruch nach Hause – auf dem Weg zum Tisch stolperte, auf das linke Handgelenk fiel und sich einen Speichenbruch zuzog. Sie stand dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Bei der konkreten, zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung (Gehen zwischen Stühlen und Tischen in der Schützenhalle) war die Klägerin nicht im Rahmen der unechten Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Andere Versicherungsschutz begründende Tatbestände kommen ersichtlich nicht in Betracht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind kraft Gesetz Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Dazu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, selbst wenn dieser Personenkreis in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII keine ausdrückliche Erwähnung findet (insoweit zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 8 Reichsversicherungordnung [RVO]: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).
Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr umfasst allerdings – im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in einem privat-rechtlichen Verein (BSGE 52, 11, 12) – auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen (BSG, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII, wonach die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen vom Versicherungsschutz umfasst werden. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSG, Urteil vom 27.02.1985, Az. 2 RU 10/84 = HV-Info Nr 10/85, 24 m.w.N.). Es muss demgemäß ein solcher innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; SozR 3-2200 § 539 Nrn. 5 und 9). Nichts anderes gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII geschützten Personen (BSG, Urteil vom 29.11.1990, Az. 2 RU 27/90, a.a.O.). Sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich fördern, stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27.02.1985, Az. 2 RU 10/84, a.a.O.) Maßgebend ist damit die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist. Dazu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.11.1990 (Az. 2 RU 27/90, a.a.O.) klargestellt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sog. Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen. Wie bei jeder anderen derartigen Organisation ist es besonders bei der Freiwilligen Feuerwehr notwendig, in der Bevölkerung bekannt und im öffentlichen Leben präsent zu sein. Geeignete Gelegenheiten können nicht nur Veranstaltungen sein, bei denen sich die Feuerwehr als Institution vorstellt, oder Feste, zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt. Vielmehr kommen auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen in Betracht, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen. Unter diesen Voraussetzungen besteht nicht nur für Mitglieder der Löschzüge Versicherungsschutz, sondern auch für solche von satzungsgemäß vorgesehenen Musik- und Spielmannszügen.
Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen war die Klägerin zwar an sich als aktives Mitglied des Spielmannszuges des Gemeindefeuerwehrvereins X (Ruhr), der sich aus den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr X zusammen setzt, Versicherte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII. Der Spielmannszug findet neben einem Musikzug und zwei Löschzügen auch ausdrückliche organisatorische Erwähnung in § 10 der Vereinssatzung. Indes mangelte es der unfallbringenden Verrichtung der Klägerin auf der Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden des Spielmannszuges, dem Stolpern nach dem Einpacken der Querflöte auf dem Weg zum Tisch im Festraum, um anschließend nach Hause zu gehen, an einem wesentlichen feuerwehrlichen Bezug. Der Auftritt des Spielmannszuges auf der Hochzeitsfeier war objektiv weder eine Veranstaltung, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr X als Institution diente (I.) noch handelte es sich bei dem Silberhochzeitsfest um eine interne Zusammenkunft mit wesentlich feuerwehrlichem Bezug (II.). Schließlich findet die subjektive Annahme der Klägerin, ihre Teilnahme an der Feier sei geeignet gewesen, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr X" zu dienen, in den objektiv gegebenen Verhältnissen keine ausreichende Stütze (III.).
I. Die Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden des Spielmannszuges war ersichtlich keine Veranstaltung, bei der sich die Freiwillige Feuerwehr nach außen als Institution vorstellte. Sie diente auch nicht wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr. Denn es handelte sich – im Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des SG Detmold vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01 – nicht um eine der Öffentlichkeit zugängliche – und damit für Werbezwecke an sich geeignete – Veranstaltung. Auch wenn sie in der Schützenhalle des Ortes statt fand und eine große Zahl an Gästen eingeladen war, so verliert diese Feier dadurch nicht ihren wesentlichen privaten und damit nicht öffentlichen Charakter.
II. Es handelte sich auch nicht um eine rein interne Zusammenkunft der Mitglieder des Spielmannszuges oder der Freiwilligen Feuerwehr X, die durch einen wesentlich dienstlichen Charakter geprägt war. Zum einen war die Hochzeitsfeier kein den Mitgliedern des Zuges vorbehaltenes Zusammenkommen. Mangels entgegenstehenden Vortrages der Klägerin ist bei lebensnahem Sachverhaltsverständnis davon auszugehen, dass neben den ca. 30 bis 35 Mitgliedern des Spielmannszuges Verwandte und Freunde beider Teile des Hochzeitspaares eingeladen waren. Zum anderen handelte es sich dem Zweck des Festes nach, bei musikalischer Untermalung das Jubiläum der Eheschließung zu feiern, nicht um ein Zusammenkommen zur Besprechung feuerwehrdienstlicher Angelegenheiten. Jedenfalls erfolgte nach dem letzten Auftritt, und damit insbesondere zur Unfallzeit, kein besonderer inhaltlicher Austausch zwischen den Mitgliedern des Zuges. Dieser hatte sich in seinem Verband bereits aufgelöst; einige Mitglieder waren zu diesem Zeitpunkt bereits nach Hause gegangen.
III. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der – behaupteten – subjektiven Annahme der Klägerin, ihre Teilnahme an der Feier sei geeignet, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr X" zu dienen. Denn obgleich sie als Uniform ein Sweatshirt mit der Aufschrift "Spielmannszug Freiwillige Feuerwehr X" trug und die Hochzeit im Dienstplan des Spielmannzuges aufgeführt war, findet sich in diesen objektiv gegebenen Verhältnissen keine ausreichende Stütze für ihre Annahme, für sie habe Teilnahmezwang an der Veranstaltung bestanden. Allein aus dem Dienstplan ergibt sich bereits, dass bei Verhinderung an den Spielterminen lediglich ein namentlich benanntes Mitglied des Spielmannszuges benachrichtigt werden musste. Hinzu kommt, dass auch keine Sanktion für die Nichtteilnahme an dem Auftritt bei der Silberhochzeitsfeier bestand. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall betreffend einen Feuerwehrball (SozR 3-2200 § 539 Nr. 5): Die Nichtteilnahme des Ortsbrandsmeisters hätte zur Zahlung eines Reuegeldes geführt. Auch der Klägerin musste ferner klar sein, dass der Auftritt des Spielmannszuges bei der Silberhochzeit dem Ehreerweisen gegenüber dem ersten Vorsitzenden und der reinen Unterhaltung seiner privaten Gäste diente. Demgegenüber diente in dem Feuerwehrballfall des BSG dieser – für Vertreter der Ortsfeuerwehren, Stadtbrandmeister und überörtliche Funktionsträger der Feuerwehr mit ihren Partnern – organisierte Ball der Sicherstellung des Schutzes bei überörtlichen Bränden durch vereinsübergreifende Kameradschaftspflege. Jedenfalls handelte es sich ab dem Zeitpunkt, als der letzte Auftritt des Spielmannzuges beendet war, auch für die Klägerin erkennbar um die Teilnahme an einem privaten Fest; dazu entschied sie sich durch ihr über einstündiges Verweilen im Festraum im Unterschied zu anderen Mitgliedern des Zuges, die unmittelbar den Heimweg antraten.
Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 17.07.2008
Zuletzt verändert am: 17.07.2008