Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.
Die XXXX geborene Klägerin befand sich am 16.06.2003 als Mitglied des Spielmannszugs der Freiwilligen Feuerwehr Wickede mit dem Musikzug auf der Silberhochzeit des 1. Vorsitzenden des Musikzuges, um dort zu diesem Anlass zu spielen. Beim Gehen zwischen Stühlen und Tischen im Dunkeln stolperte sie und fiel auf das linke Handgelenk.
Dr. L., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Marienkrankenhauses X, stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17.06.2003 die Diagnose: Distale Radiusfraktur links ohne Dislokation.
Mit Bescheid vom 04.04.2006 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab, da der Auftritt des Musikzuges der Feuerwehr ein Bezug zur eigentlichen Feuerwehrtätigkeit haben müsse. Dieser liege jedoch nicht vor, wenn auf einer privaten Feier eines Kameraden musiziert werde.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen oder sonstigen Tagen der offenen Tür versichert seien, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen würden. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine solche Veranstaltung diesen Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr objektiv dienlich sei, sondern es genüge, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der berechtigten Auffassung haben sein können, dass die Tätigkeit geeignet sei, den Interessen der Feuerwehr zu dienen. Des Weiteren sei der Auftritt in der Feuerwehruniform erfolgt und die Veranstaltung sei im Dienstplan aufgeführt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr über die originären Aufgaben nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hinausgehen würden. Auch stünden Veranstaltungen, ähnlich dem Tag der offenen Tür, dann unter Versicherungsschutz, wenn sie vorrangig der Öffentlichkeit unter anderem die Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr präsentierten oder um neue Mitglieder für die Feuerwehr zu werben. Jedoch sei es entscheidend, ob diese Veranstaltungen einen feuerwehrdienstlichen Bezug hätten, oder eher von einem privaten Charakter geprägt seien. Die Annahme alleine, dass es sich um eine versicherte Tätigkeit handele, reiche nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen. Auch das Tragen der Feuerwehruniform begründe nicht grundsätzlich den Versicherungsschutz. Die Aufführung und Veranstaltung im Dienstplan bilde ein wichtiges, aber kein abschließendes Ergebnis. Bei dem Musizieren auf einer Hochzeit, in diesem Falle von dem 1. Vorsitzenden, stehe der private und gesellschaftliche Charakter im Vordergrund.
Wegen dieser Entscheidung hat die Klägerin am 25.08.2006 Klage erhoben. Sie meint weiterhin, dass eine versicherte Tätigkeit vorliege.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 16.06.2003 Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 08.02.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls abgelehnt.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VII -). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, grundsätzlich kraft Gesetzes versichert. Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, ohne das allerdings dieser Personenkreis ausdrücklich in der Vorschrift erwähnt wird (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).
Die Klägerin ist nicht bei einer zum eigentlichen Feuerwehrdienst (wie Brandbekämpfung, Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen und Verkehrsunfällen, Absperrungen etc.) gehörenden Tätigkeit verunfallt.
Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr umfasst allerdings auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Es muss demgemäß ein innerer Zusammenhang bestehen der es rechtfertigt, dass betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Daher stehen nach der Rechtsprechung des BSG entsprechend den in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsätzen sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich fördern, unter Versicherungsschutz. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind somit neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, songenannten Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen. Hierzu sind nicht nur Veranstaltungen, bei denen sich die Feuerwehr als Institution vorstellt, oder Feste, zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt, geeignete Gelegenheiten. Vielmehr können auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen (vgl. Urteil des BSG vom 04.08.1992 – 2 RU 39/91 -). Ob die zum Unfall führende Verrichtung der Freiwilligen Feuerwehr dienlich gewesen ist, entscheidet sich nicht nur danach, ob sie ihr objektiv dienen konnte – es genügt, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes zu dienen, und damit diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl. Urteil des BSG vom 29.11.1990 – 2 RU 16/90 -).
Hiervon ausgehend stand die Klägerin bei dem Ereignis vom 16.06.2003 nicht unter Versicherungsschutz. Zwar stand die Veranstaltung im Dienstplan und trug die Klägerin beim Auftritt des Spielmannszuges die Feuerwehruniform. Zum Unfallzeitpunkt war der Auftritt des Musikzuges jedoch schon beendet. Zudem fand der Unfall der Silberhochzeit des 1. Vorsitzenden des Musikzuges statt, also bei einer rein privaten gesellschaftlichen Veranstaltung, zu der die Öffentlichkeit keinen Zutritt hatte. Selbst wenn die Klägerin der Auffassung war, dass der Auftritt geeignet war, den Interessen der Freiwilligen Feuerwehr zu dienen, so findet diese subjektive Meinung der Klägerin in den objektiv gegebenen Verhältnissen keine ausreichende Stütze. Bei der Silberhochzeit des 1. Vorsitzenden handelt es sich um ein rein privates Fest, bei dem der Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr dem 1. Vorsitzenden "die Ehre erwiesen hat" bzw. zur reinen Unterhaltung der privaten Gäste beigetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 31.08.2017
Zuletzt verändert am: 31.08.2017