Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den zeitlichen Umfang einer Rentenzahlung.
Der im Jahre 1983 geborene Kläger wurde am 10.03.2006, als er einer anderen Verkehrsteilnehmerin helfen wollte, ein verunfalltes Kraftfahrzeug zu bergen, von einem PKW erfasst und erlitt dabei ausweislich des Durchgangsarztberichtes eine offene Unterschenkelfraktur rechts und diverse andere Verletzungen. Die Beklagte wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 20.04.2010 rechtskräftig verurteilt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu möglichen Entschädigungsleistungen führte die Beklagte sodann medizinische Ermittlungen u.a. in Gestalt der Einholung von Sachverständigengutachten, erstattet durch den Chirurgen Dr. T aus X und den Nervenheilkundler Prof. Dr. H aus T, durch und bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 13.03.2012 Rente für den Zeitraum 21.08.2006 bis 30.06.2009 nach Maßgabe einer MdE von zunächst 30, dann 20 v.H.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er über den 30.06.2009 hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei.
Mit Bescheid vom 25.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass keine rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, welche die Richtigkeit der Gutachten in Frage stellen könnten.
Hiergegen ist am 22.05.2013 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Der Kläger trägt vor, ihm sei für die Zeit über den 30.06.2009 hinaus Rente zu bewilligen. Er leide bis heute unter den Folgen des Verkehrsunfalles. Er könne das rechte Bein nicht mehr dauerhaft belasten und leide unter Gefühlsstörungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2013 zu verurteilen, ihm über den 30.06.2009 hinaus Rente nach Maßgabe einer MdE von 20 v.H. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, die Gutachten seien plausibel und die Bewertungen entsprächen den einschlägigen Bewertungskriterien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, erstattet durch den Chirurgen Dr. T1 aus C. Sodann hat das Gericht gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein weiteres Gutachten eingeholt, erstattet von dem Orthopäden Prof. Dr. H1 aus N. Wegen der Inhalte und Ergebnisse der Gutachten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht Rente über den 30.06.2009 hinaus nicht zu.
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben nur solche Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in dieser Höhe bei dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr festzustellen. Der aus medizinischen Laien zusammengesetzten Kammer ist es nach Lektüre der aktenkundigen Sachverständigengutachten nicht möglich, mit der gebotenen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die für vernunftgetragene Restzweifel keinen Raum mehr lässt, die Feststellung zu treffen, dass die MdE des Klägers 20 v.H. beträgt. Einer solchen Feststellung steht insbesondere das von Amts wegen eingeholte Gerichtsgutachten des Chirurgen Dr. T1 aus C entgegen. Herr Dr. T1 kommt nach körperlicher Untersuchung des Klägers bei Auseinandersetzung mit den vom Kläger geklagten Beschwerden, nach Studium der Akten und nach Sichtung von Röntgenbildern zu dem Schluss, dass eine unfallbedingte MdE bei dem Kläger nur noch in Höhe von 10 v.H. vorliege. Der Sachverständige weist darauf hin, dass bei dem Kläger an objektivierbarer Unfallfolge eine strumpfförmige Gefühlsminderung am rechten Unterschenkel und am Fuß vorhanden sei, indes ohne trophische Störungen. Eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes und eine leichte Belastungsschwäche, die sich etwa beim einbeinigen Hüpfen zeige, seien im täglichen Alltag und im Beruf ohne wesentliche Relevanz. Die ehemalige Bruchschädigung am rechten Unterschenkel sei in dezenter X-Fehlstellung von ca. 5 Grad verheilt. Es habe sich auch keine posttraumatische Arthrose im Bereich der angrenzenden Gelenke eingestellt.
Das dem entgegenstehende Gutachten des nach § 109 SGG beauftragten Orthopäden Prof. Dr. H1 aus N vermag keine andere Bewertung zu begründen. Dem Sachverständigen ist es nicht gelungen, die Bewertung von Herrn Dr. T1 als fehlerhaft zu widerlegen. Zwar erscheint das Gutachten von Herrn Prof. Dr. H1 ebenfalls weitgehend in sich schlüssig und frei von Widersprüchen, es fehlt in dem Gutachten indes an einer überzeugenden Begründung dafür, dass das vom Kläger bei der dortigen Untersuchung beschriebene Instabilitätsgefühl zu der Anhebung der MdE auf 20 v.H. führen müsse. Insbesondere die bildgebenden Befunde sowie das Ergebnis der körperlichen Untersuchung lassen diesen Schluss zur Überzeugung der Kammer nicht als zwingend erscheinen. Entsprechend hat auch der Sachverständige Dr. T1 nach Lektüre des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. H1 und nach Sichtung weiterer medizinischer Unterlagen bekräftigt, dass die MdE nicht höher als mit 10 v.H. einzuschätzen sei. Herr Dr. T1 betont dabei zurecht, dass Herr Prof. Dr. H1 sich bei seiner Bewertung in überbordendem Maße von den subjektiven Einlassungen des Klägers hat leiten lassen, die nicht vollständig zu objektivieren sind. Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.
Erstellt am: 29.08.2017
Zuletzt verändert am: 29.08.2017