Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rentenzahlung.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin stürzte am 10.11.2006 bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit als Küchenhilfe auf den Rücken und erlitt dabei einen Bruch des achten Wirbels.
Die Beklagte sichtete in Ermittlung möglicher Entschädigungsansprüche der Klägerin medizinische Befundunterlagen, holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und bewilligte der Klägerin befristet Rente als vorläufige Entschädigung auf Grundlage einer MdE von 20 v.H … Die Beklagte führte sodann Ermittlungen zu den Voraussetzungen einer Rente auf unbestimmte Zeit durch. Sie holte beratungsärztliche Stellungnahmen von dem Chirurgen Dr. B aus E ein, beauftragte den Neurologen Dr. E aus E und den Orthopäden C aus F mit der Erstattung von Sachverständigengutachten nach körperlicher Untersuchung der Klägerin und holte noch eine beratungsärztliche Stellungnahme von dem Neurologen und Psychiater Dr. Q aus T ein. Mit Bescheid vom 30.09.2014 lehnte die Beklagte es dann ab, der Klägerin Verletztenrente zu bewilligen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin weise nur noch Unfallfolgen auf, die nicht eine MdE von 20 v.H. nach sich zögen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass sie bereits morgens mit Schmerzen aufwache. Eine Schädigung ihrer Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenbeteiligung sei auf den Unfall zurückzuführen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich wegen Depressionen in Behandlung befinde.
Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung mit den Gründen des Ausgangsbescheides.
Hiergegen ist am 12.06.2015 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Die Klägerin trägt vor, ihre körperlichen Einschränkungen und Schmerzen seien nicht hinreichend gewürdigt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2015 zu verurteilen, ihr Verletztenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten, erstattet durch den Chirurgen Dr. X aus D und den Neurologen und Psychiater Dr. I aus E. Das Gericht hat sodann gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, erstattet durch den Chirurgen Dr. C aus T. Wegen der Inhalte und der Ergebnisse der Gutachten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht Verletztenrente nicht zu. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben solche Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.
Im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung der Kammer eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin nicht gegeben. Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung auf die Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. X aus D und des Neurologen und Psychiater Dr. I aus E. Herr Dr. X legt dar, dass die Klägerin einen Bruch des achten Brustwirbelkörpers erlitten habe, dieser Bruch indes ohne chirurgische Auffälligkeiten knöchern konsolidiert sei. Insbesondere stelle sich die Neurofamina nicht als eingeengt dar. Für die von der Klägerin artikulierte Schmerzsymptomatik lasse sich kein eindeutiges organisches Korrelat ausmachen. Die MdE betrage 0 v.H … Diese Bewertung steht in Einklang mit der Einschätzung, die der Neurologe und Psychiater Dr. I als Zusatzgutachter abgegeben hat. Herr Dr. I weist darauf hin, dass die von der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Schmerzen, sollten sie eine Unfallfolge darstellen können, unmittelbar nach dem streitbefangenen Ereignis hätten eintreten müssen, die aktenkundigen Befundunterlagen indes hierauf gerade keinen Hinweis gäben. Die aus medizinischen Laien zusammengesetzte Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der sachverständigen Einschätzungen Zweifel zu hegen. Die Gutachten sind von sorgfältiger Aufbereitung des medizinischen Sachverhaltes gekennzeichnet. Sie sind jeweils erstattet worden nach Sichtung der Krankengeschichte, Erhebung der Anamnese unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Beschwerden und einer Untersuchung der Klägerin. Die Gutachten stehen in weitgehendem Einklang mit den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten. Eine Ausnahme bildet das Gutachten von Herrn Dr. E, der eine unfallbedingte Interkostalneuralgie bei der Klägerin als gegeben erachtet, indes auch eine nicht zum Bezug von Rente berechtigende MdE von nur 10 v.H. annimmt. Die Gutachten von Herrn Dr. X und Herrn Dr. I sind im Übrigen stimmig mit dem Sachverständigengutachten, welches der Chirurg Dr. S unter dem 07.10.2009 in dem Gerichtsverfahren S 21 U 37/09 zu dem Unfall der Klägerin erstattet hat. Herr Dr. S hat bereits seinerzeit eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin verneint, vielmehr die MdE mit unter 10 v.H. angenommen.
Zweifel sind auch nicht hervorgerufen worden durch die Ausführungen des Chirurgen Dr. C in seinem nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstatteten Gutachten. Herr Dr. C gelangt zwar zu einem dem Klagebegehren der Klägerin entsprechenden Ergebnis, ihm ist es indes misslungen nachzuweisen, dass seine medizinische Sicht der Dinge die zutreffende sei entgegen den sonstigen aktenkundigen Bewertungen. Es fehlt vielmehr insbesondere eine positive medizinische Erklärung dafür, dass bei chirurgisch unauffälligem Beschwerdebild unfallbedingt die von der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Schmerzen vorhanden sein könnten. Es erscheint zudem juristisch unzulässig, dass Herr Dr. C aus dem Fehlen von Untersuchungen für die Klägerin positive Schlussfolgerungen zieht und fachfremd die von dem neurologisch-psychiatrischen Gutachter Dr. I gezogenen Schlüsse in Zweifel zieht mit der Begründung, er habe die Klägerin bei der Untersuchung als "gefestigte Persönlichkeit" erlebt.
Die Klage war damit abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.
Erstellt am: 12.02.2021
Zuletzt verändert am: 12.02.2021