Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 12.05.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Kosten eines nach Satz 1 dieser Bestimmung eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Begutachtung die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 109 Rdnr. 16 a). Dagegen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens, insbesondere die Art der Erledigung des Rechtsstreites sowie den Erfolg der Klage an (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 109 Rdnr. 5 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Arztes M nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Sozialgericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht u.a. auch ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. L eingeholt. Das Gutachten des Arztes M hat die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nicht objektiv gefördert. So hat er zum einen eine posttraumatische Belastungsstörung bejaht, ohne jedoch die Kriterien der ICD-10 darzulegen und fallbezogen detailliert zu prüfen. Zum anderen wird die von dem nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen beschriebene Verschlimmerung der vorbestehenden Depression entgegen den eindeutigen Beweisfragen des Sozialgerichtes nicht unter Beachtung der Vorgaben der AP 1996, insbesondere Nrn. 42 und 43 AP 1996, abgehandelt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.07.2004
Zuletzt verändert am: 07.07.2004