Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.06.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Streitig ist die Erfüllung der Voraussetzungen einer Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG1996), insbesondere, ob der Einstellung eines arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers die Einstellung eines lediglich arbeitsuchend gemeldeten Arbeitnehmers gleichzustellen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a) AltTZG).
Die Klägerin war Arbeitgeberin der bei ihr seit dem 27.07.1964 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin P … Am 14.01.2003 schloss die Klägerin mit Frau P. einen Altersteilzeitvertag, wonach das Arbeitsverhältnis der Frau P. ab dem 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 bei Vollzeittätigkeit und Entgeltreduzierung und vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 unter Freistellung von jeglicher Verpflichtung zur Arbeitsleistung fortgeführt werden sollte ("Blockmodell").
Am 01.12.2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag nach § 12 Abs. 1 AltTZG 1996 auf Vorabentscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für Leistungen nach § 4 des AltTZG 1996 sowie am 22.12.2003 den Antrag auf Bewilligung der Leistungen. Die Klägerin legte neben dem Altersteilzeitvertrag mit Frau P. einen am 16.07.2003 bzw. 20.07.2003 unterzeichneten Anstellungsvertrages vor, nach dem Frau F. am 01.09.2003 in Vollzeit unbefristet angestellt wurde. Frau F. war bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin vom 01.08.1993 bis zum 31.07.1996 zur Sozialversicherungsfachangestellten ausgebildet worden. Das Arbeitsverhältnis von Frau F. sollte ursprünglich aufgrund eines am 29.04.2003 geschlossenen Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung mit Ablauf des 31.10.2003 beendet werden. Mit Änderungsvertrag vom 18.07.2003 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Ablauf des 31.08.2003 vorverlegt.
Nach Eintragungen in der elektronischen Datenbank der Beklagten war Frau F. vom 20.05.2003 an bis zum 01.09.2003 arbeitssuchend gemeldet.
Mit Bescheid vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG 1996 für die Wiederbesetzung der Stelle der ausscheidenden Frau P. durch Frau F. ab, weil Frau F. weder arbeitslos gemeldet gewesen sei noch die Wiederbesetzung der Stelle in einem kausalen Zusammenhang mit der Vereinbarung der Altersteilzeit stehe. Auch sei die Ausbildung der Frau F. länger als 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit bereits beendet gewesen.
Ihren Widerspruch begründete die Klägerin unter Hinweis darauf, dass Frau F. bereits zum 01.09.2003 eingestellt worden sei, um eine Einarbeitung durch Frau P. zu ermöglichen. Zwar sei Frau F. zum 01.09.2003 nicht arbeitslos gemeldet, jedoch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Frau F. sei nicht, wie vom Gesetz gefordert, arbeitslos, sondern nur ab Mai 2003 arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die 1996 beendete Ausbildung der Frau F. liege zu lange zurück, als dass von der Einstellung einer Ausgebildeten ausgegangen werden könne.
Ihre Klage vom 19.08.2004 hat die Klägerin damit begründet, wie nach dem Recht des SGB III sei die Vermeidung von Arbeitslosigkeit vorrangig zu verfolgendes Förderungsziel auch des AltTZG 1996. Dementsprechend bestünden auch für nicht arbeitslos gemeldete Personen Förderungsansprüche. Innerhalb des AltTZG 1996 lasse sich das vorrangige Regelungsziel des SGB III, Arbeitslosigkeit vorzubeugen, am besten dadurch verwirklichen, dass bei der Bestimmung der förderbaren Arbeitnehmer den bereits arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern die lediglich arbeitssuchend gemeldeten Arbeitnehmer gleichgestellt werden.
Mit Klageerhebung hat die Klägerin ihren Antrag angekündigt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2004 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 01.01.2004 an Leistungen nach § 4 AltTZG zu erstatten.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 01.06.2004 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 aufgehoben und festgestellt, dass im Hinblick auf die Einstellung der Arbeitnehmerin F. die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG 1996 vorliegen. Die Klage sei unzulässig, insoweit die Klägerin den Leistungsantrag gestellt habe. Diesbezüglich fehle es an einer vorhergehenden Verwaltungsentscheidung. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG 1996 im Falle des Ausscheidens von Frau P. und der Einstellung von Frau F. an deren Stelle erfüllt seien. Sämtliche Förderungsvoraussetzungen seien erfüllt. Der vom Gesetz geforderten Einstellung eines arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers sei die in der Person von Frau F. gegebene Anstellung eines lediglich arbeitssuchend gemeldeten Arbeitnehmers im Hinblick auf das Förderungsziel des AltTZG 1996, Arbeitslosigkeit abzuwenden, gleichzustellen. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.06.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26.07.2007. Die Beklagte führt aus, in der Person von Frau F. fehle es an der vom Gesetz geforderten wirksamen Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 SGB III. Nach seinerzeit geltendem Recht habe eine Arbeitslosmeldung erst zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst erfolgen können, eine Arbeitssuchendmeldung hätte alle drei Monate erneuert werden müssen. Bei frühestmöglichem Eintritt einer Arbeitslosigkeit von Frau F. zum 01.11.2003 sei keine vorherige wirksame Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III erfolgt, ebenso wenig die nach § 38 Abs. 4 S. 2 SGB III erforderliche Erneuerung der Arbeitssuchendmeldung nach Ablauf von drei Monaten. Im Übrigen werde bezweifelt, dass Frau F. von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei.
Dem ist die Klägerin unter Darstellung der zum Ausscheiden von Frau F. bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin führenden Geschehnisse entgegen getreten. Sie hat den ursprünglich zum 31.10.2003 geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 29.04.2003 vorgelegt sowie zum Beweis ihrer Behauptung Zeugenvernehmung der Frau F. sowie eines personalverantwortlichen Mitarbeiters von deren ehemaliger Arbeitgeberin angeboten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.06.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2008 den Zeugen F. zu den Umständen des Ausscheidens von Frau F. angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2204 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Leistungen nach § 4 AltTZG 1996 anlässlich der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes von Frau P. durch Frau F. abgelehnt.
Nur hierüber ist auf die von der Beklagten eingelegte Berufung zu entscheiden, obgleich das Sozialgericht an einer Entscheidung über den ursprünglich gestellten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag der Klägerin nicht gehindert gewesen wäre. Trotz des nach § 12 AltTZG 1996 erkennbar vorgesehenen zweistufigen Verwaltungsverfahrens liegt – abgesehen davon, dass die Klägerin des vorliegenden Verfahrens am 22.12.2003 einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt hatte – bereits im Widerspruch gegen den "negativen Anerkennungsbescheid" der nach § 12 Abs. 2 AltTZG 1996 erforderliche Leistungsantrag, so dass im anschließenden Klageverfahren die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zulässig ist (Urteil des BSG vom 29.01.2001 – B 7 AL 98/99 R – SozR 3 4170 § 2 Nr. 2 m.w.N.).
Dem haben die Beteiligten durch Abschluss des Teilvergleiches in der mündlichen Verhandlung des Senats Rechnung getragen, wonach im Falle einer rechtskräftigen Feststellung, dass im Hinblick auf die Einstellung der Arbeitnehmerin F. die Voraussetzungen des § 4 AltTZG 1996 vorliegen, die betreffenden Leistungen dem Grunde nach zu erbringen sind.
Die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in Ruhestand vom 23.07.1996 – BGBl. I 1078 – (AltTZG 1996) – in der hier anzuwendenden vom 01.01.2000 bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999 (BGBl. I 494)) können nicht festgestellt werden. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AltTZG geforderte Einstellung "eines beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers "auf dem freigemachten Arbeitsplatz" ist in der Person von Frau F. nicht erfüllt, weil diese im fraglichen Zeitraum lediglich arbeitssuchend, nicht aber arbeitslos gemeldet war.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a) AltTZG 1996 muss ein "arbeitslos gemeldeter" Arbeitnehmer eingestellt werden
Der eindeutige Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AltTZG 1996 entspricht der Wortwahl des Gesetzgebers sowohl bei der Formulierung des Gesetzestextes als auch bei dessen Begründung (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 15.04.1996 BTDrs. 13, 4336 ff., S. 5, S. 15).
Die Wortwahl des Gesetzgebers ist weder zufällig noch umgangssprachlich. Sie knüpft vielmehr an die Gesetzesterminologie an und folgt einer langjährigen fachsprachlichen Differenzierung zwischen "Arbeitslosen" und "Arbeitssuchenden" im SGB III wie auch bereits im Vorgängerrecht des AFG (Arbeitsförderungsgesetz, vgl. zum Recht des AFG z. B. Brand in Niesel, AFG, 1. Auflage 1995, § 13 Rnr. 5; BSG, Urteil vom 30.03.1994 – 11 RAR 63/93 – ).
Die Wortwahl des Gesetzgebers bei der Formulierung des neuen Rechts im Jahr 1996 erfolgte zudem vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Bedeutung der Arbeitslosmeldung im Vorgängerrecht: Im Vorruhestandsgesetz (Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 1984 BGBl. I 601 ff. – VRG -), das in § 5 eine mit § 3 AltTZG 1996 strukturgleiche und weitgehend wortgleiche Vorschrift enthielt, hatte das Bundessozialgericht (Urteil vom 30.04.1994 – 11 RAR 63/93 – SozR 3 7825 § 2 Nr. 6) entschieden, dass die Einstellung eines Arbeitnehmers, der zwar arbeitssuchend gemeldet und von Arbeitslosigkeit bedroht, nicht aber arbeitslos gemeldet gewesen ist, einen Anspruch auf Zuschuss zum Vorruhestandsgeld nicht auslösen kann. Dies hatte das Bundessozialgericht – mit weiterem Hinweis auf den Gesetzeszweck, nämlich bestehende Arbeitslosigkeit abzubauen – mit der fachsprachlich eindeutigen Formulierung des Gesetzes begründet.
Schon mit Blick auf diese historische Entwicklung ist nicht anzunehmen, der Gesetzgeber des AltTZG 1996 habe wenige Jahre später mit derselben Formulierung in einem zweckidentischen Gesetz etwas Anderes geregelt, als dies der fachsprachlichen Bedeutung "arbeitslos gemeldet" entspricht.
Die Entwicklung des AltTZG1996 belegt, dass der Gesetzgeber an dieser Bedeutungszuweisung festgehalten hat.
Die Formulierung "arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer" ist trotz zahlreicher Änderungen des AltTZG1996 (nach juris 20 Änderungen bis einschließlich Dezember 2007) unverändert geblieben. Die Gesetzesänderungen wegen der Einbeziehung von Leistungsempfängern nach dem SGB II – die zwar arbeitssuchend, nicht jedoch arbeitslos gemeldet sein müssen – belegt gerade das Festhalten des Gesetzgebers an der terminologischen Differenzierung zwischen "Arbeitslosmeldung" und "Arbeitssuchendmeldung". Denn der Gesetzgeber hat es für erforderlich gehalten, für Bezieher von Arbeitslosengeld II zunächst eine Öffnungsklausel in das AltTZG1996 aufzunehmen (§ 3 Abs. 1 S. 2 AltTZG1996 in der Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I 2954) und Empfänger von Arbeitslosengeld II seit dem 01.01.2008 ausdrücklich arbeitslos Gemeldeten generell gleichzustellen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AltTZG in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl. I S. 3024). Der beiden genannten Veränderungen hätte es bei einer Gleichstellung der "Arbeitslosmeldung" mit der "Arbeitssuchendmeldung" aus Sicht des Gesetzgebers nicht bedurft.
Der Senat folgt deshalb der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AltTZG 1996 die Einstellung eines im fachsprachlichen Sinne "arbeitslos gemeldeten" Arbeitnehmers Förderungsvoraussetzung ist (aus der Rechtsprechung: Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.08.2007 – L 11 AL 188/06 -, Urteile des LSG NW vom 22.10.2007 – L 19 AL 145/05 -, vom 27.09.2008 – L 9 AL 118/07 -; aus Kommentierung und Literatur: Preis/Rolfs, Das Altersteilzeitgesetz, SGb 1998,147 ff., 154; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2008 § 3 Rn 19 f, S. 612, Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Auflage 2007 § 81 Rn. 5, S. 672; Zwanziger, Struktur, Probleme und Entwicklungen des Arbeitsteilzeitrechts – ein Überblick, RdA 2005, 226 ff., 233; a. A. Urteil des SG Lüneburg vom 28.06.2006 – S 18 AL 311/04 -, abgeändert durch das vorzitierte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen).
Die von der Klägerin im Verfahrensverlauf vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine vom Wortlaut abweichende erweiternde Auslegung.
Die Eingliederungsziele des SGB III sind nicht mit denen des AltTZG 1996 deckungsgleich. Durch das AltTZG1996 soll primär älteren Arbeitslosen ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl. BTDrs. 13/4336 S. 14). Gleichzeitig soll der Arbeitsmarkt durch die Einstellung von arbeitslosen Arbeitnehmern entlastet werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen als Wiederbesetzer vorrangig Bezieher von Leistungen berücksichtigt werden und der Beklagten sollen keine zusätzlichen Ausgaben entstehen.
Dem Ziel, bereits eingetretene Arbeitslosigkeit abzubauen, hat der Gesetzgeber durch die Normierung der Voraussetzung "arbeitslos gemeldeter" Arbeitnehmer bewusst und sinnvollerweise Rechnung getragen (ebenso: Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen sowie des LSG NW vom 25.09.2008 jeweils m.w.N.). Durch das Erfordernis bereits erfolgter Arbeitslosmeldung wird ein Zustand verlangt, in dem das Risiko tatsächlicher Arbeitslosigkeit und damit auch die finanzielle Belastung der Beklagten durch Leistungsgewährung in greifbare Nähe gerückt sind. Zwar dienen sowohl die vorzeitige Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 S. 2 SGB III als auch die Arbeitssuchendmeldung der Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Jedoch hat sich allenfalls bei der vorzeitigen Arbeitslosmeldung die Situation schon so in Richtung auf eine Leistungsgewährung verfestigt, dass Leistungen nach dem AltTZG1996 geboten sind. Bei vorzeitig arbeitslos gemeldeten Personen droht der Eintritt der Arbeitslosigkeit in längstens seinerzeit 2, heute 3 Monaten. Demgegenüber kann eine Arbeitsuchendmeldung, die zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vor dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses möglich ist, alle drei Monate erneuert und mehrfach verlängert werden, vgl. § 38 Abs. 4 S. 2, 3 SGB III. Bei der Arbeitsuchendmeldung ist deutlich weniger absehbar, ob sich die Gefahr des Eintrittes von Arbeitslosigkeit tatsächlich realisieren wird. Auch in ihren Rechtswirkungen unterscheiden sich Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung. Die Arbeitslosmeldung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen für Arbeitslosigkeit. Die vorzeitige Meldung nach § 122 Abs. 1 S. 2 SGB III wirkt fort bis zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit, auch wenn die Arbeitslosigkeit später als zunächst angezeigt eintritt. Auch dann kann der Anspruch auf die vorher erfolgte Arbeitslosmeldung gestützt werden; eine erneute Meldung ist nicht erforderlich (z.B. Steinmeier in Gagel, SGB III, § 122 Rn 29). Derartige Wirkungen kommen einer Arbeitssuchendmeldung aber nicht zu.
Die hier vertretene Auffassung dient zudem der – hier keine Rolle spielenden – Abgrenzung von Manipulationsfällen im Sinne einer Wiederbesetzung der freigemachten Arbeitsstelle durch einen nur zum Schein gekündigten Arbeitnehmer (vgl. Urteil des Senats vom 22.10.2007).
Frau F. gehörte nach ihrer Berufsbiographie auch nicht zum Personenkreis des § 3 Abs. 2 a) AltTZG 1996, da ihre Ausbildung bereits 1996 abgeschlossen war.
Der Senat hat die Klägerin nach § 197 a SGG zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Zur Überzeugung des Senats findet § 197a SGG und nicht § 193 SGG Anwendung, weil die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin eine sie begünstigende Leistung verlangt. Ihr in dieser Rolle Gebührenbefreiung nach § 183 SGG zukommen zu lassen, widerspräche dem im Übrigen unbestrittenen Ziel dieser Regelung, finanziell typischerweise Schwache zu priviligieren (vgl. z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. vor § 183 sowie § 183a Rn 4a). Findet jedoch § 183 keine Anwendung, ist die Kostenentscheidung nach § 197 a SGG zu treffen (anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 25.09.2008, a.a.O., LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.08.2007 – L 12 AL 6217/06, BSG vom 21.03.2007 – B 11a AL 9/06 R, Einarbeitungszuschuss).
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Erstellt am: 17.02.2009
Zuletzt verändert am: 17.02.2009