Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 27.07.2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 13.07. bis 31.12.2006 in Höhe von zuletzt monatlich 533,16 EUR. Mit Schreiben ebenfalls vom 27.07.2006 teilte sie den Antragstellern mit, für einen Zwei-Personen-Haushalt gelte eine Wohnungsgröße von 60 m² bei einer Grundmiete von 4,64 EUR (ohne Betriebs- und Heizkosten), mithin von insgesamt 278,40 EUR, als angemessen. Die Grundmiete für die Wohnung der Antragsteller betrage 445,00 EUR und übersteige damit die angemessene Miete um 166,60 EUR. Grundsätzlich müssten die Antragsteller daher die Unterkunftskosten auf den angemessenen Umfang senken. Hiervon könne abgesehen werden, wenn anerkennenswerte Härtegründe vorlägen oder die Antragsteller bereit seien, die genannte Differenz selbst zu tragen. Die Antragsteller würden gebeten, sich innerhalb der nächsten 14 Tage zu möglichen Härtegründen oder zu ihrer Bereitschaft, die Differenz selbst zu tragen, zu äußern. Andernfalls würden sie gebeten, ihre Unterkunftskosten ohne Betriebs- und Heizkosten auf 278,40 EUR zu senken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.07.2006 Bezug genommen. Der Antragsteller zu 1) teilte mit Schreiben vom 08.08.2006 mit, er habe eine Erwerbstätigkeit als selbständiger Unternehmensberater ausgeübt und sei nach wie vor bestrebt, diese Tätigkeit wieder auszuführen. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfordere einen ausreichenden Arbeitsplatz, der in der Vergangenheit mit einem Anteil von 21/90 in Wohnfläche und Kosten eingegangen sei. Um die Möglichkeit der Wiederaufnahme dieser Tätigkeit offen zu halten, müsse er auch den hierfür benötigten Raum vorhalten. Könnte er dies nicht, würde gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) sowie gegen Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßen. Im Übrigen habe man die Wohnung erst zum 01.05.2006 bezogen und dabei aus Privatmitteln Investitionen getätigt, die bei einem Umzug zumindest teilweise verloren wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.08.2006 Bezug genommen. Bei einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers zu 1) am 21.08.2006 wurde ihm seitens der Antragsgegnerin erklärt, die von ihm vorgebrachten Gründe reichten nicht aus, um von der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten Abstand zu nehmen.
Mit Bescheid vom 05.09.2006 stellte die Antragsgegnerin, gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Leistungen nach dem SGB II an die Antragsteller zum 01.10.2006 wegen Zweifeln an deren Bedürftigkeit ein. Die Antragsteller seien der Aufforderung, sich um die Senkung ihrer Unterkunftskosten zu bemühen, nicht nachgekommen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Mietdifferenz gezahlt werden solle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.09.2006 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 05.10.2006 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 366,56 EUR. Grund hierfür war eine Erklärung des Antragstellers zu 1), er trage den Differenzbetrag zwischen angemessener und tatsächlicher Miete einstweilen mit Mitteln, die ihm sein Vater darlehensweise zur Verfügung stelle; dadurch sah die Antragsgegnerin die Zweifel an der grundsätzlichen Bedürftigkeit als ausgeräumt an.
Mit Beschluss vom 14.11.2006 hat das Sozialgericht auf Antrag der Antragsteller vom 06.10.2006 (zunächst ausdrücklich nur gestellt worden durch den Antragsteller zu 1), der Ehemann der Antragstellerin zu 2) ist), die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.09.2006 in Fassung des Bescheides vom 05.10.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 (SG Detmold S 18 AS 200/06) angeordnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seien Aufwendungen, soweit sie für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift normiere zwar eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen, sich ernsthaft und hinreichend um eine Kostensenkung bei Unterkunft und Heizung zu bemühen. Sie enthalte gleichzeitig jedoch eine sechsmonatige Übergangsfrist, innerhalb derer auch die nicht angemessenen Kosten zu übernehmen seien. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.07.2006 habe den Antragsteller insofern nicht umfassend belehrt, als dass sie nicht darauf hingewiesen worden seien, dass nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von längstens sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung Berücksichtigung finden könnten. Damit habe die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber im Unklaren gelassen, dass die Wahrnehmung seiner Obliegenheit zur Kostensenkung mit einer zeitlich begrenzten Übergangszeit verknüpft sei, nach deren Ablauf in der Regel nur noch die angemessenen Kosten übernommen würden. Insoweit sei bereits fraglich, ob überhaupt die sechsmonatige Übergangsfrist in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls aber habe die Antragsgegnerin bereits nach Ablauf von zweieinhalb Monaten seit der Leistungsbewilligung nicht mehr die tatsächlichen Kosten, sondern nur noch die von ihr als angemessen angesehenen Kosten übernommen. Dies sei unverhältnismäßig. Das Gericht folge nicht der Ansicht der Antragsgegnerin, dass Unterkunftskosten auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist gekürzt werden könnten, weil sich der Antragsteller weigere, sich um preiswerteren Wohnraum zu bemühen. Es sei vielmehr eine realistische Chance einzuräumen, die Kosten für die Unterkunft und Heizung zu senken bzw. überschießende Unterkunftskosten aufzufangen. Dem Antragsteller sei es daher zuzugestehen, unter Ausschöpfung der Sechs-Monats-Frist zu handeln. Die Antragsgegnerin habe ihn zu Unrecht in der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten beschränkt.
Gegen den ihr am 21.11.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18.12.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.12.2006 nicht abgeholfen hat. Mit Eingangsverfügung vom 29.12.2006 hat der Senat die Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde binnen einer Woche aufgefordert. Die Beschwerdebegründung ging am 04.01.2007 beim Landessozialgericht ein.
Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Antragsteller mit dem Schreiben vom 27.07.2006 auf die Berechtigung der Antragsgegnerin hingewiesen worden seien, nur die angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn die Antragsteller die Bemühungen bei der Wohnungssuche nicht im Einzelnen nachweisen könnten; nicht ausreichende Bemühungen bei der Wohnungssuche lägen auch dann vor, wenn ein unterbreitetes Wohnungsangebot ohne ausreichenden Grund abgelehnt oder sich ohne nachvollziehbaren Grund geweigert werde, sich im gesamten Stadtgebiet um eine Wohnung zu bemühen. Aus dieser Formulierung ergebe sich, dass unter gewissen Umständen eine Absenkung der Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß erfolgen könne und dass im Falle nicht ausreichender Bemühungen eine Kürzung der Unterkunftskosten in Betracht komme. Dies gelte auch deshalb, weil der Antragsteller bei der persönlichen Vorsprache am 23.08.2006 darauf hingewiesen worden sei, dass von einer Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten nicht abgesehen werde. Im Übrigen sehe § 22 Abs. 1 SGB II keine starre Sechs-Monats-Frist vor, von der offenbar das Sozialgericht ausgehe. Bei dieser Frist handle es sich vielmehr um eine Privilegierung, die den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen solle, in zeitlich angemessenem Rahmen eine angemessene Wohnung zu suchen. Die Privilegierung entfalle jedoch, wenn sich der Hilfebedürftige weigere, ihm zumutbare Mittel zur Senkung der Unterkunftskosten einzusetzen. Dies gelte auch für die Antragsteller. Der Antragsteller zu 1) könne sich im Übrigen nicht darauf berufen, er benötige seine jetzige Wohnung für eine Erwerbstätigkeit als selbständiger Unternehmensberater. Denn Kosten für eine eventuelle teilgewerbliche Nutzung könnten nach § 22 SGB II, der nur die Übernahme der Unterkunftskosten ermögliche, nicht berücksichtigt werden.
Der Antragsteller hält demgegenüber daran fest, dass ihm die Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit eröffnet werden müsse und dass in seinem Fall eine besondere Härte vorliege. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin durch verspätete Begründung der Beschwerde nicht mehr fristgerecht gehandelt; der Senat habe die einmal gesetzte Wochenfrist für eine Beschwerdebegründung nicht weiter verlängern dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Senat hat die Ehefrau des Antragstellers zu 1) als Antragstellerin zu 2) in das Verfahren einbezogen. Denn sie ist durch die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheide ebenso betroffen wie der Antragsteller zu 1); nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R) ist der Antrag des Antragstellers zu 1) nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip" deshalb als zugunsten beider Antragsteller gestellt anzunehmen. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) durch die Antragstellerin zu 2) kann im Übrigen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterstellt werden.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin die Beschwerde nicht entsprechend der Eingangsverfügung des Senats vom 29.12.2006 binnen einer Woche begründet hat. Solange die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – wie im vorliegenden Fall – eingehalten wurde, obliegt es dem pflichtgemessen Ermessen des Senats, ob er bei Verstreichen einer gesetzten, denkbar kurzen Begründungsfrist noch einen weiteren Zeitraum zuwarten will, ehe er eine Entscheidung trifft. Im Übrigen ist der Eingang der Beschwerdebegründung am 04.01.2007, insbesondere in Anbetracht der Arbeitsruhe über den Jahreswechsel, keineswegs als für die Antragsteller unzumutbar verspätet anzusehen. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts nach § 199 Abs. 2 SGG gestellt und auch im Anschluss an diesen sozialgerichtlichen Beschluss zunächst Leistungen erbracht hat, wie sie bereits mit dem Bescheid vom 27.07.2006 bewilligt worden waren. Dass auch dieser Bescheid von den Antragstellern angefochten ist, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin einstweilen nicht zu noch höheren Leistungen für Unterkunft verpflichtet werden könnte. Denn die Antragsgegnerin hatte mit dem Bescheid vom 27.07.2006 bereits die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragsteller berücksichtigt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Soweit die Beteiligten darum streiten, ob die Antragsgegnerin im Zeitraum 01.10. bis 31.12.2006 neben den im Sinne von § 22 SGB II als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten weitere Kosten bis zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten der Antragsteller zu übernehmen hat, hat die Antragsgegnerin nicht beachtet, dass – bei summarischer Prüfung – die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.07.2006 durch den Bescheid vom 05.09.2006 in Fassung des Bescheides vom 05.10.2006 (allein) aus sozialverfahrensrechtlichen Gründen nicht vorgelegen haben.
Die Beklagte stützte Ihren Aufhebungsbescheid vom 05.09.2006 auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X; sie führt hierzu in dem Bescheid aus, die ungeklärte Finanzierung der Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Kaltmiete lasse die Annahme zu, es seien bisher nicht bekannte finanzielle Mittel vorhanden, um diese Kosten zu tragen, so dass begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht hätten ausgeräumt werden können. Der Bewilligungsbescheid vom 27.07.2006 müsse wegen weiterhin nicht ausgeräumter Zweifel ab dem 01.10.2006 aufgehoben werden. Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jedoch eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, welche beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben. Eine solche Änderung kann der Senat bei summarischer Prüfung nicht feststellen:
Die Vermutung der Beklagten, die Antragsteller verfügten über Vermögen, welches ihre Bedürftigkeit ausschließe, hat sie – wie aus dem Bescheid vom 05.10.2006 ersichtlich wird – selbst nicht lange aufrecht erhalten, nachdem nämlich der Antragsteller zu 1) erklärt hatte, die fehlenden Mittel zur Bestreitung des Differenzbetrages zwischen angemessener und tatsächlicher Miete stelle ihm sein Vater darlehensweise zur Verfügung. Neu aufgekommene Zweifel an der Hilfebedürftigkeit können deshalb von vornherein die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht begründen; diese Zweifel hat die Beklagte ausweislich des Becheides vom 05.10.2006 vielmehr selbst alsbald als unberechtigt erkannt. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nach summarischer Prüfung auch nicht etwa darin, dass aus dem Schreiben des Antragstellers zu 1) vom 08.08.2006 und seinen Äußerungen bei der persönlichen Vorsprache am 23.08.2006 zu entnehmen war, dass er von vornherein nicht gewillt war, sich um eine preiswertere Unterkunft zu kümmern. Denn dieser (fehlende) Wille zur Kostensenkung kann bei verständiger Betrachtung beim Antragsteller zu 1) als bereits von Anfang, also auch schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 27.07.2006, fehlend angenommen werden. Die Antragsgegnerin hat diesen von Anfang an fehlenden Willen lediglich nicht vor der Leistungsbewilligung durch Nachfrage bei den Antragstellern eruiert. Insofern sieht der Senat einstweilen nicht etwa die Kenntniserlangung der Antragsgegnerin frühestens durch das Schreiben des Antragstellers zu 1) vom 08.08.2006 als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X an. Richtig erscheint vielmehr, bei dem maßgebenden Umstand als solchen – nämlich bei dem Fehlen des Willens zur Kostensenkung – anzusetzen.
Haben die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2006 nicht vorgelegen und ist der Aufhebungsbescheid vom 05.09.2006 bei summarischer Prüfung rechtswidrig, so ist die im Bescheid vom 27.07.2006 von der Antragsgegnerin getroffene Regelung im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einstweilen wiederherzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass mit Bescheid vom 05.10.2006 nach zuvor erfolgter gänzlicher Aufhebung der Leistungsbewilligung wiederum Leistungen für den streitigen Zeitraum gewährt wurden, wenn auch in niedrigerer Höhe. Denn dieser Bescheid ändert nur den Aufhebungsbescheid vom 05.09.2006 teilweise ab, indem er einen Teil der mit Bescheid vom 27.07.2006 gewährten Leistungen doch wieder gewährt; der Teil der mit dem ursprünglichen Bescheid vom 27.07.2006 gewährten Leistungen, die mit dem Bescheid vom 05.10.2006 nicht wiederum bewilligt wurden, soll jedoch weiterhin aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2006 durch den Bescheid vom 05.09.2006 versagt bleiben. Insoweit ändert der Bescheid vom 05.10.2006 den Aufhebungsbescheid vom 05.09.2006 lediglich ab, tritt aber nicht gänzlich an seine Stelle. Soweit er den Bescheid vom 05.09.2006 jedoch nicht abändert, erwächst einstweilen der Bescheid vom 27.07.2006 wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller wieder in Geltung, so dass die ursprünglich bewilligten Leistungen einstweilen wieder insgesamt zustehen.
Obsiegen die Antragsteller für den streitigen Zeitraum aus sozialverfahrensrechtlichen Gründen, hält der Senat gleichwohl den Hinweis für angebracht, dass die Rechtsansicht der Antragsgegnerin zu den sich aus § 22 SGB II ableitenden Ansprüchen (losgelöst von diesen sozialverfahrensrechtlichen Gründen) gleichwohl an sich zutreffen dürfte. Sollte sich bei der im Hauptsacheverfahren gebotenen gründlicheren Prüfung zu § 48 SGB X ergeben, dass verfahrensrechtliche Gründe einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.07.2006 doch nicht entgegengestanden hat, so dürften vielmehr die folgenden Überlegungen in die weitere Prüfung mit einzubeziehen sein:
Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten für eine angemessene Unterkunft sind jedenfalls bei summarischer Prüfung von ihr richtig bemessen worden. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Wert von 4,64 EUR Kaltmiete pro m² (278,40 EUR für eine 60 m² Wohnung) die Verhältnisse am Wohnungsmarkt auf dem Gebiet der Antragsgegnerin verfehlt. Auch die Wohnungsgröße von ca. 60 m² für einen Zwei-Personen-Haushalt entspricht den üblichen Angemessenheitskriterien.
Ein gesetzlicher Anhaltspunkt für die Berücksichtigung einer von den Antragstellern gesehenen Härte erscheint einstweilen nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller zu 1) darauf verweist, seine ehemalige Tätigkeit als freiberuflicher Unternehmensberater wieder fortführen zu wollen, geht der Senat (jedenfalls bei summarischer Prüfung) davon aus, dass es sich insoweit allein um eine vage Möglichkeit handelt, dass der Antragsteller zu 1) als Unternehmensberater tatsächlich ein positives Einkommen erzielt. Auch auf einen entsprechenden Hinweis des Senats in einem Schreiben vom 19.01.2007 hat der Antragsteller nicht subtantiiert dargelegt, dass er aktuell ein entsprechendes Einkommen erzielen könne. Im Übrigen sieht § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vor, nicht jedoch für das Vorhalten von Betriebsräumen. Entsprechende Betriebsräume könnte der Antragsteller zu 1) deshalb nur aus einem etwa erzielten Einkommen finanzieren, wobei er die dabei anfallenden Kosten für den Betriebsraum bei der Anrechnung des Einkommens auf die Leistungen nach dem SGB II von diesem Einkommen wieder in Abzug bringen könnte (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II). Erzielt er tatsächlich kein Einkommen, sondern hat er nur eine Hoffnung, in Zukunft wieder ein solches Einkommen zu erzielen, sieht § 22 SGB II keine entsprechende Leistung vor. Auch eine andere Anspruchsgrundlage findet sich für die begehrte Übernahme der Kosten für die Vorhaltung eines Raumes für eine etwaige Berufstätigkeit im SGB II nicht.
Sofern die Antragsteller darauf verwiesen, sie hätten die jetzt bewohnte Wohnung erst vor kurzem bezogen und dabei Investitionen vorgenommen, die im Falle eines neuerlichen Umzugs verloren wären, so ändert dies nichts daran, dass die Aufwendungen für die derzeit bewohnte Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II (jedenfalls bei summarischer Prüfung) nicht angemessen sind. Eine Ausnahme von der Beschränkung des Anspruchs auf Gewährung nur der angemessenen Unterkunftskosten aufgrund von früheren Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die bewohnte Wohnung sieht das SGB II jedoch nicht vor. Wollte man eine solche Ausnahme anerkennen, hieße dies auch, diejenigen Hilfebedürftigen besser zu stellen, die aufgrund ehedem günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse in der Lage waren, besondere Investitionen für ihre Wohnung zu tätigen, gegenüber solchen Leistungsempfängern, die diese Möglichkeit zu keiner Zeit hatten. So könnte etwa der Bewohner einer Wohnung mit Luxusausstattung, der diese Ausstattung zum Teil selbst finanziert hat, auf Kosten der Allgemeinheit aus Sozialleistungen seinen gehobenen Wohnstandard weiter finanzieren, auch wenn die Wohnungskosten die Grenzen der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sprengten. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht Zweck der Leistungen nach § 22 SGB II ist. Entscheidend für die Leistungen für Wohnung und Heizung sind vielmehr lediglich der aktuelle Bedarf, der sich an Angemessenheitskriterien zu orientieren hat, welche nicht mit früheren Aufwendungen für die bereits bewohnte Wohnung in Zusammenhang stehen.
Einzige Ausnahme von der in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehenen Angemessenheitsgrenze ist vielmehr die vom Sozialgericht herangezogene Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung oberhalb der Angemessenheitsgrenze jedoch nur solange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Zu Unrecht hat das Sozialgericht aus dieser Vorschrift jedoch einen Anspruch abgeleitet, der in jedem Fall zum vollen Ausschöpfen der Sechs-Monats-Frist berechtigt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dieser Bestimmung mögliche Privilegierung eines Hilfebedürftigen oder einer Bedarfsgemeinschaft deshalb besteht, um den Betroffenen einen zumutbaren Zeitrahmen zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zur Verfügung zu stellen. Geben Betroffene allerdings von vornherein zu erkennen, dass sie diesen Zeitrahmen nicht zu Kostensenkungsbemühungen nutzen wollen, besteht jedoch kein Grund mehr, sie leistungsmäßig besser zu stellen als Hilfebedürftige, die auf den Regelfall des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit auf die Leistung nur angemessener Unterkunftskosten beschränkt sind. Die Sechs-Monats-Frist ist also keine Such- und Überlegungsfrist, welche der Hilfeempfänger nach seinem Belieben ausschöpfen könnte und die ihn auch von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen entbinden würde (Berlit, in: Münder [Hg.], Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 61). Die Privilegierung entfällt dementsprechend, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, sich zumutbar um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen (vgl. Kalhorn, in: Hauck/Nofz [Hg.], Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 19). Der Antragsteller zu 1) hat jedoch mit seinem Schreiben vom 08.08.2006 und auch bei seiner persönlichen Vorsprache vom 23.08.2006 zu verstehen gegeben, dass er von vornherein nicht gewillt war, sich um eine preiswerte Unterkunft zu bemühen. Damit bestand kein Grund mehr für eine Privilegirung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.05.2007
Zuletzt verändert am: 23.05.2007