Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.12.2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragstellern vorläufig eine Übernahme zukünftiger Unterkunftskosten für eine neu anzumietende Wohnung zuzusichern, bzw. hilfsweise die Erforderlichkeit eines Umzugs zu bestätigen.
Der 1976 geboren Antragsteller zu 1), seine Ehefrau, die 1979 geborene Antragstellerin zu 2) und ihre minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3) bis 6) beziehen Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne diese Gesetzes. Sie bewohnen seit dem 15.06.2014 eine im Dachgeschoss gelegene und circa 95 qm große 4-Zimmerwohnung in der A-straße 00 in P.
Mit Schreiben vom 01.10.2014 (Eingang:14.10.2014) reichten die Antragsteller ein Mietangebot für eine 95 qm große, im Erdgeschoss gelegene 4-Zimmerwohnung in der L-Straße 00 in H ein und baten um Genehmigung dieses Umzugs. Sie trugen vor, dass sie beabsichtigten, in die Wohnung nahe E umzuziehen, da sie in P keine ihrem Bedarf entsprechende Unterkunft fänden. Die Miete der neuen Wohnung entspreche den Angemessenheitskriterien des zuständigen Grundsicherungsträgers. Mit Bescheid vom 27.10.2014 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Umzug nicht erforderlich sei. Soweit es den Antragstellern darum gehe, in der Nähe von Einkaufsmöglichkeiten und des Bahnhofs zu wohnen, seien sie auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggfls. von Fahrrädern zu verweisen. Die aktuell bewohnte Wohnung sei auch nicht zu klein und entspräche zudem mit 95 qm und 4 Zimmer etwa dem Zuschnitt der in H begehrten Wohnung.
Hiergegen legten die Antragsteller am 13.11.2014 Widerspruch ein. Die aktuell bewohnte Wohnung sei aufgrund ungünstigen Zuschnitts und vorhandener Dachschrägen ungeeignet. Zudem leide die Antragstellerin zu 6) unter beidseitigen Klumpfüßen und könne aufgrund der damit einhergehenden Gehbehinderung die Treppen zur Dachgeschosswohnung nur unter Schmerzen und mit Hilfestellung erklimmen.
Am 19.11.2014 haben die Antragsteller das Sozialgericht Detmold um Gewährung einstweiligen Rechtschutzes angerufen. Mit Beschluss vom 02.12.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird verwiesen.
Hiergegen richten sich die am 11.12.2014 eingelegten Beschwerden der Antragsteller. Ein Umzug sei erforderlich, da die aktuell bewohnte Wohnung für sie ungeeignet sei. Zwei der vier Zimmer seien mit so ausgeprägten Dachschrägen versehen, dass ein aufrechtes Betreten unmöglich sei. Die Gehbehinderung der Antragstellerin zu 6) mache eine weniger hoch gelegene Wohnung in Zentrumsnähe erforderlich. Trotz intensiver Suche hätten sie eine geeignete Wohnung in P nicht gefunden. Zudem wohnten in H bereits Verwandte, welche ihnen insbesondere aufgrund besserer Deutschkenntnisse im Alltag behilflich sein könnten. Schließlich sei die Angelegenheit auch eilbedürftig, da das Wohnungsangebot für die begehrte Wohnung (L-Straße 00, H) nicht unbegrenzt aufrecht erhalten bliebe. Zudem wird auf eine Entscheidung des LSG NRW vom 17.01.2011 (- L 6 AS 1914/10 B ER -) verwiesen.
Die Antragsteller beantragen wie im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.12.2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zum Umzug für das konkrete Mietangebot L-Straße 00, H zu erteilen,
2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Erforderlichkeit des Umzugs unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen derzeitigen Wohnsituation zu bejahen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung mangele es an einem Anordnungsgrund.
Mit Schreiben vom 03.03.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mitgeteilt, dass die begehrte Wohnung zum 01.02.2015 anderweitig vermietet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde betreffend den Hauptantrag ist unzulässig (1) und betreffend den Hilfsantrag unbegründet (2). Die Beschwerde betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet (3).
1) Soweit die Antragsteller die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung zu den zukünftigen Unterkunftskosten für die Wohnung L-Straße 00, H begehren, ist ihre Beschwerde unzulässig. Mit der anderweitigen Vermietung dieser Wohnung ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die weitere Rechtsverfolgung einem Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R). Eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten für eine konkrete Wohnung, die die Antragsteller wegen anderweitiger Vermietung nicht mehr beziehen können, bringt für die Antragsteller keinerlei Vorteil mehr.
Eine weitere Verfolgung ihres Begehrens in analoger Anwendung von § 131 Abs. 1 S. 3 SGG kommt im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ist nach einhelliger Auffassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig (LSG NRW Beschluss vom 05.11.2010 – L 19 AS 1684/10 B; BVerwG Beschluss vom 27.01.1995 – 7 VR 16.94; BFH Beschluss vom 17.01.1985 – VII B 46/84; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 86b, Rn. 9b, § 131 Rn 7c).
2) Die Beschwerde betreffen den Hilfsantrag ist unbegründet.
Der Hilfsantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller eine Feststellung begehren, dass ein Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung A-straße 00 in P erforderlich ist. Diesen Antrag das Sozialgericht zutreffend als unzulässig abgelehnt.
In der Hauptsache entspräche ein solcher Antrag einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Mit einer solchen Klage können einzelne Tatbestandsmerkmale im gerichtlichen Verfahren nicht vorab geklärt werden (BSG Urteil vom 06.05.2011 – B 4 AS 5/10 R, m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Elementenfeststellungsklage, wenn eine solche Klage für möglich gehalten wird, liegen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Fall der Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II nicht vor (vgl. zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2 SGB II a.F. BSG Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R – und vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R; LSG NRW Beschluss vom 06.10.2014 – L 19 AS 1098/14; siehe auch BSG Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 15/13 R). Denn durch eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs wäre der Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtsfolgen eines von einem Kläger beabsichtigten Umzuges nicht vollständig ausgeräumt. Da ein Umzug nicht allein den Auszug aus der bestehenden, sondern darüber hinaus den Einzug in eine neue Wohnung umfasst, kann ohne Konkretisierung der zukünftigen Unterkunft und der hierfür anfallenden Kosten keine Feststellung zu der Erforderlichkeit des Umzugs ausgesprochen werden. Ein Anspruch eines Leistungsempfängers auf isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs ohne Prüfung der Angemessenheit der künftigen Wohnung sieht das Gesetz nicht vor. Eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des Grundsicherungsträgers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" i.S. des § 22 Abs. 4 SGB II soll nicht möglich sein (BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R).
3) Die gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die nach §§ 73 a SGG, 114 f. ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten.
Nach summarischer Prüfung ist ein Anordnungsgrund für den Antrag auf vorläufige Erteilung einer Zusicherung für den Umzug in die Wohnung L-Straße 00 in H im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können (BVerfG Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Der Senat lässt dahinstehen, ob die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II grundsätzlich schon deshalb nicht eilbedürftig sein kann, weil diese nicht Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages ist (so LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 26.11.2014 – L 12 AS 1959/14 B ER, vom 03.09.2014 – L 2 AS 1195/14 B ER m.w.N.; vom 17.01.2011 – L 6 AS 1914/10 B ER und vom 03.08.2010 – L 6 AS 1182/10 B ER). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nach einem erfolgten Umzug in einem Klageverfahren nicht mehr überprüfbar ist (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2010 – B 4 AS 5/10 R), hat die grundsätzliche Verneinung eines Anordnungsgrunds auf Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 4 SGB II zur Folge, dass ablehnende Entscheidungen hierzu in der Regel nicht justiziabel wären. Dies begegnet in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken (siehe auch BSG Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R, wonach ein Leistungsempfänger im Hinblick auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ggf. Rechtschutz auch in Form eines Verfahrens nach § 86b Abs. 2 SGG in Anspruch nehmen kann). Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Leistungsempfänger durch den Abschluss eines Mietvertrages schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber eine Dritten eingeht, bei deren Verletzung er schadenersatzpflichtig wird.
Jedoch sind im Fall der begehrten Zusicherung zu einem Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II besonders strenge Maßstäbe an den Anordnungsgrund anzulegen. Denn die begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.09.2014 – L 4 AS 373/14 B ER m.w.N.; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06. 11. 2012 – L 25 AS 2712/12 B PKH). Mithin handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich im einstweiligen Rechtschutzverfahren unzulässig ist (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn 31 m.w.N.) Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 86b SGG bedarf es erhöhter Anforderungen an den Anordnungsgrund.
Ein für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher qualifizierter Anordnungsgrund hat nicht vorgelegen. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das vorrangige Ziel des Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 SGB II, nämlich das einer Aufklärungs- und Warnfunktion bei einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Grundsicherungsträgers, nicht einschlägig ist. Im Hinblick darauf, dass sich bei einem im Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers vollgezogenen Umzug die Angemessenheit einer während des Leistungsbezugs neu angemieteten Wohnung wegen der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II teilweise nach engeren Kriterien als die Angemessenheit einer bereits bewohnten Unterkunft beurteilt, soll dem Leistungsberechtigen durch das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II Planungssicherheit verschafft und eine Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft vermieden werden (BSG Urteile vom 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R und vom 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R). Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II über die Beschränkung der Unterkunftskosten auf die bisherigen Aufwendungen ist aber bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers nicht einschlägig, maßgebend sind die Angemessenheitsgrenzen des neuen Leistungsträgers (BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R). Die Angemessenheit der zukünftigen Unterkunftskosten entsprechend den Angemessenheitskriterien des neuen Leistungsträgers ist zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen, so dass die Antragsteller hinsichtlich der Höhe der Miete bei Abschluss des Mietvertrages kein finanzielles Risiko eingegangen wären. Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Zwar sind die in § 22 Abs. 4 SGB II und § 22 Abs. 6 SGB II verwandten Begrifflichkeiten der Erforderlichkeit eines beabsichtigten Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II bzw. die Notwendigkeit eines beabsichtigten Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II inhaltlich identisch; jedoch ersetzt eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht die für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten erforderliche Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II. Im Hinblick darauf, dass mit dem Abschluss des Mietvertrages üblicherweise die Vereinbarung einer Mietkaution verbunden ist, hat den Antragstellern offen gestanden, die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Übernahme der Mietkaution zu beantragen und mithin die Übernahme der finanziellen Folgelasten, die mit der Anmietung der neuen Wohnung verbunden gewesen wären, durch den Antragsgegner zu klären. Des Weiteren sind die Antragsteller auch nicht von einer Obdachlosigkeit bedroht gewesen (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 19.12.2014 – L 19 AS 2077/14 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO erstattungsfähig.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den obigen Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht geboten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.04.2015
Zuletzt verändert am: 16.04.2015