Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 20.12.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.12.2006), ist unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren ist noch streitig, ob
a)entweder der Antragsteller zu 1) Anspruch auf Regelleistungen für Zeiten der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, den Antragstellern zu 2) unter 3), die ansonsten im Haushalt ihrer Mutter im niedersächsischen E leben und von dem örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an die Mutter ausgezahlte Regelleistungen erhalten, in Höhe der Hälfte der monatlichen Regelleistungen von 207 EUR pro Kind hat
b)oder die Antragsteller zu 2) und 3) ihrerseits einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Erbringung entsprechender Leistung haben und
c)dem Antragsteller zu 1) Leistungen für einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II im Umfang von 50% zu gewähren sind.
Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgelehnt. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt – wie bereits vom Sozialgericht dargelegt – voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]) glaubhaft macht.
Hinsichtlich eigener Ansprüche des Antragstellers zu 1) wegen zusätzlicher Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen sich seine Söhne bei ihm aufhalten, verweist der Senat einstweilen auf die in der Praxis erst noch umzusetzende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R), wonach ausgehend von einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich die Kinder selbst als Anspruchinhaber in Betracht kommen. Insoweit besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Dieser ist auch für den geltend gemachten Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Annahme des Alleinerziehendenstatus des Antragstellers zu 1) im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II spricht die Tatsache, dass dem Antragsteller zu 1) und der Mutter der Antragsteller zu 2) und 3) das gemeinsame Sorgerecht zusteht, und die durch das Amtsgericht Rhaden (Beschluss vom 11.08.2006) vorgegebene Umgangsregelung die Betreuung und damit auch Pflege und Erziehung der Antragsteller zu 2) und 3) der Kindesmutter sogar im überwiegenden Umfang zugewiesen hat.
Von einer völlig untergeordneten Mitwirkung der Kindesmutter im Rahmen der Pflege und Erziehung der Antragsteller zu 2) und 3), bei der der Antragsteller zu 1) ggf. als Alleinerziehender im vorgenannten Sinne anzusehen wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.1998, 24 A 6169/96 zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 Bundessozialhilfegesetz) kann ersichtlich nicht ausgegangen werden (vgl. etwa auch LSG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2005, L 5 B 196/05 ER AS m.w.N.; Hofmann in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 21 RdNr. 6ff.).
Hinsichtlich der vom Antragsteller zu 1) ebenfalls verfolgten Ansprüche der Antragsteller zu 2) und 3) lässt es der Senat zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1) bei demgegenüber dem Senat erklärtem Widerspruch der ebenfalls sorgeberechtigten Kindesmutter befugt ist, allein Prozesshandlungen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche vorzunehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2002, 9 B 99/02 einerseits und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2006, L 10 B 1061/06 AS ER unter Verweis auf § 38 SGB II und § 73 Abs. 2 SGG – ohne Widerspruch des anderen Elternteils andererseits).
Ebenso bedarf es keiner weiteren Problematisierung, ob das Sozialgericht überhaupt über Ansprüche der Antragsteller zu 2) und 3) entschieden hat bzw. entscheiden wollte (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11. 2006, L 10 B 1061/06 AS ER). In einem Hauptsacheverfahren wäre ggf. die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts gemäß § 57 SGG im Hinblick auf die Problematik des Vorliegens zweier Wohnsitze zu hinterfragen. Der Senat lässt auch dahinstehen, ob der Auffassung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) uneingeschränkt zu folgen ist, dass hinsichtlich der Zuständigkeit des Leistungsträgers § 36 SGB II eine dem vom Bundessozialgericht entwickelten Institut der "zeitweisen Bedarfsgemeinschaft" gerecht werdende Auslegung erfahren kann.
Schließlich ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass der vom Antragsteller zu 1) behauptete zeitliche Umfang des Umgangsrechts nicht in Einklang mit den Vorgaben des Amtsgerichts Rhaden in seinem Beschluss vom 11.08.2006 zu bringen ist. Auch nach den Angaben der vom Senat befragten Kindesmutter ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu 1) – von Ferienzeiten ggf. abgesehen – die Hälfte eines Monats mit seinen Kindern verbringt. Insoweit bedürfte es weiterer Feststellungen in einem Hauptsacheverfahren.
Denn zur Überzeugung des Senats hat das Sozialgericht mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden besonderen Eilbedürftigkeit zur Abwendung schwerer und unzumutbare Nachteile für die Antragsteller, verneint.
Der Senat vermag schwere und unzumutbare Nachteile für die ggf. Anspruchsberechtigten Antragsteller zu 2) und 3) nicht zu erkennen. Diese erhalten Regelleistungen vom ausgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt in E für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einstweilen die Fortführung des Umgangs mit ihrem Vater, dem Antragsteller zu 1) gefährdet ist. Der Antragsteller zu 1) hat hierzu substantiiert nicht vorgetragen. Allein die Behauptung, erwogen zu haben, die Mietzahlungen einzustellen, begründet eine besondere Eilbedürftigkeit nicht. Im Übrigen hält der Senat es nach den gegebenen Umständen für unwahrscheinlich, dass die dargelegten Unterstützungsleistungen seiner Mutter kurzfristig zurückgefordert oder gar eingestellt werden könnten.
Bei dieser Sachlage können eine endgültige Entscheidung und die rechtspraktische Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.), aus der sich ggf. eine ständige Rechtsprechung wird entwickeln können, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In diesem wird sodann zu beurteilen sein, ob der Behauptung der Mutter der Antragsteller zu 2) und 3) zu ggf. vorhandenem oder vorhanden gewesenem Grundvermögen des Antragstellers zu 1) weiter nachzugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.03.2007
Zuletzt verändert am: 12.03.2007