Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.06.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger bezog im Jahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.03.2011 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Am 02.09.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Bekleidung. Er trug vor, dass die Einnahme von Medikamenten wegen der Auswirkungen einer Bandscheibenerkrankung in den letzten Monaten zu einer Gewichtszunahme von 35 Kilogramm geführt habe. Er benötige dringend neue Bekleidung, wie z.B. Unterwäsche, Pullover, T-Shirts, Hemden, Hosen, eine Sommer- und Winterjacke. Wegen bevorstehender Aufenthalte in Kliniken benötige er zusätzlich einen Bademantel und einen Sportanzug. Durch Bescheid vom 06.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2011 wies die Beklagte den Antrag ab, da es sich bei der Anschaffung der Kleidung nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele.
Mit der am 08.02.2011 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung von Kleidung begehrt.
Er trägt vor, dass die Gewichtszunahme von 35 kg aufgrund einer Erkrankung einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der die Annahme eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II rechtfertige. Die bislang verwendeten Kleidungstücke könnten von ihm nicht mehr verwendet werden.
Die Beklagte hat vorgetragen, Anhaltspunkte für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die ggf. einen Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II begründen könnten, seien nicht hinreichend belegt. Weder sei eine Körpergewichtszunahme aufgrund medikamentöser Behandlung noch der Zeitraum, in dem eine Körpergewichtszunahme erfolgt sei, schlüssig dargelegt und belegt worden. Des weiteren sei fraglich, ob noch ein Bedarf bestehe oder dieser Bedarf durch die Wahrnehmung von Selbsthilfemöglichkeiten (kostenlose Selbsthilfe über Kleiderkammer) zwischenzeitlich gedeckt worden sei.
Durch Beschluss vom 15.06.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach derzeitiger Aktenlage besteht keine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg. Zwar kann ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II bei einem Erwachsenen bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung, ggf erheblich Gewichtsschwankungen einen besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungstücke mehr vorhanden sind (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010 – B 14 AS 81/08 R = juris 26). Insoweit ist das Bestehen eines solchen Anspruchs bei einer erheblichen Gewichtszunahme infolge einer medikamentösen Behandlung innerhalb eines kurzen Zeitraums nicht auszuschließen. Dies räumt die Beklagte auch ein.
Jedoch hat der Kläger das Bestehen eines solchen Anspruchs im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Dies ist jedoch erforderlich um die hinreichende Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens anzunehmen. Eine solche besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgeht. Es muss eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, – 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 2978; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 – 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Insoweit wäre eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe von Beweismitteln durch den Kläger erforderlich gewesen. Die pauschale Angabe einer medikamentös bedingten Gewichtszunahme von 35 Kilogramm begründet allenfalls eine entfernte Erfolgschance einer Beweisaufnahme. Der Kläger hat aber weder die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Gewichtszunahme durch Beweisantritte oder die Vorlage geeigneter Unterlagen, wie z.B. eines ärztlichen Attests, substantiiert noch hat er näher konkretisiert, in welchem Zeitraum die Gewichtszunahme erfolgt ist, obwohl der Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hat. Die Einholung von Auskünften, z.B. durch einen Befundbericht der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Veränderungen des Körpergewichts, oder die Beiziehung der medizinischen Unterlagen des Rentenversicherungsträgers zur vorläufigen Klärung der Erfolgsaussicht (vgl. zur Zulässigkeit der Einholung von Auskünften und Beiziehung von Akten im Prozesskostenhilfeverfahren: Baumbach, Zivilprozessordnung, 69 Aufl., § 118 Rn 31f Geimer in Zöller, 28. Aufl., § 118 Rn 18) nach § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO kann seitens des Senats nicht erfolgen, da der Kläger – trotz einer Fristsetzung und Erinnerung – die angeforderte Schweigepflichtentbindungserklärung nicht übersandt hat. Daher ist die Beschwerde nach §118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat weist ergänzend daraufhin, dass bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG bei Abschluss des Verfahrens eine zumindest teilweise Auferlegung der Kosten des Klägers auf die Beklagte, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, nach dem Veranlassungsgrundsatz in Betracht kommt. Vorliegend hat die Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren jedwede Aufklärung des Sachverhalts, z.B. durch die Einholung von Befundberichten oder die Aufforderung an den Klägers zur Vorlage eines ärztlichen Attests, unterlassen, obwohl nach Aktenlage Anhaltspunkte für eine schwerwiegendere Erkrankung des Klägers – Stellung eines Rentenantrags und eine mehr als sechs Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit – dokumentiert gewesen sind (vgl. zur Anwendung des Veranlassungsgrundsatzes bei unzureichender Sachverhaltsermittlung: Straßfeld in Jansen, Sozialgesetzbuch, 3 Aufl., § 193 Rn 12 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.11.2011
Zuletzt verändert am: 10.11.2011