Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 20.12.2012 hat die Klägerin gegen den Sanktionsbescheid vom 27.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt. Mit Urteil vom 21.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid ohne weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgewiesen.
Den Antrag auf PKH hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2013 abgelehnt, weil die Klägerin "trotz stillschweigender Fristverlängerung bis zum Abschluss des Verfahrens" nicht die erforderlichen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und diese damit nicht glaubhaft gemacht habe. Das Sozialgericht hat zuvor weder die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert (sondern deren Anforderung in der Eingangsverfügung ausdrücklich offen gelassen) noch eine Frist für deren Einreichung gesetzt.
Gegen diese Entscheidung (zugestellt am 31.05.2013) hat die Klägerin am 01.07.2013 (Montag) Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Die Beschwerde sei statthaft, weil sich das Sozialgericht mit den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung nicht beschäftigt habe und die Beschwerde daher nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen sei. Der Beschluss verletze Verfahrensrecht, weil das Gericht verpflichtet gewesen sei, die Klägerin auf die Notwendigkeit der Vorlage der Unterlagen hinzuweisen, zumal dem Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin aus dem Vorbringen zur Hauptsache bekannt gewesen seien. Schließlich sei es jahrelang geübte Praxis des Sozialgerichts Düsseldorf, im Rahmen der Klageeingangsbestätigung den ausgefüllten PKH-Vordruck anzufordern. Deshalb habe die Klägerin nicht mit einer PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Unterlagen rechnen müssen.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft.
Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Dies gilt nach (soweit ersichtlich) mittlerweile einhelliger Rechtsprechung und Literaturmeinung auch, wenn das Sozialgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH nicht abschließend geprüft hat, sondern die Ablehnungsentscheidung darauf gestützt hat, dass der Antragsteller Unterlagen nicht vorgelegt und deshalb seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat (vergl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 29.05.2012 – L 19 AS 203/12 B, 11.09.2012 – L 19 AS 1676/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.04.2013 – L 18 R 44/13 B, 09.08.2010 – L 6 AS 716/10 B, 04.05.2010 – L 1 AS 423/10 B unter ausdrücklich Aufgabe der bis dahin entgegenstehenden Rechtsprechung des 1. Senats; Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.10.2012 – L 2 P 34/12 B PKH; alle Entscheidungen jeweils mwN; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 172 Rn. 46). Zwar bezieht sich die genannte Rechtsprechung nur auf Fälle, in denen die Sozialgerichte in Anwendung von §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Setzung einer Frist die Bewilligung von PKH abgelehnt hatten, während vorliegend die PKH-Bewilligung ohne Fristsetzung und nicht in Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt wurde. Indes greift der tragende Grund für den Beschwerdeausschluss gem. § 172 Abs. 2 Nr. 2 SGG auch für die vorliegende Fallgestaltung: Der Gesetzgeber wollte eine Entlastung der Landessozialgerichte als Beschwerdegerichte dadurch erreichen, dass die Beschwerde nur noch statthaft ist, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten des Verfahrens verneint oder Mutwilligkeit angenommen hat (BT-Drucks. 16/7716 S. 22; so auch Beschluss des Senats v. 23.05.2011 – L 19 AS 732/11 B).
Der Umstand, dass das Sozialgericht die PKH unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) abgelehnt hat, eröffnet die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG nicht.
Das Sozialgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es über den Antrag auf PKH vor Entscheidung in der Hauptsache entschieden hat (BSG, Beschluss vom 04.12.2007 – B 2 U 165/06 B).
Ob das Sozialgericht dadurch, dass es die anwaltlich vertretene Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass der Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, für dessen Verwendung Benutzungszwang besteht (§ 117 Abs. 4 ZPO), fehlt, einen weiteren Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begangen hat (zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren BVerfG, Beschluss v. 11.02.1999 – 2 BvR 229/98, vgl. hierzu auch LAG Hamm, Beschluss vom 27.05.2013 – 5 Ta 157/13 R; Baumbach, ZPO, 71. Aufl. § 117 Rn. 35; jeweils mwN), lässt der Senat vor diesem Hintergrund offen.
Derartige Einwendungen ändern indes nichts daran, dass das Sozialgericht im Ergebnis die PKH wegen Nichtvorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt hat, ohne die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu prüfen, weshalb der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von PKH sind gem. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.09.2013
Zuletzt verändert am: 05.09.2013