Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2008 geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.08. bis einschließlich 29.09.2007 begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers zu 3/4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14.08 bis zum 31.12.2007.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger schloss ein Studium der Betriebswirtschaft erfolgreich ab und wurde am 13.08.2007 exmatrikuliert. Im Jahr 2007 übte er durchgehend eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus. Laut Steuerbescheid für das Jahr 2007 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.980,00 EUR und ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 1.000,00 EUR. Bis August 2007 bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Zum 01.01.2008 nahm der Kläger eine vollschichtige Beschäftigung auf.
Am 01.07.2007 zog der Kläger in die 32 qm große Wohnung in Q um, deren Alleinmieterin die Zeugin M (M.) war. Die Wohnung bestand aus einem Zimmer, einem Bad und einer Küche. Die Gesamtmiete betrug 227,31 EUR (Grundmiete 200,00 EUR + 27,31 EUR Betriebs- und Heizkosten). Die am 00.00.1980 geborene Zeugin M. war als Studentin an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Q immatrikuliert. In der Zeit vom 27.08. bis zum 29.09.2007 befand sich der Kläger zusammen mit der Zeugin M. in U in Urlaub.
Am 14.08.2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, dass er als Unternehmensberater selbständig tätig sei. Aus seiner selbständigen Tätigkeit erziele er voraussichtlich Betriebseinnahmen in Höhe von 1.107,00 EUR monatlich abzüglich Betriebsausgaben von 962,00 EUR monatlich. In einer Erklärung vom 15.08.2007 gab der Kläger an, dass er am 01.07.2007 zu seiner Freundin, der Zeugin M., gezogen sei. Der Vermieter sei darüber informiert worden. Es handele sich um einen vorübergehenden Zusammenzug für wenige Monate. Ein Auszug erfolge, sobald er eine passende Arbeitsstelle gefunden habe. Er trage 50 % der Gesamtmietkosten. Er lebe mit der Zeugin M. nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3a SGB II. Sie wohnten weder länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen noch seien sie befugt, über das Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen. Die Zeugin M. bestätigte schriftlich die Richtigkeit dieser Angaben. Am 21.08.2007 fand ein Hausbesuch durch den Außendienst der Beklagten statt. In dem Bericht wird u.a. ausgeführt, dass der Kläger und die Zeugen M. erklärt hätten, dass sie seit 6 Monaten ein Paar seien. Dies sei auch der Grund für das Zusammenziehen gewesen. Der Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Wohnung der Zeugin M. gezogen. Beide hätten erklärt, dass die täglichen Bedarfsgüter in der Regel zusammen eingekauft würden. Es würde auch zusammen gekocht und gegessen. Der Kläger habe angegeben, dass er zunächst nur übergangsweise in die Wohnung mit eingezogen sei. Ihm sei klar gewesen, dass dies nur für eine kurze Zeit sein werde. Er bewerbe sich derzeit bundesweit um eine Arbeitsstelle. Durch Bescheid vom 05.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M., eine eheähnliche Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilde. Nach der Anrechnung des übersteigenden Einkommens der Zeugin M. bestehe für den Kläger kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Weiterhin erziele der Kläger aus einer selbständigen Tätigkeit als Consulter Einkommen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II nicht erfüllt seien. Die Tatsache, dass er und die Zeugin M. seit einem halben Jahr ein Paar seien und er seit dem 01.07.2007 bei der Zeugin M. wohne, begründe nach dem Gesetz nicht die Vermutung, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, existiere. Er sei zum 01.07.2007 bei der Zeugin M. eingezogen, um eine größere Flexibilität bei der Arbeitsuche in Hinblick auf die Kündigungsfristen der Wohnung zu haben. Dieser Zustand des Zusammenlebens sei nur vorübergehend. Er verfüge über keine Kontovollmacht über das Konto der Zeugin M. Es existiere auch kein gemeinsames Konto. Er sei nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn er im Jahresdurchschnitt ca. 300,00 EUR monatlich aus selbständiger Tätigkeit als Consultant beziehe, stände dieses Einkommen ihm nicht regelmäßig jeden Monat zur Verfügung. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 22.01.2008 erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 14.08. bis zum 31.12.2007 begehrt.
Er hat vorgetragen, aus der Tatsache, dass er jemandem Geld überweise, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bestehe. Ansonsten hätte er mit vielen seiner Freunde eine solche Gemeinschaft. De facto habe die Nichtgewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 14.08. bis zum 31.12.2007 dazu geführt, dass er mittlerweile einen ziemlich großen Schuldenberg bei der Zeugin M. angehäuft habe. Nachdem er zum 01.01.2008 eine Beschäftigung aufgenommen habe, sei er in der Lage, die Schulden abzuzahlen. Über die Haushaltskosten und deren Tragung hätten er und die Zeugin M. Buch geführt. Insoweit verweise er auf die zu der Gerichtsakte gereichte Haushaltsausgabenlis-te. Die Zeugin M. habe ihn lediglich in der Form unterstützt, dass sie ihm ein Darlehen gewährt habe. Er habe zu keiner Zeit von der Zeugin M. finanzielle Zuwendungen erhalten. Seinen Anteil an der Miete habe er der Zeugin M. bar bezahlt und teilweise überwiesen.
Das Sozialgericht hat durch die Vernehmung der Zeugin M. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16.09.2008 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 16.09.2008 hat das Sozialgericht Detmold die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 14.08. bis zum 31.12.2007 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des SGB II zu bewilligen. Entscheidend für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II sei, dass die Bindung der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Die Bindung müsse auf Dauer angelegt sein und dürfe daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen. Sie müsse über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Unter Würdigung des Vorbringens des Klägers, der von ihm vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin M. im streitbefangenen Zeitraum keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bestanden habe. Die Kriterien der gesetzlichen Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II für das Vorliegen eines Einstandswillens seien nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.08.2007 hätten die Kläger und die Zeugin M. sich seit sieben Monate gekannt und erst anderthalb Monate zusammen gelebt. Der Kläger wie auch die Zeugin M. seien nicht befugt gewesen, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Anhand der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge sei zwar ersichtlich, dass sich der Kläger und die Zeugin M. gegenseitig verschiedene Geldbeträge überwiesen hätten. Beide hätten aber überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass es sich entweder um leih- bzw. darlehensweise überlassene Geldbeträge oder um die anteilige Erstattung der von der Zeugin M. gezahlten Miete und täglichen Lebenshaltungskosten gehandelt habe. Aus der vom Kläger vorgelegten Excel-Tabelle "Verwaltung Haushaltgeld 2007" gehe hervor, dass der Kläger und die Zeugin M. detailliert festgehalten hätten, wer welchen Betrag zur Anschaffung von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs aufgewandt habe und wie viel Geld die Zeugin M. für den Kläger ausgelegt habe. Der Kläger wie auch die Zeugen M. hätten glaubhaft dargelegt, dass die Zeugin nicht bereit gewesen sei, für den Kläger finanziell einzustehen, sie vielmehr diese Beträge dem Kläger darlehensweise überlassen habe, um über eine finanzielle Notlage hinweg zu helfen. Dies gelte auch für die Vorfinanzierung des Urlaubs durch die Zeugin M. Die anderen äußeren Tatsachen rechtfertigten in der Gesamtbetrachtung nicht die Annahme des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum. Allein der Umstand, dass der Kläger und die Zeugin M. auf engstem Raum zusammen gewohnt hätten, lasse nicht auf einem wechselseitigen Einstandswillen schließen. Die von ihnen angegebenen Gründe für das ursprünglich als Übergangslösung geplante Zusammenwohnen seien schlüssig. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt bundesweit eine Arbeitsstelle gesucht und nach seinen glaubhaften Angaben nicht an Kündigungsfristen bezüglich eines eigenen Mietverhältnisses gebunden sein wollen. Auch sei für ihn die Unterkunft bei der Zeugen M. wesentlich kostengünstiger als seine bisherige Unterkunft gewesen. Wenn der Kläger und die Zeugin M. auch heute noch mittlerweile in einer größeren Wohnung, zusammenlebten, lasse sich hieraus unter Würdigung aller Umstände im streitbefangenen Zeitraum ebenfalls nicht der Rückschluss ziehen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der gemeinsame Wille zu einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden habe. Dabei sei für die Kammer die zum damaligen Zeitpunkt kurze Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens des Klägers und der Zeugin M. ausschlaggebend gewesen. Im Hinblick auf die kurze Dauer des Zusammenseins und des Zusammenlebens könne das Vorliegen eines Einstandswillens auch nicht allein damit begründet werden, dass der Kläger und die Zeugin M. zusammengelebt hätten und die Nähe der menschlichen Beziehung gegeben gewesen sei. Jeder Partnerschaft sei es zuzubilligen, zunächst zu prüfen, ob sie wirklich in der genannten Weise für einander einstehen wolle. Solange die Partner dies nicht nach außen dokumentiert hätten, sei für die Annahme einer Einstehensgemeinschaft jedenfalls bis zum Ablauf des ersten Jahres des Zusammenlebens kein Raum.
Gegen das ihr am 21.10.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.11.2008 beim Sozialgericht Detmold Berufung eingelegt.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger und die Zeugin M. eine Bedarfsgemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum gebildet haben, sodass eine Einkommensanrechnung von Gesetzes wegen geboten gewesen sei. Der Kläger habe mit der Zeugin M. von Anfang an ohne die für reine Wohngemeinschaften typische Trennung der Wohnbereiche als Paar zusammengelebt. Insbesondere müsse als Indiz für den Einstandswillen gewertet werden, dass die Zeugin M. bereit gewesen sei, trotz ihrer eigenen, wirtschaftlich sehr beengten Lage den allgemeinen Lebensunterhalt für den Kläger mit zu bestreiten und mit ihm in äußerst beengten Wohnverhältnisse zusammenzuleben. Dies sei typisch für eine Bedarfsgemeinschaft. Auch spreche die Tatsache, dass die Zeugin M. dem Kläger zuliebe erhebliche finanzielle Bindungen eingegangen sei, für ein Einstehen-Wollen der Zeugin M. für den Kläger. Indem der Kläger seinerseits fest versprochen habe, die von der Zeugin M. vorausgelegten Beträge in Raten zurückzuzahlen und mit dieser Rückzahlung nach eigenen Angaben bereits begonnen habe, könne auch ein Einstehen-Wollen des Klägers für die Zeugin M. ohne weiteres konstatiert werden. Der Wille, füreinander einzustehen, habe sich nicht auf die reine Nothilfe zum physischen Überleben beschränkt, sondern durchaus den Querschnittsbedarf einer normalen Paarbeziehung umfasst. Insbesondere habe die Zeugin M. eine mehrwöchige kostspielige Ferienreise für den Kläger vorfinanziert. Die Dauer des Bestehens einer Beziehung könne nicht entscheidend dafür sein, ob eine Beziehung als Einstehensgemeinschaft gewertet werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig. Er hat dem Senat Kontoauszüge ab dem 01.02.2008 zu den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 27.08 bis zum 29.09.2007 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (A). Im übrigen ist die Berufung unbegründet (B).
A. Dahinstehen kann, ob der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 SGB II in dem Zeitraum vom 27.08 bis zum 29.09.2007 erfüllt hat. Ein Anspruch des Klägers ist jedenfalls nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997, geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereich aufhält. In der Zeit vom 27.08 bis zum 29.09.2007 ist der Kläger für die Beklagte nicht i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II erreichbar gewesen, da er sich in diesem Zeitraum im Ausland und damit außerhalb des durch die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereich (§ 1 EAO) aufgehalten hat. Der Aufenthalt im Ausland ist auch ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners erfolgt.
B. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 14.08 bis zum 26.08.2007 und vom 30.09. bis zum 31.12.2007 dem Grunde nach zu. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II für den Leistungsbezug sind erfüllt.
Der Kläger hat in diesen Zeiträumen das 15 Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB II). Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) gehabt und ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Der Anspruchsauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greift nicht ein, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.08.2007 sein Studium beendet hatte und exmatrikuliert war.
Der Kläger ist in den Zeiträumen auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der monatliche Hilfebedarf des Klägers von 458,65 EUR (345,00 EUR Regelsatz + 113,65 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) ist durch das eigene Einkommen in den Zeiträumen vom 14.08 bis zum 26.08.2007 und vom 30.09. bis zum 31.12.2007 nicht gedeckt gewesen. Im Jahr 2007 hat der Kläger durchgehend Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt. Unter Zugrundelegung eines versteuerten Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.980,00 EUR nach § 2a Abs. 2 und Abs. 4 Alg II-V i.d.F. bis zum 31.12.2007 hat der Kläger im Jahr 2007 ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 248,33 EUR (2.980,00 EUR: 12 Monate) erzielt. Von diesem Einkommen ist der Freibetrag von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und ein Betrag von 9,66 EUR nach § 30 SGB II abzuziehen, so dass sich höchstens ein anrechenbares Einkommen von 138,67 EUR monatlich ergibt. Das versteuerte Einkommen aus abhängiger Beschäftigung ist nicht zu berücksichtigen, da dem Kläger ein Entgelt aus dieser Tätigkeit nicht in den Zeiträumen vom 14.08 bis zum 26.08.2007 und vom 30.09. bis zum 31.12.2007 zugeflossen ist. Dahinstehen kann, ob es sich bei den Gutschriften auf dem Konto des Klägers, die nicht aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers herrühren, in den Monaten August (32,08 EUR Beitragserstattung + 154,00 EUR Kindergeld + 100,00 EUR Gutschrift), Oktober (161,00 Erstattung von Reisekosten) und Dezember (200,00 EUR Weihnachtsgeld + 111,40 EUR Rückerstattung von Bewerbungskosten) um nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen handelt. Selbst wenn diese Gutschriften als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Bedarf des Klägers angerechnet werden, wäre der Bedarf nicht gedeckt. Die Gutschriften über 100,00 EUR am 15.11.2007 sowie über 950,00 EUR am 14.12.2007 stellen kein Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, da der Kläger diese Beträge nach seinen glaubhaften Angaben durch Abhebungen von seiner Kreditkarte zwecks Herstellung der Liquidität seines Girokontos finanziert ist. Ebenso handelt es sich bei der Einzahlung von 470,00 EUR am 29.11.2007 um kein Einkommen, da es sich bei diesem Betrag um ein Darlehen der Zeugin M. gehandelt hat. Der Kläger hat auch nicht über ein verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Hilfebedarf des Klägers auch nicht durch das Einkommen der Zeugin M nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gedeckt. Danach sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Überzeugung des Senats haben der Kläger und die Zeugin M. keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und damit keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in den streitbefangenen Zeiträumen gebildet. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2006 gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Kläger und die Zeugin M. haben in den streitbefangenen Zeiträumen eine Wohn- und (zumindest partielle) Haushaltsgemeinschaft gebildet. Jedoch ist das Vorliegen des in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II geforderten Einstandswillen der Partner nicht voll, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, erwiesen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Einstandswillens trägt die Beklagte, da die Vorschrift des § 7 Abs. 3a SGB II, die eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Einstandswillen normiert, – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht zu Gunsten der Beklagten eingreift.
Allein der Umstand, dass der Kläger wie auch die Zeugin M. im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgehend das Vorliegen eines Einstandswillens in den streitbefangenen Zeiträumen verneint haben, genügt nicht, um einen wechselseitigen Einstandswillen auszuschließen (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Auch die Tatsache, dass der Kläger und die Zeugin M. vor den streitbefangenen Zeiträumen noch kein Jahr zusammengelebt haben, schließt das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht aus, da es sich bei der Ein-Jahres-Grenze des § 7 Abs. 3a SGB II nicht um eine Mindestvoraussetzung handelt (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl., § 7 Rdz. 47 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG zur Drei-Jahres-Grenze des § 137 Abs. 2a AFG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R). Eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II kann schon seit Beginn ihres Zusammenlebens bestehen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195). Als Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeit und die – nach außen erkennbare – Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93). Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R ). Der Senat misst vorliegend den Umständen dieses Falles – Kürze der Beziehung (7 Monate) und Zusammenleben des Klägers mit der Zeugin M. vor der Antragstellung (1½ Monate) sowie die Lebenssituation des Klägers und der Zeugin M. (Übergangstadium zwischen abgeschlossenem Studium und Beginn der Erwerbstätigkeit, beim Kläger verbunden mit einer bundesweiten Suche nach einer Arbeitstelle und einem nicht abgeschlossenem Studium der Zeugin M.) – Bedeutung bei. Unter diesen Umständen sind besonders gewichtige Anzeichen erforderlich, die den Einstandswillen nach Außen dokumentieren (LSG NRW, Beschluss vom 04.07.2007, L 19 B 56/07 AS ER). Dies ist vorliegend auch zur Überzeugung des Senats nicht festzustellen. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch im Berufungsverfahren sind keine weiteren Indizien erkennbar gewesen oder von der Beklagen vorgetragen worden, die für das Vorliegen eines wechselseitigen Einstandswillen sprechen. Dass die Zeugin M. dem Kläger für einen Urlaub einen Betrag von ca. 700,00 EUR gezahlt hat, belegt nicht ihren Einstandswillen, denn es ist glaubhaft, dass sie diesen Betrag nur vorfinanziert hat. Im übrigen hat der Kläger durch die unaufgeforderte Vorlage der Kontoauszüge ab Februar 2008 belegt, dass er unmittelbar nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit begonnen hat, die von der Zeugin M. gewährten Darlehensbeträge mit einem monatlichen Betrag von 200,00 EUR zu tilgen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger durchgehend im Jahr 2008 an die Zeugin M. einen Betrag von 200,00 EUR mit dem Zusatz "Darlehensrückzahlung" überwiesen hat. Damit ist der Vortrag des Klägers sowie die Bekundungen der Zeugin M. im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt, dass die von der Zeugin M. für den Kläger vorgestreckten Beträge als Darlehen gewährt wurden. Die darlehensweise Gewährung von Beträgen, die auch zur Sicherung des Lebensunterhalts gedient haben, spricht gegen das Bestehen eines wechselseitigen Einstandwillens (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 24.06.2009
Zuletzt verändert am: 24.06.2009