Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) am 25.09.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte er (vorrangig) die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die Zeit ab dem 18.07.2007 die tatsächlichen Aufwendungen seiner Mietwohnung als Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzuerkennen und zu bewilligen. Im Beschwerdeverfahren verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.09.2007, dass sie nunmehr die vollen Kosten der Unterkunft für seine Wohnung rückwirkend ab dem 18.07.2007 übernimmt, weil der Antragsteller Kostensenkungsbemühungen mittlerweile nachgewiesen habe. Zugunsten des Antragstellers errechnete sie eine Nachzahlung von 77,75 EUR für Juli 2007 sowie von 186,60 EUR jeweils für August und September 2007. Sie kündigte die Überweisung dieser Beträge in den nächsten Tagen an.
2. Soweit der Antragsteller daraufhin begehrt hat, die Rechtswidrigkeit des bisherigen Verwaltungshandelns festzustellen, ist für dieses Begehren nicht ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern gegebenenfalls eine Klage im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren die statthafte Rechtsschutzform.
3. Soweit der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrte, die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer zu tragen, das er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater benötige, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a) Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage insoweit nicht in Betracht kommt (vgl. BSG vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Juris).
b) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II oder auf allgemeine Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II haben könnte.
Denn das BSG hat mit dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 3/05 R, Juris) entschieden, dass eine Bewilligung von Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II grundsätzlich dann ausscheidet, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Beschäftigung. Da § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichsetzt, können die Ausführungen des BSG auch für den Fall Geltung beanspruchen, indem – wie hier – eine selbstständige Tätigkeit bereits ausgeübt wird bzw. wieder aufgenommen werden soll. Bei dem Antragsteller bestehen nach summarischer Prüfung derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Umfang seiner angestrebten Tätigkeit zukünftig wesentlich ändern könnte oder werde. Der Kläger hat nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, aufgrund welcher konkreten Umstände in seinem Fall erwartet werden dürfe, dass sich der Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit zukünftig vergrößern könnte. Er hat keine Umstände vorgetragen, die es wahrscheinlich oder auch nur möglich erscheinen lassen, dass sich seine Auftragslage wesentlich verändern, d. h. verbessern würde.
Der Antragsteller hat deshalb auch nicht glaubhaft gemacht, dass er Anspruch auf allgemeine Eingliederungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II haben könnte. Denn eine Eingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich im Sinne dieser Regelung, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG a.a.O.). Diese Prognose setzt zu einer Plausibilitätsprüfung und damit ein schlüssiges Konzept voraus, wie aus der in Aussicht genommenen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (BSG, a.a.O.). Ein derartiges schlüssiges Konzept hat der Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Seine vage Hoffnung, seine selbstständige Tätigkeit wiederaufnehmen bzw. so ausbauen zu können, dass er davon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, reicht insoweit nicht aus.
4. Abschließend und am Rande merkt der Senat an, dass die von dem Antragsteller beanstandete Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch das SG nicht zu erkennen ist.
Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gibt den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 (35); 96, 205 (216); stRspr). Maßgebend für diese Pflichten des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 94, 166 (207)). Die Regelung des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei – hier eines Beteiligten – zu folgen. Das SG hat sich im Übrigen mit der Argumentation des Antragstellers sowie mit dem Sachverhalt in seinem angegriffenen Beschluss ausführlich auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007