Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.05.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der 1969 geborene, schwerbehinderte Kläger, der Vollwaise ist, beantragte im Januar 2010 unter Hinweis darauf, dass seine Mutter bis zu ihrem Tod im Jahre 2008 für ihn Kindergeld bezogen habe, letzteres nunmehr für sich selbst. Die Beklagte lehnte im Hinblick auf das Alter des Klägers den Antrag ab (Bescheid vom 01.02.2010, Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Beschluss vom 27.05.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO).
Kindergeld für sich selbst erhält nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zwar, jedoch ist sein Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkt (§ 1 Abs. 2 S. 3 BKGG).
Für den Kläger als Schwerbehinderten, der außer Stande ist sich selbst zu unterhalten, stand bzw. stünde seinen Eltern gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG unbeschränkt Kindergeld zu. Der Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ist jedoch in diesem Fall durch § 1 Abs. 2 S. 3 BKGG in der hier gem. § 20 Abs. 4 S. 2 BKGG anzuwendenden bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkt.
Gegen diese Differenzierung werden zwar verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (vgl. Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 1 BKGG Rn 130), das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch in der auch vom SG in Bezug genommenen Entscheidung diese als nicht durchgreifend angesehen (Urt. v. 19.02.2009 – B 10 KG 2/07 R = www.juris.de Rn 24 ff.; zustimmend Irmen in Hambüchen, BEEG ESTG BKGG, § 1 Rn 55 ff.). Dem schließt sich der Senat an, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.08.2010
Zuletzt verändert am: 25.08.2010