Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.01.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der im März 1958 in der Türkei geborene Kläger ist seit November 1974 im westdeutschen Steinkohlebergbau beschäftigt. Er war zunächst als Bergjungarbeiter, sonstiger Hilfsarbeiter, Gleisbauarbeiter und Bandwärter tätig. Ab 1981 übte er unterschiedliche Hauertätigkeiten, Tätigkeiten als Metallhandwerkervorarbeiter und als Kolonnenführer aus. Zuletzt wurde er nach Lohngruppe 11 des Tarifvertrages des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbaus entlohnt. Seit September 1998 bestand Arbeitsunfähig; im Dezember 1999 kehrte er vom Bergbau ab.
Auf den Rentenantrag vom April 1998 ließ die Beklagte den Kläger durch den Sozialmedizinischen Dienst untersuchen. Dr. S fand einen Zustand nach konservativ behandelter Tibiafraktur rechts, Hinweise auf beginnende obstruktive Ventilationsstörungen bei aufgegebenem Nikotinabusus und eine Adipositas. Der Kläger könne weiter als Hauer arbeiten. Auf den Widerspruch des Klägers gegen den die Berufsunfähigkeitsrente ablehnenden Bescheid vom 11.09.1998 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. T, der in seinem Gutachten vom Dezember 1998 eine folgenlos abgeheilte Unterschenkelfraktur und ein Lumbalsyndrom ohne Bewegungsdefizit und ohne neurologische Ausfallsymptomatik feststellte. Er hielt den Kläger bei extremem Aggravationsverhalten noch für in der Lage, Hauertätigkeiten unter Tage vollschichtig durchzuführen. Er meinte aber, dass wegen einer Krankenhausbehandlung des Klägers auf Grund einer Lungenembolie eine internistische Begutachtung erfolgen solle. Diese fand im Februar 1999 durch den Internisten Dr. T1 statt, der den Zustand nach Lungenembolie bestätigt sowie eine tiefe Beinvenenthrombose rechts mit Minderbelastbarkeit im Hinblick auf ein erhöhtes Blutungsrisiko festgestellt hat. Der Kläger sei noch fähig, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten – ohne Unfallgefährdung für die Dauer der Fortführung der Marcumar-Therapie – durchzuführen. Die Beklagte erkannte daraufhin den Zustand verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau an und änderte insoweit ihren Bescheid vom 11.09.1998 ab, wies aber im Übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 05.07.1999 den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass der Kläger noch in der Lage sei, unter anderem als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel und Hauswart in der Wohnungswirtschaft zu arbeiten.
Im Klageverfahren hat der Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 80 sowie eine Allergieerkrankung und eine mittlerweile bestehende Depression die Auffassung vertreten, keine zumutbare Tätigkeit mehr verrichten zu können.
Er hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm ab 01.01.2000 einen Zustand von Berufsunfähigkeit anzunehmen und ihm die entsprechenden Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten Begutachtungen veranlasst durch den Chefarzt der Inneren Abteilung des St. S Hospitals D Dr. F sowie den Chefarzt der Chirurgischen Abteilung dieses Krankenhauses Prof. Dr. F1 und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F2. Unter Würdigung der drei Fachgebiete hat Dr. F in seinem Gutachten vom 12.12.2000 unter Zugrundelegung einer leichtgradig restriktiven Ventilationsstörung, eines Zustands nach Schilddrüsenoperation des rechten Schilddrüsenlappens bei vergrößertem linken Lappen mit Knotenbildung und euthyreoter Stoffwechsellage, eines leichten Halswirbelsäulen- und Lumbalsyndroms ohne Funktionseinschränkung sowie eines Zustandes nach abgelaufener tiefer Beinvenenthrombose rechts noch körperlich mittelschwere Arbeiten über und unter Tage für möglich erachtet. Die auf psychiatrischem Gebiet festgestellten psychischen Störungen, wie affektive Schwankungen und vegetative Beschwerden, seien Folge der empfundenen gesundheitlichen Einschränkungen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als psychoreaktiv ausgelöste Störungen seien leichtgradige Auffälligkeiten feststellbar, die die Leistungsbreite im Erwerbsleben nicht grundsätzlich beeinträchtigten. Vor allem stünde dies der Aufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit nicht entgegen. An qualitativen Einschränkungen hielt er Arbeiten mit besonderer Einwirkung von Nässe, Hitze, Kälte oder Zugluft nicht für möglich, allerdings Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz mit witterungsangepasster Kleidung seien durchführbar.
Der Kläger hat eine Begutachtung nach § 109 SGG beantragt durch den Oberarzt des Ev. Krankenhauses N, Dr. I und den Chefarzt der Medizinischen Klinik des Ev. Krankenhauses M in F Dr. P. Dr. I hat anlässlich seiner Untersuchung im Januar 2001 im Gutachten vom 05.02.2001 ebenfalls Verschleißveränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt, darüber hinaus eine diskrete Fehlstatik im Bereich der Brustwirbelsäule und im Gefolge der Halswirbelsäulenveränderung eine geringgradig eingeschränkte Funktion beider Schultergelenke. Der Kläger habe im Rahmen der Untersuchung verlangsamt und introvertiert gewirkt. Ihm seien nur noch Arbeiten über Tage wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen ohne jegliche Zwangshaltung zumutbar. Es müsse sich um leichte körperliche Arbeiten handeln mit kurzfristigem Heben und Tragen von Lasten bis zu max. 10 kg. Arbeiten im Freien unter adäquatem Witterungsschutz seien zumutbar. Bei Einhaltung der Einschränkungen könne der Kläger vollschichtig arbeiten. Dr. P (Gutachten vom 05.03.2001) hat auf Grund einer Lungenfunktionsanalyse eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung diagnostiziert. Dies weiche von der Befunderhebung des Dr. F ab. Auf internistischem Fachgebiet könne der Kläger leichte bis nur zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit. Die Arbeiten sollten nur noch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Die festgestellte Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit auf internistischem Fachgebiet sei mit großer Sicherheit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesen.
Die ärztliche Beraterin der Beklagten hielt das internistische Gutachten für nachvollziehbar und schlüssig, nicht jedoch die daraus abgeleitete sozialmedizinische Beurteilung. Das Ausmaß der Erkrankung sei nicht derart gravierend, dass der Kläger nur noch in geschlossenen Räumen tätig werden könne. Es sei darauf zu achten, dass besondere Einflüsse von Nässe, Kälte und Zugluft ausgeschlossen würden. Zu einer Tätigkeit im Freien mit witterungsangepasster Kleidung sei der Kläger durchaus noch in der Lage.
Das Sozialgericht hat weitere Begutachtungen von Amts wegen veranlasst durch den Chefarzt für Innere Medizin und Allergologie des L Krankenhauses in N, Dr. M und den Orthopäden L. Dr. M hat nach stationärer Begutachtung in der Zeit vom 21. bis 23.05.2001 abschließend auf internistischem Gebiet (Gutachten vom 03.08.2001) ein allergisches Asthma bronchiale in Folge Sensibilisierung gegen Hausmilben, eine leichte Hyperthyreose und eine chronische Gastritis diagnostiziert. Unter Würdigung des fachorthopädischen Zusatzgutachtens des Orthopäden L vom 25.07.2001, in dem ein rezidivierend auftretendes Halswirbelsäulensyndrom ohne Nervenwurzelreizsymptomatik und radiologisch nur gering nachweisbare Veränderungen, ein Engpasssyndrom im Bereich des rechten Schultergelenks sowie anamnestisch zu erfragende rezidivierend auftretende Lumbalgien ohne klinisch und radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen und Wurzelreizsymptomatik festgehalten worden waren, hat er den Kläger für fähig erachtet, körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg sei kurzfristig möglich, Arbeiten mit besonderer Einwirkung von Nässe, Hitze und Kälte sowie Zugluft sollten wegen des allergischen Asthma bronchiale gemieden werden, ebenso Arbeiten im Freien. Damit sei der Kläger in der Lage vollschichtig zu arbeiten. Im Gutachten von Dr. F würde das nachgewiesene allergische Asthma nicht berücksichtigt und gewürdigt, dessen Beurteilung könne auf keinen Fall gefolgt werden. Im Gutachten von Dr. P würde zumindest eine chronische Bronchitis bestätigt mit einer entsprechenden Obstruktion. Er teile nicht die Ansicht von Dr. M1, dass dem Kläger noch Tätigkeiten im Freien zumutbar seien. Bei der bestehenden obstruktiven Ventilationsstörung könnten schon geringste Witterungsschwankungen zu einer akuten Exazerbation führen, so dass dem Kläger nur noch Tätigkeiten in geschlossenen Räumen zugemutet werden sollten. Insbesondere sei es zu vermeiden, dass es durch Witterungseinflüsse zu Infekten der oberen und unteren Atemwege komme und dadurch zu längeren Krankfeierzeiten. Nachdem Dr. M1 bei ihrer Auffassung geblieben war, dass unter normalen Witterungsbedingungen mit witterungsangepasster Kleidung der Versicherte durchaus in der Lage sei, im Freien – wie beispielsweise bei Auslieferungstätigkeiten – tätig zu werden, hat sich Dr. M unter dem 10.10.2001 dieser Auffassung angeschlossen. Dem Kläger seien selbstverständlich noch Tätigkeiten zumutbar, wie sie z. B. als Auslieferungsfahrer für Arzneimittel erforderlich seien. Bei einer Tätigkeit im Freien sei er davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine vollschichtig, d. h. acht Stunden im Freien zu verrichtende Tätigkeit handele. Die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers entspreche den Verhältnissen, wie sie dem Versicherten auch im täglichen Leben begegneten. Als Auslieferungsfahrer könne der Kläger von internistischer Seite noch vollschichtig arbeiten.
Durch Urteil vom 30.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Facharbeiter mit dem festgestellten Leistungsvermögen zumutbar auf die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel verweisbar.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers nicht mehr verrichten zu können. Dr. P habe wegen der Bronchialerkrankung einen Arbeitseinsatz außerhalb geschlossener Räume ausgeschlossen. Dr. M sei da sehr inkonsequent. Denn er habe zunächst ebenfalls nur noch Arbeiten in geschlossenen Räumen für möglich erachtet und bekräftigt, die Ansicht von Dr. M1 nicht zu teilen, dass noch Tätigkeiten im Freien zumutbar seien. Dann allerdings führe er in der Stellungnahme vom 10.10.2001 aus, dass selbstverständlich dem Kläger noch Tätigkeiten zugemutet werden könnten, wie sie z. B. erforderlich seien als Auslieferungsfahrer für Arzneimittel, weil er bei einer Tätigkeit im Freien davon ausgehe, dass diese über acht Stunden im Freien ausgeübt werden müsse. Darüber habe sich das Sozialgericht ohne Begründung hinweggesetzt. Bei verständiger Würdigung der Gutachten von Dr. P und Dr. I müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel nicht mehr arbeiten könne, weil er dann den mit dieser Tätigkeit verbundenen ständigen Temperaturschwankungen und ungünstigen Witterungseinflüssen ausgesetzt sei. Auch kämen Arbeiten verbunden mit besonderem Zeitdruck und einer über 10 kg hinausgehenden Hebe- und Tragebelastung nicht in Betracht. Im Übrigen habe sich der von den internistischen Sachverständigen geäußerte Verdacht einer Refluxerkrankung zwischenzeitlich erhärtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.1999 zu verurteilen, bei ihm ab 01. Januar 2000 einen Zustand von Berufsunfähigkeit anzunehmen und ihm die entsprechenden Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte der Internistin C, zuletzt vom 24.07.2002 eingeholt. In einem vom Kläger vorgelegten nervenärztlichen Attest des Dr. N vom 19.08.2002 wird eine chronifizierte somatisiert-neurotische Depression bescheinigt. Er gibt an, den Kläger seit dem 11.07.2002 nervenärztlich zu behandeln. Nervenärztlicherseits sei der Kläger auf Grund verschiedener Erkrankungen in seiner Leistungsfähigkeit unter 50 v. H. reduziert. Er könne auch in der Zukunft keine regelmäßige Tätigkeit mehr durchführen. Ausweislich des vom Senat eingeholten Befundberichts des St. B-Hospitals, I, ist anlässlich der Untersuchungen in der Zeit vom 13.09.2002 bis 07.10.2002 eine chronische "uncharakteristische" Colitis festgestellt worden, wobei zunächst eine Besserung der Beschwerdesymptomatik angegeben wird, im weiteren Verlauf persistierend. Schließlich hat der Kläger ein Attest des Arztes für Orthopädie I1 vom 24.10.2003 zu den Akten gereicht. Dieser bescheinigt, dass bei dem Kläger ein HWS-Syndrom mit starker Osteochondrose C5 bis 7 aufgetreten sei. Von diesem Arzt hat der Senat ebenfalls einen Befundbericht eingeholt. Unter dem 03.11.2003 hat er u.a. ausgeführt, den Kläger zum ersten Mal am 17.06.2002 und zuletzt am 24.10.2003 behandelt zu haben. Der Kläger sei auf Grund der orthopädischen Erkrankungen noch in der Lage, sechs Stunden täglich eine leichte körperliche Tätigkeit auszuüben.
Nach Übersendung der berufskundlichen Gutachten und Stellungnahmen des Dr. N1 zur Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers hat der Kläger auf seine Ausführungen bezüglich der Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel Bezug genommen, die für die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers gleichermaßen Geltung hätten. Hier kämen sogar verstärkt Arbeiten im Freien und vor allen Dingen Bückbelastungen vor. Der Automatenauffüller habe sich nämlich nicht nur wie der Auslieferungsfahrer im Medikamentengroßhandel bei Transportvorgängen im Freien zu bewegen, sondern vor allem beim Auffüllen der Automaten, dem Kernbereich seiner Tätigkeit. In einer umfangreichen Stellungnahme vom 23.10.2004 hat er sich u.a. auf übergeordnete, von der Rechtsprechung zu respektierende und zu berücksichtigende Gesichtspunkte berufen, die ebenfalls eine Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ausschlössen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.1999 ist, soweit die hier streitige Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht abgelehnt wird, rechtmäßig. Der Kläger ist durch sie nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs ist zunächst die Bestimmung des § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.). Der Kläger hat den Rentenantrag im April 1998 gestellt und begehrt seinem Antrag entsprechend jedenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab Februar 2000 (§ 300 Abs. 2 i. V. m. § 302b Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung).
Nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (S. 2).
Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist.
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Hauers. Diese Tätigkeit hat er zuletzt – und das für mehrere Jahre – ausgeübt. Als Hauer kann der Kläger nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen der gehörten Sachverständigen nicht mehr arbeiten, weil er danach nur noch in der Lage ist, über Tage leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Damit ist der Kläger allerdings noch nicht berufsunfähig. Das ist er nur, wenn keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten ersichtlich sind. Wie sich aus Satz 2 des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. ergibt, räumt der Gesetzgeber einem Versicherten nicht schon dann einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ein, wenn er seinen versicherungspflichtig ausgeübten "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann; er verlangt vielmehr, dass er sich bezogen auf seinen bisherigen Beruf vor Inanspruchnahme einer Rente auf eine geringerwertige Tätigkeit verweisen lässt. Zumutbar im Sinne dieser Bestimmung sind einem Versicherten alle, auch berufsfremden Tätigkeiten, die er nach seinen gesundheitlichen Kräften und beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführen kann und die nach ihrer im Gesetz beschriebenen Kennzeichnung, nämlich nach ihrer Ausbildung, ihren besonderen Anforderungen und ihrer Bedeutung im Betrieb, also nach ihrer Qualität, dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.1980 – 4 RJ 35/80, SozR 2200, § 1246 Nr. 73). Zur praktischen Handhabung hat das Bundessozialgericht dazu ein Mehrstufenschema entwickelt. Auf die Darlegungen im Einzelnen kann hier verzichtet werden, weil den Beteiligten die Kennzeichnung der jeweiligen Gruppen dieses Schemas bekannt sind (vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 12.09.1991 – 5 RJ 34/90, SozR 3 2200, § 1246 Nr. 17). Zumutbar im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. sind unter Beachtung dieses Schemas einem Versicherten jedenfalls die Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Stufe, soweit sie ihn weder in seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern. Ein Facharbeiter kann allerdings auch auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Tätigkeiten herausheben dann verwiesen werden, wenn diese Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (BSG Urteil vom 28.05.1991 – 13/5 RJ 4/90, SozR 3 2200, § 1246 Nr. 12). Nach diesem Schema kommt der zuletzt verrichteten Hauertätigkeit Facharbeiterqualität zu. Der Kläger hat zwar weder eine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt noch eine nach der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau vorgesehene schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen können, dass er die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, alle wesentlichen bergmännischen Arbeiten verrichten zu können. Dennoch ist er der Gruppe der bergmännischen Facharbeiter zuzuordnen. Auf Grund der langjährig seit März 1978 ausgeübten Untertagetätigkeiten, davon seit 1981 als Hauer und dadurch, dass er an verschiedenen Betriebspunkten vollwertig als Hauer gearbeitet hat, spricht dafür, dass er ein Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten besaß, das ihn dazu befähigte, nach kurzer Einweisung sämtliche Bereiche der Hauerarbeiten zu bewältigen. Dafür spricht insbesondere die hohe Entlohnung durch den Arbeitgeber, die schon seit 1981 überwiegend nach den Lohngruppen 9 bis11 der Lohnordnung, die sämtlich Facharbeiterlohngruppen sind, erfolgt ist und die zuletzt innegehabte Funktion als Kolonnenführer.
Da der Kläger zum 31.12.1999 vom Bergbau abgekehrt ist, kommen leichte Tätigkeiten etwa wie die des Lampenwärters im Bergbau nicht mehr als Verweisungstätigkeiten in Betracht. Der Kläger hat insoweit seinen Antrag auch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente beschränkt für die Zeit ab 01.01.2000. Unter Berücksichtigung des festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögens kann der Kläger aber ab diesem Zeitpunkt zumutbar auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verwiesen werden.
Nach den übereinstimmenden Feststellungen der im ersten Rechtszug von Amts wegen beauftragen medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. F1, Dr. F, Dr. F2, Dr. M und L sowie der nach § 109 SGG beauftragen Sachverständigen Dres. I und P kann der Kläger zumindest noch körperlich leichte, zeitweilig aber auch mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Orthopäden Dr. I und L sind dabei hinsichtlich des Arbeitens im Freien unterschiedlicher Auffassung, meinen aber beide, dass Arbeiten im Freien unter adäquatem Witterungsschutz zumutbar seien. Im Übrigen sollen die Arbeiten in wechselnder Körperhaltung erfolgen, wobei häufiges Bücken oder andauernd länger gebückte Haltung vermieden werden soll. Lasten von jedenfalls bis 10 kg könnten gehoben und getragen werden. Auf internistischem Gebiet bestehen keine wesentlichen weiteren Einschränkungen. Dass Dr. P nur noch Arbeiten ohne Einwirkung von Nässe, Hitze, Kälte und/oder Zugluft für möglich hält, ändert an den Einschränkungen nichts im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. M, dem der Senat folgt. Dieser ist zwar zunächst in seinem Gutachten vom 03.08.2001 ebenfalls von Einschränkungen bei Arbeiten im Freien ausgegangen. Für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend hat Dr. M diese Auffassung jedoch in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 10.10.2001 relativiert und klarstellend erläutert. Als Pneumologe und Allergologe bestätigte er nach einer eingehenden – stationären – Untersuchung einschließlich allergologischer Tests eindeutig ein allergisches Asthma bronchiale. Insoweit teilte er die von Dr. P erhobene Diagnose einer chronischen Bronchitis zwar nicht; wegen dieser "zumindest" angenommenen chronischen Bronchitis hat Dr. M aber in der Leistungsbeurteilung keinen Unterschied gesehen. Die Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben seien identisch. Auch wenn einzuräumen ist, dass Dr. M in diesem Gutachten noch nicht der Auffassung von Dr. M1 hinsichtlich einer Arbeit im Freien hatte folgen können mit der Begründung, dass bei der bestehenden obstruktiven Ventilationsstörung schon geringste Witterungsschwankungen zu einer akuten Exazerbation führten, so ist diese Einschätzung auf Grund der ergänzenden Stellungnahme unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten und deshalb anders vorzunehmen und zu bewerten. Insoweit führt der Sachverständige erklärend und für den Senat nachvollziehbar aus, dass die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers etwa den Verhältnissen entspreche, wie sie auch im täglichen Leben anfallen. Die abweichende Beurteilung hinsichtlich der "Arbeiten im Freien", die er damit begründet, von einer acht Stunden im Freien zu verrichtenden Tätigkeit ausgegangen zu sein, überzeugt. Vor dem Hintergrund, dass durch Witterungseinflüsse auftretende Infekte der oberen und unteren Atemwege verhindert werden sollen, leuchtet es ein, dass eine Gefährdung der genannten Art sich tatsächlich nur gravierend auswirkt bei einer im Freien zu verrichtenden Tätigkeit, bei der ein Arbeitnehmer ständig Einwirkungen von Nässe, Hitze und Kälte und Zugluft ausgesetzt ist, ohne sich vor Witterungseinflüssen ausreichend schützen zu können. Der Senat vermag unter diesem Blickwinkel insbesondere keinen unauflösbaren Widerspruch zum Gutachten vom 03.08.2001 zu erkennen, wenn Dr. M zunächst noch der Auffassung von Dr. M1 entgegen getreten ist, dass bei der bestehenden obstruktiven Ventilationsstörung schon geringste Witterungsschwankungen zu einer akuten Exazerbation führe. Gefährdungen dieser Art ist ein Arbeitnehmer bei einer Auslieferungstätigkeit für Arzneimittel oder – wie hier – der Tätigkeit des Befüllens von Zigarettenautomaten nicht in dem Umfang ausgesetzt, wie bei in voller Schicht im Freien zu verrichtender Arbeit. Berücksichtigt man dabei die von allen Sachverständigen durchgehend positiv beantwortete Frage, dass der Kläger beispielsweise eine Arbeitsstelle mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen und auch viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen vermag, so stellte es einen Widerspruch in sich dar, wenn es ihm nicht gestattet wäre, jeweils kurzfristig, wenn auch häufiger, verteilt über eine Arbeitsschicht im Freien tätig zu werden. Dies vor allem deshalb, weil es sich um Arbeitsvorgänge leichter, rasch zu erledigender Art handelt. Dass es schon bei solch kurzfristigem Tätigwerden im Freien zu Exacerbationen irgendwelcher Infekte kommt, ist selbst bei vorgeschädigter Gesundheit nicht ersichtlich und in dieser Form auch von den Sachverständigen nicht angenommen worden. Auf seelisch-geistigem Gebiet hat Dr. F2 in seinem Gutachten vom 04.12.2000 keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Er ist der Meinung, der Kläger könne durchschnittliche Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortlichkeit erfüllen, wobei besonderer Zeitdruck nur mit besonderer Anstrengung zu bestehen sei.
Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers zum Ausschluß einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verrichten.
Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. N1 handelt es sich bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers um eine leichte körperliche Tätigkeit die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird und nur normale durchschnittliche Anforderungen an seelisch -geistige Qualitäten stellt. Darüber hinausgehende Qualitäten sind nicht gefordert.
Was die körperliche Belastung anbelangt, ist davon auszugehen, dass bei einer städtischen Tour täglich 40 – 44 und bei einer ländlichen Tour täglich 35 – 40 Zigarettenautomaten angefahren, gewartet und nachgefüllt werden müssen. Dabei sind durchschnittlich täglich insgesamt etwa 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem Geldgesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro.
Von diesen durchschnittlichen Werten ausgehend fallen je Zigarettenautomat nur geringe Gewichte an Zigaretten und an Geld an. Ausgehend von einem Packungsgewicht von etwa 25 g – Stange von maximal 510 g bei 20 Packungen – ist ein Warengewicht bei 75 Packungen von unter 2 Kg in dem 2,2 Kg wiegenden Füllkorb zu bewältigen. Entsprechend stellt sich das Gewicht des Geldes dar. Bei einem ausschließlich mit Münzgeld zu bedienenden Automaten und bei einem Packungspreis von durchschnittlich 4,00 Euro können 300 1,00-Euro-Münzen durchschnittlich anfallen, was zu einem Gewicht von max. 2550 g führt. Dabei ist der Senat, der Annahme des Sachverständigen folgend von einem Münzgewicht bei einer 1,00-Euro-Münze von etwa 8,5 g – münzfrisch 7,5 g plus Verschmutzung – ausgegangen. Variationen wegen anderer Münzzusammenstellungen oder – Mischung mit Notengeld sind möglich. Abweichungen nach oben und nach unten sind aber nur in einem Maße möglich, mit dem die 5 Kilo Grenze niemals überschritten wird.
In Ausnahmefällen können höhere Gesamtgewichte sowohl bei der Ware als auch beim Geld anfallen. Zigarettenkartons mit einem Inhalt von 16 Stangen zu 510 g können bis knapp unter 9 Kg wiegen. Zu entnehmende Geldmengen können insgesamt das Gewicht von 20 Kg nach den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen erreichen/überschreiten. Diese Gewichte können aber, wie der Sachverständige auch dargelegt hat, in Teilmengen transportiert werden. Der Automatenauffüller kann sie sich seinem Leistungsvermögen entsprechend aufteilen.
Weitere körperliche Belastungen mit den vorbeschriebenen (Gesamt)Höchstgewichten treten auf beim Beladen des Lieferfahrzeugs. Gleich ob die aus dem Warenlager des Tabakwarengroßhändlers zu entnehmenden Waren von einem Kommissionierer vorbereitet bereitgestellt werden oder ob der Auffüller sie selbst aus dem Lager holt. Diese Gewichte können ebenfalls belastungsgerecht aufgeteilt werden.
Das an den Automaten eingesammelte Geld fällt nach dem Zählen mittels einer Zählmaschine in einen im Lieferwagen eingebauten Tresor, der auf dem Gelände des Tabakwarengroßhändlers nur noch aus dem Lieferwagen auf ein Rollenförderband gezogen werden muss, das bis an den Lieferwagen heranreicht. Mit der Geldentnahme oder einem Transport ins Kassenbüro hat der Automatenauffüller nichts zu tun.
Beim Beladen des Fahrzeugs werden entweder die Zigaretten-Kartons oder-Stangen in in dem Wagen eingebaute Regale gelegt. Beim Nachfüllen der Automaten sind die erforderlichen Mengen wieder aus diesen Regalen herauszunehmen. Dabei können jeweils naturgemäß einzelne kurzfristige Bückvorgänge notwendig sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die jeweils nachzufüllenden Zigarettenpackungen bei jedem Automaten ausschließlich auf dem Boden des Lieferfahrzeugs – als dem untersten "Regalboden" – befinden.
An die geistig-seelischen Qualitäten wie Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, verantwortliches und zuverlässiges Handeln werden normale/durchschnittliche Anforderungen gestellt. Die Tätigkeit bedarf einer gewissen Intelligenz und Umstellungsfähigkeit, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erlernen und den Versorgungsbezirk mit seinen Automaten kennenzulernen und abzufahren. Über die sicherlich auch für eine Einstellung in diesen Beruf wegen der hohen Waren- und Geldwerte erforderlichen charakterologischen Qualitäten eines Bewerbers, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu entscheiden. Diese Gerichtsbarkeit ist in diesem Zusammenhang ausschließlich zur Beurteilung der körperlichen und seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit eines Versicherten/Rentenantragstellers berufen.
Zeitdruck kann allenfalls in dem allenthalben bei jeder Arbeit anfallenden Ausmaß entstehen bzw. vorhanden sein. Der Zigarettenautomatenauffüller ist in der Gestaltung seines Arbeitstages weitestgehend frei. Das hat seine Grundlage darin, dass er für die Versorgung seines Bezirks und nicht nach geleisteten Arbeits- und/oder Überstunden entlohnt wird. Deshalb kann er seine Nachfüll-Tour, die für den jeweiligen Tag vorgegeben wird, in ihrem Ablauf frei gestalten, Pausen nach den Vorgaben der Arbeitszeitordnung planen und einhalten oder zusätzliche Pausen einlegen. Daran ist er durch nichts, vor allem nicht durch eine Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen, gehindert. Er kann z.B. in einem innerstädtischen Bereich ganz früh morgens mit seiner Arbeit beginnen, um sie relativ "bequem" und zügig erledigen zu können, weil er sich als Lieferant bis 10 Uhr morgens problemlos in seinem Fahrzeug sowohl in der Fußgängerzone als auch in dem anderen Innenstadtbereich bewegen kann. Hat er auf seiner Tour vornehmlich z.B. Kantinen, Wirtschaften und Kioske aufzusuchen, wird er wegen möglicher späterer Öffnungszeiten seinen Arbeitstag auch erst später am Tag beginnen mit der Folge, dass es an diesem Tage später werden kann. Bei normalem Ablauf eines durchschnittlichen Tourentages ist deshalb das Entstehen von Zeitdruck über das normale Maß hinaus nicht zu erwarten. Zeitdruck wird regelmäßig nur dadurch entstehen können, worauf auch der Sachverständige hinweist, dass sich der Auffüller selbst unter Druck setzt mit dem Ziel seine Arbeit schnellstmöglich hinter sich zu bringen.
Da es von dieser Art Arbeitsplätze in Deutschland etwa 2500 gibt, in Nordrhein-Westfalen allein mehr als 500, wobei die Arbeitsplätze und die Bevölkerungszahlen ins Verhältnis gesetzt sind, demnach von einer beachtlichen und nach der Rechtsprechung der Rentensenate des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG in RozR 3-2600 § 43 Nr. 13) bei weitem für eine Verweisungstätigkeit ausreichenden Anzahl dieser Arbeitsplätze auszugehen ist, seien sie frei oder besetzt, sind die vorbeschriebenen Arbeitsbedingungen die des allgemeinen Arbeitsmarktes für diese Tätigkeit (vgl. BSG Urteil in SozR 2200 § 1247 Nr. 43, Urteil in SozR 4100 § 168 Nr. 7). Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen deshalb nicht darin nach Stunden und Überstunden für eine Arbeit entlohnt zu werden sondern in der Versorgung der Automaten in dem, dem Zigarettenautomatenauffüller anvertrauten Bezirk. Das schließt ein, dass die möglicherweise normale tarifliche Arbeitszeit durchaus sowohl unter als auch überschritten werden kann. Damit dürfte es entscheidend auf die Versorgungs-/Verweildauer am einzelnen zu versorgenden Zigarettenautomaten nicht ankommen.
Die Arbeit ist in die Lohngruppe VI (Verkaufsfahrer) des Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 eingestuft, in eine Lohngruppe somit, nach der auch Tätigkeiten entlohnt werden, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen. Die hohe tarifliche Einstufung ist gerechtfertigt dadurch, dass der Zigarettenautomatenauffüller mit hohen Waren- und Geldwerten umgeht und deswegen eine für den Betrieb hochwertige Arbeit ausführt.
Nach dem oben beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger durchaus in der Lage diesen Beruf auszuüben. Er wird weder körperlich noch seelisch-geistig durch die zu verrichtenden Tätigkeiten einschließlich der kleinen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten überfordert. Die von ihm erhobenen Einwendungen sind samt und sonders unbeachtlich.
Wenn der Kläger zunächst geltend macht, die Rechtsordnung könne von ihm generell nicht verlangen, dass er sich am Handel mit Drogen – nämlich Nikotin – beteilige, übersieht er zunächst, dass er gerade mit dieser Tätigkeit in ganz erheblichem Maße mit jeder von ihm nachgefüllten Zigarettenpackung auf die gesundheitliche Gefährlichkeit des Tabakrauchens schriftlich hinweist. Jede Packung weist in einem Aufdruck auf die gesundheitliche Schädllichkeit des Rauchens hin. Darüberhinaus scheint er sich insoweit im Ansatz auf ein Grundrecht aus Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) berufen zu wollen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zur Frage einer zulässigen Ablehnung einer angebotenen Arbeit im Rahmen der Arbeitlosenversicherung ergangen ist, hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass eine Beeinträchtigung von Belangen der Versichertengemeinschaft nur dann als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn und soweit der Schutzbereich des Art. 4 GG eröffnet ist und bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung der Gewissensposition des einzelnen ein höheres Gewicht zukommt als den verfassungsrechtlich angeordneten Gemeinschaftsaufgaben, hier: Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (BSG Urteil vom 23.06.1982, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 19, vgl. BVerfG in SozR 4100 § 119 Nr. 22). Art. 4 GG soll ein allgemeines Recht auf Verwirklichung von Gewissensentscheidungen gewährleisten (BSG Urteil vom 18.02.1987, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 30). Verlangt wird hierbei jedoch, dass der Versicherte eine Gewissensentscheidung getroffen hat, an deren Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht. Es muss durch die Ausübung der "angebotenen" Arbeit zu einem aufgezwungenen Gewissenskonflikt kommen. Dazu hat der Kläger die Vorausstzungen für eine Gewissensnot substantiiert vorzutragen. Das Gericht hat zu überprüfen, ob diese Darlegungen glaubhaft sind.
Die für den Bereich der Arbeitslosenversicherung an Art. 4 GG orientierten und entwickelten Grundsätze des BSG sind gleichermaßen tragend für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. An den aufgeführten Voraussetzungen fehlt es hier gänzlich. Allein der Umstand, dass die vom Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers gleichlautend schriftsätzlich in zahlreichen anderen Verfahren "ohne wenn und aber" in die jeweiligen Verfahren eingeführt wurden, lässt eine konkrete Einzelfallbezogenheit vermissen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen gegen das Rauchen und die Unzumutbarkeit, den Kläger und "sämtliche anderen Versicherten" rentenrechtlich auf eine Tätigkeit zu verweisen, die "Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin abverlangt", lassen noch keine vom Kläger individuell und ernsthaft getroffene und detailliert vorgetragene Gewissensentscheidung dagegen erkennen. Ganz im Gegenteil: die Äußerung seines Bevollmächtigten, die Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin sei "unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles immer und in jedem einzelnen Fall strikt abzulehnen", macht deutlich, dass es ihm nicht um eine – nämlich seine – individuelle Gewissensposition der und des Versicherten – wie vorliegend – geht. In einem solchen pauschalen Vortrag, kann der Senat weder eine substantiierte Darlegung der Einzelgründe für eine Gewissensentscheidung überhaupt geschweige denn für deren Ernsthaftigkeit entnehmen. In einem solchen, ganz allgemein gehaltenen Vortrag, sieht der Senat keinen Grund, die Versichertengemeinschaft mit einer Rentenleistung zu belasten. Da bislang Produktion und Vertrieb von Zigaretten gesetzlich nicht verboten ist, sieht der Senat durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers keine Rechtsverletzung.
Die anfallenden Gewichte liegen allesamt unter dem, die sämtliche medizinische Sachverständige dem Kläger noch zumuten. Ein Gewicht von 10 Kg und mehr ist aus den dargelegten Gründen vermeidbar. Die regelmäßige Belastung findet mit Gewichten unterhalb von 5 Kg ihre Grenze.
Die Körperhaltungen können in nahezu idealer Weise zwischen Gehen, Stehen und Sitzen fast zu jeder Zeit variiert werden. Wirbelsäulenbelastungen treten deswegen nicht in besonderem Maße auf, weil der Kläger jedenfalls dann, wenn er seine Wirbelsäule entlasten möchte, sich in sein Fahrzeug setzen kann.
Die Witterungsbelastung bewegt sich auf niedrigem Niveau. Selbst bei feuchtem und kühlem Wetter stehen innerhalb jeweils kürzester Zeit wieder wärmende, geschlossene, klimatisierte Räume zum Schutz zur Verfügung. Das sind zum einen das Fahrerhaus des Lieferfahrzeugs und zum anderen bei zumindest der Hälfte der Fälle die Innenräume, in denen die Automaten installiert und nachzufüllen sind. Die Aufenthalte im Freien beim Wegbringen des Geldes und Holen der Waren sowie der Versorgung der restlichen im Freien aufgestellten Automaten nimmt nur den kleineren Gesamtteil einer Tourzeit in Anspruch, der zudem durch die zuvor beschriebenen Tätigkeiten und Aufenthalte bei dem anderen Teil der Tätigkeiten unterbrochen sind. Darüber hinaus ist der Auffüller wegen der ihm gegebenen Freiheit in der Tourgestaltung durchaus in der Lage nicht gerade bei einem Wolkenbruch oder bei Hagel einen Außenautomaten zu versorgen. Gegen Kälte kann er sich wie sonst im täglich Leben auch durch entsprechende Kleidung schützen. Dies trifft auch auf Feuchtigkeitsbelastungen zu, die dem Kläger von den medizinischen Sachverständigen mit entsprechend schützender Kleidung, der sich auch jeder andere Zigarettenautomatenauffüller bei entsprechender Witterung bedienen muss, zugemutet werden.
Bückvorgänge, die der Kläger lediglich nicht in gesteigertem Ausmaß ausführen soll, fallen beim Befüllen des Automaten nicht an. Insofern ist der Senat nicht der Einschätzung des Sachverständigen Dr. P gefolgt. Dieser Sachverständige ist zudem Internist. Gründe dafür warum aus internistischer Sicht nicht häufigeres Bücken möglich sein soll, hat er nicht vorgetragen. Der auch nach § 109 SGG gehörte orthopädische Sachverständige Dr. I ebenso wie der von Amts wegen gehörte Orthopäde Prof. Dr. F1 haben in ihren Gutachten lediglich häufiges Bücken ausgeschlossen. Gelegentliche Arbeiten in gebückter Haltung oder zeitweiliges Bücken sind dem Kläger durchaus noch zumutbar. Häufige Bückvorgänge fallen beim Automatenbefüllen deswegen nicht an, weil der Füllkorb so gestaltet ist, dass er in den geöffneten Automaten gehängt werden kann. Bückvorgänge werden so vermieden. Sollte der Fahrer diesen Korb nicht zum nachfüllen verwenden, so ist auch dies seine Angelegenheit. Die dadurch möglicherweise entstehenden Bückvorgänge sind unbeachtlich, weil sie bei Verwendung des gestellten Geräts vermeidbar wären.
Den mit diesem körperlichen Anforderungsprofil verbundenen geistig-psychischen Anforderungen ist der Kläger unter Berücksichtigung insbesondere des Gutachtens von Dr. F2 gewachsen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er diese Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten soweit erlernen könnte, dass er sie vollwertig verrichten kann. Der Kläger hat unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges unter Beweis gestellt, dass er unterschiedlichen Anforderungen bei der Durchführung von Tätigkeiten gewachsen ist, dass er insbesondere auch ohne qualifizierte Berufsausbildung in der Lage war, höherwertige Tätigkeiten im Bergbau zu verrichten. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass ihm ein Facharbeiterstatus mit dem daraus fließenden Verweisungsschutz zugebilligt werden muss. Bei den in der Vergangenheit zu verrichtenden Arbeiten hat er auch mit Werkzeugen umgehen müssen, so dass dem Senat nicht ersichtlich ist, dass er die erforderlichen kleinen Reparaturen nicht durchführen könnte.
Die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ist dem Kläger auch mit Rücksicht auf den hier anzunehmenden Facharbeiterschutz sozial zumutbar, da er nach der Lohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen, nach der auch Facharbeiter entlohnt werden, eingestuft ist.
Der Senat hat keine Bedenken die Feststellungen des beruflichen Sachverständigen Dr. N1 zu der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Er ist als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Ruhrgebiet e.V. hinreichend mit der Materie befasst und hat in dieser Funktion ganz wesentlich mit dem Tabakgroßhandel zu tun. Er hat sich im Einzelfall Kenntnisse durch Gespräche und Rücksprachen mit den Tabakwarengroßhändlern verschafft und mit diesem Kenntnisstand die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. Zudem ist er in seiner Funktion als Geschäftsführer der genannten Vereinigung bei der Ausarbeitung der Stellenbeschreibung für Fahrverkäufer hinzugezogen worden, die er in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 überreicht hat. Die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 12.07.2005 ist dem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2005 zur Kenntnis gegeben worden. Anhaltspunkte, die Neutralität des Sachverständigen anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich.
Aus der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers und der fehlenden Berufsunfähigkeit folgt, dass auch die Voraussetzung der Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung nicht erfüllt ist; der Kläger fällt zwar auf Grund seines Geburtsjahrganges 1958 unter diese Regelung; allerdings wird auch hier für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbeminderung neben einer Leistungsminderung auf unter 6 Stunden das Vorliegen von Berufsunfähigkeit verlangt, die nach den vorangegangenen Ausführungen nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG besteht nicht, die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 24.04.2006
Zuletzt verändert am: 24.04.2006