Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002 geändert. Der Bescheid vom 17.01.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 22. Juni 1973 bis 28. Februar 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu SGB VI zuzuordnen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist noch die Einstufung der Tätigkeiten, die die Klägerin in der Zeit vom 22. Juni 1973 bis 28. Februar 1982 verrichtet hat, in eine der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Die am 1943 in C/Polen geborene und seit dem 24. Mai 1991 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Klägerin hat den folgenden (Aus-)Bildungsgang genommen: Nach dem Schulbesuch absolvierte sie vom 08. September 1960 bis 28. Juni 1961 erfolgreich einen Kurs für Industrie-Rechnungswesen. Danach schloss sie den Besuch des Lyzeums in C am 13. Juni 1967 mit dem Abitur ab. Den folgenden fünfjährigen Besuch des Bergbautechnikums für Beschäftigte des Bergbau- und Energieminsteriums in L beendete sie am 22. Juni 1973 mit dem Titel Techniker Ökonomist mit der Spezialisation Bergbauökonomie.
Nach dem Schulbesuch stellt sich das Arbeitsleben der Klägerin auf dem Bergwerk "N" wie folgt dar:
15. Juli 1960 bis 28. Juli 1961 – Arbeiterin über Tage
29. Juli 1961 bis 15. Mai 1965 – Rechnungsführerin
15. Mai 1965 bis 31. Dezember 1973 – Lohnbuchhalterin
01. Januar 1974 bis 31. Januar 1974 – Assistentin der Lohn- und Finanzbuchhaltung
01. Februar 1974 bis 30. April 1976 – Fachangestellte der Lohn- und Finanzbuchhaltung
01. Mai 1976 bis 28. Februar 1982 – Fachangestellte für die Organisation von Auszahlungen
01. März 1982 – 30. November 1982 – Abteilungsleiterin für die Be- und Abrechnung von Löhnen
01. Dezember 1982 – 31. Juli 1998 – Wirtschaftshauptinspektorin
01. August 1989 – 14. Juli 1991 – Abteilungsleiterin für die Lohnabrechungen und – konrolle; Stellvertretende Hauptbuchhalterin
Auf den Antrag vom 08. Oktober 1998 erhielt die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Vorschussbescheid vom 04. September 1999 und Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999). Mit Bescheid vom 17. Januar 2000 berechnete die Beklagte die Erwerbsunfähig- keitsrente endültig. Dabei stufte sie die Tätigkeit, die die Klägerin in der hier interessierenden Zeit verrichtet hat,in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI ein.
Mit dem Widerspruch meinte die Klägerin, diese Zeit müsse der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden, weil sie das Technikum erfolgreich abgeschlossen habe und qualitativ steigend beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung ab, weil die Tätigkeiten samt und sonders auf Facharbeiterniveau verrichtet worden seien (Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000).
Mit der Klage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Zuordnung der Zeit vom 22.06.1973 bis 28.02.1982 zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI neu festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung verblieben. Die in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeiten hätten der erworbenen höheren Qualifikation nicht entsprochen.
Durch Urteil vom 05. Juni 2002 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die streitbefangene Zeit der Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin während der hier interessierenden Zeit ausschließlich als Facharbeiterin tätig gewesen sei. Dieses Niveau der Arbeitsqualität habe nicht der Ausbildung entsprochen, die sie durch den Abschluss am Technikum erworben habe.
Mit der Anschlussberufung vertritt die Klägerin nach wie vor die Auffassung, dass sie in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sei, da die von ihr verrichteten qualitativ hochwertigen Tätigkeiten ihrem Ausbildungsstand entsprochen hätte. Das ergäbe sich auch aus den Berufsbezeichnungen, die in der Arbeitsbescheinigung enthalten seien.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2000 zu verurteilen, die Zeit vom 22. Juni 1973 bis zum 28. Februar 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu SGB VI zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Arbeiten, die die Klägerin in der Zeit vom 22. Juni 1973 bis 28. Februar 1982 verrichtet hat, sind der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Insofern waren das angefochtene Urteil und die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zu ändern.
Die streitbefangene Zeit ist nach Art. 27 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 90) nach dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherungen (DPSVA 75) zu beurteilen (Satz 2); denn sie sind vor dem 01. Januar 1991 von der Klägerin, die seit Mai 1991 in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, zurückgelegt (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DPSVA 90). Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 75 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem DPSVA 75 (Zustimmungsgesetz) werden die nach polnischem Recht der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten in demselben zeitlichen Umfang und so als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt seien in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetz (FRG) und Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) berücksichtigt.
Nach § 22 FRG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt, d.h. es werden die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung in einen der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Zuordnung der Beschäftigungen der Klägerin zu den entsprechenden Wirtschaftsbereichen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Beklagte hat allerdings die von der Klägerin nach dem Besuch des Bergbautechnikums in Kattowitz verrichteten Arbeiten nicht der zutreffenden Qualifikationsgruppe zugeordnet, weil sie mit der Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 für die streitigen Zeiträume nicht hinreichend die erworbene Qualifikation der Klägerin berücksichtigt hat.
Nach der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Vorbemerkung (Präambel), sollen Versicherte in eine der (folgenden) Qualifikationsgruppen eingestuft werden, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Vorrangiges Unterscheidungs- kriterium der danach zu Grunde zu legenden einzelnen Qualifikationsgruppen ist offenbar die erworbene Qualifikation. Denn die Gruppe 1 setzt z.B. ein Studium an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule oder Akademie oder einem Institut mit Hochschulcharakter voraus. Die Qualifikationsgruppe 5 dagegen verlangt nach den dort aufgeführten Merkmalen lediglich eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs und erfasst damit angelernte und ungelernte Tätigkeiten gleichermaßen. Allein mit Rücksicht auf die in den Qualifikationsgruppen 4 bzw. 2 aufgeführten Merkmale, um die es hier geht, kann hier eine Einstufung in die Gruppe 4 nicht in Betracht kommen. Denn die Klägerin – was die Beklagte auch nicht bestreitet – hat mit ihrer Ausbildung eine Qualifikation erworben, die der der Gruppe 2 entspricht. Zu der Fachschulabsolventen erfassenden Qualifikationsgruppe 2 gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung oder Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1) sowie Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), außerdem Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) sowie technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führen sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik des Berufs im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten (Nr. 4).
Die Klägerin hat nach einem fünfjährigen Besuch des Bergbautechnikums für Beschäftigte des Bergbau- und Energieminsteriums in Katowitz den Titel Techniker Ökonomist mit der Spezialisation Bergbauökonomie erworben. Damit erfüllt sie jedenfalls die formalen Kriterien der Nr. 1 bzw. der Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 2, weil sie den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben hat und ihr eine Berufsbezeichnung nämlich Techniker-Ökonomist zu führen erlaubt ist.
Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe im Sinne des den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes keine "entsprechende" Tätigkeit ausgeübt, da dieser Ausbildungsabschluss nicht für die von der Klägerin in dieser Zeit verrichteten Tätigkeiten erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten deren Tätigkeiten, da sie auf Facharbeiterniveau verrichtet worden seien, in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden müssen. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Die Klägerin hat während des hier streitigen Zeitraums eine entsprechende Tätigkeit im Sinne des den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes ausgeübt, weil sie in dem ihrer Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd – tätig und mit Aufgaben betraut gewesen ist, die im wesentlichen ihrer Ausbildung entsprachen.
Die vorstehend beschriebenen Definitionen der Qualifikationsgruppen entstammen nahezu wortgleich den im Statistischen Jahrbuch 1989 – herausgegeben von der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR – unter Ziffer VI, Seite 110 f., "Arbeitskräfte und Arbeitseinkommen" veröffentlichten Richtlinien. Diesen vorangestellt hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die erwähnte "Präambel", die von zwei Grundsätzen ausgeht: Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe ist nicht nur erforderlich, dass die Merkmale dieser Qualifikationsgruppe erfüllt sind, es muss vielmehr auch eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein. Zum anderen ist darüber hinaus gehend vorgesehen, dass bei fehlender formeller Berufsqualifikation diese durch entsprechende, nach langjähriger Berufserfahrung erworbene Fähigkeiten ersetzt werden kann. Was unter einer entsprechenden Tätigkeit zu verstehen ist, ist den Gesetzesmaterialien ebensowenig zu entnehmen wie konkrete Ausführungen zu den einzelnen Qualifikationsgruppen selbst. Der Gesetzgeber begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis auf die genannten DDR-Richtlinien, der die jeweiligen Definitionen der Qualifikationsgruppen entnommen sind (Bundesratsdrucksache 350/90, S. 113 f.). Gemessen am Wortlaut und den generellen Überlegungen zur Einführung eines einheitlichen Rentenrechts, wird allerdings hinreichend deutlich, inwieweit die Merkmale der einzelnen Qualifikationsgruppen zu der entsprechenden Tätigkeit korrelieren müssen.
Allein ein Abstellen auf die erworbene Qualifikation kann dann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn durch Ausbildung eine (relativ) hohe Qualifikation erworben worden ist, im späteren Berufsleben allerdings "nur" Hilfsarbeiten verrichtet werden bzw. die erworbene Qualifikation sich in keiner Weise in der beruflichen Tätigkeit wiederfinden läßt. Ohne das Erfordernis der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit würde so eine hohe Qualifikationsgruppe zu entsprechend hohen zu Grunde zu legenden Entgeltpunkten führen. Eine einigermaßen gerechte Bewertung der tatsächlichen Arbeits- und Einkommensverhältnisse wäre nicht mehr gewährleistet. In diesem Zusammenhang muss allerdings gesehen werden, dass es im Falle der Anrechnung/Bewertung von Beitragszeiten im Herkunftsgebiet – hier Polen – um die diesen zu Grunde liegenden Tätigkeiten geht, die lange zurückliegen und die vor allem anderen (Sozial-) Systemen unterlagen. Es galt Versicherungsbiographien aufzuarbeiten und in ein einheitliches Rentensystem einzubinden, die sich unter kaum vergleichbaren Rahmenbedingungen aufgebaut hatten (Bundesratsdrucksache 197/91, S. 108). Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass der vorliegende Sachverhalt sich nicht auf eine Versicherungsbiographie der (ehemaligen) DDR bezieht. Denn einmal kennzeichnet die Ausbildung der Klägerin zum Techniker Ökonomist in Polen ein Ausbildungsniveau mit Abschluss als Techniker in der Fachrichtung Ökonomie Spezialisation Bergbau (vgl. Veröffentlichungen der BiBB "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen/berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der VR Polen, Göring, 2. Aufl. 1989) wie es unter der Qualifikationsgruppe 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 entsprechend den o.g. DDR-Richtlinien zu finden ist. Zum anderen ist die Bewertung der FRG-Zeiten mit dem Verweis in § 22 FRG auf die Vorschrift des § 256b Abs. 1 SGB VI mit denen glaubhaft gemachter DDR-Zeiten identisch.
Das die uneingeschränkte Anwendung der Qualifikationsgruppenmerkmale einschränkende Erfordernis der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht in dem von der Beklagten zu Grunde gelegten engen Verständnis gesehen werden. Danach würde man einmal der erworbenen Berufsqualifikation als eigentliche Grundlage der Qualifikationsgruppeneinstufung und zum anderen auch nicht der Regelvermutung gerecht, dass bei bestimmtem Ausbildungsabschluss die sodann ausgeübte Tätigkeit dieser Ausbildung weitgehend entspricht. Denn für die Frage der Ausübung einer entsprechenden im Sinne einer der Ausbildung ähnlichen Tätigkeit kann es nicht entscheidend sein, welcher Aufgabenbereich zu einem bestimmten Beruf gehört; es kommt vielmehr darauf an, dass die von dem Versicherten verrichtete Tätigkeit nach der Art der Verrichtung und den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in etwa mit dem Ausbildungsinhalt- und niveau übereinstimmt. Das ist nicht mehr der Fall, wenn ein augenscheinliches Mißverhältnis zwischen erworbener Qualifikation und ausgeübter Tätigkeit besteht. Das sieht der Senat vorliegend nicht. Die Klägerin hatte nicht etwa nur Facharbeiterqualiltäten erlangt, sondern den Fachschulabschluss mit der Qualifikation eines Techniker Ökonomisten. Nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften ist die Klägerin nicht nur als "normale" Facharbeiterin, sondern in einer qualifizierten Facharbeiterposition in dieser Zeit beschäftigt gewesen.
Die Klägerin hat zwar keine kaufmännische Lehre oder eine dieser vergleichbare Ausbildung sondern nur eine gut ein drei Viertel Jahr dauernde zielgerichtete Ausbildung im industriellen Rechnungswesen erfahren. Gleich nach dieser Ausbildung ist sie als Rechnungsführerin und danach qualitativ steigend bis zur Fachangestellten für die Organisation von Auszahlungen beschäftigt gewesen. Diese Arbeiten haben sich nach einer gewissen Zeit der Einarbeitung auf ein gehobenes Qualitätsniveau auf Facharbeiterebene etwa bis zum Jahre 1965 und dann weiter steigend fortentwickelt. Dabei kann es nicht auf den einzelnen Ausdruck ankommen, den der jeweilige Übersetzer verwendet. Ausweislich der Akten hat jeder in diesem Verfahren tätig gewordene Übersetzer, jedenfalls bei den von der Klägerin ab etwa Mitte des Jahres 1965 verrichteten Beschäftigung einen anderen Ausdruck verwendet. Aus allen Übersetzungen wird jedoch deutlich, dass die Klägerin – wie sich dies auch aus den Tätigkeitsbeschreibungen ergibt – qualitätssteigend wenn auch auf Facharbeiterbasis beschäftigt gewesen ist. Die verrichteten Arbeiten entsprechend damit den Ausbildungsinhalten und in gewisser Weise auch dem Ausbildungsniveau. Dass die Klägerin erst nach diesem Zeitraum zur Abteilungsleiterin befördert worden ist, kann insofern nichts ändern. Dafür können andere als qualitative Gründe entscheidend gewesen sein. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen kann eben nicht nur die Einschätzung des Arbeitgebers ausschlaggebend sein. Vielmehr ist bereits in der Bezeichnung "Qualifikationsgruppe" gegenüber der früher geltenden "Leistungsgruppe" eine wesentliche Änderung dahin dokumentiert, dass das wichtigste Unterscheidungskriterium der einzelnen Gruppen die erworbe Qualifikation ist und nicht die Berufserfahrung oder die an die Tätigkeit zu stellenden (Arbeits-) Anforderungen. Die mit dem Wegfall der (nach altem Recht) besonderen Leistungsgruppen für den Bergbau verbundene stärkere Pauschalierung kann sich insoweit nicht belastend für diesen Personenkreis auswirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 30.10.2003
Zuletzt verändert am: 30.10.2003