Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente streitig.
Der 1967 geborene Kläger hat nach einer dreimonatigen Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann am 01.12.1983 als Jungbergmann angelegt. Ab Juni 1985 war er bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im September 1999 als Hauer in den Lohngruppen 9 und 10 der Lohnordnung des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbaus (Lohnordnung) an verschiedenen Betriebspunkten eingesetzt. Er wurde zuletzt nach Lohngruppe 11 der Lohnordnung entlohnt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 24.02.2000 zum 29.02.2000 beendet.
Die Beklagte ließ den Kläger auf dessen Rentenantrag vom Oktober 1999 durch den Sozialmedizinischen Dienst untersuchen. Die Ärztin für innere Medizin H stellte ein chronisches Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Bandscheibenvorwölbungen bzw. einen kleinen Bandscheibenvorfall L 5/S 1, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Nackenkopfschmerz und eine obstruktive Bronchitis fest. Damit könne der Kläger noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 10.03.2000 lehnte die Beklagte Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Den Widerspruch wies die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2001 zurück; sie gewährte allerdings die Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Von der Beklagten seien die psychischen Störungen bisher nicht gewürdigt worden. Auch sei er mit dem festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr in der Lage, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Apothekenauslieferungsfahrers oder Hauswarts zu verrichten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm ab 14.10.1999 einen Zustand von Berufsunfähigkeit anzunehmen und ihm die Gesamtleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Gutachten von der Fachärztin für Chirurgie, E, dem leitenden Oberarzt der Medizinischen Klinik des F-Krankenhauses F1, T und dem Neurologen und Psychiater F2 eingeholt. Der internistische Sachverständige T hat in seinem Gutachten vom 18.02.2002 unter Einbeziehung des chirurgischen und des neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens (20.12.2001 bzw. 31.01.2002)
ein wiederkehrendes Wirbelsäulen-Syndrom ohne die Altersnorm höherwertig über- schreitende funktionelle Defizite
ein Gelenkleiden ohne relevante funktionelle Defizite
eine Weichteilschwellung im Bereich der linken Halsseite
eine phobische Störung
eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung
einen arteriellen Bluthochdruck sowie
eine Steingallenblase, Übergewichtigkeit, eine Cholestherinstoffwechselstörung, eine Leber- und Bauchspeicheldrüsenverfettung, eine minimale Gastritis und eine Varikosis sowie Senk-Spreizfüße
diagnostiziert. Wegen der Phobie sollten dem Kläger unter Tage keine Arbeiten mehr abverlangt werden. Im Übrigen seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Verhältnis von etwa 50 zu 50 sowohl im Gehen, Stehen und/oder Sitzen möglich. Häufiges Bücken sei in Regelmäßigkeit ebenso wie ständige Überkopfarbeiten oder Arbeiten in Verbindung mit Armvorhaltepositionen nicht mehr zumutbar. Der Kläger sei in der Lage, zumindest anteilig Lasten bis 15 Kg zu heben und zu tragen. Tätigkeiten ausschließlich im Freien, auch unter Witterungsschutz und mit witterungsangepasster Kleidung sowie Tätigkeiten mit höherwertigen Einflüssen von Nässe, Hitze, Kälte und/oder Zugluft in Regelmäßigkeit sollten nicht mehr ausgeübt werden.
Der Kläger hat beantragt, nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – den Neurologen und Psychiater L sowie die Orthopädin C zu hören. Unter Würdigung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von L vom 01.08.2002 hat C im Gutachten vom 28.08.2002 eine generalisierte Angst -und depressive Anpassungsstörung sowie rezidivierende Wurzelreizsyndrome mit zwischenzeitlich auftretenden Sensibilitätsstörungen ohne manifeste Paresen im cervikalen und lumbalen Bereich bei elektrophysiologischen Normalbefunden festgehalten. Es sei davon auszugehen, dass erste Angstsymptome im Rahmen eines Unfalles aufgetreten und einer adäquaten Behandlung nicht zugeführt worden seien. Der Kläger habe zunehmende Angstsymptome und nach einer Herzattacke ein zunehmendes Vermeidungsverhalten entwickelt mit Generalisierung der Ängste. Durch zumutbare Willensanstrengung seien die psychischen Störungen nicht zu überwinden. Der Kläger könne körperlich leichte, kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten verrichten mit gelegentlichem Bücken sowie kurzfristigem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kg. Aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule sollten besondere Einwirkungen von Nässe, Kälte und Zugluft vermieden werden bzw. sollte nur kurzzeitig unter Witterungsschutz im Freien gearbeitet werden. Damit sei der Kläger zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs sei er nicht eingeschränkt. Der Kläger könne eine in Betracht kommende Arbeit mittels öffentlicher Verkehrsmittel erreichen und auch viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m in einem zumutbaren Zeitaufwand zurücklegen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.12.2002 abgewiesen. Der Kläger sei als Facharbeiter mit dem festgestellten Restleistungsvermögen noch in der Lage, als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel zu arbeiten.
Dem ist der Kläger mit seiner Berufung entgegen getreten. Das Sozialgericht habe sich mit den neueren berufskundlichen Gutachten der Knappschaftsrentensenate des Landessozialgerichts NRW zur Tätigkeit des Arzneimittelauslieferungsfahrers nicht auseinandergesetzt. Aus diesen ergebe sich, dass in diesem Bereich Vollzeitarbeitsplätze im erforderlichen Umfang nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch sei die Auseinandersetzung des Sozialgerichts mit den bei ihm besehenden gesundheitlichen Verhältnissen unzureichend. Sowohl F2, als auch L bescheinigten ihm, dass er nur noch geistig einfache Arbeiten mit geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit verrichten könne. Diese Einschränkungen seien mit der Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2000 und Änderung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 zu verurteilen, ihm ab Antrag eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dem Kläger sind die berufskundlichen Unterlagen des Sachverständigen N zur Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers sowie Kopie der Anlage zur Niederschrift vom 23.08.2005 über die Einvernahme des Zeugen T1 in der Streitsache L 18 (4) RJ 107/03 zur Kenntnis gegeben worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 ist, soweit die hier streitige Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht abgelehnt worden ist, rechtmäßig. Der Kläger ist durch die Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs ist die Bestimmung des § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.). Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2 i. V. m. § 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend. Der Kläger macht den Anspruch auf Grund seines Rentenantrages vom 14.10.1999 geltend und begehrt diesem Antrag entsprechend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab November 1999.
Nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).
Zwar sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Ziff. 2 und 4 SGB VI erfüllt. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es hat sich jedoch nicht feststellen lassen, dass der Kläger am 31.12.2000 berufsunfähig im Sinne der o.g. Vorschrift war.
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Hauers. Diese Tätigkeit hat er zuletzt – und das für mehrere Jahre – ausgeübt. Als Hauer kann der Kläger nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen der gehörten Sachverständigen nicht mehr arbeiten, weil er danach nur noch in der Lage ist, über Tage leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Das ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig.
Die Verweisbarkeit beurteilt sich nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Auf die Darlegung des Schemas im Einzelnen kann hier verzichtet werden, weil den Beteiligten die Kennzeichnung der jeweiligen Gruppen dieses Schemas bekannt ist (vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 12.09.1991 – 5 RJ 34/90, SozR 3 2200, § 1246 Nr. 17). Zumutbar im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. sind unter Beachtung dieses Schemas einem Versicherten die Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Stufe, soweit sie ihn weder in seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern. Ein Facharbeiter kann allerdings auch auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Tätigkeiten herausheben, verwiesen werden, wenn diese Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (BSG Urteil vom 28.05.1991 – 13/5 RJ 4/90, SozR 3 2200, § 1246 Nr. 12).
Der zuletzt vom Kläger verrichteten Hauertätigkeit kommt Facharbeiterqualität zu. Der Kläger hat zwar weder eine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt, noch eine nach der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau vorgesehene schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, dass er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, alle wesentlichen bergmännischen Arbeiten verrichten zu können. Dennoch ist er der Gruppe der bergmännischen Facharbeiter zuzuordnen. Auf Grund der langjährig seit Dezember 1983 ausgeübten Untertagetätigkeiten – davon seit 1985 als Hauer – und im Hinblick darauf, dass er an verschiedenen Betriebspunkten in den Lohngruppen 9 und 10 vollwertig als Hauer gearbeitet hat, hat er ein Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten erlangt, die ihn dazu befähigen, nach kurzer Einweisung sämtliche Bereiche der Hauerarbeiten zu bewältigen. Dafür spricht die durchweg hohe Entlohnung in Facharbeiterlohngruppen und nicht zuletzt die vor der Abkehr nach der Lohngruppe 11 der Lohnordnung verrichtete Hauertätigkeit als Höhepunkt seiner beruflichen Laufbahn.
Da der Kläger im Februar 2000 vom Bergbau abgekehrt ist, kommen für ihn ab diesem Zeitpunkt leichte Verweisungstätigkeiten im Steinkohlebergbau, etwa die des Lampenwärters, nicht mehr in Betracht. Bis zur Abkehr war er auf diese Tätigkeit allerdings noch verweisbar. Nach den im Rentenverfahren getroffenen medizinischen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er der Lampenwärtertätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen war. Denn diese ist körperlich leicht und wird im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt; sie überfordert den Kläger auch im Übrigen aus gesundheitlichen Gründen nicht. Mit der Entlohnung nach Lohngruppe 06 der Lohnordnung ist die Tätigkeit auch einem bergmännischen Facharbeiter zumutbar.
Ab dem Zeitpunkt der Abkehr – und auch im davor liegenden Zeitraum – war der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verweisbar. Dies steht auf Grund der im ersten Rechtszug durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme fest.
Der Senat verweist hinsichtlich des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme und des danach bestehenden gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs.2 SGG).
Das an die Tätigkeit des Zigarettenauromatenauffüllers zu stellende Anforderungs- und Leistungsprofil ergibt sich aus den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen N. Nach dessen Gutachten und Stellungnahmen handelt es sich bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers um eine körperlich leichte Arbeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird. Sie bedarf einer gewissen Intelligenz und Umstellungsfähigkeit, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erlernen und den Versorgungsbezirk mit seinen Automaten kennen zu lernen und abzufahren. Damit werden allerdings nicht über ein normales Maß hinausgehende Anforderungen an seelisch-geistige Qualitäten gestellt. Was die körperliche Belastung anbelangt, ist davon auszugehen, dass bei einer städtischen Tour täglich 40 – 44 und bei einer ländlichen Tour täglich 35 – 40 Zigarettenautomaten angefahren, gewartet und nachgefüllt werden müssen. Dabei sind durchschnittlich täglich insgesamt etwa 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem Geldgesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro.
Dass der Kläger solchen Anforderungen auf den ersten Blick gewachsen ist, ergibt sich aus den nach § 106 SGG und auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. In der Beurteilung der noch leistbaren Schwere der Tätigkeit ergeben sich allenfalls geringfügige Abweichungen. So meint der nach § 106 SGG gehörte Hauptgutachter T unter Berücksichtigung der orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Befunderhebungen, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in einem Verhältnis von 50 zu 50 verrichten kann, während die nach § 109 SGG benannte Orthopädin C unter Berücksichtigung des Gutachtens von L nur "kurzzeitig" mittelschwere körperliche Arbeiten für zumutbar hält. Der Senat brauchte sich im Hinblick auf die hier relevante Verweisungstätigkeit mit diesen voneinander abweichenden Beurteilungen nicht näher auseinander zu setzen, weil die Tätigkeit des Zigarettenautiomatenauffüllers jedenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit ist und es daher auf den vom Kläger noch verrichtbaren mittelschweren Anteil nicht ankommt. Auch wechselnde Körperhaltung ist gewährleistet, allein schon durch die Art der Tätigkeit, die es erlaubt die sitzende Position beim Fahren des Autos immer wieder durch das Befüllen der Automaten zu unterbrechen. Die mit der Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Arbeitsschritte und die Anzahl der zu versorgenden (innerstädtisch täglich 40 – 44 und bei einer ländlichen Tour täglich 35 – 40) Zigarettenautomaten gewährleisten ausreichenden Haltungswechsel.
Soweit die orthopädische Sachverständige C die Auffassung vertritt, dass nur kurzzeitig unter Witterungsschutz im Freien gearbeitet werden soll, während demgegenüber E meint, dass Tätigkeiten mit "höherwertigen" Einflüssen von Nässe und ähnlichen Bedingungen nicht mehr abverlangt werden sollten, vermögen sich diese allenfalls geringfügigen Abweichungen ebenfalls nicht auf die Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auszuwirken. In diesem Zusammenhang erwähnt E nämlich zugleich, dass gegen gelegentliche Witterungseinflüsse keinerlei Bedenken bestünden, wie das bei der täglich notwendigen An- und Abreise zu einer Arbeitsstelle, dem Überqueren von Fabrikgeländen oder im Rahmen von Auslieferungstätigkeiten der Fall sei. Insofern ist das kein Grund, von der Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers abzusehen, zumal auch C es für zumutbar hält, dass der Kläger viermal täglich von und zur Arbeit Wegstrecken mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegt. Auch hierbei ist der Kläger unbeeinflussbar Wetter- und Witterungsbedingungen ausgesetzt. In größerem Umfang ist das auch bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers nicht der Fall, zumal er sich hier immer wieder in die schützende Umgebung des Autos oder – wenn z.B.Gastwirtschaften zu betreuen sind – zum Schutz gegen extreme Witterung in geschlossene Räume begeben kann.
Was die von L und von F2 beschriebenen qualitativen Einschränkungen anbelangt, so stehen auch die der Ausübung der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers nicht entgegen. Beide Sachverständige halten den Kläger für in der Lage, geistig einfache Arbeiten mit geringen und maximal durchschnittlichen (so F2) Anforderungen an Rektionsfähigkeit; Übersicht und Aufmerksamkeit zu leisten. Wie der Sachverständige N ausgeführt hat, werden an die Ausübung der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers an geistig-seelischen Qualitäten wie Daueraufmerksamkeit, Übersicht und Reaktionsfähigkeit normale, durchschnittliche Anforderungen gestellt, die bei dem Kläger vorausgesetzt werden können. So hat L keine Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen bei nur leichten Auffassungs-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen festgestellt. Er hat den Kläger trotz einer generalisierten Angststörung in der abschließenden Beurteilung für fähig erachtet, Arbeiten mit geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an die o.g. Qualitäten durchzuführen. Schon auf Grund des Umstands, dass die Fahrtätigkeiten in kürzeren Abständen immer wieder unterbrochen werden durch das Befüllen der Automaten, wird ein erhöhtes Maß an Daueraufmerksamkeit, das vornehmlich bei der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen dürfte, nicht gefordert.
Ob ein Bewerber die sicherlich für eine Einstellung in diesen Beruf wegen der hohen Waren- und Geldwerte erforderlichen charakterologischen Eigenschaften, wie Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, entzieht sich medizinisch/gutachterlicher Feststellungen und sozialgerichtlicher Entscheidung jedenfalls soweit – bei Zweifel über deren Vorhandensein – dem ein Krankheitsgeschehen nicht zugrunde liegt. Die medizinischen Gutachter haben Defizite, die die Zuverlässigkeit einschränken könnten, nicht festgestellt.
Soweit des Weiteren Einschränkungen gemacht werden hinsichtlich Arbeiten unter Zeitdruck sowie verbunden mit Nachtschicht und intensivem (häufigem) Publikumsverkehr, so steht auch das der Ausübung der genannten Tätigkeit nicht entgegen. Zeitdruck kann allenfalls in dem allenthalben bei jeder Arbeit anfallenden Ausmaß entstehen bzw. vorhanden sein. Der Zigarettenautomatenauffüller ist in der Gestaltung seines Arbeitstages weitestgehend frei. Das hat seine Grundlage darin, dass er für die Versorgung seines Bezirks und nicht nach geleisteten Arbeits- und/oder Überstunden entlohnt wird. Deshalb kann er seine Nachfülltour, die für den jeweiligen Tag vorgegeben wird, in ihrem Ablauf frei gestalten, Pausen nach den Vorgaben der Arbeitszeitordnung planen und einhalten oder zusätzliche Pausen einlegen. Daran ist er durch nichts, vor allem nicht durch eine Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen, gehindert. Er kann z.B. in einem innerstädtischen Bereich ganz früh morgens mit seiner Arbeit beginnen, um sie relativ "bequem" und zügig erledigen zu können, weil er sich als Lieferant bis 10 Uhr morgens problemlos in seinem Fahrzeug sowohl in der Fußgängerzone als auch in dem anderen Innenstadtbereich bewegen kann. Hat er auf seiner Tour vornehmlich z.B. Kantinen, Gaststätten und Kioske aufzusuchen, wird er wegen möglicher späterer Öffnungszeiten seinen Arbeitstag auch erst später am Tag beginnen mit der Folge, dass es an diesem Tag später werden kann. Bei normalem Ablauf eines durchschnittlichen Tourentages ist deshalb das Entstehen von Zeitdruck über das normale Maß hinaus nicht zu erwarten. Zeitdruck wird regelmäßig nur dadurch entstehen können, worauf auch der berufskundliche Sachverständige hinweist, dass sich der Auffüller selbst unter Druck setzt mit dem Ziel, seine Arbeit schnellstmöglich hinter sich zu bringen. "Besonderer" Zeitdruck, wie L ihn ausgeschlossen wissen will, kann mithin schon deshalb nicht entstehen, weil keinerlei terminliche, fristgebundene Vorgaben bestehen.
Die bei der Tätigkeit anfallenden, zu bewältigenden Gewichte, überfordern den Kläger ebenfalls nicht. Täglich sind durchschnittlich insgesamt etwa 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem Geldgesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro. Von diesen durchschnittlichen Werten ausgehend, fallen je Zigarettenautomat nur geringe Gewichte an Zigaretten und an Geld an. Bei einem Packungsgewicht von etwa 25 g – Stange von maximal 510 g bei 20 Packungen – ist ein Warengewicht bei 75 Packungen von unter 2 Kg in dem 2,2 Kg wiegenden Füllkorb zu bewältigen. Entsprechend stellt sich das Gewicht des Geldes dar. Bei einem ausschließlich mit Münzgeld zu bedienenden Automaten und bei einem Packungspreis von durchschnittlich 4,00 Euro können 300 1,00-Euro-Münzen durchschnittlich anfallen, was zu einem Gewicht von max. 2550 g führt. Dabei ist der Senat, der Annahme des Sachverständigen folgend von einem Münzgewicht bei einer 1,00-Euro-Münze von etwa 8,5 g – münzfrisch 7,5 g plus Verschmutzung – ausgegangen. Variationen wegen anderer Münzzusammenstellungen oder -mischung mit Notengeld sind möglich. Abweichungen nach oben und nach unten sind aber nur in einem Maße möglich, mit dem die Grenze von fünf Kilogramm niemals überschritten wird.
In Ausnahmefällen können höhere Gesamtgewichte sowohl bei der Ware als auch beim Geld anfallen. Zigarettenkartons mit einem Inhalt von 16 Stangen zu 510 g können bis knapp unter 9 Kg wiegen. Zu entnehmende Geldmengen können insgesamt das Gewicht von 20 Kg nach den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen erreichen/überschreiten. Diese Gewichte können aber, wie der Sachverständige auch dargelegt hat, in Teilmengen transportiert werden. Der Automatenauffüller kann sie sich seinem Leistungsvermögen entsprechend aufteilen.
Weitere körperliche Belastungen mit den vorbeschriebenen (Gesamt)Höchstgewichten treten auf beim Beladen des Lieferfahrzeugs. Gleich ob die aus dem Warenlager des Tabakwarengroßhändlers zu entnehmenden Waren von einem Kommissionierer vorbereitet bereitgestellt werden oder ob der Auffüller sie selbst aus dem Lager holt. Diese Gewichte können ebenfalls dem Leistungsvermögen gerecht aufgeteilt werden. Da der Kläger aus Sicht der orthopädischen Sachverständigen E und C für fähig erachtet worden ist, Lasten in einem Ausmaß bis zu 15 kg zu heben und zu tragen, sieht der Senat nicht, weshalb ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar sein soll.
Das an den Automaten eingesammelte Geld fällt nach dem Zählen mittels einer Zählmaschine in einen im Lieferwagen eingebauten Tresor, der auf dem Gelände des Tabakwarengroßhändlers nur noch aus dem Lieferwagen auf ein Rollförderband gezogen werden muss, das bis an den Lieferwagen heranreicht. Mit der Geldentnahme oder einem Transport ins Kassenbüro hat der Zigarettenautomatenauffüller nichts zu tun.
Beim Beladen des Fahrzeugs werden entweder die Zigarettenkartons- oder die Stangen in in dem Wagen eingebaute Regale gelegt. Beim Nachfüllen der Automaten sind die erforderlichen Mengen wieder aus diesen Regalen herauszunehmen. Dabei können jeweils naturgemäß einzelne kurzfristige, aber nicht häufige Bückvorgänge, die E ausgeschlossen wissen will, notwendig sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jeweils nachzufüllenden Zigarettenpackungen bei jedem Automaten ausschließlich vom Boden des Lieferfahrzeugs – als dem untersten "Regalboden" – zu entnehmen sind. Auch das ist dem Kläger mit Rücksicht auf die Feststellungen der orthopädischen Sachverständigen – und im Übrigen auch des L – möglich.
Da es von dieser Art Arbeitsplätze in Deutschland etwa 2500 gibt, in Nordrhein-Westfalen allein mehr als 500, wobei die Arbeitsplätze und die Bevölkerungszahlen ins Verhältnis gesetzt sind, demnach von einer beachtlichen und nach der Rechtsprechung der Rentensenate des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13) bei weitem für eine Verweisungstätigkeit ausreichenden Anzahl dieser Arbeitsplätze auszugehen ist, seien sie frei oder besetzt, sind die zuvor beschriebenen Arbeitsbedingungen die des allgemeinen Arbeitsmarktes für diese Tätigkeit (vgl. BSG Urteil in SozR 2200 § 1247 Nr. 43, Urteil in SozR 4100 § 168 Nr. 7).
Diese üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen N nicht darin, nach Stunden und Überstunden für eine Arbeit entlohnt zu werden, sondern in der Versorgung der Automaten in dem, dem Zigarettenautomatenauffüller anvertrauten Bezirk. In seiner Stellungnahme vom 20.07.2005 (in einem vor dem 2. Senat des LSG NRW geführten Rechtsstreit, Aktenzeichen hier unbekannt) hat er ausgeführt, dass Fahrverkäufer/Automatenauffüller in der Regel ein festes Monatsgehalt erhalten, mit dem alle eventuellen Überstunden abgegolten sind. Vom Stelleninhaber würde erwartet, dass er seinen von ihm selbst gestalteten Tourenplan einhalte und die Tagesarbeit, also das Bestücken der bis zu 44 Automaten, erledige. Sei ihm das in weniger als 38,5 Stunden pro Woche (tarifliche Wochenarbeitszeit im Groß und Außenhandel NRW) möglich, würde genauso wenig danach gefragt, wie wenn er 42 Stunden auf Grund von Staus oder wegen langsamerer Arbeitsweise benötigte. Der Senat sieht keinen Grund, diese Äußerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Die vom Marktführer erstellte Stellenbeschreibung des Fahrverkäufers, die nach Ausführung des Sachverständigen die in der Branche übliche Arbeit des Automatenauffüllers beschreibt, haben sowohl der Zeuge T1 als auch der Sachverständige, der seinerseits davon ausgeht, dass die treffendere Bezeichnung die des Zigarettenautomatenauffüllers sei, vorgelegt. Der Fahrverkäufers ist ausdrücklich in den Tätigkeitsbeispielen der Lohngruppe 6 des einschlägigen Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen (NRW) so benannt und aufgeführt. Damit haben die Tarifvertragsparteien, die die genaue Art der Arbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages kennen und die es überdies gewohnt sind, solche Einstufungen vorzunehmen, mit ihrer besonderen Sachkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgehen, dass diese Arbeit auch grundsätzlich in der diesem Tarifvertrag zugrunde liegenden Arbeitszeit (§ 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW) zu erledigen ist.
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Feststellungen des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der U GmbH & Co KG, L1 T1, anlässlich der Zeugeneinvernahme durch den Senat in der Sitzung am 23.08.2005 ( L 18 (4) RJ 107/03) an dem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Ausführungen bezweifelt, der Tätigkeit wegen der angenommenen durchschnittlichen Arbeitszeit von 10,29 Stunden gesundheitlich gewachsen zu sein, so greifen diese Bedenken nicht. Die überreichte Übersicht über die "Ready-Zeiten/MDE-Zeiten" für den Monat April 2005 ist nicht geeignet, die von dem Sachverständigen (N (sowie den Tarifvertragsparteien) zugrunde gelegte Arbeitszeit zu widerlegen.
Wie der Zeuge T1 anlässlich seiner Einvernahme in der Sitzung am 23.08.2005 (L 18 (4) RJ 107/03) ausgesagt hat, wird mit dem mobilen Datenerfassungsgerät (MDE, dem sogenannten "Ready"), das bei neueren Zigarrettenautomaten zum Einsatz kommt, nicht nur der jeweils aktuelle Bestand und letzte Abverkauf registriert, sondern auch die "Zeit des Nachfüllvorganges". Dabei wird das Gerät – der Zeugenaussage zufolge – beim Auslesen des ersten Automaten auf der Tagestour eingeschaltet und nach dem Auslesen des letzten Automaten an diesem Tag ausgeschaltet. Diese Zeiten sowie zusätzliche pauschale Zeiten (zwei Stunden täglich) für die Abrechnung und Fahrzeiten zum/ab Lager liegen der vom Zeugen überreichten Übersicht "Ready-Zeiten" zugrunde, derzufolge eine durchschnittliche Zeit von 10,29 Stunden (einschließlich pauschal abgerechneter Zeiten für "Abrechnung und Fahrzeiten") täglich errechnet worden ist. Diese "Ready-Zeiten" sind als Grundlage für die Berechnung einer täglichen Arbeitszeit ungeeignet. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich daraus tatsächlich nicht eine entsprechende Arbeitszeit der Beschäftigten, sondern allein die Zeit zwischen Ein- und Ausschalten des Ready-Gerätes. Wegen der ununterbrochenen Aufzeichnung lassen sich daraus keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob und in welchem Umfang in der aufgezeichneten Gesamtzeit Zeiten für das Auffüllen, das Fahren zwischen den Automaten und/oder ggf. zum Lager, Unterbrechungen welcher Art auch immer und die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuhaltenden Pausen enthalten sind.
Schon deshalb ist die auf der Grundlage der in Übersicht enthaltenen Daten vorgenommene Berechnung nicht geeignet, die Angaben des Sachverständigen N, der grundsätzlich von der tariflichen Arbeitszeit ausgeht, zu entkräften. Die ohnehin – wie dargestellt – nur theoretischen Berechnungen sind in sich nicht schlüssig, weil die Zeiten im einzelnen und im Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar errechen- und nachrechenbar sind. Dass der Kläger den Belastungen eines gängigen tariflichen Arbeitspensums nicht gewachsen wäre, ist durch nichts belegt. Vor allem gehen sämtliche Sachverständigen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten so weit erlernen könnte, dass er sie vollwertig verrichten kann. Medizinische Gründe sind nicht erkennbar. Die intellektuellen Fähigkeiten sind ausreichend, um Arbeiten mit geistig einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen zu bewältigen (so F2und L). Diese Feststellungen anzuzweifeln, besteht kein Anlass. Der Kläger hat im Verlauf seiner beruflichen Entwicklung unter Beweis gestellt, dass er unterschiedlichen Anforderungen bei der Durchführung von Tätigkeiten gewachsen und insbesondere auch ohne qualifizierte Berufsausbildung in der Lage war, höherwertige Tätigkeiten im Bergbau zu verrichten. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass ihm trotz der fehlenden geregelten Ausbildung der Facharbeiterstatus mit dem daraus fließenden Verweisungsschutz zuzubilligen ist. Bei den in der Vergangenheit unter Tage zu verrichtenden Arbeiten hat er auch mit Werkzeugen umgehen müssen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb er die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auch mit Rücksicht auf die erforderlichen kleinen Reparaturen nicht innerhalb kürzester Zeit durchführen können soll.
Der Senat vermag den Sachverhalt auch angesichts der "Stellenbeschreibung Fahrverkäufer" nicht anders zu bewerten; vor allem ist nicht erkennbar, inwieweit alle "vorherigen" Angaben des Sachverständigen N durch diese in krasser Weise entwertet erscheinen. Soweit der Kläger meint, es ergäben sich nachhaltigste Konsequenzen für die Verweisbarkeit des Klägers insbesondere dadurch, dass die Tätigkeit auch die Bereiche Kundenerfassung- und betreuung, Mitwirkung bei Werbemaßnahmen, Reparatur der Automaten und Verantwortlichkeit für das Auslieferungsfahrzeug erfasst, so vermag der Senat diese Wertung nicht nachzuvollziehen. Was die "Reparatur" anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Behebung kleinerer Defekte am Gerät handelt. Bei Fehlern am Gerät bzw. größeren Reparaturen steht ein Reparaturteam zur Verfügung. Erforderliche kleinere Reparaturen dürften den Kläger allerdingsangesichts seiner erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht überfordern. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Einarbeitungszeit Bezug genommen. Mit dem Bereich der Kundenerfassung und deren Betreuung scheint sich der Kläger darauf stützen zu wollen, dass er dem damit zusammenhängenden "Publikumsverkehr" nicht gewachsen sei. Aber auch das vermag die Verweisbarkeit selbst mit Rücksicht darauf nicht einzuschränken, dass L Arbeiten mit "häufigem Publikumsverkehr" ausgeschlossen hat. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass die gelegentliche Entgegennahme von Kundenwünschen oder das Erfassung neuer Kunden nicht gleichgesetzt werden kann mit dem bei den üblicherweise im Zusammenhang mit Verkäufertätigkeiten oder pflegerischen Tätigkeiten vorkommenden Publikumsverkehr. Die Tätigkeit des Fahrverkäufers/Zigarettenautomatenauffüllers ist im Kern nicht bestimmt durch den Umgang mit Menschen bzw. Publikum, sondern durch das Bestücken der Automaten. Weshalb dem Kläger die "Mitwirkung bei Werbemaßnahmen" nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht, vor allem weil hierzu jegliche Begründung fehlt. Nicht zuletzt verbietet es sich, dem Kläger die Befähigung abzusprechen, das Auslieferungsfahrzeug verantwortlich zu führen. Es dürfte keinerlei Qualitäten erfordern, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug fahrtüchtig bleibt und auch nicht überdurchschnittlich verschmutzt benutzt wird. Der Senat vermag dem Aufgabenbereich "Verantwortlichkeit für das Auslieferungsfahrzeug" keine anderweitige Bedeutung zuzumessen.
Nach dem beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger – auch mit Rücksicht auf das Leistungsprofil des Fahrverkäufers – insgesamt in der Lage, die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auszuüben. Er wird dadurch weder körperlich noch seelisch-geistig überfordert. Die von ihm erhobenen Einwendungen sind samt und sonders nicht geeignet, dies zu entkräften.
Die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ist dem Kläger auch mit Rücksicht auf den hier anzunehmenden Facharbeiterschutz sozial zumutbar, da er nach der Lohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen (Verkaufsfahrer) eingestuft ist, einer Lohngruppe somit, nach der auch Tätigkeiten entlohnt werden, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen. Die hohe tarifliche Einstufung ist gerechtfertigt dadurch, dass der Zigarettenautomatenauffüller mit hohen Waren- und Geldwerten umgeht und deswegen eine für den Betrieb hochwertige Arbeit ausführt.
Der Senat hat keine Bedenken die Feststellungen des beruflichen Sachverständigen N zu der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Er ist als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Ruhrgebiet e.V. hinreichend mit der Materie befasst und hat in dieser Funktion ganz wesentlich mit dem Tabakgroßhandel zu tun. Er hat sich im Einzelfall Kenntnisse durch Gespräche und Rücksprachen mit den Tabakwarengroßhändlern verschafft und mit diesem Kenntnisstand die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. In seiner Funktion als Geschäftsführer der genannten Vereinigung ist er bei der Ausarbeitung der oben schon erwähnten Stellenbeschreibung für Fahrverkäufer hinzugezogen worden und hat in Ansehung diese Stellenbeschreibung seine Auskünfte erteilt, so dass den auf dieser Basis erteilten Auskünften einer hoher Stellenwert beizumessen ist. Die Neutralität des Sachverständigen N anzuzweifeln, besteht für den Senat kein Anlass. Seine Ausführungen sind – entgegen der Auffassung des Klägers, der diese weder belegt, noch auch nur schlüssig darlegt – insbesondere nicht widersprüchlich oder gar unverwertbar.
Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, die Rechtsordnung könne von ihm generell nicht verlangen, dass er sich am Handel mit Drogen – nämlich Nikotin – beteiligt, übersieht er, dass er gerade mit dieser Tätigkeit in ganz erheblichem Maße mit jeder von ihm nachgefüllten Zigarettenpackung auf die gesundheitliche Gefährlichkeit des Tabakrauchens und die Risiken schriftlich hinweist. Jede Packung ist mittels eines deutlich sichtbaren Aufdrucks mit einer Warnung über die gesundheitliche Schädlichkeit des Rauchens versehen.
Darüber hinaus scheint sich der Kläger – wie der in dem ähnlich gelagerten Fall L 18 KN 25/02 im Ansatz auf ein Grundrecht aus Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) zu berufen. Der Senat hat in jenem Urteil vom 19.07.2005 im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zur Frage einer zulässigen Ablehnung einer angebotenen Arbeit im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ergangen ist, hervorgehoben, dass eine Beeinträchtigung von Belangen der Versichertengemeinschaft nur dann als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn und soweit der Schutzbereich des Art. 4 GG eröffnet ist und bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung der Gewissensposition des einzelnen ein höheres Gewicht zukommt als den verfassungsrechtlich angeordneten Gemeinschaftsaufgaben, hier: Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (BSG Urteil vom 23.06.1982, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 19, vgl. BVerfG in SozR 4100 § 119 Nr. 22). Art. 4 GG soll ein allgemeines Recht auf Verwirklichung von Gewissensentscheidungen gewährleisten (BSG Urteil vom 18.02.1987, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 30). Verlangt wird hierbei jedoch, dass der Versicherte eine Gewissensentscheidung getroffen hat, an deren Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht. Es muss durch die Ausübung der "angebotenen" Arbeit zu einem aufgezwungenen Gewissenskonflikt kommen. Dazu hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Gewissensnot substantiiert vorzutragen. Das Gericht hat zu überprüfen, ob diese Darlegungen glaubhaft sind.
Die für den Bereich der Arbeitslosenversicherung an Art. 4 GG orientierten und entwickelten Grundsätze des BSG sind gleichermaßen tragend für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es geht ausschließlich um die Zumutbarkeit einer Tätigkeit/eines Berufes. An den aufgeführten Voraussetzungen eines "aufgezwungenen Gewissenskonflikts fehlt es hier gänzlich. Allein der Umstand, dass die vom Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers gleichlautend schriftsätzlich in zahlreichen anderen Verfahren "ohne wenn und aber" in die jeweiligen Verfahren eingeführt wurden, lässt eine konkrete Einzelfallbezogenheit vermissen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen gegen das Rauchen und die Unzumutbarkeit, den Kläger und "sämtliche anderen Versicherten" rentenrechtlich auf eine Tätigkeit zu verweisen, die "Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin abverlangt", lassen noch keine vom Kläger individuell und ernsthaft getroffene und detailliert vorgetragene Gewissensentscheidung dagegen erkennen. Ganz im Gegenteil: die Äußerung seines Bevollmächtigten, die Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin sei "unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles immer und in jedem einzelnen Fall strikt abzulehnen", macht deutlich, dass es ihm nicht um eine – nämlich seine – individuelle Gewissensposition der und des Versicherten – wie vorliegend – geht. In einem solchen pauschalen Vortrag, kann der Senat weder eine substantiierte Darlegung der Einzelgründe für eine Gewissensentscheidung überhaupt geschweige denn für deren Ernsthaftigkeit entnehmen. In einem solchen, ganz allgemein gehaltenen Vortrag, sieht der Senat keinen Grund, die Versichertengemeinschaft mit einer Rentenleistung zu belasten.
Da bislang Produktion und Vertrieb von Zigaretten gesetzlich nicht verboten ist, sieht der Senat durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers keine Rechtsverletzung und deshalb auch – entgegen der Auffassung des Klägers- keine Verletzung der Würde des Menschen und mithin des Art. 1 GG. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde schützt den Einzelnen vor einer staatlichen Behandlung, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfGE 30, 1, 25 f., 87, 209, 228; 96, 375, 399; 109, 279, 312; Schmidt-Bleibtreu/Klein GG-Kommentar zu Art.1 Rdnr.1; ähnlich auch Maunz/Dürig/Herzog zu Art.1 Rdnr.28 m.w.N.). Dabei gehört zum Schutz der Menschenwürde nicht nur Schutz vor materieller Not, sondern auch vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein a.a.O.).
Die durch Art. 1 GG geschützte Würde des Klägers ist durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers nicht verletzt. Es ist mit dem Grundgesetz und deshalb mit Artikel 1 GG vereinbar, auf eine nicht sittenwidrige und von der Rechtsordnung nicht sanktionierte, sondern in jeder Hinsicht im öffentlichen Leben anerkannte Tätigkeit zu verweisen. Das will der Kläger zwar in nicht zu rechtfertigender Weise in Abrede stellen, indem er den Zigarettenautomatenauffüller einem "Drogendealer" gleichsetzt, was der Senat ausdrücklich missbilligt. Ein Vergleich mit dem Handel illegaler Drogen verbietet sich. Insbesondere mit Rücksicht auf die im Arbeitsverhältnis stehenden Zigarettenautomatenauffüller, hieße das, ihnen verbotene, sittenwidrige Geschäfte oder den unerlaubten Handel mit Drogen zu unterstellen.
Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass eine Würdeverletzung dann gegeben sein könnte, wenn der Betreffende, wie der Kläger, allein durch "das Ansinnen, ihm eine solche Tätigkeit zuzumuten" verunglimpft, erniedrigt oder gebrandmarkt würde. Einen Angriff auf die Menschenwürde scheint der Kläger einmal darin zu sehen, dass das Rauchen gesellschaftlich "geächtet" sei, zum anderen darin, dass er unzumutbar dazu gezwungen würde, den Schutz der Jugendlichen und Kinder vor der "Droge" Zigarette zu unterlaufen bzw. den Konsum durch diesen Personenkreis zu begünstigen. Schon Ersteres vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Annahme einer gesellschaftlichen Ächtung findet im tatsächlichen täglichen Leben keine Rechtfertigung und eignet sich schon von daher nicht als Ausgangspunkt. Es ist bisher im öffentlichen Leben keineswegs verpönt, zu rauchen. Trotz umfangreicher Kampagnen gegen das Rauchen ist es immer noch nicht gelungen, Millionen von Menschen vom Rauchen abzuhalten, gar das Rauchen in der Öffentlichkeit gänzlich zu verbieten oder im öffentlichen Ansehen zu diskreditieren. Von daher von einer gesellschaftlichen Ächtung zu sprechen, ist abwegig. Darum kann es auch von niemandem objektiv als Diskriminierung oder Abwertung oder unwürdige Unterordnung empfunden werden, wenn er auf eine Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller verwiesen wird. Durch die Verweisung auf eine legale und tariflich erfasste Erwerbstätigkeit wird die Subjektqualität des einzelnen Versicherten nicht berührt.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.03.1994 (Az. 2 BvL 43/92; 51/92; 63/92 u.a., BverfGE 90,145-226) entschieden, dass es der Gleichheitssatz nicht gebietet, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber habe ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln können.
Was den Schutz der Kinder und Jugendlichen anbelangt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der Kläger in seiner Menschenwürde verletzt fühlen könnte. Es gehört zuförderst zu dem von Art.6 Abs.2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Werden Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht, kommt das "Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG zum Tragen. Dem Kläger insoweit erweiterte Verantwortung im Sinne eines "verlängerten Arms" des Staates zuzubilligen und deshalb von einer Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers abzusehen, überspannt die Schutzfunktion des Art. 1 GG bei Weitem. Das Grundrecht der Menschenwürde ist zwar unmittelbar geltendes Recht, aber dennoch in seinem Kern so wenig konkret, dass es einer näheren Begründung bedurft hätte, inwieweit es im Hinblick auf die Menschenwürde untersagt sein soll, den Kläger auf diese l Tätigkeit zu verweisen.
Nach alledem besteht für den Kläger eine medizinisch und sozial zumutbare Verweisungsmöglichkeit, die die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließt. Unabhängig davon, dass der Kläger auch über den 31.12.2000 auf diese Tätigkeit verweisbar wäre, findet die Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung keine Anwendung, da der Kläger aufgrund seines Geburtsjahrganges 1967 nicht unter diese Regelung fällt.
Aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens kommt – dahin gestellt lassend, ob der Klageantrag des Klägers insoweit ergänzend auszulegen ist – ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. erst recht wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG besteht nicht, die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 11.09.2006
Zuletzt verändert am: 11.09.2006