Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18. Februar 1998 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Beginn der Regelaltersrente.
Der am … 1927 geborene Kläger war von April 1942 bis Juni 1946 (unterbrochen durch den Wehrdienst) sowie von August 1947 bis September 1949 als Landarbeiter erwerbstätig. Von Juli 1946 bis Juli 1947 sowie von Oktober 1949 bis April 1970 war er im Bergbau – zuletzt als Lehrhauer – beschäftigt. Nach seiner Abkehr war er – von gelegentlichen Beschäftigungen als Hilfsarbeiter abgesehen – arbeitslos. Ab Februar 1976 bezog er Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 11. Mai 1976, 131 ff. VA). Auf seinen Antrag vom Juni 1987 wandelte die Beklagte diese Rentenleistung mit Wirkung zum 01.10.1987 in flexibles Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und anerkannter Schwerbehinderung (§ 48 Abs. 1 Ziffer 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG); sog. Leistungsart – LEAT – 62) um (Bescheid vom 25. November 1987). In den Rentenakten befinden sich Rentenmitteilungen über die jährlichen Anpassungen der Rente zum 01. Juli der Jahre 1988 bis 1992. Bei Gelegenheit der letzteren Anpassung wurde die Rente rückwirkend zum 01. Januar 1992 umgewertet und als Altersrente für Schwerbehinderte weiter geleistet. Aufgrund der durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 angeordneten Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen für die Jahre 1973 bis 1991 (Art. 82 RRG) erhöhte die Beklagte im Jahre 1996 die Rente nachträglich für die Zeit ab dem 01. Januar 1992 (Bescheide vom 12. und 13. Juni 1996).
Im August 1996 überprüfte die Beklagte im Rahmen einer größer angelegten Aktion u.a. auch den Rentenvorgang des Klägers daraufhin, ob sich bei Inanspruchnahme der Regelaltersrente ein höherer Rentenzahlbetrag ergäbe. Da dies der Fall war, richtete sie an den Kläger ein Schreiben mit der Überschrift "Service leistung der Bundesknappschaft", worin sie auf den ermittelten Sachverhalt hinwies und eine Antragstellung des Klägers anregte, da die – höhere – Regelaltersrente nicht von Amts wegen gewährt werden könne (Schreiben vom 08.11.1996). Mit dem diesem beigefügten Vordruck beantragte der Kläger im November 1996 die Gewährung der Regelaltersrente, die die Beklagte daraufhin ab dem 01. November 1996 (Monat der Antragstellung) gewährte; der Zahlbetrag lag um monatlich 35,08 DM über der zuvor bezogenen Altersrente für Schwerbehinderte (Bescheid vom 27.11.1996). Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die höhere Regelaltersrente bereits ab Oktober 1992. Er meinte, die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass ein entsprechender Antrag gestellt werden konnte. Die verspätete Antragstellung könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Sie sei nicht befugt gewesen, von Amts wegen die Regelaltersrente festzustellen. Eine Verpflichtung, den Kläger auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen, habe nicht bestanden. Hinweisen müsse sie nur auf solche Gestaltungsmöglichkeiten, die klar zu Tage lägen, und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig sei, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Ein solcher Vorgang sei hier nicht gegeben, weil komplizierte Überlegungen und schwierige rechtliche Zuordnungen vorzunehmen gewesen seien. (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1997, zugestellt am 13. März 1997).
Mit seiner am 21.03.1997 erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung der Regelaltersrente bereits ab Oktober 1992 begehrt. Er habe den Antrag nur deshalb verspätet gestellt, weil die Beklagte ihrer Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.10.1992 unter Anrechnung des aufgrund des Bescheides vom 25.11.1987 gezahlten Altersruhegeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es habe ein subjektives Recht des Klägers auf Erteilung eines Hinweises nach § 115 Abs. 6 SGB VI zur Beantragung der Regelaltersrente anlässlich der Vollendung des 65. Lebensjahres bestanden. Weil die Beklagte diesen Hinweis pflichtwidrig nicht erteilt habe, sei der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt (Urteil vom 18. Februar 1998).
Mit ihrer am 06. März 1998 eingegangenen Berufung hat die Beklagte sich gegen diese Verurteilung gewandt und gemeint, ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI, bei dem sie zu einem Hinweis verpflichtet sei, sei nur bei einer typischen Fallgestaltung gegeben, bei der ein finanzieller Vorteil für den Versicherten ganz offensichtlich auf der Hand liege und ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erkannt werden könne. Beim Kläger sei aber nur unter Vorgabe konkreter Suchmerkmale und Einsatz spezieller Programme erkennbar gewesen, ob ein solcher Vorteil vorliege. Außerdem seien zur Zeit des Inkrafttretens des RRG 1992 die Probleme, die sich aus der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben hätten, vorrangig gewesen. Aufgrund dieser Sachzwänge habe sie erst 1995 wieder begonnen, geeignete Fälle herauszufiltern, in denen sie auf die Beantragung einer Regelaltersrente hinweisen wollte. Erst Anfang August 1996 habe sie über die technischen Möglichkeiten verfügt, die erforderlichen individuellen Probeberechnungen durchzuführen. Sie habe dann insgesamt 38.196 Fälle herausgefiltert, in denen zwischen dem 02. Dezember 1926 und dem 31.08.1996 geborene Versicherte eine – vorgezogene – Altersrente nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bezogen. Wegen der zahlreichen zum 01. Januar 1992 in Kraft getretenen, für die Berechnung der Altersrente heranzuziehenden neuen Vorschriften, die sowohl zu einer höheren als auch zu einer niedrigeren Regelaltersrente führen konnten, sei nur aufgrund einer Probeberechnung im Einzelfall festzustellen gewesen, ob sich bei Inanspruchnahme der Regelaltersrente ein höherer Rentenzahlbetrag ergab.
Der Regelaltersrente des Klägers lägen 17,3549 persönliche Entgeltpunkte (pEP) aus der Rentenversicherung der Arbeiter und 26,0536 pEP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde; letztere hätten sich im Vergleich zur zuvor bezogenen Altersrente für Schwerbehinderte um 0,1128 pEP reduziert, während erstere sich um 0,9635 erhöht hätten. Der sich daraus per Saldo ergebende höhere Rentenzahlbetrag beruhe auf der neuen Gesamtleistungsbewertung nach dem SGB VI (§ 70 Abs. 3 SGB VI a.F.). Eine solche Begünstigung habe sich nicht in der überwiegenden Zahl der Fälle ergeben. Vielmehr habe sich bei der Aktion von 1996, die die Wiederaufnahme einer bereits vor 1992 praktizierten, indes vorübergehend eingestellten Versichertenbetreuung darstelle, ergeben, dass sich in 86 % der 38.196 Fällen nach dem neuen Recht kein höherer Rentenzahlbetrag ergeben habe.
Aus einer etwaigen Verletzung des § 13 Sozialgesetzbuch 1. Buch – SGB I – könne der einzelne Versicherte keine Rechte herleiten. Im Übrigen habe sie im Kompass, ihrem amtlichen Mitteilungsblatt – im Februar 1993 durch den Aufsatz Altersrenten können wechseln von Wolfgang Störmann auf die Problematik hingewiesen. Soweit in Einzelfällen der Vordruck 22614 versandt worden sei oder zwei kleinere Dienststellen bereits 1992 die von ihnen betreuten Versicherten auf die Möglichkeit, Regelaltersrente zu beantragen, hingewiesen hätten, lägen hierfür keine generellen Dienstanweisungen vor. Soweit solche Anregungen erfolgt seien, ohne dass zuvor eine Probeberechnung erstellt worden sei, hätten die beteiligten Dienststellen sogar gegen bestehende Dienstanweisungen verstoßen.
Auf den Jahrgang des Klägers 1927 entfielen von den 38.196 Fällen 12.743. Hiervon seien 1953 (= 15,33 %) begünstigt gewesen. Betrachte man aus diesem Jahrgang diejenigen, die vorgezogenes Knappschaftsruhegeld wegen Schwerbehinderung bezogen haben (LEAT 62), ergebe sich, dass von 5.495 Betroffenen (davon 1.751 wie der Kläger vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig) am 31.12.1997 noch 2260 (702) weiterhin die bereits vor dem 01.01.1992 erhaltene Altersrente bezogen. Unter Mitberücksichtigung von 863 (386) Bestandsrentnern, die zwischenzeitlich eine Regelaltersrente beziehen, ohne dass sich ein höherer Zahlbetrag ergeben habe, seien damit für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.08.1996 maximal 23,26 % (25,81 %) und für die folgende Zeit bis zum 31.12.1997 maximal 25,94 % (16,24 %) der betroffenen Versicherten begünstigt. Damit ergebe sich bei diesen Versichertengruppen keine Begünstigung in der überwiegenden Zahl der Fälle, wie sie vom BSG gefordert werde. Betrachte man nur die Bezieher der LEAT 62 ohne Differenzierung nach Geburtsjahrgängen, ergebe sich für den erstgenannten Zeitraum eine maximale Begünstigung von 24,36 % (24,04 %), für den zweitgenannten eine solche von 18,78 % (11,05 %). Der abweichenden neueren Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sei nicht zu folgen, da durch sie die Systematik des SGB VI durchbrochen und das in den §§ 99 Abs. 1, 115 Abs. 1 SGB VI verankerte Antragsprinzip beseitigt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18. Februar 1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Beklagte hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits zum 01. Januar 1992 erkennen können, dass sich in seinem Falle bei Inanspruchnahme der Regelaltersrente ein höherer Rentenzahlbetrag ergab.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1997. Hierin hat die Beklagte Regelaltersrente auf unbestimmte Zeit bewilligt und den monatlichen Wert dieser Rente auf zunächst DM 2247,60 (Nettozahlbetrag) festgestellt. Diese Verfügungssätze entsprechen in vollem Umfange dem Antragsbegehren des Klägers und sind, da der Kläger sie nicht angefochten hat, in Bestandskraft erwachsen. Widerspruch und Klage richten sich allein gegen die – weitere – Feststellung der Beklagten, die Regelaltersrente beginne erst ab dem 01. November 1996. Nur über die Rechtmäßigkeit dieses Verfügungssatzes ist vorliegend zu befinden, wobei sich allerdings bei einem früheren Beginn auch der monatliche Wert der Rente ändern kann (vgl. BSGE 81, 251, 254f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2).
Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger durch die genannten Bescheide insoweit nicht beschwert, weil die Feststellung des Rentenbeginns nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat den Rentenbeginn zu Recht auf den 01. November 1996 festgelegt, § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift wird eine Rente, wenn sie – wie hier – nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Ein früherer Rentenbeginn – und damit ein Anspruch auf Zahlung der höheren Regelaltersrente ab einem früheren Zeitpunkt – ergibt sich weder unmittelbar aus den Vorschriften des SGB VI ("Primärebene", im Folgenden 1.) noch aus einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ("Sekundärebene", im Folgenden 2.).
1. Das vom Kläger ab dem 01. August 1988 bezogene Knappschaftsruhegeld (KnRG) gegen Vollendung des 60. Lebensjahres und anerkannter Schwerbehinderung (§ 48 Abs. 1 Nr.1 RKG) war mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 nach § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in unveränderter Höhe als Altersrente für Schwerbehinderte weiterzuzahlen, §§ 300 Abs. 4 Satz 2, 33 Abs. 2 Nr. 4, 37 SGB VI. Allein wegen dieser Rechtsänderung war eine Neufeststellung der Rente nicht vorzunehmen, §§ 300 Abs. 1, 5, 306 Abs. 1 SGB VI. Es musste lediglich eine Umwertung der Rente dahingehend vorgenommen werden, dass auf der Grundlage des Rentenbescheids nach dem RKG nunmehr pEP ermittelt wurden. So ist die Beklagte auch vorgegangen. Die Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde zum 01. Juli der Jahre 1988-1992 lediglich angepasst und 1992 auf der Basis der ermittelten pEP umgewertet, ohne dass die Rentenakten dabei von Hand bearbeitet wurden (vgl. dazu BSGE 81, 251, 254f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2).
Eine Feststellung der Rente nach den neuen, zum 01. Januar 1992 in Kraft getretenen Berechnungsvorschriften des SGB VI mit einer entsprechenden neuen Ermittlung der pEP nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenantragstellung war erst nach Zugang des Antrags auf Regelaltersrente im November 1996 zulässig, § 300 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Denn das neue Recht kennt einen Wechsel von der einen zur andern Art der Altersrente, während ein solcher Wechsel nach der vor dem 01. Januar 1992 bestehenden Rechtslage nicht möglich war (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 3). Die verschiedenen Renten wegen Alters (vgl. § 33 Abs. 2 SGB VI) sind nach dem Aufbau des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eigenständige Renten (im Sinne der besitzgeschützten "bisherigen Rente" und den neu festzustellenden "späteren Rente"), so dass bei aufeinanderfolgenden Altersrenten nicht § 306 Abs. 1 SGB VI gilt, sondern eine Neufeststellung vorliegt, bei der die pEP auf der Basis des Rechts, das zur Zeit des Rentenbeginns, der wiederum vom Rentenantrag abhängt, gilt, neu zu ermitteln sind. Denn mit der Einführung des SGB VI wurde das "Versicherungsfallprinzip" durch das "Rentenbeginnprinzip" ersetzt. Dieses hat den Vorteil, dass nicht ständig zu prüfen ist, ob altes Recht noch weiter anzuwenden ist (vgl. BT-Drucksache 11/4124, Seite 206 zu § 291 des SGB VI-Entwurf = § 300 SGB VI). Die Ausnahmevorschrift des § 302 Abs. 1 SGB VI, wonach Versicherten, die zur Zeit des Inkrafttretens des SGB VI das 65. Lebensjahr vollendet hatten, die Rente stets als Regelaltersrente zu leisten ist, bestätigt die Regel, dass die noch nicht 65-jährigen die Vorteile der abgestuften Rentenfälle nach dem neuen Recht (auf Antrag) in Anspruch nehmen können (vgl. BSGE 81, 251, 253 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2).
Auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente beim Kläger bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres am … 1992 erfüllt waren, und damit das Stammrecht auf Regelaltersrente entstanden war, können nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Feststellung der Regelaltersrente und die Aufnahme der darauf beruhenden Zahlungen erst ab dem Kalendermonat erfolgen, in dem die Rente beantragt wird (oder als beantragt gilt). Ein Rentenbeginn, wie er vom Kläger begehrt wird, scheidet aus, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten, die am 31. Dezember 1992 endete, gestellt worden ist (vgl. BSG a.a.O.).
Soweit sich der Kläger demgegenüber auf die davon abweichende Rechtsprechung des BSG vom 02. August 2000 (BSG SozR 3-2600 § 100 Nr.1; ebenso wohl: Mey. Zur Hinweispflicht gem. § 115 Abs. 6 SGB VI oder: (Neue) Dogmatik der Altersrenten. In: Die Angestelltenversicherung (Zeitschrift) 2001, 142ff) beruft, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Soweit der 4. Senat nämlich mit dieser Entscheidung das Rechtskonzept, wie es vor Inkrafttreten des SGB VI bestand (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 2 mit weiteren Nachweisen), über den dortigen Fall hinaus auch für das SGB VI fortführen will (BSG SozR 3-2600 § 100 Nr.1), ist ihm nicht beizutreten.
Der 4. Senat des BSG meint in der erwähnten Entscheidung, es gebe nur einen Versicherungsfall wegen Alters und deshalb auch nur eine Altersrente im SGB VI. Dies führte bei konsequenter Anwendung des § 306 Abs. 1 SGB VI zu dem Ergebnis, dass es für Bestandsrentner bei der Rentenhöhe vor Inkrafttreten des SGB VI verbliebe, soweit sich nicht eine abweichende spezialgesetzliche Regelung findet, an der es hier gerade mangelt. § 306 Abs. 1 SGB VI enthält den Grundsatz, dass aus Anlass einer Rechtsänderung die einer Rente zugrundegelegten pEP nicht neu bestimmt werden, wenn vor dem Zeitpunkt einer solchen Änderung ein Anspruch auf Leistung einer Rente bestand, soweit nicht in den nachfolgenden Spezialregelungen etwas anderes bestimmt ist. Der Grundsatz des § 306 Abs. 1 SGB VI bedeutet, dass allein die Änderung von Rechtsvorschriften keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ist (vgl. BSG SozR 3-2600 § 300 SGB VI Nr. 7; BSG SozR 3-2600 § 306 SGB VI Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung des BSG im genannten Urteil vom 02. August 2000 (BSG SozR 3-2600 § 100 Nr.1) enthält § 100 SGB VI eine solche Spezialregelung nicht. Denn nicht § 100 SGB VI, sondern die §§ 300 ff. SGB VI und etwaige weitere Spezialregelungen bestimmen abschließend, ob und inwieweit Bestandsrentner in Gesetzesänderungen einbezogen werden. Zu Recht ist deshalb die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem anderen Fall (vgl. BSG SozR 3-2600 § 88 SGB VI Nr. 2) davon ausgegangen, dass bei Fortbezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalles vom 30.09.1982 allein das Inkrafttreten des SGB VI keine Rentenerhöhung wegen Kindererziehungszeiten bewirkt. Zwar schränken die §§ 57, 259 SGB VI nicht die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten – wie das alte Recht, vgl. §§ 2a, 28a AVG a.F. – auf Versicherungsfälle nach dem 30. Oktober 1985 ein, jedoch erlaubt diese zum 01.01.1992 erfolgte Rechtsänderung für sich allein keine neue Bestimmung der pEP, § 306 Abs. 1 SGB VI. Fallgruppen, in denen aus anderen Gründen das Recht des SGB VI für eine vollständige Neubestimmung der pEP zugrunde zu legen ist (vgl. dazu BSG a.a.O.), liegen beim Kläger aber nicht vor.
Die Auffassung des BSG, es gebe nach dem Recht des SGB VI nur eine einheitliche Rente wegen Alters (BSG SozR 3-2600 § 100 Nr.1) überzeugt auch aus anderen Gründen nicht. Sie steht auch nicht in Einklang mit den Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Renten (§ 89 SGB VI), den Bestandsschutz (§ 88 SGB VI) sowie den Rentenbeginn und die Antragstellung (§§ 99, 115 SGB VI).
§ 89 Abs. 1 SGB VI bezeichnet in Satz 2 Nrn. 1 – 6 sechs Arten der Altersrente und bestimmt deren Rangfolge für den Fall gleich hoher Zahlungsansprüche. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall von § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der voraussetzt, dass für den selben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung besteht. Nachvollziehbar hat die höchst richterliche Rechtsprechung hierzu ausgeführt, der Hinweis, diese Vorschrift kenne nur eine Regelaltersrente, sei nicht verständlich; zutreffend habe daher das LSG darauf abgestellt, dass die Beklagte LVA B. der Klägerin lediglich statt einer "Beitrittsgebietsrente" wegen Alters … ab dem 01. Januar 1992 ein Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI gewährt habe. Im Falle der Klägerin greife also gerade § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein, weil für denselben Zeitraum ab Januar 1992 zwei (gleichartige) Rechte auf Regelaltersrente aus eigener Versicherung bestünden (BSG SozR 3-2600 § 307a SGB VI Nr. 8). Rechtssystematisch kann § 89 Abs. 1 SGB VI aber nicht auf derartige Fälle reduziert werden (so wohl: BSG SozR 3-2600 § 100 Nr.1). Der Gesetzgeber hat die Norm nämlich mit Bedacht in das 2. Kapitel des SGB VI ("Leistungen") und nicht in das 5. Kapitel ("Sonderregelungen") aufgenommen.
Begrifflich kennt das SGB VI in § 33 Abs. 2 denn auch 6 verschiedene Arten der Altersrente. Dass sich die Überschrift zu § 33 SGB VI – "Rentenarten" – nur auf Abs. 1, nicht aber auf die weiteren Absätze der Norm bezieht, kann weder dem Wortlaut noch der Systematik entnommen werden. Dementsprechend trägt § 34 Abs. 4 SGB VI der Möglichkeit verschiedener Arten der Rente wegen Alters Rechnung, indem er vorsieht, dass ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente nicht besteht nach bindender Bewilligung "einer Rente wegen Alters" …, anstatt nach Bewilligung der Rente wegen Alters.
Nichts anderes zeigt die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden für eine spätere Rente mindestens die bisherigen pEP zugrunde gelegt. Sie bildet damit die Grundlage dafür, dass beim Wechsel von der einen zur anderen Altersrente mindestens die bisherigen pEP zugrunde zu legen sind (vgl. z. B. Niesel in Kassler Kommentar, § 88 SGB VI Rdnr. 3 f.; Schulin in: Handbuch des Sozialversicherungsrechts 1999, § 38 Rdnr. 304 mit weiteren Nachweisen sowie Rdnr. 305; Verbandskommentar § 88 SGB VI Anmerkung 3.1).
Zu Recht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in dieses Regelungssystem auch die Bestimmungen über den Rentenbeginn und die Antragstellung einbezogen (BSGE 81, 251, 253f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2; SozR 3-2600 § 99 SGB VI Nr. 3; BSG Urteil vom 22.10.1998, Az. B 5 RJ 56/97 R). Danach ist der Beginn der Regelaltersrente von der Antragstellung abhängig, §§ 99 Abs. 1, 115 Abs. 1 SGB VI. Mit Inkrafttreten des SGB VI gelte anstelle des Versicherungsfallprinzips der RVO das Rentenbeginnprinzip (BSGE 79, 168, 169f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 1; kritisch BSG SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und BSG SozR 3-2600 § 99 Nr.5). Die Systematik des SGB VI ist für alle Rentenarten auf den Rentenbeginn, dessen Regelung vereinheitlicht werden sollte, ausgerichtet worden (vgl. Begründung zum RRG 1992, Bundestagsdruck sache 11/4124, S.175 zu § 98 Entwurf). Anstelle der Möglichkeit, den Zahlungsbeginn einer Rente durch die Verschiebung des Versicherungsfalls zu beeinflussen (vgl. zum früheren Recht etwa § 1248 Abs. 6 RVO a.F.), haben die Versicherten im Recht des SGB VI nunmehr Einfluss auf Beginn und Höhe der Rente durch die Wahl des Antragszeitpunkts (vgl. §§ 75, 77 SGB VI). Dabei hat der Gesetzgeber auch bewusst die Folgen einer späteren Antragstellung geregelt (vgl. Niederschrift über die 521. Sitzung des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung am 07.04.1989, S.29, zitiert nach BSGE 79, 168, 170 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr.1 m.w.N. zur Hinterbliebenenrente). Insgesamt zeigen daher Wortlaut, Gesetzesmaterialien (vgl. im übrigen auch BT-Drucksache 11/4124 zum Entwurf der §§ 32, 87, 88, 98 und 114, S.161ff), Regelungssystem (zum Zusammenhang zwischen Regelung des Zahlungsanspruchs in § 89 SGB VI, dem Antragserfordernis für jede Rentenart, der Beratungspflicht und ggf. dem Rentenbeginn, vgl. auch Niesel, a. a. O. § 89 SGB VI Rdnr.5-7 m. w. N.) sowie der damit zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck, dass das SGB VI sich bewusst von Versicherungsfallprinzip ab- und dem Rentenantragprinzip zugewandt hat.
2. Der Kläger ist weder aufgrund einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden a.) noch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (im Folgenden b.) so zu stellen, als hätte er den Antrag auf Regelaltersrente rechtzeitig, nämlich spätestens im Dezember 1992 (§ 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI), gestellt.
a. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kommt nicht in Betracht, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dies ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (BSG SozR 3-5070 § 21 WGSVG mit weiteren Nachweisen; BSGE 79, 168, 171 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 1). Ob danach eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich zulässig ist, kann hier offen bleiben. Der Kläger war nämlich nicht ohne sein Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dass dem Kläger die Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit der Folge des Anspruchsverlustes (bei Erhebung des Antragseinwands durch die Beklagte) bei Versäumung dieser Frist nicht bekannt gewesen ist, wie er sinngemäß vorträgt, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Denn nach dem Grundsatz der formellen Publizität gelten alle Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt den Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erlangen. Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann deshalb eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BSG Urteil vom 22.10.1998, Az. B 5 RJ 56/97 R).
b. Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte er den Rentenantrag spätestens im Dezember 1992 gestellt. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen sozialrechtlichen Zustands gerichtet, der bestünde, wenn der Versicherungsträger (oder ein für diesen handelnder Dritter) die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechts verhältnisses dem Versicherten gegenüber auferlegten Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und zur Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Demnach kommt es insbesondere auf das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 2) an: Die verletzte Pflicht muss dem Träger gerade gegenüber dem Versicherten obliegen, die zugrundeliegende Norm letzterem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumen. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss im Sinne einer wesentlichen Bedingung einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (zu diesem sogenannten Schutzzweckzusammenhang vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 5).
aa. Aus einer – hier möglicherweise anzunehmenden – unter bliebenen oder ungenügenden Aufklärung der Allgemeinheit, zu der ein Versicherungsträger gemäß § 13 SGB I verpflichtet ist, kann allerdings kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultieren (BSGE 79, 168, 172 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 1). Etwas anderes gilt nur bei einer unrichtigen oder missverständlichen Information durch den Versicherungsträger. Der Aufsatz von Störmann im Kompass (2/93, Seiten 81 und 84) enthält eine solche Fehlinformation nicht. Nach Wiedergabe des Wortlauts von § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI heißt es dort nämlich, dieser Verpflichtung komme die Bundesknappschaft nach. Einen Verstoß gegen § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI vermag der Senat aber vorliegend gerade nicht festzustellen, vgl. unten cc …
bb. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 14 f. SGB I.
Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder ein (sonstiger) konkreter Anlass zur Beratung (vgl. BSG a. a. O.). Fehlt es – wie hier – an einem Beratungsbegehren, wird eine Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten mit der Folge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (insbesondere in Fällen einer erforderlichen Spontanberatung) vom BSG in ständiger Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Versicherten spontan auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde (BSGE 81, 251, 254 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2). Die Annahme eines konkreten Anlasses für eine Beratung setzt im Allgemeinen voraus, dass zumindest tatsächlich eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter der Beklagten von Hand und nicht nur eine EDV-gestützte, massenhafte Bearbeitung von Rentenfällen stattgefunden hat (BSG a. a. O.). Allein eine solche EDV-gestützte, massenhafte Bearbeitung von Rentenfällen lag indes den von ihr 1992 (und auch bereits früher) jeweils zum 01.07. übersandten Anpassungsmitteilungen zugrunde, wobei diejenige zum 01.07.92 zugleich eine Mitteilung über die Umwertung nach § 307 Abs. 1 SGB VI enthielt. Für einen konkreten Anlass zur (Spontan-)Beratung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich hier für die Zeit von Juni bis Oktober 1996 auch nicht aus der Besonderheit, dass die Beklagte im Juni 1996 nach Prüfung der Voraussetzungen des Art. 82 RRG neue Bescheide erteilt hat, mit denen sie die umgewertete alte Rente des Klägers geringfügig erhöht hat.
Denn ein konkreter Beratungsanlass ergab sich auch hierbei nicht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine individuelle Bearbeitung "von Hand" erfolgt ist oder ob es sich – wie bei der jährlichen Rentenanpassung – lediglich um eine EDV-gestützte schematische Bearbeitung handelte, deren Ergebnisse lediglich in der Akte abgeheftet worden sind. Auch im ersteren Fall fehlte es aber an dem – nach dem Schutzzweck der §§ 14, 15 SGB I regelmäßig erforderlichen – Kontakt zwischen Versichertem und Leistungsträger (vgl. BSG 79, 279, 172= SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Selbst wenn ein einseitig von Amts wegen durchgeführtes Verfahren in Ausnahmefällen einen konkreten Beratungsanlass darstellen könnte, kann sich dabei eine Pflicht zur Spontanberatung nach § 14 SGB I nur ergeben, wenn es sich um eine Gestaltungsmöglichkeit handelte, deren begünstigender Charakter offensichtlich ist. Allein die – für jeden der betroffenen Bestandsrentner gleichermaßen bestehende – Möglichkeit, bei Beantragung der Regelaltersrente einen höheren Rentenzahlbetrag zu erhalten, genügt dazu nicht.
cc. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der aus § 115 Abs. 6 SGB VI resultierenden Hinweispflicht auf einen Rentenantrag, der grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BSGE 81, 251, 255 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2; BSG-Urteile vom 13. Mai 1998 – B 8 KN 15/97 R und B 8 KN 16/97 R; BSG SozR 3-2600 § 88 SGB VI Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr.4 mit weite ren Nachweisen; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr.5), besteht im Ergebnis ebenfalls nicht.
Unerheblich ist zunächst, dass seinerzeit gemeinsame Richtlinien der Rentenversicherungsträger (vgl. dazu jetzt: Die Angestelltenversicherung 1998, Seite 449) nicht bestanden haben (vgl. BSG a. a. O.). Nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Rentenversicherungsträger können in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen (Satz 2). Zwar handelt es sich bei den Tatbestandsmerkmal "in geeigneten Fällen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dieser ist jedoch – wie die zitierten Entscheidungen des BSG zeigen – im Wege der Auslegung bestimmbar. Die Richtlinien im Sinne von § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI dienen insofern im Wesentlichen zur Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung des Rechts (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr.5). Während sich für den Leistungsträger eine Pflicht zur Auskunft und Beratung im Sinne der §§ 14 und 15 SGB I nur bei konkretem Anlass ergibt, ist die allgemeine Hinweispflicht der Träger der Rentenversicherung nach § 115 Abs. 6 SGB VI auf geeignete Fälle beschränkt. Die Geeignetheit einer Fallgruppe richtet sich im Wesentlichen nach folgenden Merkmalen: Für den Versicherungsträger muss ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar sein, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt, die von solchen Personen im Regelfall in Anspruch genommen wird. Die Frage, inwieweit darüber hinaus aus der Sicht des Versicherungsträgers bei den Betroffenen ein Informationsbedürfnis bestehen muss, haben der 5. und 8. Senat des BSG dahingehend beantwortet, dass für den Versicherungsträger erkennbar sein muss, dass die Angehörigen einer abgrenzbaren Gruppe von Versicherten den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen. Eine Hinweispflicht ergibt sich danach jedenfalls bei solchen Gestaltungsmöglichkeiten, die versteckt und nur Kennern der Materie geläufig sind (BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2; BSG, Urteil vom 22.10.1998, Az. B 5 RJ 56/97 R). Der 13. Senat folgt im Ansatz der Auffassung, dass eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI nur in den Fällen besteht, in denen der Rentenversicherungsträger davon ausgehen muss, dass die Berechtigten einen Rentenantrag aus Unkenntnis (noch) nicht gestellt haben. Soweit es die erstmalige Inanspruchnahme von Altersrente betrifft, berücksichtigt er, dass diesbezüglich Anträge regelmäßig einige Zeit vor der absehbaren Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung (insbesondere vor dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze) gestellt werden, um einen zeitgerechten Beginn der Rentenzahlung sicherzustellen. Gehört jemand zu einer abgrenzbaren Gruppe von Versicherten, die eine solche Rente im allgemeinen vom frühestmöglichen Zeitpunkt an beziehen, so lässt das Fehlen eines Rentenantrages im Monat der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach seiner Auffassung grundsätzlich den Schluss zu, dass dies auf Unkenntnis des betreffenden Versicherten beruht. Er sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit § 1 der inzwischen erlassenen gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr.5). Im Grundsatz besteht danach in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einigkeit, dass in Erweiterung und Ergänzung zur spontanen Hinweispflicht bei einem konkreten Anlass nach § 14 SGB I eine Hinweispflicht im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI auch ohne konkreten Anlass bei typischen Sachverhalten gegenüber einer – z.B. mit Mitteln der EDV – abgrenzbaren Gruppe von Versicherten besteht, sobald es dem Versicherungsträger möglich ist zu erkennen, dass ihre Angehörigen den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen, die Antragstellung in der Regel jedoch zu höheren Leistungen führt (BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2). Nach den genannten Kriterien ist die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass zu den typischen Sachverhalten der Erstbezug einer Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit, der Erstbezug einer Hinterbliebenenrente (BSG SozR 3-2600 § 88 Nr. 2) und der Erstbezug einer Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Wartezeitvoraussetzungen durch freiwillige Beitragszahlungen gehören (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr.5). Um solche Fallgruppen geht es vorwiegend jedoch nicht.
Darüber hinaus kann aber auch ein geeigneter Fall im Sinne von § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI dann in Betracht kommen, wenn eine abgrenzbare Gruppe von Versicherten bereits eine Rente bezieht, und der Wechsel von der einen zur andern Art der Rente in der Regel zu höheren Leistungen führt (BSGE 81, 251, 256f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2; Urteile vom 13.05.1998, B 8 Kn 15/97 und 16/97 R; BSG SozR 3-2600 § 99 Nr.3). Ein solcher Wechsel von der einen zur anderen Art der Altersrente war – wie dargelegt – nach der vor dem 01. Januar 1992 geltenden Rechtslage nicht möglich. Damit gegenüber den Mitgliedern der Gruppe der Bezieher einer vorgezogenen Altersrente nach altem Recht aufgrund des SGB VI eine Hinweispflicht entsteht, muss sich die anzuregende Antragstellung in der überwiegenden Zahl der Fälle günstig auswirken, ohne dass im Einzelfall eine Probeberechnung erforderlich wäre; Verwaltungsverfahren um ihrer selbst Willen müssen nicht initiiert werden, auch wenn § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sicherstellt, dass dem Versicherten keine Nachteile erwachsen können (BSG, a.a.O.). Maßgeblich ist damit, ob unter den Bestandsrentner der Beklagten die Gruppe der Bezieher von Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und anerkannter Schwerbehinderung, die nach dem 01.01.1992 das 65. Lebensjahr vollendet haben, durch die Stellung eines Antrags auf Regelaltersrente nach dem SGB VI typischerweise einen messbaren finanziellen Vorteil auf Dauer erhalten.
Dies ist nach den von der Beklagten vorgelegten und zugrunde zulegenden Zahlen nicht der Fall. Allerdings sind die von ihr in den Anlagen zu den Schriftsätzen vom 11.04. und 26.06.2000 ausgewiesenen Prozentsätze über die "maximale Anzahl der begünstigten Fälle" nicht maßgeblich. Denn die Werte beziehen sich auf zwei Teilmengen, nämlich zum einen auf die vom 01.01.1992 bis 31.08.1996, zum anderen auf die vom 01.09.1996 bis 31.12.1997 ermittelten Begünstigten. Entscheidend ist demgegen über das Verhältnis der Gesamtzahl der Begünstigten zu der Gesamtzahl der Rentner (ggf. differenziert nach Leistungsarten und Jahrgängen). Dabei ergibt sich die Zahl der Begünstigten (B) aus der Differenz zwischen dem (Ausgangs-) Bestand (AB) vom 31.12.1991 und bereinigtem Bestand (BB), nämlich dem (End-) Bestand (EB) vom 31.12.1997 zuzüglich der Besitzschutzfälle (BSF), also der Rentenfälle, bei dem die erfolgte Umwandlung in die Regelaltersrente nicht zu einem höheren Zahlbetrag geführt hat.
Für die LEAT 62 ergibt sich danach Folgendes:
LEAT 62 – Schwerbehinderte oder EU/BU – § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG
a) Gesamt
AB 28345
BB 17414
B 10931
B 38,56 %
b) nicht EU/BU vor 55
AB 18873
BB 11014
B 7859
B 41,64 %
c) EU/BU vor 55
AB 9472
BB 6400
B 3072
B 32,43 %
Die ermittelten Prozentzahlen sind zu mindern, weil bei der Berechnung unterstellt worden ist, dass alle verstorbenen Rentner zum begünstigten Personenkreis gehören, obwohl anzunehmen ist, dass auch diese nur zu einem Teil eine höhere Regelaltersrente hätten beanspruchen können. Eine weitere Minderung kann sich dann ergeben, wenn man auf einen "messbaren finanziellen" bzw. einen "ins Gewicht fallenden" Vorteil abstellt (vgl. BSGE 81, 251, 254f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2). Ermittlungen hierzu bedarf es nicht, da bereits bei Zugrundelegung der für die Versicherten günstigen Ausgangswerte die maßgebliche Schwelle von 50 % (deutlich) unterschritten wird.
Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht, wenn die Gesamtheit der Bezieher von Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zugrundegelegt wird. Dies zeigen folgende Berechnungen.
LEAT 17 – Arbeitslosigkeit – § 48 Abs. 2 RKG
a) Gesamt
AB 39588
BB 24362
B 15226
B 38,46 %
b) nicht EU/BU vor 55
AB 36423
BB 22209
B 14214
B 39,02 %
c) EU/BU vor 55
AB 3165
BB 2153
B 1012
B 31,97 %
LEAT 18 – weibliche Versicherte – § 48 Abs. 3 RKG.
AB 2073
BB 1515
B 558
B 26,91 %
LEAT 19 – besondere Leistungsvoraussetzungen 48 I Nr. 2 RKG
a) Gesamt
AB 491
BB 222
B 269
B 54,78 %
b) nicht EU/BU vor 55
AB 452
BB 197
B 255
B 56,41 %
c) EU/BU vor 55
AB 39
BB 25
B 14
B 35,4 %
Bereits aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass die Zahl aller begünstigten Bezieher von Knappschaftsruhegeld (deutlich) unter 50 % liegt, weil sich nur für die Rentner der LEAT 19 ein darüber liegender Prozentsatz ergibt, deren Anteil an der Gesamtzahl aber verschwindend gering ist. Die genaue Berechnung belegt dies. Dabei wird wegen der tatsächlichen Besonderheiten (keine Unter-Tage-Tätigkeit) der Kreis der Versicherten LEAT 18 – weibliche Versicherte – ausgespart. Weil der prozentuale Anteil der Begünstigten dieser Gruppe wesentlich niedriger als bei den Rentnern der LEAT 17 und 62 ist, könnte deren Einbe ziehung nur zu einer Verminderung des nachstehend ausgewiesenen Prozentsatzes führen.
LEAT 17, 19, 62
a) Gesamt
AB 39588 (17) B 15226 (17)
AB 491 (19) B 269 (19)
AB 28345 (62) B 10931 (62)
AB 68424 26426
B 38,62 %
b) nicht EU/BU vor 55
AB 36423 (17) B 14214 (17)
AB 452 (19) B 255 (19)
AB 18873 (62 B 7859 (62)
AB 55748 B 22328
B 40,05 %
c) EU/BU vor 55
AB 3165 (17) B 1012 (17)
AB 39 (19) B 14 (19)
AB 9472 (62) B 3072 (62)
AB 12676 B 4098
B 32,33 %
Auch eine Differenzierung nach einzelnen Jahren (vgl. hierzu BSGE 81, 251, 254f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2) führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den hier maßgeblichen Jahrgang 1927 ergeben die Zahlen der
LEAT 17
a) Gesamt
AB 7825 EB 3067
BB 4386 BSF 836
B 3439 BSF483
BB 4386
B 43,95 %
b) nicht EU/BU vor 55
AB 7195 EB 2809
BB 3996BSF 746
B 3199BSF 441
BB 3996 B 44,46 %
c) EU/BU vor 55
AB 630 EB 258
BB 390 BSF 90
B 240BSF 42
BB 390
B 38,10 % LEAT 19
a) Gesamt
AB 97 EB 25
BB 49 BSF 16
B 48
BSF 8
BB 49
B 49,48 %
b) nicht EU/BU vor 55
AB 84 EB 21
BB 41BSF 12
B 43
BSF 8
BB 41
B 51,19 %
c) EU/BU vor 55
AB 13 EB 4
BB 8 BSF 4
B 5 BB 8
B 38,46 % LEAT 62
a) Gesamt
AB 5495 EB 2260
BB 3123 BSF 485
B 2372BSF 378
BB 3123
B 43,17 %
b) nicht EU/BU vor 55
AB 3744 EB 1558
BB 2035BSF 250
B 1709BSF 227
BB 2035
B 45,65 %
c) EU/BU vor 55
AB 1751 EB 702
BB 1088BSF 235
B 663BSF 151
BB 1088
B 37,86 %
Auch hier gilt, dass (bei Aussparung der LEAT 18 aus den oben genannten Gründen) die Gesamtzahl der Rentner LEAT 17, 19 und 62 nicht zu einem überwiegenden Teil durch das neue Recht Vorteile erlangt hat, weil die über diesen Prozentsatz liegende Anzahl der Begünstigten der LEAT 19 im Vergleich zu den übrigen Gruppen praktisch nicht ins Gewicht fällt.
Eine Übersicht darüber, welche einzelnen Rechtsänderungen zu welchem Anteil höhere Renten nach sich gezogen haben, fehlt. Ihrer bedarf es auch nicht. Anzunehmen ist, dass ein Großteil der Rentenerhöhungen auf eine bessere Bewertung der Pflichtbeitragszeiten am Beginn des Versicherungslebens zurückgeht (§ 54 Abs. 4 RKG i. V. m. § 54 a Abs. 2 und 3 RKG/ § 70 Abs. 3 SGB VI in der ursprünglichen Fassung; vgl. hierzu BSGE 81, 251, 254f = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 2). Dies wird dadurch bestätigt, dass der prozentuale Anteil der Rentner, die vor dem 55. Lebensjahr erwerbs- oder berufsunfähig waren, deswegen von der gegenüber der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten tendenziell ungünstigeren Bewertung der ersten fünf Versicherungsjahre im Knappschaftsrecht (keine Ausklammerung dieser Jahre) nicht betroffen waren und demzufolge aus der Angleichung im neuen Recht keine Vorteile ziehen konnten, geringer ist als bei den übrigen Rentnern. Dass selbst bei diesen, also bei der Gruppe von Rentnern ohne die von der Neuregelung (insofern) nicht betroffenen Rentnern der prozentuale Anteil der Begünstigten unter 50 liegt, verdeutlicht in besonderem Maße, dass die Rechtsänderung bei der Bewertung der ersten Versicherungsjahre nicht von solcher Bedeutung ist, dass sie eine Hinweispflicht der Beklagten hätte nach sich ziehen können. Insgesamt erklären sich die statistischen Ergebnisse aus Rechtsgründen durch die Vielfalt der durch das RRG 1992 bewirkten Änderungen und die Tatsache, dass diese jedenfalls teilweise abhängig vom Lebenssachverhalt werterhöhende als auch wertmindernde Auswirkungen haben. Dies hat die Beklagte in dem (aus einem Parallelverfahren beigezogenen) Schriftsatz vom 16.06.1998 eingehend und überzeugend analysiert. So kann eine günstigere Bewertung der beitragsfreien Zeiten nach neuem Recht (§ 71 Abs. 1 SGB VI) davon abhängen, ob nach dem RKG (vgl. dessen § 56 Abs. 2) die durch das RRG 1992 weggefallene Halbbelegung gegeben war. Als weiteres Beispiel für die Ambivalenz der Neureglungen ist die Bewertung der beitragsfreien Zeiten nach dem 31.12.1964 zu nennen, die sich nach dem RKG nach dem Monatswert aus den Beitrags- und beitragsfreien Zeiten bis zum Ende des Vorjahres bemessen, nach neuem Recht nach den Gesamtleistungswert (§ 71 ff. SGB VI). Danach führt das neue Recht nur bei hohen Folgebeiträgen zu einer Besserstellung, bei niedrigen zu einer Schlechterstellung. Insgesamt zeigt die angesprochene Analyse der Beklagten, dass das RRG 1992 einschneidende Änderungen bei der Rentenberechnung und insbesondere eine Vielzahl von Regelungen eingeführt hat, deren positiver oder negativer Effekt maßgeblich von den tatsächlichen Versicherungsverläufen bestimmt wird, so dass die Anzahl der durch das neue Recht Begünstigten davon abhängt, inwieweit die einzelnen Versicherungsverläufe deckungsgleich sind. Einen typischen Sachverhalt, der nach dem neuen Recht bei der überwiegenden Zahl einer Gruppe von Rentnern zu einer höheren Leistung führen würde, gibt es nach den von den Beklagten ermittelten statistischen Ergebnissen und dem oben Gesagten nicht.
Soweit vereinzelt entgegen generellen Weisungen Dienststellen der Beklagten ohne Ermittlung einer Gruppe "geeigneter Fälle" Versicherte wegen einer Änderung ihrer Altersrente angeschrieben haben, hat dies weder eine nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bei Anwendung von § 115 Abs. 6 SGB VI zu beachtende Verwaltungspraxis begründet, noch den Anwendungsbereich dieser Norm erweitert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat misst der Rechtssache in Anbetracht der kontroversen Rechtsprechung der verschiedenen BSG-Senate grundsätzliche Bedeutung bei, § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG, und lässt deshalb die Revision zu.
Erstellt am: 10.08.2003
Zuletzt verändert am: 10.08.2003