Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 verurteilt, den Rentenbescheid vom 26.06.1995 teilweise zurückzunehmen und die Regelaltersrente der Klägerin unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Ghetto-Beitragszeit vom 01.07.1943 bis 31.10.1944 mit Wirkung ab 01.07.1997 neu festzustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren zu 4/5 und im Berufungsverfahren vollständig. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Dabei macht die Klägerin zusätzliche Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt von Juli 1943 bis Oktober 1944 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend.
Die am 00.00.1930 in U geborene Klägerin ist jüdischen Glaubens und Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Seit 1948 lebt sie in Israel und besitzt die israelische Staatsbürgerschaft.
Ausweislich der Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg ist der Klägerin eine Kapitalentschädigung und eine Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit für die aufgrund des zwangsweisen Aufenthaltes in Theresienstadt (08.07.1943 – 08.05.1945) entstandenen Schäden gewährt worden.
Für den Schaden an Freiheit ist der Klägerin eine Entschädigung für die Zeit von September 1941 bis Mai 1945 gewährt worden (Bescheid vom 09.01.1962). Im Rahmen dieser Entschädigungsverfahren hatte die Klägerin am 31.10.1954 angegeben, der Gesundheitsschaden sei durch Unterernährung, schwere körperliche Arbeit und schlechte sanitäre Verhältnisse im jugendlichen Alter bei ihrem Aufenthalt in Theresienstadt entstanden. Sie sei am 06.07.1943 in Prag verhaftet worden und nach Theresienstadt gekommen; dort sei sie am 08.05.1945 befreit worden. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 31.10.1954 hatte sie u.a. erklärt:
"In Theresienstadt wohnte ich im Jugendheim L.140 und war zuerst beim Gemüsebau und dann beim Barackenbau beschäftigt. Ich blieb dort bis zu meiner Befreiung am 08.05.1945 … In Theresienstadt erkrankte ich infolge der Unterernährung und der schlechten sanitären Verhältnisse und lag des öfteren krank darnieder u.a. auch an Enciphalitis."
Die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in Theresienstadt und ihrer Erkrankung wurden im Entschädigungsverfahren von den Zeugen X, T und L bestätigt.
Ausweislich der Akte der Claims Conference (Zwangsarbeiterfonds) hat die Klägerin dort eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals in Theresienstadt im Jahr 1944 beantragt und erhalten.
Im Jahr 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Hinweis auf ihre Beschäftigung in den Jahren 1946 und 1947 in Prag (vom tschechischen Versicherungsträger festgestellte Beitragszeiten vor der Ausreise nach Israel). Auf den Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 30.08.1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26.05.1995 Regelaltersrente ab dem 01.04.1995 in Höhe von monatlich 36,54 DM. Sie berücksichtigte dabei als Pflichtbeitragszeiten die in Prag zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 09.09.1946 bis zum 30.06.1947 sowie verschiedene Ersatzzeiten (NS-Verfolgung, Vertreibung, Flucht).
Am 20.06.2003 beantragte die Klägerin die Überprüfung der bisher gewährten Rente nach dem ZRBG.
Mit Bescheid vom 29.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Altersrente ab. Eine Neufeststellung der Altersrente komme aufgrund der Vorschrift des § 306 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) nicht in Betracht, da der Anspruch auf Leistung bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung durch das ZRBG bestanden habe.
Mit ihrem Widerspruch vom 18.02.2004 trug die Klägerin vor, sie habe im Ghetto Theresienstadt eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Im Fragebogen der Beklagten zur Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG gab die Klägerin am 07.07.2004 an, sie habe von Juli 1943 bis Mai 1945 innerhalb des Ghettos in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei auf dem Weg von und zur Arbeit nicht aber während der Arbeit bewacht worden. Der Arbeitseinsatz sei durch Vermittlung des Judenrates zustande gekommen. Sie habe 8 Stunden täglich gearbeitet und sei mit Ghettogeld entlohnt worden; außerdem habe sie Sachbezüge (Lebensmittel) bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Neufeststellung der Rente sei gem. der Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI nicht möglich. Es könne aber auch schon deswegen keine Neufeststellung der Rente erfolgen, da keine weiteren Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Nach den der Beklagten vorliegenden historischen Erkenntnissen hätten alle Einwohner Theresienstadts dem Arbeitszwang unterlegen. Die Zuweisung von Arbeit an Arbeitnehmer, ohne dass diese darauf Einfluss nehmen konnten, sei als Indiz für das Vorliegen von Zwangsarbeit zu werten. Zudem sei es nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine entgeltliche Beschäftigung gehandelt habe. Der Erhalt von Ghettogeld stelle kein Entgelt dar, da dieses Geld keine Kaufkraft besessen habe. Das Geld sei daher kaum in Umlauf gewesen und sei von den Einwohnern als Zahlungsmittel nicht benutzt worden. Die grundsätzliche Versorgung mit Lebensmitteln allein erfülle nicht das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG.
Mit ihrer Klage vom 07.04.2005 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Dort sei sie mit dem Ernten von Gemüse und Obst sowie der Bearbeitung der Felder beschäftigt gewesen. Die Anbaugebiete hätten sich größtenteils außerhalb des Ghettos befunden, nur vereinzelt hätten sich auch kleinere Gärten innerhalb des Ghettos befunden. An die Höhe des wöchentlich ausgezahlten Ghettogeldes könne sie sich nicht mehr erinnern. Neben dem Ghettogeld habe sie allerdings noch weitere zusätzliche Lebensmittel (Gemüse) bekommen. Mit den sog. Ghetto-Kronen habe man sich Grundnahrungsmittel wie Mehl, Kartoffeln sowie einige zusätzliche Lebensmittel wie z.B. Senf, Tomatenmark etc. kaufen können. Man habe mit dem Geld ferner kulturelle Einrichtungen wie Cafes, Konzerte und Literaturveranstaltungen besuchen können. Bei dem ersten Rentenantrag 1992 habe sich die Frage einer Arbeitstätigkeit in einem Ghetto noch nicht gestellt. Der Aufenthalt im Ghetto Theresienstadt sei aber auch damals schon erwähnt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 zu verurteilen, die Altersrente unter Berücksichtigung einer Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt nach den Vorschriften des ZRBG neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg und die Rentenakte der Klägerin beigezogen.
Mit Urteil vom 28.09.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren stelle das ZRBG zwar eine Rechtsänderung dar, § 306 SGB VI stehe einer Neufeststellung jedoch nicht entgegen. Der Anspruch der Klägerin bestehe dennoch nicht, da die Voraussetzungen des ZRBG nicht erfüllt seien. Die Kammer gehe davon aus, dass sich die Klägerin im geltend gemachten Zeitraum in Theresienstadt aufgehalten habe und dort auch ein Ghetto existiert habe. Auch dürfe überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Klägerin die behauptete Tätigkeit in der Landwirtschaft tatsächlich verrichtet habe. Ob die Klägerin die Tätigkeit aus eigenem Willensentschluss aufgenommen habe, unterliege angesichts der von ihr im Entschädigungsverfahren geschilderten Lebensumstände im Ghetto bereits erheblichen Zweifeln, könne aber im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls habe die Klägerin nicht entgeltlich gearbeitet. Ein Bezug zur beitragsfinanzierten Rentenversicherung könne nur dann gegeben sein, wenn nicht nur freier Unterhalt im Sinne von § 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der seinerzeit geltenden Fassung gewährt worden sei. Es müsse ein Entgelt gewährt worden sein, das entweder aus Sachleistungen oder aus Barlohn bestehen könne und einen gewissen Mindestumfang im Sinne eines angemessenen Verhältnisses erreicht habe. Es reiche nicht aus, wenn das so verstandene Arbeitsentgelt nur als Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft gedient habe. Die von der Klägerin behauptete Entlohnung sei mit ihren Angaben im Entschädigungsverfahren nicht in Einklang zu bringen. Dort habe sie angegeben, infolge der Unterernährung und der schlechten sanitären Verhältnisse krank geworden zu sein. Aufgrund dieser Angaben könne die Kammer nur davon ausgehen, dass eine wie auch immer geartete Entlohnung lediglich dazu habe dienen sollen, die "Arbeitskraft der Klägerin aufrecht zu erhalten". Dass die Klägerin einerseits aufgrund der Unterernährung im Ghetto erkrankt sein solle und andererseits soviel Entlohnung bekommen haben solle, dass sie damit Grundnahrungsmittel wie Mehl, Kartoffeln und z.B. Senf und Tomatenmark habe erwerben können, und darüber hinaus auch noch kulturelle Einrichtungen habe besuchen können, sei zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich.
Gegen das ihr am 08.11.2006 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 28.11.2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass für ihre Entlohnung in einem wesentlichen Umfang zum einen historische Erkenntnisse sprächen, und bezieht sich insoweit auf das Gutachten von Prof. Dr. Frank Golczewski vom 26.04.2006 zur Arbeitssituation im Ghetto Theresienstadt. Das Gutachten bestätige, dass im Ghetto Theresienstadt regelmäßig freiwillige und entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse zustande gekommen seien. Die arbeitenden Ghettobewohner hätten grundsätzlich zwischen verschiedenen Arbeitstätigkeitken wählen können, so dass von einer Restfreiwilligkeit ausgegangen werden müsse. Die Entlohnung sei nach dem Gutachten zunächst in Bezugsscheinen später dann in Ghetto-Kronen erfolgt. Der Gutachter habe festgestellt, dass es im Ghetto insgesamt 14 Läden gegeben habe. Auch habe mit der ghettoeigenen Währung das Kaffeehaus besucht werden können. Die Klägerin weist zur Begründung der Berufung weiter darauf hin, dass sie die Tätigkeit in der Landwirtschaft bereits im Entschädigungsverfahren erwähnt habe. Die Entgeltlichkeit der Beschäftigung sei durch ihren Vortrag ausreichend glaubhaft gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 26.06.1995 teilweise zurückzunehmen und die Regelaltersrente der Klägerin unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Ghettobeitragszeit vom 01.07.1943 bis 31.10.1944 mit Wirkung ab 01.07.1997 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, aus ihrer Sicht gehe aus dem von der Klägerin erwähnten Gutachten von Prof. Golczewski hervor, dass es in Theresienstadt weder freiwillige noch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse gegeben habe. Die arbeitenden Ghettobewohner hätten nach dem Gutachten nicht zwischen verschiedenen Arbeitsverhältnissen wählen können, vielmehr sei eine Zuteilung zu einem Arbeitsplatz durch den Judenrat erfolgt. Es sei auch fraglich, ob eine entgeltliche Beschäftigung vorgelegen habe. Nach dem Gutachten hätten in Theresienstadt sämtliche Insassen an der Naturalversorgung partizipiert ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Arbeitskraft gehandelt habe oder nicht. Ebenso hätten sämtliche Bewohner Theresienstadts eine "Entlohnung" in Form von Bargeld erhalten, ebenfalls ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähig/-tätigkeit. Dass die Klägerin eine Entlohnung für ihre Arbeitstätigkeit erhalten habe, die mehr als geringfügig war, sei unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Entschädigungsverfahren, nach denen sie infolge von Unterernährung erkrankte, nicht glaubhaft. Auch die vom Judenrat festgelegte Zahl der Arbeitsstunden spreche nicht für ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis. Die Entlohnung mit Lebensmitteln für eine vollschichtige (schwere) Arbeit in der Landwirtschaft könne nicht als angemessen betrachtet werden. Daran ändere auch nichts der Bezug von Bargeld, da es sich hierbei nicht um einen geldwerten Vorteil gehandelt habe, weil dieses Geld keine Kaufkraft gehabt habe und dem entsprechend auch nur geringfügig im Umlauf gewesen sei.
Der Senat hat die Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg und die Rentenakte der Klägerin beigezogen. Der Senat hat weiter das Gutachten von Prof. Dr. Frank Golczewski zum Ghetto Theresienstadt vom 26.04.2006 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 12 R 215/05 des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2007 beigezogen. Bezüglich des Gutachtens haben die Beteiligten erklärt, dass ihnen das Gutachten bekannt sei und auf eine Aushändigung verzichtet werde. Eine Abschrift des Sitzungsprotokolls in der Streitsache S 12 R 215/05 ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2007 ausgehändigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Rentenakte und der beigezogenen Entschädigungsakten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG abgelehnt hat, sind rechtwidrig. Die Klägerin hat gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 2 Abs. 1 Nr 2, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente ab dem 01.07.1997 aufgrund der (fiktiven) Beitragszeiten, die sie in der Zeit von Juli 1943 bis Oktober 1944 im Ghetto Theresienstadt glaubhaft zurückgelegt hat. Durch das Inkrafttreten des ZRBG ist eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegeben, die bei Erlass des Rentenbescheides vom 26.06.1995 vorgelegen haben. Dem Anspruch der Klägerin auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG steht entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI nicht entgegen, da der Regelungszusammenhang des ZRBG eine Anwendung des § 306 Abs. 1 SGB VI ausschließt (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, dem auch die Beklagte folgt).
Die von der Klägerin noch geltend gemachte Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt von Juli 1943 bis Oktober 1944 ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem ZRBG zu berücksichtigen. Gem. § 1 Abs. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt worden ist und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder in diesem eingegliedert war, soweit für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Die Klägerin ist – wie sich aus der beigezogenen Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg zweifelsfrei ergibt – Verfolgte und hat sich im geltend gemachten Zeitraum zwangsweise in Theresienstadt aufgehalten. Aus der Inhaftierungsbescheinigung vom 09.11.1954 ergibt sich, dass die Klägerin im Juli 1943 aus Prag in das "Lager Theresienstadt" deportiert wurde. Im Mai 1945 wurde die Klägerin dort befreit. Auch die Zeugen X, T und L haben den Aufenthalt der Klägerin in Theresienstadt bestätigt.
Der Aufenthalt der Klägerin in Theresienstadt ist zur Überzeugung des Senats als Aufenthalt in einem "Ghetto" im Sinne des ZRBG zu werten. Der Begriff des "Ghettos" wird im ZRBG nicht definiert. Auch aus den Gesetzesmaterialien geht nicht ausdrücklich hervor, wie der Begriff des "Ghettos" im Sinne des ZRBG auszulegen ist. Die Begründung der Gesetzentwürfe verdeutlicht, dass es dem Gesetzgeber darum ging, Beitragszeiten aufgrund "freiwilliger" Arbeiten "im Ghetto", auf deren Möglichkeit der Gesetzgeber durch die Rechtsprechung des BSG zum Ghetto Lodz aufmerksam gemacht worden war, von Zwangsarbeiten abzugrenzen. Dabei folgen nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drucksache 14/8583 S. 6) die in der Vorschrift genannten Kriterien der Rechtsprechung des BSG. Dort wird aber die Abgrenzung zur nichtversicherten Zwangsarbeit ohne nähere Beleuchtung des Begriffs des Ghettos vorgenommen. Kennzeichnend für die Ghettoisierung der Juden in den vom nationalsozialistischen Deutschland besetzten oder ihm eingegliederten Gebieten ist, dass die dortige jüdische Bevölkerung unter Anwendung von Zwang abgesondert, konzentriert und in Zwangsquartieren interniert wurde. Dies ist in den verschiedenen Gebieten auf sehr unterschiedliche und wechselnde Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen. Die Merkmale der Konzentration, der Absonderung und der internierungsähnlichen Unterbringung müssen für die Anerkennung einer Beitragszeit wegen einer Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne des ZRBG erfüllt sein (vgl. Urteil des LSG NRW vom 15.12.2006, L 13 RJ 112/04).
Insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Golczewski vom 24.05.2005 zu Theresienstadt geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem "Lager Theresienstadt" jedenfalls ab Juni 1942 um ein Ghetto gehandelt hat. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, dass nach der juristischen Umsetzung der Ghettogründung durch die Verordnung des Reichsprotektors "betreffend Maßnahmen zur Unterbringung der Juden in geschlossenen Siedlungen" vom 16.02.1942 im Mai/Juni 1942 die bis dahin in Theresienstadt ansässige zivile Bevölkerung die Stadt zu räumen hatte und die ganze Stadt am 27.06.1942 der Ghettoverwaltung übergeben wurde. Damit war sowohl eine Konzentration der jüdischen Bevölkerung, die aus verschiedenen Ländern nach Theresienstadt deportiert wurde, als auch eine Absonderung zur nichtjüdischen Bevölkerung bei internierungsähnlicher Unterbringung (Zuweisung von Zwangsquartieren) erfolgt.
Zur Überzeugung des Senats kann es für die Einstufung als "Ghetto" nicht darauf ankommen, ob es in der fraglichen Stadt schon vorher jüdische Wohnviertel gab (die dann in Ghettos umgewandelt wurden) oder ob eine ganze Stadt durch Umsiedlung zu einem jüdischen Wohnbezirk umgewandelt wurde. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Ghettoisierung einer ganzen Stadt rechtlich anders zu behandeln als die eines (bloßen) Stadtbezirks, sind nicht ersichtlich.
Der Senat ist unter Berücksichtigung des o.g. Gutachtens von Prof. Golczewski auch zu der Überzeugung gelangt, dass es sich – jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum – bei dem "Lager Theresienstadt" nicht um ein Konzentrationslager oder ein Zwangsarbeitslager handelte. In Abgrenzung zum Ghetto dienten die Zwangsarbeitslager und Konzentrationslager nur noch reinen Zwangsarbeits- und Vernichtungszwecken. Eine "Selbstverwaltung" oder einen Rest geregelten Alltagslebens, wie in einem Ghetto noch vorhanden, kann für die Zwangsarbeits- und Konzentrationslager nicht angenommen werden. Für die Qualifizierung des "Lagers Theresienstadt" als Ghetto im streitbefangenen Zeitraum sprechen insbesondere die von Prof. Golczewski ausführlich beschriebene Selbstverwaltung durch den Judenrat, die Arbeitsorganisation und die Lebensumstände in Theresienstadt. Die Lage in Theresienstadt war nach den Feststellungen des Gutachters um einiges "erträglicher" als in den in Polen oder der Sowjetunion gelegenen Ghettos. Dies resultierte u.a. aus der Intention der nationalsozialistischen Machthaber, die das "Lager Theresienstadt" als sog. "Altersghetto" bzw. "Vorzeigeghetto" bestimmten. Insgesamt folgt der Senat bei der Einordnung des "Lagers Theresienstadt" als Ghetto im Sinne des ZRBG den nachvollziehbaren und von der Beklagten im einzelnen auch nicht bestrittenen Ausführungen des Gutachters Prof. Golczewski. (vgl. zu alledem auch Urteil des SG Düsseldorf vom 11.01.2007, S 26 R 501/05)
Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, in dem im Tenor genannten Zeitraum eine freiwillige, entgeltliche Beschäftigung ausgeübt zu haben.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl.§ 4 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG), § 3 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr.4)
Die Beschäftigung in Theresienstadt in der Landwirtschaft hat die Klägerin schon 1954 im Entschädigungsverfahren als Beschäftigung im Gemüsebau angegeben. Dabei sieht es der Senat als unschädlich an, dass die Klägerin im ZRBG-Fragebogen vom 07.07.2004 angegeben hat, innerhalb des Ghettos gearbeitet zu haben, während die Prozesbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.08.2005 vorgetragen haben, die Anbaugebiete hätten sich größenteils außerhalb des Ghettos befunden, nur vereinzelt hätten sich auch kleinere Gärten innerhalb des Ghettos befunden. Dass die im Antragsformular naturgemäß nach knappen und zum Teil unvollständigen Angaben im weiteren Verlauf eines streitigen Verfahrens konkretisiert und ergänzt werden, ist natürlich und begründet für sich keinen unauflösbaren Widerspruch. Hier lassen sich die zum Ort der Beschäftigung gemachten Angaben durchaus miteinander vereinbaren. Ensprechendes gilt für die Erklärung der Klägerin vom 31.10.1954, sie sei in Theresienstadt zuerst im Gemüsebau und dann beim Barackenbau beschäftigt gewesen. So macht die Klägerin die Beschäftigung in der Landwirtschaft nur noch für die Zeit von Juli 1943 bis Oktober 1944 geltend. Sie musste sich aber in Theresienstadt bis zum Kriegsende aufhalten, so dass Zwangsarbeit beim Barackenbau in den letzten Monaten ihrer Verfolgung gut möglich ist. Auch die Tatsache, dass die Klägerin im ersten Rentenantragsverfahren die hier streitige Beschäftigung nicht angegeben hat, spricht nicht gegen deren Glaubhaftmachung. Im Jahr 1993/94 musste die Klägerin noch davon ausgehen, dass eine Beschäftigung in einem Ghetto für die Bewilligung der Rente keine Rolle spielen würde.
Die Angaben der Klägerin zur hier geltend gemachten Beschäftigung lassen sich im Übrigen auch mit den historischen Erkenntnissen vereinbaren. So führt Prof. Golczewski in dem o.g. Gutachten aus:
"Die Tätigkeit in der Landwirtschaft, in der etwa 5 % der Bewohner arbeiteten, unter denen auch Frauen stark vertreten waren, galt zwar als schwer, war aber begehrt, weil sie tagsüber das Verlassen der Festungssstadt ermöglichte und gesundere Arbeitsbedingungen bot. Zur Übernachtung kehrten die Arbeiter in das Ghetto zurück."
Der Senat sieht in der Zeit von Juli 1943 bis Oktober 1944 auch eine im wesentlichen fortlaufende Ghettobeschäftigung als glaubhaft gemacht an. Zwar lässt sich den Erklärungen im Entschädigungsverfahren entnehmen, dass die Tätigkeit einmal oder zweimal für nicht länger als einen Monat wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen war. Solchen in den ZRBG-Verfahren naturgemäß nie auszuschließenden kürzeren Unterbrechungen wird auch hier aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die gesamte Beschäftigungszeit nicht als nachgewiesen sondern nur als glaubhaft gemacht anzuerkennen und entsprechend geringer zu bewerten ist.
Auch das Zustandekommen der Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss ist glaubhaft gemacht. Schon im Entschädigungsverfahren 1954 hat die Klägerin nicht von Zwangsarbeit gesprochen. Vielmehr hat sie angegeben im Jugendheim gewohnt zu haben und (zuerst) im Gemüsebau beschäftigt gewesen zu sein. Im ZRBG-Fragebogen hat sie angegeben, nur auf dem Weg zur Arbeit nicht aber bei der Arbeit bewacht worden zu sein. Auch die Ausführungen von Prof. Golczewski in dem o.g. Gutachten zur "Arbeitspflicht" führen nicht zu einer anderen Bewertung. Nach den Erkenntnissen des Gutachters richtete der "jüdische Stab" im Januar 1942 eine "Zentraleinlaufstelle" für Gesuche um Arbeitszuteilung ein. Die Gesuche mussten wie regelrechte Bewerbungen (mit Angaben über Schulbildung, Berufspraxis und Referenzen) ausgestaltet sein. Jeder fähige und gesunde Ghettoinsasse im Alter von 16 bis 60 Jahren unbedingt, im Alter von 14 bis 65 Jahren bedingt, habe dem "Arbeitszwang" unterlegen. Der Senat weist darauf hin, dass die Klägerin bei Aufnahme der Arbeit erst 13 Jahre alt und somit auch nach diesem Gutachten nicht der "Arbeitspflicht" unterlag, zudem war auch trotz dieser "Arbeitspflicht" eine gewisse Wahlfreiheit bezüglich der Art der Arbeit in Theresienstadt gegeben. Die Vermittlung erfolgte – wie Prof. Golczewski weiter ausgeführt hat – über das jüdisch verwaltete Arbeitsamt. Zur Erlangung eines Dauerarbeitsplatzes war teilweise sogar Protektion erforderlich. Aufgrund der differenzierten Versorgung von Arbeitenden und Nichtarbeitern gab es jedenfalls ab Mai/Juni 1942 einen wichtigen Anreiz sich um Arbeit zu bemühen.
Dem entspricht die authentische Schilderung der Klägerin des Verfahrens SG Düsseldorf S 12 R 215/05 (im Berufungsverfahren im Senat noch anhängig unter L 14 R 114/07), die zum Verhandlungstermin beim SG Düsseldorf am 22.03.2007 aus Israel angereist war und deshalb in Deutschland richterlich angehört werden konnte (s. die beigezogene Sitzungsniederschrift). Diese Verfolgte macht ebenfalls eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus dem Ghetto Theresienstadt heraus ab Frühjahr 1943 geltend und war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls 13 Jahre alt. Sie hat hierzu im Termin beim SG Düsseldorf am 22.03.2007 ausgeführt:
"Einen Tag vor meinem 13 Geburtstag bin ich in das Ghetto Theresienstadt verbracht worden. Ich bin dann zeitnah an Typhus erkrankt und war einige Monate nicht arbeitsfähig. Im Frühling 1943 habe ich Arbeit gefunden. Eigentlich bestand eine Arbeitspflicht erst ab dem 14. Lebensjahr. Mein Vater oder mein Onkel, ich erinnere mich nicht genau, haben mir gesagt, ich solle mir Arbeit suchen. Ich bin dann zu einer Sammelstelle gegangen und habe mich zur Arbeit gemeldet. Die Kinder wurden meistens zu landwirtschaftlichen Arbeiten geschickt. Mir war klar, dass ich nicht arbeiten musste, ich wollte aber arbeiten. Das Ghetto war so voll, und ich wollte dem zeitweise entgehen. Ich hatte Freundinnen in meinem Alter, die nicht gearbeitet haben. Dass ich zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war, war bekannt. Mein Lebensalter habe ich immer richtig angegeben. Auf dem Sammelplatz habe ich mich gemeldet und man ist in Begleitung eines älteren Begleiters, dieser mag um die 20 Jahre alt gewesen sein, in Gruppen zu den Jugendgärten der SS gegangen und hat dort gearbeitet".
Auch der Antrag der Klägerin beim Zwangsarbeiterfonds der Claims Conference führt im vorliegenden Fall nicht zwingend zur Annahme von Zwangsarbeit. Eine genaue Beschreibung der Tätigkeit ist dem Antrag der Klägerin bei der Claims Conference nicht zu entnehmen.Eine Entschädigung ist nur für 1944 erfolgt. Zur Überzeugung des Senats ist es deshalb durchaus denkbar, dass die Klägerin mit dem Antrag auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit nicht die Tätigkeit in der Landwirtschaft gemeint hat, sondern die später ausgeübte Tätigkeit im Barackenbau ab Ende 1944. Die Glaubhaftmachung der Freiwilligkeit der Arbeitsaufnahme in der Landwirtschaft wird dadurch nicht entscheidend erschüttert.
Zur Überzeugung des Senats ist auch eine ausreichende Entgeltlichkeit der ausgeübten Tätigkeit im Sinne des ZRBG glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) zu folgen ist, da auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BSG-Urteils vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) ein ausreichendes Entgelt im Sinne des ZRBG glaubhaft gemacht ist.
Schon im Juli 2004 hat die Klägerin angegeben, Ghettogeld und Lebensmittel erhalten zu haben. Diese Angabe hat die Klägerin zeitlich vor dem Urteil des BSG vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R), mit dem das BSG die Anforderungen an das erforderliche Entgelt konkretisiert hat, gemacht. Die damaligen Angaben der Klägerin waren daher noch verhältnismäßig unbefangen. Eine Entlohnung in Ghettogeld (bzw. Ghetto-Kronen) entspricht im fraglichen Zeitraum auch den historischen Gegebenheiten (vgl. Gutachten von Prof. Golczewski). Die Klägerin hat dann später konkretisiert, welche Lebensmittel von dem Ghettogeld gekauft werden konnten (Grundnahrungsmittel wie Mehl und Kartoffeln, sowie einige zusätzliche Lebensmittel wie z.B. Senf und Tomatenmark). Zudem habe man kulturelle Veranstaltungen besuchen können. Dies entspricht im wesentlichen auch den Erkenntnissen von Prof. Golczewski. Die beschriebene Entlohnung entspricht im Übrigen auch der Schilderung der oben erwähnten Klägerin in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 12 R 215/05 des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2007. Die dortige Klägerin hat in der persönlichen Anhörung erklärt, sie sei im Alter von 13 Jahren für ihre Arbeit in der Landwirtschaft mit Ghettogeld bezahlt worden. Ein Teil des Geldes habe man in die Hand bekommen, einen anderen Teil auf ein Sparbuch. Diese Klägerin gibt zwar auch an, dass man mit dem Ghettogeld nicht viel anfangen konnte. Immerhin konnte sie sich aber auch daran erinnern, mit dem Ghettogeld eine Bluse gekauft zu haben. Auch der Sachverständige Prof. Golczewski hat dargelegt, dass es seit Mai 2003 eine "Bank der jüdischen Selbstverwaltung" gab und nach Einführung des Geldes zunächst acht, später 14 Geschäfte eröffneten, in denen neben Lebensmittel auch Bekleidung, Schuhe, Leder-, Parfümerie- und Papierwaren erworben werden konnten. Wenn letztlich auch nach Einführung des Ghettogeldes die finanzielle Entlohnung gegenüber dem (nach Arbeitsleistung differenzierten) allgemeinen Versorgungssystem eine geringere Rolle spielte, sieht der Senat hier im Rahmen einer Gesamtbeweiswürdigung doch die Kombination aus Geld und zusätzlichen Lebensmitteln, wie sie für Theresienstadt im hier streitigen Zeitraum historisch verbürgt ist, als schon mehr als nur freien Unterhalt und den Entgeltbegriff auch des 13. Senats des BSG a.a.O. damit als erfüllt an. Dem stehen hier auch nicht die Angaben im Entschädigungsverfahren zur damals schlechten Ernährungssituation entgegen. Diese auch für die meisten anderen Ghettos gültigen Bedingungen mindern nicht den Wert des für die Arbeit geleisteten Barlohns und der zusätzlichen Lebensmittel, die hier insgesamt gesehen die Grenze des nur freien Unterhalts schon überschritten.
Auch die übrigen Voraussetzungen des ZRBG sind erfüllt. Das Ghetto Theresienstadt hat sich im streitbefangenen Zeitraum in einem Gebiet befunden, dass vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war. Die Klägerin hat für den fraglichen Zeitraum auch keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erhalten.
Eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG (vgl. hierzu ausführlich Urteil des BSG vom 26.07.2007, B 13 R 28/06 R). Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Entschädigungsbehörde im Feststellungsbescheid vom 18.07.1956 (Bl. 29 der Entschädigungsakte) die frühere Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK ausdrücklich anerkannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Aufgrund des im Berufungsverfahren zeitlich eingeschränkten Antrags hält es der Senat für angemessen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren nur zu 4/5 aufzuerlegen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 10.01.2008
Zuletzt verändert am: 10.01.2008