I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Witwerrente nach § 303 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der am 1928 geborene Kläger beantragte am 05.08.2013 Witwerrente nach seiner am 1924 geborenen und am 2013 gestorbenen Ehefrau Anna A. (geb. M. ). In der vom Kläger am 02.09.2013 unterschriebenen Anlage zum Antrag auf Witwerrente (Formular R 690) kreuzte dieser in dem Feld "Antragsgrund" das Kästchen "Anwendung des am 31.12.1895 geltenden Rechts wegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung" an. Als eigene Einkünfte gab der Kläger eine monatliche Versichertenrente in Höhe von 1.149,98 EUR sowie eine Leistung aus der BKV-Zusatzversorgung in Höhe von 492,75 EUR an, als Einkünfte der Versicherten 488,28 EUR. Weiterhin erklärte der Kläger, dass der Haushalt durch ihn geführt worden (Punkt 7 des Antragsformulars) und die versicherte Ehefrau bis zu ihrem Tode pflegebedürftig (Punkt 7.1. des Antragsformulars) gewesen sei. Dabei habe er den Haushalt vier Stunden täglich ab 2007 geführt und die Tochter Petra A. habe diesen zwei Stunden pro Tag geführt.
Mit Bescheid vom 16.09.2013 lehnte die Beklagte den Hinterbliebenenrentenantrag ab, da die Verstorbene nicht überwiegend zum Familieneinkommen beigetragen habe.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 15.10.2013 wurde im Wesentlichen vom Kläger damit begründet, dass die Voraussetzungen der Anwendung des Hinterbliebenenrechts nach § 303 Satz 1 SGB VI nicht nachgewiesen seien. Unabhängig davon habe die verstorbene Ehefrau nicht überwiegend zum Familieneinkommen beigetragen. Dem Einkommen der Ehefrau seien auch die Zahlungen der Pflegeversicherung, die Beiträge zur Renten-, Kranken-und Pflegeversicherung der bewilligten Pflegepersonen Petra A. und Werner A., sowie deren Leistungen für Haushaltsführung und Pflege hinzuzurechnen.
Die Ermittlungen der Beklagten bei der Pflegekasse ergaben, dass der verstorbenen Versicherten ein Pflegegeld in Höhe von 700 EUR in der Pflegestufe III gewährt wurde und diese eine monatliche Versichertenrente in Höhe von 488,28 EUR erhielt. Mit Schreiben vom 19.02.2014 führte die Beklagte aus, dass der Widerspruch insbesondere deshalb keinen Erfolg habe, da die Ehefrau nicht überwiegend den Familienunterhalt bestritten habe: Der Gesamtbetrag des Beitrages zum Familienunterhalt der Versicherten betrage 1.556,78 EUR. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Versichertenrente (488,28 EUR), aus dem Pflegegeld (700 EUR) und der täglich zweistündigen Haushaltstätigkeit der Tochter (368,50 EUR). Der Unterhaltsbeitrag des Klägers demgegenüber betrage 2.379,73 EUR, bestehend aus der Versichertenrente (1.149,98 EUR), der Zusatzversorgung (492,75 EUR) und der Haushaltsführung (737 EUR). Etwaige Pflegeleistungen seien durch das Pflegegeld gemäß § 37 Abs.1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) abgedeckt.
Der Kläger entgegnete hierauf am 11.03.2014, dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge seiner Ehefrau 4.060,79 EUR betrügen, seine hingegen nur 1.642,73 EUR. Neben der Versichertenrente der verstorbenen Ehefrau in Höhe von 488,28 EUR und dem Pflegegeld in Höhe von 700 EUR seien noch die Aufwendungen des Pflegepersonals zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (407,49 EUR zzgl. 309,02 EUR), sowie die Dienstleistungen der Pflegepersonen (2.156,00 EUR) in Ansatz zu bringen. Eine Haushaltführung sei ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich gewesen. Daher könne bei seinem Beitrag zum Familienunterhalt nur die Versichertenrente (1.149,98 EUR) und die Zusatzversorgung (492,75 EUR) angerechnet werden.
Mit Widerspruchbescheid vom 21.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 23.06.2014 hat der Kläger Klage erhoben unter Beifügung diverser Unterlagen. Zur Begründung hat er neben der bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Rechtsansicht auch noch formelle Fehler des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens geltend gemacht, die in einem weiteren Schreiben vom 28.10.2014 noch ergänzt wurden.
Der Kläger stellt sinngemäß den folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der Anna A. zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Vorliegend konnte das Gericht einen Gerichtsbescheid erlassen, da gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß gehört, bzw. haben sich vorab mit einem Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Der angefochtene Bescheid vom 16.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ablehnung der Hinterbliebenenrente begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.
1.) Soweit der Kläger in der Klageschrift und in einem weiteren Schreiben formelle Mängel geltend macht, berührt dies die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und die des Widerspruchsbescheides nicht in entscheidungsrelevanter Weise. Prüfungsmaßstab in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist (vgl. §§ 1 Abs.1, § 8 SGB X). Diese Vorschriften gelten auch für das Widerspruchsverfahren (vgl. § 62 HS. 2 SGB X), soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine den §§ 40 ff. SGB X entsprechende(n) Regelungen ist im SGG im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren nicht enthalten, daher sind diese unmittelbar anwendbar (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Rn.6 ff. m.w.N).
Unabhängig davon, ob die vom Kläger geltend gemachten formellen Mängel vorliegen, führen diese, wie die Beklagte zutreffend ausführt, jedenfalls nicht zur Nichtigkeit gemäß § 40 SGB X, da offensichtlich weder absolute (vgl. 40 Abs. 2 SGB X) noch relative Nichtigkeitsgründe (§ 40 Abs. 1 SGB X) gegeben sind. Insbesondere ist die erlassende Behörde, die Beklagte, sowohl beim Ausgangs- wie auch beim Widerspruchsbescheid für jedermann zweifellos erkennbar (vgl. § 40 Abs. 2 Nr.1 SGB X). Im Übrigen sind die geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler, unabhängig von deren Vorliegen, entweder heilbar (vgl. § 41 SGB X) bzw. unbeachtlich im Sinne des § 42 SGB X. Insbesondere der Vortrag des Klägers zur Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend irrelevant, da eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung sowohl des Ausgangsbescheides (vgl. § 36 SGB X) als auch eines Widerspruchsbescheides nicht zu deren (formellen) Rechtswidrigkeit führt, sondern nur den Lauf der Rechtsbehelfsfrist hindert (vgl. §§ 84 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Da die Klagefrist offensichtlich gewahrt ist, ist der Vortrag des KIägers auch unter diesem Hintergrund für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ausschlaggebend.
Weiterhin kann auch dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 19.02.2014 eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 24 SGB X darstellt, da eine solche ohnehin nicht erforderlich war. Bei einer Entscheidung über eine beantragte oder von Amts wegen festzustellende Leistung, wie hier in Form einer Witwerrente, ist eine Anhörung nicht erforderlich, da nicht in eine bestehende Rechtsposition im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X eingegriffen wird vgl. BSGE 68, 42 [44] = SozR 3 – 4100 § 139a Nr. 1; BVerwGE 66, 184 [186]; BVerwG Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3; St/B/S VwVfG § 28 Rn. 27, 28; Übersicht bei Krasney NVwZ 1986, 337 [338] – Fn. 24 bis 26; Obermayer/Fritze VwVfG § 28 Rn. 13; aA Pickel SGB X § 24 Rn. 24; Schur WzS 2000, 231).
2.) Auch in materieller Hinsicht begegnet die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken.
Anwendbar ist vorliegend das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht gemäß § 303 Satz1 SGB VI aufgrund einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung des Klägers und der Versicherten vom 06.12.1988, welche sowohl im Kontospiegel des Klägers wie auch der verstorbenen Versicherten hinterlegt ist. Der Bestand einer solchen Erklärung hat der Kläger im Übrigen selbst durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes in dem Formblatt R690 und durch seine eigenhändige Unterschrift vom 02.09.2013 bestätigt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwerrente, da die verstorbene Ehefrau des Klägers (Versicherte) den überwiegenden Unterhalt im Sinne von § 303 S.1 SGB VI nicht bestritten hat. Die Berechnung der Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Familienunterhaltes im Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2013 ist insoweit nicht zu beanstanden.
Ein überwiegendes Bestreiten des Familienunterhaltes im Sinne dieser Norm liegt nur dann vor, wenn der Unterhaltsbeitrag der Versicherten unter Einschluss der Hausarbeit mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausmachen würde. Bei der Beurteilung, welchen Unterhaltsaufwand die Familie erfordert, welchen Beitrag das einzelne Familienmitglied geleistet hat und ob die Versicherte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, sind nur die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 16; BSG, Urteil vom 25.02.1992, 5 RJ 22/91). Beiträge zum Familienunterhalt sind alle Geldleistungen und geldwerten Leistungen, insbesondere in Gestalt der Haushaltsführung, die dem Unterhalt der Familie zu dienen bestimmt sind. Sie können sowohl von Familienmitgliedern als auch von Dritten erbracht werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 7). Zu den Einkünften der Versicherten zählen vorliegend deren Einkommensersatzleistungen, so auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 21), daneben auch die ab 2007 durchgehend erbrachten Pflegeleistungen an die Versicherte, zuletzt als Pflegegeld nach Stufe III in Höhe von 700 EUR (vgl. BSGE 31, 90 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO).
Die Beiträge zum Familienunterhalt der Versicherten belaufen sich daher im relevanten letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zur vollen Überzeugung des Gerichts auf monatlich 1.188,28 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Versichertenrente in Höhe von 488,28 EUR sowie aus dem Pflegegeld in Höhe von 700 EUR.
Nicht anrechenbar sind die vom Kläger geltend gemachten Dienstleistungen der Pflegepersonen Petra und Werner A., denn maßgeblicher Wert der Pflegeleistung ist das gezahlte Pflegegeld (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2004 – L 13 RA 265/02 – Rn. 12 und 13).
Hintergrund ist, dass das Pflegegeld einkommensunabhängig gewährt wird und dazu bestimmt ist, die auf fremde Hilfe angewiesene Versicherte so zu stellen, dass sie sich sowohl die erforderliche Pflege als auch die Hilfe in der Haushaltsführung selbst beschaffen kann (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Pflegegeld nach § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erhält der Pflegebedürftige, der bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Im Anschluss an das BSG (vgl. Urteil vom 01.02.1995, 13 RJ 13/94) erscheint es sachgerecht, als Wert der Pflegeleistung das gezahlte Pflegegeld anzusetzen.
Legte man die die Angaben des Klägers in dem Antragsformular vom 03.09.2012 zugrunde, müsste der bei der Versicherten anzusetzende Betrag des gezahlten Pflegegeldes sogar noch reduziert werden. Nach seinen Angaben vom 02.09.2013 hat der Kläger vier Stunden pro Tag den Haushalt geführt und die Tochter diesen zwei Stunden pro Tag. Damit könnte nur der Teil des Pflegegeldes für die Bewertung der Pflegetätigkeit angesetzt werden, der auf die tatsächliche Grundpflege entfällt. Die Pflegetätigkeit wäre daher nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI mit mehr als vier Fünftel des gezahlten Pflegegeldes anzusetzen (hier: 561 EUR pro Monat). Dies kann letztlich offen bleiben, da auch beim vollen Ansatz des Pflegegeldes, wie diesen die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, der überwiegende Unterhalt nicht durch die Versicherte bestritten worden ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers können auch etwaige Sozialversicherungsbeiträge der Pflegepersonen nicht bei den Beiträgen der Versicherten in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 16.03.1989 (Az. 4/1 RA 17/87). Vielmehr ist es so, dass nach dem BSG Urteil vom 16.12.1981 – 11 RA 69/80 = BSGE 53, 34 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19) Pflichtbeiträge (Beitragsanteile) zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht als Familienunterhalt zu behandeln sind, vielmehr wird dies nur für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge angenommen (vgl. BSG vom 16.03.1989 Az. 4/1 RA 17/87). Dass zudem etwaige abzuführende Sozialversicherungsbeiträge Dritter den Unterhaltsbeiträgen der zu pflegenden Versicherten zurechenbar sind, kann im Übrigen weder der Rechtsprechung noch der Kommentarliteratur entnommen werden.
Schließlich können auch keine Unterhaltsbeiträge zur Haushaltsführung bei der Versicherten in Ansatz gebracht werden. Sind beide Ehegatten Rentner, wie vorliegend, dann sind sie grundsätzlich zu gleichen Teilen zur Haushaltsführung verpflichtet; dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn eine besondere Pflegebedürftigkeit bzw. Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht (vgl. Kühn in Kreikebohm, 4. Auflage 2013, § 303 SGB VI, Rn. 10; Gürtner, in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, 87. EL September 2015, § 303 SGB VI, Rn. 36). Dies ist bei der verstorbenen Versicherten nachweislich der Fall, da diese im streitgegenständlichen Zeitraum in die höchste Pflegestufe eingruppiert wurde und daher von dieser weder relevante Haushaltsleistungen erbracht wurden, noch erbracht hätten werden müssen.
Demgegenüber ist beim Kläger nach den o.g. Grundsätzen zumindest ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 1.642,73 EUR, bestehend aus der Versichertenrente (1.149,98 EUR) und seiner Zusatzversorgung (492,75 EUR) zugrunde zu legen. Zu diesem Betrag müsste grundsätzlich noch der entsprechende Unterhaltsbeitrag zur Haushaltsführung des Klägers hinzu addiert werden (vgl. Kühn, a.a.O.), da der Kläger in der Erklärung vom 02.09.2013 angab, den Haushalt vier Stunden pro Tag geführt zu haben. Ob und in welcher Höhe der Wert einer etwaigen Haushaltstätigkeit des Klägers zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offen bleiben, da bereits der Unterhaltsbeitrag des Klägers auch ohne Ansatz der Haushaltstätigkeit weit mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts beträgt.
Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob der Kläger zur Erbringung einer Haushaltsleistung gesundheitlich im Stande war und ob und inwieweit dem Kläger Teile des Pflegegeldes wegen Erbringung von Haushaltsleistungen noch zusätzlich zuzurechnen wären.
Die Klage hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Erstellt am: 30.08.2019
Zuletzt verändert am: 30.08.2019