Die vom Kläger beantragte Reisekostenentschädigung für die Kosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1976 geborene Kläger wurde in dem von ihm geführten Hauptsacheverfahren (L 4 U 76/12) um die Folgen eines Arbeitsunfalls zum Verhandlungstermin des 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) am 20.12.2013 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen. Mit einem am 09.12.2013 eingegangenen Schreiben teilte er mit, den Gerichtstermin nicht wahrnehmen zu können, weil er sich im Zeitraum vom 06.12.2013 bis 28.12.2013 in der Türkei aufhalte. Nach telefonischer Rücksprache der Senatsvorsitzenden mit seinem Prozessbevollmächtigten erklärte dieser, er werde den Termin ggf. ohne den Kläger wahrnehmen.
Im Verhandlungstermin erschien wie angekündigt allein der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der nach Hinweis des Senats die Berufung zurücknahm.
Mit Schreiben vom 29.12.2013 hat der Prozessbevollmächtigte "namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers die Festsetzung der Reisekostenentschädigung für die Kosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013" begehrt und diese mit 66,00 Euro beziffert. Er habe als Vertreter für den Kläger den Termin wahrgenommen aufgrund der gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens. Es würden daher "die hierfür entstandenen Reisekostenauslagen entsprechend JVEG bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines am Wohnort Bad H des Klägers ansässigen Vertreters angemeldet".
Die Kostenbeamtin hat dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.01.2014 mitgeteilt, dass eine Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins nicht in Betracht komme. Hiergegen ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.01.2014 namens und in dessen Vollmacht "der statthafte Rechtsbehelf" eingelegt worden. Der Anspruch des Klägers auf die Entschädigung bestehe gem. § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden sei, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen entschädigt würden. Die Vorschrift verweise auf die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG würden auch die Kosten notwendiger Vertretung entschädigt. Seine (des Anwalts) Reisekosten seien Kosten einer notwendigen Vertretung, da das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet gewesen sei und dieser selbst wegen der dem Gericht angezeigten großen Entfernung nicht habe kommen können. Er sei in gleicher Weise wie der Kläger es gewesen wäre, zur Entgegennahme des gerichtlichen Hinweises im Termin und zur Abgabe der daraufhin gebotenen Erklärungen imstande und bereit gewesen.
Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse des Landes NRW hat beantragt, die Entschädigung auf 0,00 Euro festzusetzen und die Erinnerung (den Antrag auf richterliche Festsetzung) im Übrigen zurückzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Staatskasse gem. § 191 SGG i. V. m. §§ 1 ff. JVEG, da er nicht zum Termin erschienen sei. Für den Klägerbevollmächtigten scheide ein Anspruch nach dem JVEG aus. Auch § 55 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) sei nicht einschlägig. Der Klägerbevollmächtigte sei lediglich als Bevollmächtigter des Klägers aufgetreten. Die Prüfung eines eigenen Anspruchs gegen seinen Mandanten sei hier nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der Kostenbeiakten Bezug genommen.
II.
Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers namens und in dessen Vollmacht gegen das Schreiben der Kostenbeamtin vom 09.01.2014 mit dem "statthaften Rechtsbehelf" gewendet hat, legt der Senat dies als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung iSv § 191 SGG iVm § 4 Abs. 1 JVEG aus, da ein "Rechtsbehelf" gegen die Mitteilung der Kostenbeamtin gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG Rn. 10; Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 4; LSG Bayern Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 – juris Rn. 16 mwN). Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder eines Vorschusses gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 1. HS JVEG).
Nach § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen, d.h. in entsprechender Anwendung des JVEG, vergütet. Erforderlich ist das Erscheinen des Beteiligten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 191 Rn. 2).
Der Kläger ist zum Termin am 20.12.2013 trotz der entsprechenden Anordnung nicht persönlich erschienen. Die Voraussetzungen für eine ihm zu gewährende Reisekostenentschädigung liegen daher nicht vor, so dass die von ihm begehrte Entschädigung mit 0,00 Euro festzusetzen ist.
Ob der Festsetzungsantrag vom 29.12.2013, den der Klägerbevollmächtigte "namens" des Klägers gestellt hat, zugleich einen – hilfsweisen – Antrag auf eine eigene Reisekostenentschädigung beinhaltete, ist fraglich. Dies kann aber dahinstehen, da auch ein eigener Anspruch des Bevollmächtigten gegen die Staatskasse nicht entstanden ist.
Eine Auslagenvergütung gem. § 191 SGG findet nur für Beteiligte (§ 69 SGG) statt, die natürliche Personen sind (Leitherer a.a.O., Rn. 3). Ob auch bevollmächtigte Vertreter, die gem. § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) für einen Beteiligten erscheinen, Anspruch auf Auslagenvergütung haben (verneinend LSG Bayern Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 – juris Rn. 20; bejahend Leitherer a.a.O., Rn. 3 mwN), kann dahingestellt bleiben. Die Entschädigung eines als Prozessbevollmächtigten für den Kläger im Rahmen seines Mandats tätigen Rechtsanwalts nach dem JVEG kommt bereits grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Bevollmächtigter im sozialgerichtlichen Prozess gem. § 73 SGG eine von den – abschließend in § 69 SGG aufgeführten – Beteiligten gesonderte Stellung einnimmt (vgl. auch BeckOK SozR/Jungeblut SGG § 191 Rn. 4; LSG Thüringen Beschluss vom 16.09.2002 – L 6 B 51/01 SF). Der Wirkkreis eines bevollmächtigten Rechtsanwalts beschränkt sich auch im Termin auf die Wahrnehmung des Mandatschaftsverhältnisses. Diese umfasst bereits vollumfänglich die Vertretung eines nicht anwesenden Klägers und schließt damit eine gleichzeitige gesonderte Vertreterstellung iSv § 141 Abs. 3 ZPO aus. Die Abrechnung der dem Rechtsanwalt im Rahmen der Terminswahrnehmung entstehenden Kosten ist allein im Rahmen des Mandatschaftsverhältnisses nach den hierfür einschlägigen Vorschriften des RVG möglich.
Soweit der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertritt, der geltend gemachte Anspruch für das Vertreterhandeln leite sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG ab, erfasst er dessen Geltungsbereich nicht zutreffend. Die Auslagenerstattung für eine Vertretung iSv § 7 JVEG meint regelhaft die Kosten einer Vertretung, die dadurch entstehen, dass die Person, die zum Termin geladen ist, sich aus Anlass der Terminswahrnehmung an anderer Stelle (z.B. ein zum Termin geladener Arzt in seiner Arztpraxis) vertreten lassen muss. Sinn und Zweck der Regelung des § 191 SGG sowie auch der Vorschriften über die Zeugen- und Sachverständigenentschädigung des JVEG ist es gerade, einem Beteiligten die durch die persönliche Terminswahrnehmung entstehenden Kosten zu ersetzen. An einer solchen Terminswahrnehmung fehlt es hier aber gerade. Im Übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, dass die Abrechnung der einem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten allein im Mandatschaftsverhältnis erfolgen kann.
Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 S. 2 JVEG).
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Erstellt am: 09.10.2014
Zuletzt verändert am: 09.10.2014