Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung für häusliche Krankenpflege geltend.
Die Beklagte ist zuständiger Unfallversicherungsträger für einen Unfall der Frau C (im Folgenden: Versicherte). Aufgrund des Unfalls erbrachte die Firma C1 Beatmungs- und Intensiv-Pflegeteam (im Folgenden: Leistungserbringerin) im Auftrag der Beklagten Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu Gunsten der Versicherten. Die Beklagte gab insoweit gegenüber der Leistungserbringerin mit Schreiben vom 07.06.2016 und 22.12.2016 Kostenübernahmeerklärungen für die Zeit vom 19.05.2016 bis zum 19.06.2016 und vom 20.06.2016 bis zum 19.08.2017 ab.
Die Leistungserbringerin erbrachte auf dieser Grundlage folgende Leistungen der häuslichen Krankenpflege:
– Vom 19.05.2016 bis zum 31.05.2016 169 Stunden und 60 Minuten zu einem Gesamtpreis von 5780,20 EUR
– vom 01.06.2016 bis zum 16.06.2016 166 Stunden und 150 Minuten zu einem Gesamtpreis von 5729,50 EUR
– vom 16.06.2016 bis zum 30.06.2016 164 Stunden zu einem Gesamtpreis von 5508,00 EUR
– vom 01.07.2016 bis zum 14.07.2016 196 Stunden zu einem Gesamtpreis von 6664,00 EUR
– vom 18.07.2016 bis zum 31.07.2016 196 Stunden zu einem Gesamtpreis von 6664,00 EUR und
– vom 01.11.2016 bis zum 30.11.2016 500 Stunden zu einem Gesamtpreis von 17.000,00 EUR
Unter dem 31.08.2016 schloss die Leistungserbringerin mit der Klägerin eine "Vereinbarung", in der die Leistungserbringerin als "Unternehmer" bezeichnet und die Klägerin mit ihrer vollen Firma genannt ist. Darin wurde u.a. Folgendes vereinbart:
"1. Der Unternehmer führt Leistungen für Rechnungen der gesetzlichen Kostenträger … aus.
2. Die hieraus entstehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen bietet nach Abschluss dieses Vertrages der Unternehmer der M & Co KG unmittelbar nach deren Entstehung zum Kauf an. Der Unternehmer erteilt das Kaufangebot durch Einreichung von versorgungsvertraglich und gesetzlich ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Leistungsnachweisen, Rechnungen und den eventuell erforderlichen genehmigten Originalverordnungen bzw. Bewilligungsbescheiden …
3. Die M & Co KG verpflichtet sich die Forderungen zum sich aus den Belegen ergebenden Nennwert anzukaufen. Die Annahme erfolgt durch Übersendung bzw. Übergabe der Ankaufsabrechnung oder durch Anweisung bzw. Übergabe des Ankaufsbetrages an den Unternehmer …
4. Der Unternehmer tritt die unter Ziff. 2 genannten Forderungen mit Abschluss dieses Vertrages an die M & Co KG ab, welche die Abtretung annimmt.
…
6. Für alle angekauften Forderungen gegenüber den unter Ziff. 1 aufgeführten öffentlich-rechtlichen Schuldnern übernimmt die M & Co KG das Risiko der Zahlungsunfähigkeit.
7. Die M & Co KG rechnet umgehend mit dem Unternehmer ab und erstellt dabei eine Ankaufsabrechnung. Schriftlich begründete Minderzahlungen der Kostenträger (Rückläufer) aus zuvor angekauften Forderungen werden dabei dem Unternehmer zurückbelastet, wobei diesem gleichzeitig das entsprechende Absetzungsschreiben im Original ausgehändigt wird. Mehrerstattungen werden dem Unternehmer gutgeschrieben. Unter Abzug der vereinbarten Gebühren zahlt die M & Co KG den Abrechnungsbetrag dann per Scheck oder Überweisung am Tag der Einreichung in voller Höhe an den Unternehmer aus.
8. Die M & Co KG macht die angekauften und abgetretenen Forderungen sodann gegenüber den Kostenträgern geltend und mahnt bei Nichtzahlung den Betrag diesen gegenüber vier mal an, sofern nicht bereits ein Rückläufer nach Ziff. 7 vorliegt. Kommt es innerhalb dieses Mahnzyklus zu keiner Zahlung an die M & Co KG, so wird dieser Betrag dem Unternehmer bei der folgenden Abrechnung zurückbelastet.
9. Falls Zahlungen der Kostenträger bei dem Unternehmen eingehen, hat dieses die Beträge wie ein Treuhänder zu behandeln und sofort an die M & Co KG weiterzuleiten.
…
13. Der Unternehmer tritt alle nach Vertragsende entstehenden Forderungen der in Ziffer. 2 genannten Art zur Sicherung der dann ggfls. bestehenden Forderungen aus Rückläufern an die M & Co KG ab.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit bedacht hätten. Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vertragslücken.
… "
Über die gegenüber der Versicherten erbrachten Leistungen stellte die Leistungserbringerin unter dem 21.12.2016 fünf Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 47.345,70 EUR aus. Diese Rechnungen waren zwar an die Beklagte adressiert, jedoch sandte die Leistungserbringerin sie ausschließlich an die Klägerin. Diese erstellte unter dem 22.12.2016 eine Endabrechnung und überwies abzüglich Gebühren, Rückläufern und Kürzungen insgesamt 12.375,50 EUR an die Leistungserbringerin.
Die von der Leistungserbringerin übersandten Rechnungen reichte die Klägerin zusammen mit einer eigenen Zahlungsaufforderung am 30.12.2016 bei der Beklagten ein. Sämtliche an die Beklagte adressierten Rechnungen der Leistungserbringerin enthielten folgenden Zusatz:
"Forderung abgetreten an M & Co KG"
Mit Beschluss vom gleichen Tage bestellte das Amtsgericht I in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Leistungserbringerin Herrn Rechtsanwalt X zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin und ordnete an, dass Verfügungen der Leistungserbringerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
Anfang Januar 2017 wandte sich der vorläufige Insolvenzverwalter telefonisch an die Beklagte und bat, alle noch offenen Rechnungen der Leistungserbringerin an ihn zu zahlen. Dem kam die Beklagte nach und überwies dem vorläufigen Insolvenzverwalter den Betrag von 47.345,70 EUR.
Mit Beschluss vom 01.02.2017 eröffnete das Amtsgericht I das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leistungserbringerin und bestellte Herrn Rechtsanwalt X zum Insolvenzverwalter.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 mahnte die Klägerin die Zahlung der Rechnungen der Leistungserbringerin an sich bei der Beklagten an. Sie verwies darauf, dass die Forderungen an sie abgetreten worden seien. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, sie sei wegen der entsprechenden Aufforderung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus rechtlichen Gründen gehalten gewesen, alle noch offenen Rechnungen der Leistungserbringerin auf das Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters zu überweisen.
Die Klägerin hat zunächst den Erlass eines Mahnbescheids vom 07.03.2017 beim Amtsgericht F erwirkt. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht F den Rechtsstreit an das Landgericht L abgegeben.
Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits vor dem Landgericht hat die Beklagte Herrn Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Leistungserbringerin den Streit verkündet, woraufhin dieser dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten als Nebenintervenient beigetreten ist. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 hat dieser unter anderem die Auffassung vertreten, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin Inhaber der streitgegenständlichen Forderungen geworden sei. Der formularmäßig vorformulierte Vertrag sei in weiten Teilen so unklar und genüge nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, so dass ernsthaft zweifelhaft sei, ob die Klägerin jemals Inhaberin von Forderungen der Leistungserbringerin geworden sei. Nach § 305c Abs. 2 BGB gingen Unklarheiten zulasten des Verwenders. Darüber hinaus ergebe sich aus den Ziffern 2, 3 und 8 dass die Klägerin die Forderungen allenfalls zur Einziehung, nicht aber zur gerichtlichen Durchsetzung übertragen erhalten habe. Eine Inkassovollmacht ergebe sich aus der vorliegenden Vereinbarung nicht. Im Übrigen sei der Vertrag auch gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen das Knebelungsverbot nichtig. Der Vertrag enthalte in Ziffer 13 eine Vereinbarung darüber, dass auch nach Vertragsende entstehende Forderungen an den Kläger abzutreten seien. Dies verstoße gegen maßgebliche insolvenzrechtliche Grundsätze. Im Übrigen sei die Abtretung anfechtbar gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO). Insoweit hat Rechtsanwalt X behauptet, die Leistungserbringerin sei im Zeitpunkt der vermeintlichen Abtretung im Dezember 2016 zahlungsunfähig gewesen. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Wegen der Anfechtbarkeit der Abtretung gelte dolo agit quod statim rediturus est (§ 242 BGB). Sollte die Klägerin den – bestrittenen – Zahlungsanspruch durchsetzen, entstünde infolge der Insolvenzanfechtung zugleich ein Rückgewährschuldverhältnis bezüglich der Forderungsabtretung gemäß § 143 Abs. 1 InsO. Die Leistungen wären dann im Dreipersonenverhältnis zwischen der Klägerin, der Beklagten und ihm als Nebenintervenienten rückabzuwickeln, so dass die Klägerin letztlich den erlangten Betrag sogleich wieder herausgeben müsste. Im Übrigen wäre der Zahlungsanspruch der Klägerin im Wege der Erfüllung gemäß §§ 407 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB erloschen. Nach Rücksprache mit ihm – damals in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter – sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Abtretung nicht erfolgt sei. Damit lägen die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB vor, denn Zweifel, selbst wenn sie objektiv begründet seien, ergäben keine Kenntnis des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift.
Mit Beschluss vom 04.07.2017, der den Beteiligten am 06.07.2017 und 12.07.2017 und Herrn Rechtsanwalt X am 10.07.2017 zugestellt worden ist, hat das Landgericht L den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Kiel verwiesen. Mit Beschluss vom 06.10.2017 hat sich das Sozialgericht Kiel für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin sei aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts I vom 30.12.2016 nicht berechtigt gewesen, die an sie verkauften und abgetretenen Forderungen der Leistungserbringerin einzuziehen. Eine entsprechende Berechtigung enthielte der Beschluss nicht. Bei der Vereinbarung vom 31.08.2016 handele es sich um sogenanntes "echtes Factoring". Die Abtretung der Forderungen sei in Ziffer 4 der Vereinbarung geregelt. Gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung trage sie das Insolvenzrisiko. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage der Verität der abgetretenen Forderungen. Sie trage zwar das insolvenzrechtliche Ausfallrisiko der Forderung, nicht hingegen das Risiko, dass die Leistungserbringerin ihr tatsächlich nicht existierende Forderungen verkauft habe. Insofern bleibe es bei dem Grundsatz, dass nicht bestehende Forderungen weder verkauft noch abgetreten werden könnten. Dem trügen die Ziffern 7 und 8 der Vereinbarung vom 31.08.2016 Rechnung. Diese genannten Ziffern schlössen jedoch nicht aus, dass sie die an sie abgetretenen Forderungen, soweit sie tatsächlich existierten, klageweise geltend mache. Die Regelungen im Vertrag seien klar und eindeutig. Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Ein insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestand liege nicht vor. Im Übrigen würde die Anfechtung auch nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Abtretung führen. Vielmehr hätte der Insolvenzverwalter lediglich einen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO gerichtet auf Rückabtretung der Forderungen. Eine solche Rückabtretung an den Insolvenzverwalter sei bis heute nicht erfolgt. Damit sei sie weiterhin Forderungsinhaberin. Die Beklagte habe auch nicht mit befreiender Wirkung an den Insolvenzverwalter zahlen dürfen. Zum einen sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Leistungserbringerin sämtliche Forderungen im Rahmen eines Factoringvertrages an die Klägerin abgetreten habe. Zum anderen habe die Beklagte vor der Geltendmachung durch die Klägerin keine Kenntnis einer Forderung der Leistungserbringerin gehabt. Sie habe weder von dieser noch vom Insolvenzverwalter zu irgendeinem Zeitpunkt irgendwelche Rechnung erhalten, noch habe sie in der Vergangenheit jemals Zahlungen unmittelbar an die Schuldnerin geleistet. Die Rechnungen seien ausschließlich von ihr im eigenen Namen und mit eigener Rechnungsnummer unter Beifügung der Rechnung mit dem Abtretungsvermerk gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. In einer solchen Situation könne sich die Beklagte nicht auf eine Unkenntnis der Abtretung berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 47.345,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich die Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt X zu eigen gemacht und im Übrigen die Auffassung vertreten, sie habe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zahlen dürfen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts I ergebe sich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt sei, Forderungen der Leistungserbringerin einzuziehen. Sie sei als Drittschuldnerin damit aufgefordert worden, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.
Mit Urteil vom 14.09.2018 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 47.345,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht zu. Die Abtretung der Forderungen der Leistungserbringerin gegen die Beklagte sei auf der Grundlage der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 31.08.2016 spätestens am 22.12.2016 zustande gekommen. Wieso die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Leistungserbringerin anfechtbar oder gar nach § 138 BGB nichtig sein solle, habe sich dem Gericht nicht erschlossen. Es habe sich somit nicht mehr um eine Forderung der Leistungserbringerin, sondern eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte gehandelt. Die Abtretung sei der Beklagten auch mitgeteilt worden. Die von der Klägerin an die Beklagte übersandten Rechnungen trügen zwar den Briefkopf der Leistungserbringerin. Auf ihnen sei aber ausdrücklich der Vermerk enthalten, dass die Forderungen an die Klägerin abgetreten worden sei. Die dementsprechend abgetretenen Forderungen seien nicht von der Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Forderungen der Leistungserbringerin einzuziehen, umfasst gewesen. Die Beklagte sei daher weder berechtigt noch gar aus rechtlichen Gründen gehalten gewesen, an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Der Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ergebe sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 01.10.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.10.2018 Berufung eingelegt. Sie meint, das Urteil des Sozialgerichts leide an einem Verfahrensfehler, weil das Sozialgericht den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt X, nicht nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen habe. Darüber hinaus habe das Sozialgericht zu Unrecht nicht die Wirksamkeit des Vertrages vom 31.08.2016 geprüft. Im Übrigen handele es sich insoweit um ein "unechtes Factoring". Die Forderungen sei nicht zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten worden. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht sich erneut die Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt X im Verfahren vor dem Landgericht L zu Eigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus verweist sie auf das Urteil des Landgerichts I vom 25.09.2018 – xxx -, in dem Herr Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Leistungserbringerin verurteilt worden ist, Zahlungen, die die dort klagende Krankenkasse trotz der Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen der Leistungserbringerin geleistet hat, zurück zu zahlen, weil die Zahlungen infolge der wirksamen Abtretung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund erbracht worden seien.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben, weil sie begründet ist. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.
1. Das Sozialgericht hat zu Recht das Verfahren ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters der Leistungserbringerin, Herrn Rechtsanwalt X, durchgeführt.
a) Der Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin ist nicht deshalb Beteiligter des Rechtsstreits geworden, weil ihm noch vor der Verweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vor dem Landgericht L der Streit verkündet worden ist und er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Eine Nebenintervention i.S. der §§ 66 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) kennt das sozialgerichtliche Verfahren ebenso wenig wie eine Streitverkündung, wie sich aus der auf die §§ 59 bis 65 ZPO begrenzten Verweisung in § 74 SGG und dem Instrument der Beiladung in § 75 SGG ergibt (vgl. BSG, Beschl. v. 29.05.2006 – B 2 U 391/05 B -, juris Rn. 11 m.w.N.). Mit dem Übergang des Verfahrens auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist deshalb die erfolgte Streitverkündung ebenso wie die erfolgte Nebenintervention wirkungslos geworden.
b) Das Sozialgericht hat auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es von einer Beiladung des Insolvenzverwalters der Leistungserbringerin abgesehen hat.
aa) Eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG liegt offensichtlich nicht vor, denn der Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin ist an dem Streitverhältnis nicht dergestalt beteiligt, dass eine Entscheidung ihm und den Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits kann die Beklagte gegebenenfalls Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin geltend machen, so wie dies beispielsweise durch die klagende Krankenkasse im Verfahren des Landgerichts I Az. xxx geschehen ist. Dass ein Rechtsstreit Auswirkungen auf ein anderes Rechtsverhältnis hat, weil die jeweils geltend gemachten Ansprüche dergestalt in Wechselwirkung zueinanderstehen, dass dem einen Beteiligten bei erfolglosem Ausgang des Rechtsstreits möglicherweise ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, begründet jedoch nicht die Notwendigkeit einheitlicher Sachentscheidung im Sinne von § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG im Verhältnis zu diesem Dritten. Erforderlich für eine notwendig einheitliche Sachentscheidung ist vielmehr, dass durch die Entscheidung eines Rechtsstreits unmittelbar und zwingend Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Dies ist hier nicht der Fall. Hier kann sich zwar im vorliegenden Rechtsstreit und im Verhältnis der Beklagten zum Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin dieselbe Vorfrage stellen, nämlich die Frage einer wirksamen Abtretung der Ansprüche der Leistungserbringerin gegen die Beklagte (vgl. insoweit auch das Verfahren des Landgerichts I Az. xxx). Die Klärung einer Vorfrage nimmt jedoch nicht an der Rechtskraftwirkung gemäß § 141 SGG teil. Rechte des Insolvenzverwalters der Leistungserbringerin werden durch Stattgabe oder Abweisung der vorliegend erhobenen Zahlungsansprüche nicht gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben (vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R -, juris Rn. 11 m.w.N.).
bb) Die einfache Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Gerichts. Eine Unterlassung der einfachen Beiladung stellt dementsprechend grundsätzlich keinen Verfahrensfehler dar (vgl. BSG, Beschl. v. 23.5.1989 – 2 BU 178/88 -, juris Rn. 10). Das Sozialgericht hat im Übrigen sein Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin hat sich bereits umfassend geäußert, als das Verfahren noch beim Landgericht L anhängig war. Seine Ausführungen hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Von daher werden die Interessen des Insolvenzverwalters der Leistungserbringerin im vorliegenden Verfahren hinreichend auch ohne dessen Beiladung gewahrt. Das Interesse der Beklagten, den Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin an die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens zu binden, zwingt demgegenüber nicht dazu, den Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin einfach beizuladen. Dies gilt umso mehr, als sich, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren und im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin lediglich allenfalls die gleiche Vorfrage, nämlich die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche der Leistungserbringerin gegen die Beklagte an die Klägerin, stellt. Hinsichtlich dieser Vorfrage erwächst die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht in Rechtskraft, so dass die Beklagte von einer entsprechenden Beiladung des Insolvenzverwalters der Leistungserbringerin auch keine unmittelbaren Vorteile hätte.
Aus diesem Grunde hat auch der Senat von einer einfachen Beiladung des Insolvenzverwalters der Leistungserbringerin nach § 75 Abs. 1 SGG abgesehen.
2. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht zustehen und sie diese gerichtlich geltend machen kann.
a) Streitgegenständlich sind Ansprüche der Leistungserbringerin gegen die Beklagte wegen der Behandlung der Versicherten in Höhe von insgesamt 47.375,70 EUR. Diese Ansprüche bestehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Diese Ansprüche sind der Klägerin nach § 398 BGB wirksam abgetreten worden. Dies ergibt sich aus Ziffer 4. der Vereinbarung vom 31.08.2016, die das Verfügungsgeschäft der Abtretung zum Gegenstand hat, wohingegen die Ziffern 2 und 3 die der abstrakten Verfügung als Kausalgeschäft zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Leistungserbringerin und der Klägerin regeln.
aa) Bei der Abtretungsvereinbarung nach Ziffer 4 der Vereinbarung vom 31.08.2016 handelt es sich nicht um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel im Sinne von § 305c BGB. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme auf Ziffer 2 und aus der dort erfolgten impliziten Bezugnahme auf Ziffer 1 eindeutig und klar, dass die Leistungserbringerin alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Erbringung von Leistungen für Rechnungen der gesetzlichen Kostenträger, zu denen gerade auch die Beklagte als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehört, an die Klägerin abtritt. Welche Forderungen damit gemeint sind, ist in jeder Hinsicht unzweifelhaft. Die Abtretung erstreckt sich dementsprechend auch auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 31.08.2016 bereits bestehenden Forderungen wegen der Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Zeitraum von Mai bis Juli 2016 und auch auf die zum damaligen Zeitpunkt erst künftige, aber in ihrem Rechtsgrund aufgrund der erteilten Kostenzusage der Beklagten bereits absehbare und hinreichend konkretisierbare Forderung wegen der Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege im November 2016. Die Abtretung wurde nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 4. der Vereinbarung vom 31.08.2016 auch bereits mit Abschluss dieser Vereinbarung wirksam. Auf den Abschluss des schuldrechtlichen Kausalgeschäftes nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 kam es für die Wirksamkeit und den Vollzug des abstrakten Verfügungsgeschäft des der Abtretung nicht an.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum das abstrakte Verfügungsgeschäft der Abtretung gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung vom 31.08.2016 wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig sein soll. Soweit die Beklagte meint, Ziffer 13 der Vereinbarung vom 31.08.2016 bewirke eine sittenwidrige Knebelung der Leistungserbringerin, braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Einwand zutrifft. Selbst wenn die Sicherungsabtretung aller nach Vertragsende entstehenden Forderungen nach Ziffer 13 der Vereinbarung vom 31.08.2016 nichtig sein sollte, berührt dies nicht die noch während der Geltung der Vereinbarung gemäß ihrer Ziffer 4 erfolgten Abtretungen. Dass die etwaige Nichtigkeit der Ziffer 13 nicht auf die gesamte Vereinbarung vom 31.08.2016 durchwirkt, folgt nicht nur aus Ziffer 14 der Vereinbarung, sondern auch aus allgemeinen Grundsätzen der Teilnichtigkeit. Die übrigen Regelungen der Vereinbarung bleiben auch ohne die Ziffer 13 sinnvoll und verständlich. Es entsprach offensichtlich dem beiderseitigen Willen der Vertragsparteien, dass jedenfalls während der Dauer der Vereinbarung alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Leistungserbringerin gegenüber gesetzlichen Kostenträgern abgetreten werden sollen.
cc) Es ist auch abwegig, dass die Klägerin, wie es die Beklagte meint, zur prozessualen Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nicht ermächtigt sein soll. Die Vereinbarung vom 31.08.2016 enthält insoweit noch nicht einmal andeutungsweise eine entsprechende Regelung. Vielmehr bewirkt eine Abtretung gerade den Wechsel der Forderungsinhaberschaft. Der Inhaber einer Forderung ist ohne weiteres und insbesondere auch ohne zusätzliche Ermächtigung des früheren Forderungsinhabers berechtigt, die ihm übertragene Forderung außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Eine etwaige Beschränkung dieses Rechts müsste vertraglich klar und deutlich vereinbart werden. Hierfür enthält die Vereinbarung vom 31.08.2016 jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Ziffer 8 der Vereinbarung vom 31.08.2016 keine Beschränkung des der Klägerin als Zessionar per se zustehenden Rechts der prozessualen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs. Vielmehr verbessert diese vertragliche Regelung die Stellung der Klägerin in schuldrechtlicher Hinsicht dergestalt, dass sie bereits dann eine Rückbelastung aus dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft geltend machen kann, wenn sie viermal außergerichtlich versucht hat, die abgetretene Forderung zu realisieren. Dass die Klägerin nach viermaliger erfolgloser Mahnung ihr Recht verlieren soll, die Beitreibung der Forderung weiterhin zu versuchen, regelt Ziffer 8 der Vereinbarung gerade nicht. Im Übrigen hat eine viermalige erfolglose Mahnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen hier nicht stattgefunden.
Es kann auch dahinstehen, ob im Falle eine Rückbelastung wegen fehlender Realisierbarkeit einer abgetretenen Forderung gemäß Ziffer 8 der Vereinbarung von einer konkludenten Rückabtretung bzw. einer entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung hierzu auszugehen ist. In Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen hat zu keinem Zeitpunkt eine Rückbelastung stattgefunden. Beim schuldrechtlichen Ankauf der streitgegenständlichen Forderung erfolgte vielmehr eine Rückbelastung wegen anderer, zuvor abgetretener und nicht realisierter Forderungen. Die Wirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen wurde dadurch nicht berührt.
dd) Ob es sich bei der Vereinbarung vom 31.08.2016 um "echtes" oder "unechtes" Factoring handelt, kann dahinstehen. Beide Formen des Factorings unterscheiden sich nur hinsichtlich der Frage, wie die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Zedenten (Factoringkunde) und dem Zessionar (Factor) einzuordnen sind. Auch beim "unechten" Factoring findet verfügungsrechtlich, d.h. auf "dinglicher" Ebene, eine vollständige und uneingeschränkte Abtretung von Forderungen statt, aufgrund derer der Zessionar umfassend befugt ist, die abgetretene Forderung dem Drittschuldner gegenüber geltend zu machen (vgl. zum Ganzen im Überblick Rosch, in: jurisPK-BGB, § 398 Rn. 106 ff. m.w.N.).
b) Der Beklagten stehen keine Einwendungen zu.
aa) Es kann dahinstehen, ob die durch die Vereinbarung vom 31.08.2016 bewirkte Abtretung der Ansprüche der Leistungserbringerin gegen die Beklagte aus der Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege gegenüber der Versicherten eine nach Maßgabe von §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten.
Das Anfechtungsrecht steht nach § 129 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter zu. Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dieser Rückgewähranspruch ist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch. Der Wortlaut des § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die angefochtene Handlung weder absolut noch relativ unwirksam ist. Solange eine durch ein anfechtbares Rechtsgeschäft übertragene Forderung nicht zurückübertragen worden ist, bleibt damit der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung. Sofern der Anfechtungsgegner infolge der Anfechtung verpflichtet ist, die Forderung an den Insolvenzverwalter zurückabzutreten, wird er zwar nach wirksamer Erfüllung durch den Drittschuldner auch verpflichtet sein, dem Verwalter gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Hieraus ergibt sich aber – auch nach Treu und Glauben – nichts, was den Anfechtungsgegner als Forderungsinhaber hindern könnte, die Forderung gegen den Drittschuldner durchzusetzen. Was der Anfechtungsgegner an den Insolvenzverwalter herauszugeben hat, ist allein im Verhältnis zu diesem zu klären (zum Ganzen BGH, Urt. v. 21.09.2006 – IX ZR 235/04 -, juris Rn. 14 ff.). Dritte können sich dementsprechend nicht aus eigenem Recht darauf berufen, eine Rechtshandlung sei anfechtbar (BGH, Urt. v. 16.10.2014 – IX ZR 282/13 -, juris Rn. 12 ff.; Bartels, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 129 Rn. 443 m.w.N.).
Dementsprechend geht der Einwand der Beklagten, der Forderung der Klägerin stehe § 242 BGB nach dem Grundsatz "dolo agit" entgegen, fehl. Vielmehr müsste der Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin ein etwaiges Anfechtungsrecht im Klagewege gegen die Klägerin geltend machen. Sollte der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren obsiegen, müsste die Klägerin wegen der aufgrund des vorliegenden Verfahrens von der Beklagten erhaltenen Zahlung Wertersatz zu Gunsten der Insolvenzmasse leisten. Dieser Wertersatz stünde damit auch nicht allein der Beklagten zu, sondern würde als Teil der Insolvenzmasse der gesamten Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen, zu denen wegen der von ihr vorgenommenen Zahlung an den Insolvenzverwalter grundsätzlich auch die Beklagte gehört. Ob die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Insolvenzverwalter sie ausdrücklich zur Zahlung an sich aufgefordert hat, sogar nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Massegläubigerin ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
bb) Die Beklagte ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 407 Abs. 1 BGB durch Zahlung an den Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin von ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei geworden.
Nach § 407 Abs. 1 BGB, der bei Abtretung einer öffentlich-rechtlichen Forderung entsprechend Anwendung findet, muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt.
Auf diese Schuldnerschutzvorschrift kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie im Zeitpunkt der Zahlung an den Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin die Abtretung kannte.
Zum Ausschluss des Schuldnerschutzes nach § 407 Abs. 1 BGB ist positive Kenntnis erforderlich, Kennenmüssen reicht nicht aus. Allerdings genügt als Kenntnis die Kenntnis der Tatsachen, die den Forderungsübergang bewirken. Zweifel führen nicht schon dann zum Ausschluss der Kenntnis, wenn diese möglich sind, sondern nur wenn sie objektiv begründet sind. Kenntnis wird i.d.R. durch eine Abtretungsanzeige des Zedenten gemäß § 409 BGB begründet (vgl. zum Ganzen Rosch, in: jurisPK-BGB, § 407 Rn. 13 ff.; Busche, in: Staudinger, BGB, § 407 Rn. 30 ff.; Westermann, in: Erman, BGB, § 407 Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hatte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung an den Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin im Januar 2017 Kenntnis von der Abtretung. Diese ergab sich bereits unmittelbar aus den Rechnungen der Leistungserbringerin, die die Klägerin zusammen mit ihrer eigenen Zahlungsforderung der Beklagten übermittelt hat. Diese Rechnungen waren der Beklagten bekannt, denn sie waren die einzigen der Beklagten vorliegenden Dokumente über die Forderungen der Leistungserbringerin. Allein auf der Grundlage dieser Rechnungen hat die Beklagte die Zahlungen an den Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin geleistet. Der von der Leistungserbringerin selbst auf den von ihr an die Beklagte adressierten Rechnungen aufgedruckte Zusatz: "Forderung abgetreten an M & Co KG" ist unmissverständlich und eindeutig. Vernünftige Zweifel daran, dass die Klägerin Inhaber der Forderungen der Leistungserbringerin gegen die Beklagte geworden ist, bestanden nicht. Solche Zweifel konnten auch nicht dadurch begründet werden, dass der Insolvenzverwalter der Leistungserbringerin im Januar 2017 die Beklagte telefonisch dazu aufgefordert hat, die sich aus den Rechnungen der Leistungserbringerin vom 21.12.2016 ergebenden Zahlungen an ihn zu leisten. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter der Beklagten gegenüber eine Rechtsgrundlage dafür genannt hat, warum er zum Einzug einer Forderung berechtigt sein soll, die nach den ausdrücklichen Hinweisen in den betreffenden Rechnungen an die Klägerin abgetreten war. Schriftlich wurde insoweit nichts fixiert. Allein der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter Zahlung an sich verlangt, begründet objektiv betrachtet keine Zweifel. Dies gilt umso mehr für einen Sozialversicherungsträger wie die Beklagte, die in der Lage sein müsste, einen entsprechenden Sachverhalt rechtlich kritisch zu würdigen. Dass dies offensichtlich unterblieben ist, lässt die aufgrund der eindeutigen Abtretungsanzeige der Leistungserbringerin bestehende Kenntnis der Beklagten nicht entfallen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 27.11.2019
Zuletzt verändert am: 27.11.2019