I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Beiträge zur Beklagten.
Die Klägerin ist Gesellschafterin der E. und K. GbR, die seit dem 01.05.2015 die B.-Sauna in B. betreiben.
Mit Bescheiden vom 26.08.2015 erklärte die Beklagte ihre Zuständigkeit für die GbR und veranlagte diese nach ihrem in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2018 geltenden Gefahrtarif mit dem Strukturschlüssel 6000 (Saunabetriebe) innerhalb der Gefahrtarifstelle 7 zur Gefahrklasse 4,94. Daneben informierte sie die Klägerin über Ihre ab 01.05.2015 bestehende persönliche Pflichtversicherung und veranlagte diese nach ihrem 4. Gefahrtarif ebenfalls zur Gefahrklasse 4,94. Gegen diese Bescheide wurde kein Widerspruch erhoben.
Mit Beitragsbescheid vom 26.04.2016 stellte die Beklagte der Klägerin den Beitrag für Ihre persönliche Unternehmerpflichtversicherung im Zeitraum 01.05.2015 bis 31.12.2015 über 150,77 EUR in Rechnung. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte vor, dass für die Klägerin keine Versicherungspflicht bestünde und im Saunabetrieb kein Personal beschäftigt werde. Der Betrieb einer Sauna falle weder unter den Begriff des Gesundheitswesens, noch der Wohlfahrtspflege. Ein Saunabetrieb diene der mittelbaren Förderung des Wohlbefindens, erfülle aber nicht die vom Bundessozialgericht geforderte Definition des Begriffs Gesundheitswesen, wonach die Tätigkeit dem Schutz vor unmittelbar drohenden Gesundheitsgefahren dienen müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beitragspflicht der Klägerin ergebe sich aus § 150 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach seien die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Zuordnung von Saunabädern zum Gesundheitswesen sei historisch begründet und die damaligen Argumente hätten ihre Gültigkeit bis heute nicht verloren. Die Wahrung der Gesundheitsseite sei der Hauptzweck von Badeanstalten. Saunabesuche könnten Erkältungskrankheiten vorbeugen, das Immunsystem stärken und Muskelverspannungen lockern. Zudem würden durch den Wechsel zwischen Wärme und Kälte die Blutgefäße trainiert. Die Höhe des Beitrags richte sich nach der Versicherungssumme, nach der sich im Leistungsfall auch die Höhe der Geldleistungen richte. Dies bedeute, dass die satzungsmäßig festgesetzte Versicherungssumme auch dann in Ansatz zu bringen sei, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen bzw. der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit niedriger sein sollte.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 10.03.2017 Klage beim Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin nicht um einen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versicherungspflichtigen Betrieb handle. Das Saunieren entspreche nicht den Kriterien, die vom BSG aufgestellt seien, um dem Gesundheitswesen zugeordnet werden zu können.
Die Beklagte führte aus, dass die Zuordnung von Saunabädern zum Gesundheitswesen historisch zu betrachten sei. Hauptzweck der Badeanstalten sei die Wahrung der Gesundheit durch Hygiene. Hierunter seien auch Reinigungsbäder und darunter wiederum Saunabäder zu subsumieren.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 150,77 EUR zurückzuzahlen.
Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Angefochten ist der Beitragsbescheid vom 26.04.2016. Der Veranlagungsbescheid, mit dem die Einordnung des Saunabetriebes der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 7 mit der Gefahrklasse 4,94 erfolgte, datiert vom 26.08.2015 und ist bestandskräftig geworden. Somit ist nicht Streitgegenstand, ob der Betrieb der Klägerin zutreffend veranlagt wurde. Zu der Höhe des Beitrages 150,77 EUR hat der Bevollmächtigte keinerlei Ausführungen gemacht. Eine fehlerhafte Berechnung lässt sich auch nicht erkennen und wurde nicht vorgetragen.
Im Übrigen war auch der Veranlagungsbescheid vom 26.08.2015 rechtmäßig. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2017 verwiesen und auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG verzichtet.
Da nur der Beitragsbescheid in Höhe von 150,77 EUR angefochten war, ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen gemäß § 144 Abs. 2 SGG, da der Beitragsbescheid keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 193,197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Erstellt am: 30.01.2020
Zuletzt verändert am: 30.01.2020