Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.04.2016 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 60 %, die Klägerin zu 2) 6 %, die Klägerin zu 3) 13 % und die Klägerin zu 4) 21 %. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen zu 1 bis 4 verlangen von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 154.141,04 Euro.
Die Klägerinnen betreiben Unternehmen der Altenbetreuung und Pflege sowie Betreuungseinrichtungen zur Teilnahme alter Menschen am Leben in der Gemeinschaft. Die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen sind aus einer Umstrukturierung nach dem Umwandlungsgesetz – zum Teil im Wege der Abspaltung und zum Teil im Wege der Ausgliederung – aus dem Unternehmen K e.V., C, hervorgegangen.
Das Unternehmen K e.V. (im Folgenden: K e.V.) war seit 1996 Mitglied der Beklagten und zuletzt mit Veranlagungsbescheid vom 07.09.2007 nach dem 3. Gefahrtarif der BGW mit Geschäfts- und Verwaltungsstellen als Hauptunternehmen und mit Pflege- und Krankenheimen, Tageseinrichtungen usw. als Nebenunternehmen veranlagt und nachfolgend zu Beiträgen herangezogen worden. Mit Bescheid vom 22.04.2009 setzte die Beklagte gegenüber dem K e.V. den Beitrag für 2008 sowie den Beitragsvorschuss für 2009 auf jeweils 195.028,09 EUR fest. Zusammen mit der Insolvenzgeldumlage 2008 ergab sich ein Gesamtbeitrag von 415.223,57 Euro. Unter Berücksichtigung der für 2008 bereits geleisteten Vorschüsse wies der Bescheid einen Negativsaldo als fälligen Betrag in Höhe von 184.195,33 EUR aus, der von dem K e. V. am 15.05.2009 auch gezahlt wurde.
Mit Spaltungsvertrag vom 08.07.2009 sowie den Zustimmungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung vom 15.07.2009 wurden seitens der K e.V. diverse Betriebsteile nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes abgespalten, zum Teil im Wege der Ausgliederung zur Neugründung und teilweise im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts C am 08.09.2009. Hieraus sind u.a. die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1) entstanden. Die Klägerin zu 1) resultiert aus einer 2015 erfolgten Verschmelzung der früheren "K K Süd gGmbH" und der "K K Mitte gGmbH".
Die B GmbH ist zum 04.08.2016 mit der K Seniorenhäuser GmbH (nunmehrige Klägerin zu 4 ) verschmolzen.
Mit Schreiben vom 30.09.2009 übersandte der K e.V. zwei Anmeldungen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die neu geschaffenen und am 08.09.2009 ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen: "K K Mitte gGmbH" sowie "K K Süd gGmbH". Alleiniger Gesellschafter war der K e.V. Beigefügt waren Auszüge der jeweiligen Gesellschaftsverträge sowie eine Aufstellung der verschiedenen Einrichtungen und ihre Zuordnung zu den neu entstandenen Unternehmen. Mit Schreiben vom 15.10.2009 informierte der K e. V. die Beklagte über weitere Umstrukturierungsmaßnahmen und teilte mit, dass einige der Betriebsstätten nach dem Spaltungsvertrag vom 08.07.2009 auf die am 08.09.2009 eingetragenen Gesellschaften "M gGmbH" (Klägerin zu 2) mit dem K e.V als alleinigen Gesellschafter, sowie "O1 gGmbH" (Klägerin zu 3), deren Gesellschafter zu gleichen Teilen der K e.V. und die O gGmbh waren, übergegangen seien.
Auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4 (B GmbH), deren Alleingesellschafter ab 13.08.2010 ebenfalls der K e.V gewesen ist, waren mit Eintragung am 06.10.2009 ebenfalls Unternehmensteile im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übergegangen.
Im Hinblick auf diese Umstrukturierungsmaßnahmen ergingen seitens der Beklagten bezogen auf den K e.V. zunächst neue – bindende-Veranlagungsbescheide vom 06.01.2010 mit Wirkung vom 01.04.2009 einerseits und 08.09.2009 andererseits, in denen die jeweils veränderten Betriebsteile (Strukturschlüssel) ausgewiesen waren.
Am 04.02.2010 übersandte der K e.V. über seinen Mitarbeiter L, dem auch die Erstellung der Entgeltnachweise für die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1 und die Klägerinnen zu 2 und 3 oblag, die Jahresentgeltnachweise für 2009, die wesentlich niedrigere Lohnsummen auswiesen als bisher.
Mit Bescheid vom 26.04.2010 in der Fassung des Bescheides vom 31.05.2010, gerichtet an den K e. V., setzte die Beklagte den Beitrag für 2009 sowie den Beitragsvorschuss für 2010 auf jeweils 40.887,05 Euro fest (insgesamt 81.774,10 Euro). Unter Berücksichtigung des für 2009 auf der Grundlage des Bescheides vom 22.04.2009 geleisteten Beitragsvorschusses ergab sich ein Plus-Saldo von 113.253,99 Euro.
Mit an die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen gerichteten Bescheiden vom 26.04.2010 – bezogen auf die Klägerin zu 3 in der Fassung des nach Widerspruchseinlegung erlassenen Bescheids vom 27.09.2010 – und für die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4 in der Fassung des nach Widerspruchseinlegung ergangenen Bescheids vom 16.09.2010 – setzte die Beklagte die jeweiligen Beiträge für 2009 und die Vorschüsse für 2010 fest, aus denen sich jeweils Minussalden mit entsprechenden fälligen Forderungsbeträgen ergaben.
Weitere Rechtsbehelfe wurden seitens der Klägerinnen bzw ihren Rechtsvorgängerinnen nicht eingelegt. Die in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge wurden gezahlt.
Mit Schreiben vom 30.04.2010 bat der K e.V. mit einem von der Personalleiterin U – die daneben auch Beitragsangelegenheiten der Klägerinnen bearbeitete – unterzeichneten Schreiben um Überweisung des Guthabens von 113.253,99 Euro, die seitens der Beklagten am 02.06.2010 veranlasst wurde. Auf eine telefonische Rückfrage der Beklagten hatte der Mitarbeiter L zuvor ausweislich eines Telefonvermerks am 31.05.2010 mitgeteilt, dass der in der Jahresmeldung des K e.V. für 2009 nicht mehr aufgeführte Strukturschlüssel 0710 unter der Trägerschaft des K Mitte gGmbH komplett für das Jahr 2009 gemeldet worden sei. Auch hinsichtlich des Strukturschlüssels 0570 sei das gesamte Jahresbrutto zu K Mitte gGmbH gemeldet worden.
Im Zeitpunkt dieser Vorgänge waren die Mitgeschäftsführer der Klägerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen (Herr X F bezüglich der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1) und der Klägerinnen zu 2) und 3) und Frau K I bezüglich der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4)) zugleich Mitglied des Vorstandes des K e.V.
Auf den letzten Beitragsbescheid vom 23.04.2012 für 2011 erhielt die Beklagte am 07.05.2012 seitens des K e.V die Mitteilung, dass der K e.V. am 07.03.2012 beim Amtsgericht Köln Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt habe.
Am 01.06.2012 wurde über das Vermögen des K e.V. das Insolvenzverfahren eröffnet – unter Ablehnung einer Eigenverwaltung – und der Betrieb des Unternehmens zum Ende des Jahres komplett eingestellt. Sämtliche Einrichtungen werden veräußert oder stillgelegt.
Mit Schreiben vom 07.12.2012 wandte sich der K K Süd gGmbH an die Beklagte und führte aus, in den Büchern der K e.V sei eine Forderung gegenüber der Beklagten ausgewiesen, man bitte um Erläuterung. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 02.01.2013 auf den Beitragsbescheid vom April 2010.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 wandten sich die anwaltlich vertretenen Klägerinnen bzw. deren Rechtsvorgängerinnen an die Beklagte und machten geltend, in ihren Beitragsbescheiden für 2009 seien die Vorschüsse, die für dieses Jahr entrichtet worden seien, nicht berücksichtigt worden. Ihnen hätte ein Anspruch auf Erstattung zugestanden. Die Beklagte hätte ein entsprechendes Guthaben nicht mit befreiender Wirkung an den K e.V. auszahlen dürfen. Der K e. V. sei bereits am 30.04.2010 nicht mehr Gläubiger des Beitragserstattungsanspruches gewesen. Als Ergebnis der Zuordnung der Beiträge für die einzelnen Klägerinnen ergebe sich für jede übernehmende Gesellschaft ein bestimmter Anteil am Gesamtbeitragsvorschuss für 2009, der von der Beklagten korrekterweise in den Beitragsbescheiden jeweils als bereits bezahlt in Abzug hätte gebracht werden müssen. Infolge der Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz sei es zu Rechtsnachfolgetatbeständen gekommen. Die neuen Rechtsträger (die Klägerinnen) seien beitragspflichtig geworden, da die betroffenen Versicherten auf sie übergegangen seien. Sie seien nach dem Umwandlungsgesetz in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des alten Rechtsträgers (K e.V.) eingetreten. Übergegangen seien alle Aktiva und Passiva, mithin auch etwaige Beitragserstattungsansprüche bezogen auf die Versicherten, die den übergegangenen Betriebsteilen zuzuordnen seien. Der K e.V. sei nicht berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 30.04.2010 die Auszahlung des von der Beklagten im Bescheid vom 26.04.2010 ermittelten Guthabens zu verlangen, da er in diesem Zeitpunkt nicht mehr Gläubiger des Beitragserstattungsanspruchs gewesen sei. Die Beklagte habe auch von den Umwandlungstatbeständen Kenntnis gehabt, so dass ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Forderung des K e.V. unberechtigt sei. Im Übrigen seien die Versicherten, auf die sich letztlich das Guthaben begründet, nicht mehr beim K e.V. angestellt, sondern infolge der Umwandlung bei den Klägerinnen.
Nachdem die Beklagte eine Zahlung an die Klägerinnen und auch den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit Schreiben vom 14.05.2014 abgelehnt hatte, haben diese bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen am 29.12.2014 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung haben sie vorgetragen: Bei dem Bescheid vom 26.04.2010 an den K e.V. sei erkennbar, dass die Beklagte zu Gunsten des K e.V. für das abgelaufene Kalenderjahr 2009 Beitragsvorschüsse i.H.v. 195.028,00 Euro in Abzug gebracht habe. Hierbei handele es sich jedoch um den gesamten Vorschuss, den der K e.V. für 2009 noch für alle Betriebsteile an die Beklagte gezahlt habe. Gegenstand der endgültigen Festsetzung für 2009 und des Bescheides vom 26.04.2010 gegenüber dem K sei aber nur der Beitrag gewesen, den er die für die verbliebenen Betriebsteile zu zahlen hatte. Dies werde auch durch die erhebliche Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag 2009 und dem Vorschuss 2009 deutlich. Den Beitrag für die auf die Klägerinnen übergegangenen Betriebsteile habe die Beklagte vielmehr bezeichnenderweise gegenüber dem übernehmenden Rechtsträgern festgesetzt, ihnen gegenüber aber nicht die entsprechenden Vorschüsse berücksichtigt. Die Beklagte habe somit bei der Aufteilung des Vorschusses 2009 auf die verschiedenen Betriebsteile die Regelungen des Umwandlungsgesetzes nicht beachtet, wobei infolge der Abspaltung auch die Aktiva auf die Klägerinnen übergegangen seien, mithin auch die jeweils zuzuordnenden Beitragsvorschüsse. Auch in den notariellen Vereinbarungen zur Ausgliederung sei dies so festgehalten worden. Folglich hätten bei jedem übernehmenden Rechtsträger die für die jeweiligen Betriebsteile für 2009 geleisteten Beitragsvorschüsse in den endgültigen Beitragsbescheiden für 2009, welche 2010 ergangen sind, als bereits gezahlt in Abzug gebracht werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, was sich den weiteren Bescheiden gegenüber den Klägerinnen entnehmen lasse. Soweit in den Beitragsbescheiden für 2009 bei den übernehmenden Rechtsträgern beitragsmäßig Vorschüsse in Abzug gebracht worden seien, handele es sich nicht um Vorschüsse, die sich auf die ausgegliederten Betriebsteile des K e. V bezogen hätten, sondern nur um Vorschüsse, welche für Betriebsteile gezahlt worden seien, die bereits vor der Abspaltung bei dem übernehmenden Rechtsträger angesiedelt gewesen seien.
Die Beitragsfestsetzungen selbst würden nicht angegriffen, da sich diese Berechnung korrekterweise auch auf die übernommenen Betriebsteile bezogen habe. Aber die Beklagte habe es unterlassen, die entsprechenden Vorschüsse für diese Betriebsteile in den Beitragsbescheiden gegenüber den übernehmenden Rechtsträgern für 2009 bei der Angabe des noch zu zahlenden Saldos zu berücksichtigen. Die in den Beitragsbescheiden der Beklagten an die Klägerinnen geforderten Beiträge seien sodann zur Vermeidung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ausgeglichen worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass den Klägerinnen als übernehmende Gesellschaften aufgrund der in den Beitragsbescheiden für 2009 nicht berücksichtigten Vorschüsse 2009 entsprechende Beitragsguthaben und ihnen folglich auch die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der für 2009 geleisteten Vorschüsse zustünden.
Bei den Klageforderungen handele es sich mithin jeweils um die von der Beklagten im Rahmen der Beitragsbescheide für 2009 nicht berücksichtigten Beitragsvorschüsse. Als Ergebnis der Zuordnung der Beiträge für die einzelnen Einrichtungen ergebe sich für jede übernehmende Gesellschaft ein bestimmter, am Ende ausgewiesener Anteil am Gesamt-Beitragsvorschuss für 2009 (195.028,09 Euro). Dieser hätte von der Beklagten korrekterweise in den Beitragsbescheiden 2009 jeweils als bereits gezahlt in Abzug gebracht werden müssen, was jedoch in Verkennung der Rechtslage nicht geschehen sei. Aus der Addition aller Beitragsvorschüsse für 2009, soweit sie auf den nun den übernehmenden Rechtsträgern gehörenden Betriebsteilen ergäbe sich die Klageforderung in Höhe von insgesamt 154.141,04 Euro.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 90.712,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 10.341,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 19.904,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. an die ursprüngliche Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von 33.183,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage geäußert und die Auffassung vertreten, eine beitragsrechtliche Beziehung zwischen Mitglied und Berufsgenossenschaft werde durch Verwaltungsakt geregelt. Gegen die ihnen übersandten Beitragsbescheide vom 26.04.2010 hätten die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt.
Im Jahre 2009 sei ein Beitragsvorschuss für dieses Jahr erhoben worden. Beitragsschuldner sei der K e.V. gewesen. Dieser habe auch den Vorschuss gezahlt. Aufgrund der Umstrukturierungen habe der folgende Beitragsbescheid vom 26.04.2010 ein Guthaben von 113.253,99 Euro ausgewiesen. Für die Auszahlung dieses Guthabens seien die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des BGB zu beachten. Mit Schreiben vom 30.04.2010 habe der K e.V. die Auszahlung auf eines seiner Konten beantragt. Entgegenstehende Forderungen Dritter seien der Beklagten zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht bekannt gewesen. Auch die gemeldeten gesellschaftsrechtlichen Änderungen (Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz) stellten keinen Hinderungsgrund dar, das Guthaben an den K e.V. auszuzahlen, da der Beitragsanspruch nicht an einzelne Beitragsobjekte gebunden sei. Ein offensichtlicher Hinderungsgrund wäre in diesem Zusammenhang nur dann gegeben gewesen, wenn infolge der Umstrukturierungen der ursprüngliche Beitragsschuldner (K e.V.) nicht mehr existent gewesen sei. Dies sei hier jedoch damals gerade nicht der Fall gewesen. Der K e.V. habe auch weiterhin bestanden. Die Auszahlung des Guthabens an ihn sei damit mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt.
Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 22.04.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 09.05.2016 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 08.06.2016 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führen sie aus, infolge der Ausgliederung der Klägerinnen vom K e.V. sei es nach dem Umwandlungsgesetz zu Rechtsnachfolgetatbeständen gekommen. Der Beitragsschuldner gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII sei gerade nicht identisch geblieben. In korrekter Anwendung jener Vorschrift i.V.m. § 20 UmwG stehe fest, dass in Folge der Abspaltung die Rechtsträger beitragspflichtig geworden seien, da die betroffenen Versicherten auf den neuen Rechtsträger übergegangen seien. Mithin seien die neuen Rechtsträger nach dem Umwandlungsgesetz in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des einzelnen Rechtsträgers eingetreten. Nach § 20 UmwG sei das Vermögen des Übertragenden einschließlich Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger, die Klägerinnen, übergegangen. Es liege insoweit ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor. Dieser Übergang beinhalte auch sämtliche bestehende Aktiva und Passiva, mithin auch etwaige Erstattungsansprüche bezogen auf die Versicherten, die bestimmten Betriebsteilen zuzuordnen seien. Der K e.V. sei nicht Gläubiger des Beitragserstattungsanspruchs, sondern infolge der Umwandlungstatbestände allein die Übernehmer, namentlich die Klägerinnen. Es sei unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses eine rechtliche Beziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten bestanden habe. Es komme allein darauf an, dass die Klägerin sämtliche Aktiva und Passiva der ausgegliederten Betriebsteilen beanspruchen könnten. Die Umwandlungen seien vor Erlass der Beitragsbescheide der Beklagten bekannt gegeben worden.
Es sei den Klägerinnen im Übrigen auch unbenommen, unmittelbar eine Leistungsklage zu erheben. Die Beitragsbescheide der Beklagten gegenüber den Klägerinnen seien bezogen auf die geleisteten Vorschüsse nicht in Bindungswirkung erwachsen, der Regelungsgehalt beziehe sich nur auf die Festsetzung der Beiträge selbst.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.04.2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 90.712,26 EUR
an die Klägerin zu 2) einen Betrag i.H.v. 10.341,00 EUR
an die Klägerin zu 3) einen Betrag i.H.v. 19.904,26 EUR
an die Klägerin zu 4 einen Betrag i.H.v. 33.183,52 EUR,
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie halte die erhobene Leistungsklage weiterhin für unzulässig. Die Klägerinnen seien Mitglieder der Beklagten und als Unternehmer zur Beitragszahlung verpflichtet. Die mitgliedschaftliche beitragsrechtliche Beziehung zwischen Berufsgenossenschaft und Unternehmen werde durch Verwaltungsakt geregelt. So würden die einzelnen Jahre rückwirkend durch Beitragsbescheide abgerechnet. Der statthafte Weg, gegen zu hoch oder zu viel entrichtete Beiträge vorzugehen, sei ein Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls eine sich an einen Widerspruchsbescheid anschließende Anfechtungsklage. Der Unternehmer könne die versäumte Anfechtung nicht durch eine Umgehung des Vorverfahrens über eine Leistungsklage aushebeln. Die jeweiligen Beitragsbescheide vom 26.04.2010 seien damit bestandskräftig geworden.
Da das Unternehmen K e.V noch fortbestanden habe und nicht erloschen sei, sei es weiter Mitglied und Beitragsschuldner der Beklagten gewesen. Zwischen ihm und der Beklagten habe es die Pflicht der korrekten Beitragserhebung und Abrechnung gegeben. Die Anwendung des Umwandlungsrechts bedeute nicht, dass die Klägerinnen alle Rechte des K e. V abgelöst hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet.
1. Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen machen in subjektiver Klagenhäufung als einfache Streitgenossen (§ 74 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 59 Zivilprozessordnung )ZPO)) im Sinne von § 123 SGG eindeutig Zahlungsansprüche geltend. Sie begehren nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren von der Beklagten die anteilige Erstattung des vom K e.V. aufgrund des Bescheids vom 22.04.2009 (und zwar des darin enthaltenen Vorschussbescheids 2009) für das Jahr 2009 festgesetzten und gezahlten Beitragsvorschusses (195.208,09 Euro; diesen Betrag hat der K e.V. im Ergebnis auch gezahlt, weil die Beklagte die Beitragsvorschussforderung gegen Erstattungsansprüche des K e.V. aufgerechnet hat, so dass als Zahlungssumme noch der Betrag von 184.195,33 Euro verblieb (siehe unten)). Insoweit vertreten sie die Auffassung, der vom K e.V. gezahlte Beitragsvorschuss hätte eigentlich ihnen als aktiver Vermögenposten, der im Wege der Abspaltung auf sie übertragen worden sei, zugestanden, soweit er – nach den Berechnungen der Klägerinnen – rechnerisch auf die von ihnen im Wege der Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz vom K e.V. übernommen Betriebe oder Betriebsteile bzw. die dort tätigen Arbeitnehmer entrichtet worden sei. Hieraus leiten die Klägerinnen die von ihnen einzeln erhobenen Zahlungsansprüche ab.
Die Klägerinnen erheben damit eindeutig allgemeine ("echte") Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG. Gegen Verwaltungsakte der Beklagten richten sie sich demgegenüber nicht.
Die an sie und den K e.V. ergangenen Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 vom 26.04.2010 (für den K e.V. in der Fassung des Bescheids vom 31.05.2010, für die Klägerin zu 3) in der Fassung des nach Widerspruchseinlegung erlassenen Bescheids vom 27.09.2010 und für die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) in der Fassung des nach Widerspruchseinlegung ergangenen Bescheids vom 16.09.2010), in denen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2009 festgesetzt wurden, die Anrechnung des vom K e.V. für das Jahr 2009 gezahlten Beitragsvorschusses ausschließlich zugunsten des K e.V. erfolgt ist, Beitragsvorschüsse für das Jahr 2010 erhoben worden sind und eine Erstattungsforderung zugunsten des K e.V. in Höhe von 113.253,99 Euro und Beitrags- und Beitragsvorschussforderungen zu Lasten der Klägerinnen oder ihrer Rechtsvorgängerinnen festgesetzt worden sind, greifen die anwaltlich vertretenen Klägerinnen ausdrücklich nicht an. Ohnehin sind diese Bescheide im Sinne von § 77 SGG bindend, d.h. bestandskräftig geworden, weil die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen diese mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide nicht innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 SGG angefochten oder nach Erlass eines Änderungsbescheids im Widerspruchsverfahren (Klägerin zu 3) und Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4)) den Widerspruch nicht weiter verfolgt haben, so dass sie nicht mehr erfolgreich mit der fristgebundenen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1. Alt SGG angefochten werden können.
Über einen etwaigen Überprüfungsantrag in Ansehung der genannten Bescheide nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den die anwaltlich vertretenen Klägerinnen bzw. deren Rechtsvorgängerinnen jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt haben, hat die Beklagte bislang nicht durch den erforderlichen (ablehnenden) Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X entschieden. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 14.05.2014 den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids ausdrücklich abgelehnt. Eine auf § 44 Abs. 1 SGB X gestützte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG wäre deshalb von vornherein nicht statthaft. Vor allem haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen eine solche Klage auch nicht erhoben. Sie haben ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass es keiner Korrektur der Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 bedarf und sie ihr Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen können. Für eine etwaige Umdeutung ihres Klagebegehrens unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes bleibt daher kein Raum.
2. Die von den Klägerinnen erhobenen allgemeinen ("echten") Leistungsklagen sind unzulässig, weil sie unstatthaft sind.
Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der allgemeinen bzw. sogenannten "echten" Leistungsklage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Im systematischen Zusammenhang mit § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4 SGG (Kombination aus Anfechtungs- und sog. "unechter" Leistungsklage) ist die allgemeine Leistungsklage nur statthaft, wenn keine Entscheidung durch Verwaltungsakt zu ergehen hat. Dies ist zum einen bei Streitigkeiten im Gleichordnungsverhältnis, wo eine Leistung nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf, der Fall, z.B. bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (§ 102 ff. SGB X) oder Klagen von Leistungserbringern gegen einen Sozialleistungsträger (z.B. eine Krankenkasse). Zum anderen kommt eine allgemeine Leistungsklage ausnahmsweise auch im Über-/Unterordnungsverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen Staat und Bürger, in Betracht, wenn eine Leistung aus einem bereits bindenden Bescheid geltend gemacht wird, Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geltend gemacht werden oder ein tatsächliches Handeln eines Trägers öffentlicher Verwaltung begehrt wird, das nicht in dem Erlass oder der Aufhebung eines Verwaltungsaktes besteht (z.B. Erteilung einer Auskunft oder einer Beratung; zum Ganzen Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 41; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 119; Söhngen, in: jurisPK-SGG, § 54 Rn. 70 ff., jeweils m.w.N.). Mit der allgemeinen Leistungsklage können jedoch nicht die Regelungen über die fristgebundene Anfechtung und die Bestandkraft von Verwaltungsakten (§§ 77, 84, 87 SGG, § 44 SGB X) umgangen werden.
Nach diesen Grundsätzen sind die von den Klägerinnen erhobenen allgemeinen Leistungsklagen nicht statthaft, weil für die von den Klägerinnen ausdrücklich geltend gemachten Ansprüche auf anteilige Erstattung des vom K e.V. gezahlten Beitragsvorschusses für das Jahr 2009 zwingend Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X zu ergehen hatten.
a) Dies folgt bereits daraus, dass der Beitragsvorschuss für das Jahr 2009 vom K e.V. tatsächlich durch Verwaltungsakt erhoben worden ist. Der "Beitragsbescheid 2008/Vorschussbescheid 2009" vom 22.04.2009 ist schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild eindeutig als Verwaltungsakt erkennbar, denn er wird ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnet und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid enthält gerade auch im Hinblick auf den Beitragsvorschuss für das Jahr 2009 einen Verfügungssatz (Regelung im Sinne von § 31 SGB X), denn der von der Beklagten als Beitragsvorschuss für 2009 festgesetzte Betrag (195.208,09 Euro) geht zusammen mit der Beitragsfestsetzung für 2008 (195.208,09 Euro), der Insolvenzgeldumlage für 2008 (25.167,39 Euro) und der Anrechnung der vom K e.V. für das Jahr 2008 gezahlten Vorschüsse (231.028,24 Euro) in die Gesamtrechnung ein, die am Ende einen vom K e.V. zu zahlenden Betrag (184.195,33 Euro) auswirft. Auch hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages liegt ohne Zweifel ein Verfügungssatz vor, denn diese Summe hatte der K e.V. im Ergebnis an die Beklagte zu zahlen und insoweit stellte der Bescheid vom 22.04.2009 einen Vollstreckungstitel gegen den K e.V. dar. Es entspricht im Übrigen der allgemeinen Auffassung, dass Beitragsvorschüsse nach § 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) durch Verwaltungsakt festzusetzen sind (Spellbrink, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 164 SGB VII Rn. 4; Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 164 Rn. 4; Ertel/Niemann, in: jurisPK-SGB VII, § 168 Rn. 13 m.N.; Freischmidt, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 164 Rn. 6; Höller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 168 Rn. 4).
Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des vom K e.V. gezahlten Beitragsvorschusses, den die anwaltlich vertretenen Klägerinnen, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich geltend machen, setzt deshalb zwingend den Erlass eines weiteren Verwaltungsakts voraus, der den Bescheid vom 22.04.2009 als Rechtgrund für die Erhebung des Beitragsvorschusses beseitigt. Bei der Forderung von Beitragsvorschüssen nach § 164 Abs. 1 SGB VII, wie sie hier gegenüber dem K e.V. erfolgt ist, geschieht dies durch den Erlass des Beitragsbescheids nach § 168 Abs. 1 SGB VII, mit dem die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als Umlage rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben werden (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dieser führt dazu, dass sich der Beitragsvorschussbescheid, bei dem es sich ebenso wie bei der Gewährung von Vorschüssen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nur um eine vorläufige Regelung handelt, auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (siehe dazu BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R -, juris Rn. 11). Aus dem Beitragsbescheid kann sich dann nach der zwingend vorzunehmenden Anrechnung des Beitragsvorschusses auf die erhobenen Beiträge (siehe dazu sogleich) ein Anspruch auf teilweise Erstattung des gezahlten Beitragsvorschusses ergeben, soweit die rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzten Beiträge niedriger sind als der gezahlte Beitragsvorschuss (vgl. Spellbrink, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 164 Rn. 6; Freischmidt, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 164 Rn. 6). Ein solcher etwaiger Erstattungsanspruch nimmt dann notwendigerweise an der Regelungswirkung des Beitragsbescheids teil, wird also selbst durch Verfügungssatz geregelt.
Dies ist auch hier in dem gegenüber dem K e.V. ergangenen Bescheid vom 26.04.2010 in der Fassung des Bescheids vom 31.05.2010 erfolgt. Die Beklagte hat darin den Beitrag zu Lasten des K e.V. für das Kalenderjahr 2009 rückwirkend festgesetzt (40.887,05 Euro). Im Hinblick auf die durch Erlass dieser Regelung (Beitragsbescheid 2009) eingetretene Erledigung des Beitragsvorschussbescheids 2009 vom 22.04.2009 hat sie den vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Vorschuss (195.028,09 Euro) auf die Beitragsforderung angesetzt. Hieraus ergab sich implizit ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Beitragsvorschusses in Höhe von 154.141,04 Euro. Gegen diesen Erstattungsanspruch hat die Beklagte sodann mit der gleichfalls durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderung eines Beitragsvorschusses vom K e.V. für das Kalenderjahr 2010 (40.887,05 Euro) entsprechend § 387 BGB aufgerechnet (vgl. insoweit auch § 28 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)). Als Ergebnis wirft der Bescheid 26.04.2010 in der Fassung des Bescheids vom 31.05.2010 einen Erstattungsbetrag zugunsten des K e.V. in Höhe von 113.253,99 Euro aus. Hierbei handelt es sich um den aus Sicht der Beklagten bestehenden Erstattungsanspruch des K e.V. in Ansehung des im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses, soweit er nach Aufrechnung gegen die Beitragsvorschussforderung für das Jahr 2010 verbleibt. Unabhängig davon, ob die von der Beklagten implizit vorgenommene Aufrechnung mit der Forderung auf Zahlung eines Beitragsvorschusses für 2010 selbst einen Verwaltungsakt darstellt (siehe insoweit zur Rechtsprechungsentwicklung und zum Streitstand BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 13 R 76/09 R – juris Rn. 26 ff. m.w.N.; Pflüger in: jurisPK-SGB I, § 51 Rn. 49 ff.), erfolgt die Festsetzung des zugunsten des K e.V. sich ergebenden Erstattungsanspruchs ohne Zweifel durch Verfügungssatz im Sinne von § 31 SGB X. Insoweit gilt nichts anderes als für eine etwaige als Ergebnis entsprechender Berechnungen verbleibende Forderung der Beklagten von Beiträgen für das abgelaufene Kalenderjahr und Beitragsvorschüssen für das laufende Kalenderjahr, wie sie beispielsweise in den gegenüber den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1) erlassenen Beitragsbescheiden 2009/Beitragsvorschussbescheiden 2010 vom 26.04.2010 festgesetzt wurde. Ebenso wie die Beklagte eine solche Forderung aufgrund der erlassenen Beitragsbescheide zu Lasten der Beitragsschuldner vollstrecken könnte, konnte der K e.V. aufgrund des Bescheids vom 26.04.2010 in der Fassung des Bescheids vom 31.05.2010 von der Beklagten die Erstattung des Betrages von 113.253,99 Euro fordern. Auf diesen Verfügungssatz des Bescheids vom 26.04.2010 in der Fassung des Bescheids vom 31.05.2010 hätte der K e.V., falls die Beklagte die Auszahlung des Betrages verweigert hätte, auch eine allgemeine Leistungsklage stützen können (siehe oben).
Über die Forderung und die Erstattung des vom K e.V. für 2009 gezahlten Beitragsvorschusses sind daher tatsächlich jeweils Verwaltungsakte ergangen, die der von den Klägerinnen erhobenen allgemeinen Leistungsklage von vornherein entgegenstehen (siehe dazu auch unten 3. a)).
b) Dass hinsichtlich der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche auf anteilige Erstattung des vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses zwingend Verwaltungsakte zu ergehen hatten, ergibt sich auch unabhängig von der von der Beklagten tatsächlich verwendeten Handlungsform aus rechtlichen Erwägungen.
Wie bereits ausgeführt, entspricht es der herrschenden Auffassung, dass im Beitragsbescheid nach § 168 Abs. 1 SGB VII gezahlte Beitragsvorschüsse auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen sind (vgl. Spellbrink, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 164 Rn. 6; Freischmidt, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 164 Rn. 6; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 164 Rn. 5; Schlaeger, in: BeckOK, § 164 Rn. 1; Brinkmann, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Auflage 2018; § 164 Rn. 3; zum Beitragsvorschuss hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28e Abs. 5 SGB IV auch Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 28e Rn. 37; anders demgegenüber Werhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 28e SGB IV Rn. 41; Werner, in: jurisPK-SGB IV, § 28e Rn. 122: Kein Zwang zur Verrechnung mit künftiger Beitragsschuld). Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist dies zwar nicht. Insoweit kann jedoch § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I entsprechend angewendet werden (vgl. zur Parallele zwischen § 42 SGB I und der Erhebung von Beitragsvorschüssen in der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R -, juris Rn. 11).
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind nach Gewährung eines Vorschusses auf eine Sozialleistung nach § 42 Abs. 1 SGB I bei der endgültigen Festsetzung der Sozialleistung die Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen (ebenso für vorläufige Leistungen § 41a Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); § 328 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch )SGB III)). Bei der Anrechnung handelt es sich um eine besondere Willenserklärung der Behörde im Sinne einer Leistungsbestimmung entsprechend §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB, mit der Vorschuss und zustehende Leistung einander rechtlich zugeordnet werden, mit der Folge, dass der Leistungsanspruch in Höhe des gezahlten Vorschusses erlischt (vgl. BSG, Urt. v. 31.05.1989 – 4 RA 19/88 -, juris Rn. 20). Sie ist ein von der Aufrechnung zu unterscheidendes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut (so zu § 328 Abs. 3 SGB III auch BSG, Urt. v. 19.08.2015 – B 14 AS 13/14 R – juris Rn. 24) und nach ganz herrschender Auffassung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X vorzunehmen (zum Ganzen instruktiv Groth, in: jurisPK-SGB I, § 42 Rn. 56 m.w.N.). Selbst wenn man den Erlass eines förmlichen "Anrechnungsverwaltungsaktes" nicht verlangt (so Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 42 SGB I Rn. 47; für § 328 Abs. 3 SGB III offen gelassen von BSG, Urt. v. 19.08.2015 – B 14 AS 13/14 R -, juris Rn. 24), so handelt es sich jedenfalls dann um einen selbstständigen Verfügungssatz, wenn die Festsetzung der endgültigen Leistung zusammen mit der Abrechnung des Vorschusses in einem einheitlichen förmlichen Bescheid erfolgt. Da der nach Anrechnung des Vorschusses in einem solchen Bescheid festgestellte Restbetrag der endgültigen Leistung ebenso wie ein sich nach Anrechnung des Vorschusses ergebender Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I im Sinne von § 31 SGB X geregelt werden, nimmt auch der Anrechnungsakt an der Regelungswirkung eines solchen Bescheids teil. Er ist zumindest untrennbar mit ihr verknüpft.
Diese Zusammenhänge können spiegelbildlich auf die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Auch hier stellt die Anrechnung des nach § 164 Abs. 1 SGB VII gezahlten Beitragsvorschusses auf die rückwirkend erhobenen Beiträge gemäß § 168 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 SGB VII einen eigenständigen hoheitlichen Akt dar, der entweder als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder untrennbar mit den übrigen Regelungen des Beitragsbescheids verknüpft ist. Begreift man einen nach § 164 Abs. 1 SGB VII geforderten Beitragsvorschuss als Vorausleistung, tritt der Anrechnungsakt an die Stelle einer Anrechnungsvereinbarung, die im Zivilrecht bei erfolgten Vorausleistungen notwendig ist, damit die Vorausleistung der Forderung zugeordnet werden kann und als Erfüllung einer Forderung gilt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.1982 – V ZR 161/81 -, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 11.11.1983 – V ZR 150/82 -, juris Rn.; BGH, Urt. v. 20.09.1985 – V ZR 148/84 -, juris Rn. 7). Ordnet man Beitragsvorschüsse – systematisch wohl passender – als Sicherleistung zum Schutz vor Beitragsausfällen ein (so Werner, in: jurisPK-SGB IV, § 28e Rn. 122), bewirkt die Anrechnung die Verwertung der Sicherheit und damit die Erfüllung der Beitragsforderung aus der zuvor gewährten Sicherheitsleistung. Damit erfolgt in jedem Fall erst durch die Anrechnung im Beitragsbescheid eine Zuordnung des Beitragsvorschusses zur Beitragsforderung dergestalt, dass der zuvor gezahlte Beitragsvorschuss als Erfüllung der nunmehr festgesetzten Beitragsforderung entsprechend § 362 BGB gilt. Infolge der Anrechnung ergibt sich damit entweder eine noch verbleibende Beitragsforderung, wenn der gezahlte Vorschuss hinter den endgültig festgesetzten Beiträgen zurückbleibt, oder ein Erstattungsanspruch (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I), wenn der gezahlte Vorschuss die endgültig Beitragsforderung übersteigt.
Durch die entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I vorzunehmende Anrechnung ist der Beitragsvorschuss mithin untrennbar mit der zwingend durch Verwaltungsakt gemäß § 168 Abs. 1 SGB VII vorzunehmenden Beitragserhebung verknüpft. Die Anrechnung ist selbst ein Verwaltungsakt oder zumindest untrennbarer Bestandteil des Beitragsbescheids. Ein Anspruch auf Erstattung von Beitragsvorschüssen ist deshalb ohne Verwaltungsakt konstruktiv nicht möglich.
c) Die Klägerinnen haben ausgehend von ihrem Vortrag die dargelegten rechtlichen Zusammenhänge im Ansatz durchaus erkannt. So haben sie die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte den vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschuss anteilig bei ihnen und nicht vollständig beim K e.V. auf die für 2009 rückwirkend endgültig festgesetzten Beiträge anrechnen müssen. Sie haben dann folgerichtig auch gesehen, dass sich diesem Fall entweder die Forderung der Beklagten bestehend aus dem (nach Anrechnung des anteiligen Beitragsvorschusses) ggf. verbleibenden Beitrag für 2009 und dem (ggf. um einen nach Anrechnung des anteiligen Beitragsvorschusses auf den Beitrag sich ergebenden Erstattungsanspruch durch Aufrechnung geminderten) Beitragsvorschuss für 2010 reduziert hätte oder sich unter Berücksichtigung der von ihnen selbst für 2009 gezahlten Vorschüsse sogar ein Erstattungsanspruch ergeben hätte. Allerdings haben sie daraus nicht die sich aufdrängende Konsequenz gezogen, dass sie die an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen gerichteten Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 sowie auch den entsprechenden zugunsten des K e.V. ergangenen Bescheid 26.04.2010 in der Fassung des Bescheids vom 31.05.2010 (hierbei handelt es sich wegen des öffentlich-rechtlichen Gestaltungsaktes der erfolgten vollständigen Anrechnung des vom K e.V. für 2009 gezahlten Beitragsvorschusses in der Sache um einen den K e.V. begünstigenden Verwaltungsakt mit – ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerinnen – belastender Drittwirkung für die Klägerinnen) hätten anfechten oder insoweit das Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X hätten betreiben müssen. Durch die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage kann dieser gesetzlich vorgezeichnete Weg nicht umgangen werden.
3. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
a) Den geltend gemachten Ansprüchen steht bereits die Bestandskraft des zugunsten des K e.V. erlassenen Bescheids vom 26.04.2010 in der Fassung des Bescheids vom 31.05.2010 und der zu Lasten der Klägerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen ergangenen Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 vom 26.04.2010 (für die Klägerin zu 3) in der Fassung des Bescheids vom 27.09.2010 und für die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) in der Fassung des Bescheids vom 16.09.2010) entgegen. In dem zugunsten des K e.V. erlassenen Bescheid hat die Beklagten den vollen vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschuss auf die Beitragsverpflichtung des K e.V. für das Jahr 2009 angerechnet und – nach Aufrechnung mit dem Beitragsvorschuss für 2010 – einen Erstattungsbetrag zugunsten des K e.V. in Höhe von 113.253,99 Euro festgesetzt. Folgerichtig hat die Beklagte in den gegenüber den Klägerinnen und ihren Rechtsvorgängerinnen erlassenen Beitragsbescheiden 2009/Vorschussbescheiden 2010 den vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschuss gar nicht angerechnet. Ohne Aufhebung oder Änderung dieser Bescheide können sich etwaige Ansprüche der Klägerinnen auf anteilige Erstattung des vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses nicht ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 2. Bezug genommen. Der vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlte Beitragsvorschuss ist bereits durch die vollständige Anrechnung zugunsten des K e.V. und Festsetzung eines Erstattungsanspruchs zu dessen Gunsten durch öffentlich-rechtlichen Gestaltungsakt "verbraucht" worden. Ohne Beseitigung dieser Regelungen im Sinne von § 31 SGB X, die auch einen Rechtsgrund dafür darstellen, dass der Erstattungsbetrag von 113.253,99 Euro an den K e.V. ausgezahlt wurde, können die Klägerinnen keinerlei Rechte in Ansehung des vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses für sich herleiten. Gleiches gilt für die zu Lasten der Klägerinnen und ihrer Rechtsvorgängerinnen erlassenen Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010.
b) Im Übrigen ist für das Begehren der Klägerinnen auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
aa) Die Klägerinnen meinen offensichtlich, dass ihnen hinsichtlich des vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses infolge der Gesamtrechtsnachfolge nach § 123 i.V.m. § 20 UmwG Rechte zustehen und leiten hieraus die geltenden gemachten Klageansprüche her. Dabei scheinen die Klägerinnen davon auszugehen, es habe hinsichtlich des vom K e.V. gezahlten Beitragsvorschusses ein Aktivposten in Gestalt einer Art "Guthaben" bestanden, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anteilig akzessorisch zu den von ihnen übernommenen Betrieben oder Betriebsteilen auf sie übergegangen sei. Diese Betrachtungsweise bewegt sich außerhalb der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Regelungen und lässt eine Auseinandersetzung mit diesen nicht erkennen. Bezeichnendermaßen nennen die Klägerinnen auch selbst keine Anspruchsgrundlage, aus der sie die begehrte Zahlung vermeintlich verlangen können. Ein irgendwie geartetes "Guthaben" in Bezug auf den Beitragsvorschuss existiert jedoch rechtlich nicht. Vielmehr hat der K e.V. seine aus dem Bescheid vom 22.04.2009 folgende Pflicht zur Zahlung eines Beitragsvorschusses für 2009 erfüllt. Der Beitragsvorschuss selbst ist damit in das Vermögen der Beklagten übergegangen. Ausgehend von den Ausführungen zu 2. b) stand dem K e.V. im Anschluss an die Zahlung als vermögensrechtliche Position allenfalls ein bis zum Erlass des Beitragsbescheids nach § 168 Abs. 1 SGB VII aufschiebend befristeter Anspruch auf Anrechnung des gezahlten Beitragsvorschusses auf die später festzusetzenden Beiträge entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I zu. Ob es sich hierbei um eine nach § 20 UmwG übergangsfähige Rechtsposition handelt, kann hier offen bleiben (siehe unten 4. a)). In jedem Fall können die Klägerinnen hieraus keine Zahlungsansprüche herleiten. Vielmehr hätten sie den angeblichen anteiligen Übergang eines Anspruchs auf Anrechnung des vom K e.V. gezahlten Beitragsvorschusses durch Anfechtung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen und an den K e.V. gerichteten Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 oder im Rahmen eines gegen diese Bescheide gerichteten Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend machen müssen.
bb) Die Klägerinnen können ihr Begehren auch nicht auf § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I analog stützen. Diese Vorschrift setzt in ihrer entsprechenden Anwendung auf die Festsetzung von Beiträgen nach zuvor gezahlten Beitragsvorschüssen (siehe dazu oben 2. b)) voraus, dass zuvor eine Anrechnung des gezahlten Vorschusses auf die Beitragsforderung erfolgt ist. Denn ein Erstattungsanspruch ergibt sich nur, soweit die endgültig festgesetzten Beiträge den gezahlten Beitragsvorschuss unterschreiten. Diese Anrechnung ist zugunsten der Klägerinnen und ihrer Rechtsvorgängerinnen jedoch in den ihnen gegenüber erlassenen Bescheiden Beitragsbescheiden 2009/Vorschussbescheiden 2010 nicht geschehen. Dass dies angeblich zu Unrecht erfolgt ist, hätten die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen durch Anfechtung der an sie und an den K e.V. gerichteten Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 oder im Rahmen eines gegen diese Bescheide gerichteten Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend machen müssen.
cc) Schließlich können die Klägerinnen ihr Begehren auf anteilige Erstattung des vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses auch nicht auf § 26 Abs. 2 SGB IV stützen, der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung findet (vgl. BSG, Urt. v 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R -, juris Rn. 15) und in der Literatur überwiegend als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erstattung von Beitragsvorschüssen, die die endgültig festgesetzten Beiträge übersteigen, herangezogen wird (vgl. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 28e Rn. 37; Wagner, in: BeckOK, § 28e Rn. 19). Abgesehen davon, dass die gegenüber dem K e.V. und den Klägerinnen bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen erlassenen Bescheide auch einem auf § 26 Abs. 2 SGB IV gestützten Erstattungsbegehren entgegen stehen, und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Beiträge im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich zu Unrecht erhoben worden sind, können die Klägerinnen einen etwaigen Anspruch aus § 26 Abs. 2 SGB IV nicht geltend machen.
Nach § 26 Abs. 3 SGB IV steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge (hier: die Beitragsvorschüsse) getragen hat. Getragen hat den Beitrag, wer mit der Beitragssumme in seinem Vermögen belastet worden ist (Zieglmaier, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 26 Rn. 56 m.N.). Dies war in Ansehung des allein streitgegenständlichen Beitragsvorschusses eindeutig und allein der K e.V. Dieser hat den mit Vorschussbescheid 2009 vom 22.04.2009 festgesetzten Beitragsvorschuss aus seinem Vermögen gezahlt. Eine irgendwie geartete wirtschaftliche Belastung der Klägerinnen oder ihrer Rechtsvorgängerinnen mit dem Beitragsvorschuss hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Ein etwaiger Anspruch des K e.V. aus § 26 Abs. 2 SGB IV konnte auch nicht auf die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 UmwG übergehen, denn in Ansehung des im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses konnte ein etwaiger Anspruch aus § 26 Abs. 2 SGB IV erst mit endgültiger Festsetzung der Beiträge für das Kalenderjahr 2009 entstehen (siehe dazu oben 2.). Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgte hier aber erst nach der Abspaltung durch die Beitragsbescheide 2009 vom 26.04.2010 (teilweise in der Fassung späterer Bescheide). Bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung bestand in Ansehung des Beitragsvorschusses als denkbare Rechtsposition des K e.V. allenfalls ein Anspruch auf Anrechnung des gezahlten Beitragsvorschusses bei der endgültigen Beitragsfestsetzung entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Unabhängig davon, ob dieser etwaige Anspruch nach § 20 UmwG übergangsfähig ist, ist er nicht auf Zahlung gerichtet und mit einem etwaigen Anspruch auf § 26 Abs. 2 SGB IV nicht deckungsgleich (vgl. hierzu auch oben aa)).
4. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem K e.V. und den Klägerinnen bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen erlassenen Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Für den Fall, dass die Klägerinnen insoweit im Anschluss an das vorliegende Verfahren noch ein Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X betreiben wollen, weist der Senat aber auf Folgendes hin:
a) Die Beklagte dürfte zu Recht den vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschuss vollständig und ausschließlich auf die endgültig gegenüber dem K e.V. festgesetzten Beiträge für das Kalenderjahr 2009 angerechnet haben.
Grundsätzlich hat die Anrechnung gezahlter Beitragsvorschüsse alleine im jeweiligen Beitragsrechtsverhältnis zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechend heranzuziehenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I, die ebenfalls nur das jeweilige Leistungsverhältnis regelt. Wenn man als Rechtsgrundlage für einen etwaigen nach Anrechnung entstehenden Anspruch auf Erstattung von Beitragsvorschüssen § 26 Abs. 2 SGB IV heranzieht, folgt dies auch aus § 26 Abs. 3 SGB IV, wonach der Erstattungsanspruch demjenigen zusteht, der die Beiträge (hier: die Beitragsvorschüsse) getragen hat.
Sofern man als vermögensrechtliche Position einen bis zum Erlass des Beitragsbescheids nach § 168 Abs. 1 SGB VII aufschiebend befristeten Anspruch auf Anrechnung des gezahlten Beitragsvorschusses auf die später festzusetzenden Beiträge annimmt, ist dieser dementsprechend nicht nach § 20 UmwG übergangsfähig, soweit, wie im vorliegenden Fall einer Abspaltung, der übertragende Rechtsträger und damit auch das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Beitragsrechtsverhältnis fortbesteht.
Hierfür spricht auch, dass der Beitragsvorschuss nach § 164 Abs. 1 SGB VII auch seiner Höhe nach im Ermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Er unterliegt nicht den gesetzlichen Regelungen über die Beitragsfestsetzung (siehe hierzu § 153 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft darf lediglich bei ihrer Ermessensentscheidung die objektive Obergrenze nach § 164 Abs. 1 SGB VII (voraussichtlicher Jahresbedarf) und die subjektive Obergrenze des voraussichtlichen Jahresbeitrags des Unternehmers nicht überschreiten (vgl. Freischmidt, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 164 Rn. 4; Spellbrink, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 164 Rn. 3). Erhoben wird der Beitragsvorschuss als pauschale Summe, ohne dass eine einzeln ausgeschlüsselte Berechnung, insbesondere nach den Arbeitsentgelten der versicherten Arbeitnehmer, zu erfolgen hätte. So ist die Beklagte auch hier verfahren. Der vom K e.V. im Bescheid vom 22.04.2009 für 2009 geforderte Beitragsvorschuss entspricht nur der Höhe nach als Summe der gleichfalls erfolgten Festsetzung der Beiträge für das Kalenderjahr 2008. Anders als bei der Beitragsfestsetzung selbst erfolgt keine Aufschlüsselung nach Betrieben und den dort erzielten Jahresarbeitsverdiensten der versicherten Arbeitnehmer. Dementsprechend kann der Beitragsvorschuss auch nicht einzelnen Betrieben oder Betriebsteilen zugeordnet werden. Er wird vielmehr allein als Summe von dem Beitragsschuldner gefordert. Die Pflicht zur Zahlung des Beitragsvorschusses im Bescheid von 22.04.2009 traf daher den K e.V. persönlich als Beitragsschuldner unabhängig von den zukünftigen Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und damit auch unabhängig davon, welche Betriebe dem K e.V. zugeordnet waren und in Zukunft zugeordnet sein würden. Für die Annahme der Klägerinnen, ein "Guthaben" hinsichtlich des vom K e.V. gezahlten Beitragsvorschusses ginge anteilig auf die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen über, soweit sie Betriebe oder Betriebsteile vom K e.V. übernommen haben, fehlt daher, jedenfalls soweit das Rechtsverhältnis zur Beklagten betroffen ist, die Grundlage.
b) Unabhängig davon und ungeachtet einer möglichen Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen, soweit sie in den Beitragsbescheiden 2009/Vorschussbescheiden 2010 von den Klägerinnen und ihren Rechtsvorgängerin gefordert wurden, gemäß § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV dürfte es treuwidrig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 242 BGB unzulässig sein, wenn die Klägerinnen nunmehr nach Insolvenz des K e.V. geltend machen, die gegenüber ihnen und dem K e.V. erlassenen Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 vom 26.04.2010 (teilweise in der Fassung später erlassener Bescheide) seien rechtswidrig.
Der K e.V. war im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide – bezogen auf die Klägerin zu 3) über eine 100%ige Beteiligung an der Klägerin zu 2) – Alleingesellschafter der Klägerinnen zu 1) bis 3) bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen. Spätestens seit 13.08.2010 und damit noch vor Erlass des geänderten Beitragsbescheids 2009/Vorschussbescheids 2010 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) vom 16.09.2010 war er auch Alleingesellschafter der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4). Im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 waren die Mitgeschäftsführer der Klägerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen (Herr X F bezüglich der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1) und der Klägerinnen zu 2) und 3) und Frau K I bezüglich der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4)) Mitglied des Vorstandes des K e.V. Die Meldung der Jahresarbeitsentgelte für das Kalenderjahr 2009 für die einzelnen Betriebe des K e.V. und die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1) sowie für die Klägerinnen zu 2) und 3) hat jeweils derselbe Mitarbeiter (Herr L) vorgenommen, der hier und auch im Übrigen unter der jeweils gleichen Anschrift für den K e.V. und die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1) sowie für die Klägerinnen zu 2) und 3) tätig geworden ist. Die Meldung der Jahresarbeitsentgelte für 2009 für die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) hat eine ebenfalls für den K e.V. und die übrigen Klägerinnen oder deren Rechtsvorgängerinnen gleichermaßen tätige Mitarbeiterin (die Personalleiterin Frau U) ebenfalls unter der Anschrift des K e.V. vorgenommen. Diese hat auch im Auftrag des K e.V. das Schreiben vom 30.04.2010 unterzeichnet, mit dem der K e.V. die Auszahlung des mit Bescheid vom 26.04.2010 zu seinen Gunsten festgesetzten Erstattungstrags in Höhe von 113.253,99 Euro auf ein Konto des K e.V. gefordert hat. Der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1) und der Klägerinnen zu 2) und 3) und die Geschäftsführerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) – wie bereits ausgeführt beide Mitglieder des Vorstandes des K e.V. – haben zudem hinsichtlich der gegen die jeweiligen Gesellschaften mit Bescheiden vom 26.04.2010 festgesetzten Forderungen von Beiträgen für das Kalenderjahr 2009 und Beitragsvorschüssen für das Jahr 2010 jeweils Ratenzahlung beantragt (jeweils Schreiben vom 05.05.2010). Die Klägerin zu 3) und die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) haben schließlich, vertreten wiederum durch die Personalleiterin Frau U, gegen die gegen sie gerichteten Beitragsbescheide 2009/Vorschussbescheide 2010 vom 26.04.2010 Widerspruch eingelegt, ohne die vollständige Anrechnung des vom K e.V. im Jahre 2009 gezahlten Beitragsvorschusses zugunsten des K e.V. zu rügen.
Hieraus wird deutlich, dass die in den Beitragsbescheiden 2009/Vorschussbescheiden 2010 erfolgten Festsetzungen dem Wissen und Wollen der handelnden Organe der Klägerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen entsprachen. Dies gilt insbesondere für die Vereinnahmung der zu viel gezahlten Beitragsvorschüsse für das Jahr 2009 durch den K e.V., gegen die keine der Klägerinnen oder ihrer Rechtsvorgängerinnen Widerspruch eingelegt haben. Das Wissen und Wollen der handelnden Personen wird nach §§ 166, 31 BGB den Klägerinnen bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen zugerechnet. Es stellt widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten dar, wenn die Klägerinnen nunmehr die Auffassung vertreten, die Anrechnung des für 2009 gezahlten Beitragsvorschusses allein zugunsten des K e.V. sei rechtswidrig gewesen, obwohl der Sachverhalt den damaligen Geschäftsführern der Klägerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen bekannt war und eine sowohl für die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen als auch den K e.V. tätige Mitarbeiterin (Personalleiterin) – offensichtlich mit Wissen und Wollen des Vorstandes des K e.V., der partiell mit den Geschäftsführern der Klägerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen personenidentisch war – ausdrücklich die Auszahlung des mit Bescheid vom 26.04.2010 zugunsten des K e.V. festgesetzten Erstattungsbetrages an den K e.V. gefordert hat. Vielmehr müssen sich die Klägerinnen an dem Verhalten bzw. dem Wissen und Wollen ihrer damaligen Geschäftsführer festhalten lassen. Der Versuch, nach der Insolvenz des K e.V. zu Lasten der Versichertengemeinschaft Einnahmen zu generieren, obwohl die damals Verantwortlichen die betreffenden Bescheide bewusst haben bestandskräftig werden lassen, ist nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB zu missbilligen und deshalb unzulässig.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Im Hinblick auf die unterschiedlich hohen Klageforderungen hält der Senat eine Beteiligung der Klägerinnen nach dem Verhältnis der von ihnen erhobenen Zahlungsansprüche zum Gesamtbetrag der eingeklagten Forderungen für angemessen. Der Senat hat dementsprechend auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts, das offensichtlich § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO nicht beachtet hat, von Amts wegen geändert. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (BSG, Urt. v. 10.09.1987 – 10 RAr 10/86 -, juris Rn. 19).
6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 05.02.2020
Zuletzt verändert am: 05.02.2020