Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.04.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 06.09.2002 als Versicherungsfall.
Die 1959 geborene Klägerin pflegt ihre nach Pflegestufe III pflegebedürftige Mutter, Frau J X, T-straße, S. Die Klägerin ist die einzige Pflegeperson und wohnt mit ihrer Tochter im Dachgeschoss eines dreistöckigen Mehrfamilienhauses, T-straße 26, S, zur Miete.
In der Zeit vom 07.09. bis 12.09.2002 wurde die Klägerin stationär wegen einer Radiusköpfchentrümmerfraktur des linken Ellenbogens sowie einer intraartikulären Olekranonfraktur links behandelt.
Am 16.10.2002 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Unfall an. Sie gab an, dass sich am 06.09.2002 auf dem Heimweg bei der Ausübung der Pflege einer Pflegebedürftigen ein Unfall ereignet habe. Unter dem 06.11.2002 erläuterte sie weiter, dass sie nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit, die wegen eines Toilettengangs der Pflegebedürftigen notwendig gewesen sei, gegen 22.00 Uhr auf direktem Weg ihren Heimweg angetreten habe. Infolge des Umknickens eines Fußes sei sie die Flurtreppe zu ihrer Mietwohnung herabgestürzt. Dabei habe sie sich den linken Ellenbogen und Arm verletzt. Durch Bescheid vom 24.03.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls nach § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien nicht gegeben. Zwar gehöre die Klägerin als Pflegeperson zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherten Personen. Zum Unfallzeitpunkt habe sie sich jedoch im Treppenhaus des von ihr bewohnten Mietshauses und somit im unversicherten häuslichen Wohnbereich befunden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von der Klägerin bewohnten Gebäudes.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 18.02.2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 19.03.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin eine Entschädigung des Unfalls vom 06.09.2002 begehrt. Sie hat vorgetragen, dass sie sich auf einem mit der Pflegetätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg vom Ort dieser Tätigkeit nach Hause befunden habe. Zum Unfallzeitpunkt habe sie die Außenhaustür des Mehrfamilienhauses, in dem sie eine Wohnung angemietet habe, durchschritten gehabt und sich innerhalb des Hausflurs beim Aufstieg auf der Holztreppe befunden, als sie oberhalb des ersten Obergeschosses den Griff zum Geländer verfehlt habe, das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie ihre Pflegetätigkeit noch nicht beendet gewesen, da sie einen Korb mit Wäsche ihrer Mutter transportiert habe. Die Pflege der Wäsche, einschließlich des Bügelns, gehöre zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten der erforderlichen Pflege. Diese Tätigkeit führe sie stets bei sich zu Hause aus, da die Arbeitsmöglichkeiten dort gegeben seien. Insoweit sei ihre Wohnung mit einem "Homeoffice" gleichzusetzen. Sie gehe in ihrer Wohnung der versicherten Tätigkeit der Pflegetätigkeit nach. Des weiteren sei für sie die Rechtsprechung, dass das Treppenhaus eines Miethauses nicht zum versicherten Arbeitsweg gehöre, nicht nachvollziehbar.
Durch Urteil vom 22.04.2005 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen. Der Sturz der Klägerin am 06.09.2002 stelle keinen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar. Zwar habe die Klägerin am Abend des 06.09.2002 auf dem Heimweg von der Wohnung ihrer nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) pflegebedürftigen Mutter unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Der versicherte Heimweg sei aber mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von der Klägerin bewohnten Mehrfamilienhauses beendet gewesen, so dass der Unfall im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses nicht (mehr) vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sei. Es gebe keinen Anlass, von der in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannten Abgrenzung des unversicherten häuslichen Bereiches vom versicherten Arbeitsweg abzuweichen. Auch der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes einen Korb mit Wäsche ihrer pflegebedürftigen Mutter bei sich getragen habe, um die Wäsche in ihrer eigenen Wohnung zu bügeln, ergebe für die Klägerin keine günstigere Entscheidung. Zwar sei das Bügeln der Wäsche der versicherten Pflegetätigkeit zuzuordnen. Der Unfall der Klägerin habe sich aber weder beim Zurichten der Wäsche ereignet, noch lasse sich durch den Transport des Wäschekorbes der Heimweg auch auf das Treppenhaus erstrecken. Denn der Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit beginne bzw. ende stets mit dem Durchschreiten der Außentür.
Gegen das am 16.06.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.07.2005 Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie beabsichtigt habe, die Wäsche am selben Abend noch in ihrer Wohnung zu bügeln. Sie bügele die Wäsche ihrer Mutter üblicherweise abends in ihrer Wohnung. Denn sie versuche, die für die Pflege erforderlichen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten soweit wie möglich in ihrer Wohnung zu verrichten, um für sich und ihre Tochter eine Lebensqualität zu erhalten. Sie habe den Wäschekorb erst nach der zuletzt verrichteten Pflegetätigkeit – Hilfe beim Toilettengang – mitgenommen, weil sie tagsüber nach den Pflegeeinsätzen andere Gegenstände, wie z. B. Töpfe, Teller und ähnliches, transportiert habe. Der Wäschekorb habe schon bei einem früheren Pflegeeinsatz gegen 20.00 Uhr bereitgestanden. Sie wisse nicht mehr, welche Gegenstände sie nach diesem Pflegeeinsatz mitgenommen habe. Sie habe den Wäschekorb mitgenommen, weil sie nochmals einen Pflegeeinsatz gehabt habe und sie anschließend die Wäsche habe bügeln wollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 22.04.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 06.09.2002 als Versicherungsfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen des Kreiskrankenhauses X1 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung des Sturzes am 06.09.2002 als Versicherungsfall abgelehnt.
Bei dem Sturz vom 06.09.2002 handelt es sich weder um einen Versicherungsfall nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII noch um einen Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII, sondern um einen Sturz bei einer unversicherten Vorbereitungshandlung.
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt und letzteres einen Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) verursacht hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit erbracht werden. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz der Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005, – B 2 U 11/04 R -; Urteil vom 07.09.2004, – B 2 U 35/03 R – m.w.N.). In der Regel ist erforderlich, dass die Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, in dem sie betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist. Es genügt nicht, dass eine Tätigkeit, die dem persönlichen Lebensbereich der Versicherten zuzuordnen ist, mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus der versicherten Tätigkeit dient ( siehe BSG; Urteil vom 07.09.2004, – B 2 U 35/03 R – m.w.N).
Die Klägerin ist zwar als Pflegeperson i. S. v. § 19 SGB XI bei der Pflege ihrer Mutter, einer Pflegebedürftigen nach Pflegestufe III, nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ausgehend von ihren eigenen Angaben über den Geschehensablauf, übte die Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes im Treppenhaus jedoch keine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII begründende Tätigkeit aus. Denn sie verrichtete zu diesem Zeitpunkt keine Pflege im Sinne von § 14 SGB XI. Der Pflegeeinsatz – die Hilfestellung beim Toilettengang (Pflege im Bereich der Körperpflege nach § 14 Abs. 4 Nr.1 SGB XI) – war zum Zeitpunkt des Unfalls beendet und der weitere Pflegeeinsatz, das Bügeln der Wäsche im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung "Waschen der Wäsche" i. S. v. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI hatte noch nicht begonnen. Die Klägerin befand sich Beendigung eines Pflegeeinsatzes auf den Rückweg zu ihrer eigenen Wohnung, um nach ihren Einlassungen im eigenen häuslichen Bereich eine weitere Pflegetätigkeit zu verrichten. Bei diesem Weg handelte es sich nicht um einen Betriebsweg, der nach § 8 Abs. 1 SGB VII versichert ist. Denn ein Betriebsweg ist ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht; anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird der Betriebsweg im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voran (siehe BSG, Urteil vom 07.11.2000, – B 2 U 39/99 R -). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegte Weg dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuordnen. Denn die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz der Klägerin – die Rückkehr zum eigenen häuslichen Bereich zur Erholung und zum Schlafen -, stand beim Zurücklegen des Weges im Vordergrund. Dafür spricht schon allein der Zeitpunkt des Sturzes um 22.00 Uhr abends.
Die Mitnahme von Wäsche der Pflegebedürftigen in der Absicht, in der eigenen Wohnung die Wäsche zu bügeln und somit eine hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI zu verrichten, war auch nicht Teil der versicherten Tätigkeit "Bügeln der Wäsche", sondern diente nur der Vorbereitung der Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII im eigenen häuslichen Bereich, ging damit einer versicherten Tätigkeit voran. Auch handelte es sich bei der Wohnung der Klägerin um keine Betriebsstätte bzw. Betriebsteil. Die Wohnung der Klägerin wurde als eigener privater häuslicher Bereich nicht wesentlich zu Betriebszwecken, also zur Verrichtung der Pflegetätigkeiten, genutzt. Zwar hat die Klägerin nach eigenen Angaben einige hauswirtschaftliche Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI, wie z. B. die Pflege der Wäsche und das Kochen der Mahlzeiten je nach Gelegenheit in ihrer eigenen Wohnung verrichtet, jedoch lag der Schwerpunkt der pflegerischen und damit versicherten Tätigkeit im Haus ihrer Mutter, insbesondere bei den Verrichtungen der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 3 SGB XI. Des weiteren sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen, dass aufgrund einer besonderen Pflegesituation das Bügeln der Wäsche in der Nacht erforderlich war und damit der Transport der Wäsche zur Fortsetzung der versicherten Tätigkeit, die mit der Hilfe beim Toilettengang begonnen hatte, diente. Auch bildet der Transport der Wäsche und das Bügeln der Wäsche bei natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit. Denn das Bügeln der Wäsche schließt sich nicht zwangsläufig in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang an den Transport der Wäsche an, sondern die Klägerin konnte nach Betreten ihrer Wohnung frei entscheiden, ob sie die Tätigkeit des Bügelns sofort begann oder zu einem späteren Zeitpunkt. Somit war der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben.
Bei dem Rückweg von dem Pflegeinsatz – Hilfestellung beim Toilettengang – unter Mitnahme von Wäsche der Pflegebedürftigen handelte es sich auch nicht um eine gemischte Tätigkeit, bei deren Ausübung trotz der privaten Zielsetzung Versicherungsschutz besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, – B 2 U 11/04 R -). Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten als auch versicherten Zwecken dient. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem versicherten Unternehmen, vorliegend der Pflege von Frau X, zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Entscheidendes Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar diente die Mitnahme der Wäsche insoweit der Verrichtung einer Pflegetätigkeit, als die Klägerin beabsichtigte, die Wäsche im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne von § 14 SGB XI in ihrer Wohnung zu bügeln. Es sind aber, insbesondere unter Berücksichtigung des Unfallzeitpunktes um 22.00 Uhr abends, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin von der Rückkehr in ihre Wohnung abgesehen hätte, wenn sie die Wäsche nicht zu transportieren gehabt hätte. Nach ihren eigenen Angaben hatte die Klägerin am Abend ihre Wohnung nur kurzfristig verlassen, um der Pflegebedürftigen beim Toilettengang zu helfen und nahm bei Gelegenheit dieses Pflegeeinsatzes den Wäschekorb mit. Aus den Einlassungen der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie ohne den Transport der Wäsche nach dem Verlassen des Hauses der Pflegebedürftigen sich zu einem dritten Ort begeben hätte oder nicht zu ihrer Wohnung zurückgekehrt wäre.
Des weiteren handelte es bei dem Transport der Wäsche nicht um eine versicherte Vorbereitungshandlung. Als Vorbereitungshandlungen oder als vorbereitende Tätigkeiten werden Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit – vorliegend das Bügeln der Wäsche einer Pflegebedürftigen als hauswirtschaftliche Verrichtung i. S. v § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI – vorangehen und ihre Durchführung erleichtern. Vorbereitungshandlungen sind nach den gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Der Versicherungsschutz ist nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit aufweist. Deshalb ist der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt. Typische Vorbereitungshandlungen hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 SGB VII dem Versicherungsschutz unterstellt. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (siehe zusammenfassend BSG, Urteil vom 28.04.2004, – 2 U 26/03 R – m.w.N.). Dies ist bei dem Transport der Wäsche selbst dann nicht der Fall, wenn dem Klägervortrag entsprechend zugrunde gelegt wird, dass die Klägerin die Wäsche noch am gleichen Abend bügeln wollte.
Das SG hat zwar zutreffend einen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verneint. Danach gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der versicherte Weg von einem Pflegeinsatz endet nach einem Pflegeeinsatz mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes der Pflegeperson, wie bereits ausgeführt wurde, auch wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen handelt. Das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, in dem eine Versicherte lebt, zählt nicht zum versicherten Weg (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 24.06.2003, – B 2 U 24/02 R – m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin ergibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Ebenfalls greift zu Gunsten der Klägerin nicht die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ein. Danach ist versicherte Tätigkeit das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. Selbst wenn der Wäschekorb bzw. die ungebügelte Wäsche der Pflegebedürftigen als Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII zur Verrichtung einer hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI angesehen wird, geschah der Sturz weder beim Verwahren noch beim Befördern dieses Arbeitsgeräts. Wege, die mit einem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, werden schon begrifflich nicht als Verwahrung bezeichnet. Solche Wege erfüllen nur dann den Begriff der Beförderung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSG, Urteil vom 07.11.2000, – B 2 U 39/99 R -; Urteil vom 06.05.2003, – B 2 U 33/02 R -). Nach Auffassung des Senats sprechen der Unfallzeitpunkt – 22 Uhr abends – , die Art des beendeten Pflegeeinsatzes – Hilfe beim Toilettengang -, sowie die Einlassung der Klägerin, dass sie den Wäschekorb nicht gezielt im Haus ihrer Mutter abgeholt habe, sondern bei Gelegenheit eines Pflegeeinsatzes mitgenommen habe, dafür, dass die Klägerin zwar die ungebügelte Wäsche als Arbeitsgerät mit sich führte, jedoch beim Zurücklegen des Weges nicht der Transport des Arbeitsgeräts, sondern die Fortbewegung der eigenen Person im Vordergrund stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 10.01.2007
Zuletzt verändert am: 10.01.2007