Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.07.2010 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 verurteilt, das Ereignis vom 25.05.2008 als Arbeitsunfall sowie als dessen Folge eine Achillessehnenruptur rechts anzuerkennen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die 1969 geborene Klägerin war als kaufmännische Angestellte (Finance Manager) bei der F GmbH (L) beschäftigt. Ihr zum 01.09.2007 begründetes Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin am 24.04.2008 zum 31.07.2008 mit widerruflicher Freistellung ab 01.05.2008 gekündigt. Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren vor dem Arbeitsgericht L endete im Mai 2010 mit einem Vergleich. Die Klägerin schied gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.07.2008 aus dem Unternehmen aus.
Mit Schreiben vom 12.08.2008 begehrte die Klägerin bei der Beklagten Entschädigung für einen Unfall vom 25.05.2008. Im Rahmen eines "Schnupperkurswochenendes" in der Theaterakademie L sei von der Kursleiterin ein Springseilspringen angeordnet worden, bei dem man gleichzeitig habe sprechen müssen. Als sie an der Reihe gewesen sei, habe es beim dritten Durchgang einen lauten Knall beim Aufkommen auf dem harten Betonboden gegeben. Festgestellt worden sei ein Achillessehnenriss. Bis heute bestünden (nach zwei Operationen) erhebliche Probleme beim Gehen. Bei dem Kurs habe es sich um einen – eigenfinanzierten – berufsbezogenen Kurs gehandelt.
Die Theater-Akademie L teilte unter Übersendung eines Kursprogramms mit, die Klägerin habe den Kurs belegt, da er u.a. auch ein Kommunikationstraining beinhalte; sie habe also eine "berufsbegleitende Bildungsmaßnahme aus Eigeninitiative" durchgeführt. Der Kurs war bezeichnet als "Schnupperkurs, Theaterworkshop am Wochenende" und beinhaltete die Programmpunkte:
1. Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit (Eigenen Kern betrachten und beachten, Selbstbewusstseinstraining, Kommunikationstraining, Intuitionstraining, Energieübungen) und
2. Bühnenerfahrung und Bühnenpräsenz (Emotionstraining, Atem-, Stimm- und Körpertraining, Improvisationen, Etüden, Entdecken, Finden und Entwickeln schauspielerischer Ausdrucksfähigkeiten).
Die Beklagte zog einen Datenauszug des behandelnden Orthopäden der Klägerin, Dr. X, und eine Gesamtauskunft Leistungen der Taunus-BKK bei sowie weitere medizinische Berichte insb. über die Operation der Klägerin am 28.05.2008 (Krankenblatt des E-Krankenhauses L GmbH, Klinik für Orthopädie mit Operationsbericht vom 29.05.2008) und nachfolgende Untersuchungen (Arztbriefe vom 11.06.2008 und 19.06.2008 sowie Berichte des Chirurgen Prof. Dr. U vom 29.10.2008 und des Dr. X vom 21.10.2008) sowie einen Bericht über eine erneute Operation durch die Praxisklinik S AG vom 13.08.2008 nach Re-Ruptur mit dortigem Arztbrief vom 25.08.2008 sowie histopathologischem Befund vom 15.08.2008.
Mit Bescheid vom 26.11.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 25.05.2008 ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Versichert seien Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung. Da von keiner Veranlassung des Arbeitgebers auszugehen sei, müsse die Zielsetzung zur Teilnahme eher im privaten Bereich zu sehen sein. Der besuchte Schnupperkurs sei auf kein konkretes Berufsbild, welches auf die Klägerin zutreffe, ausgerichtet. Wenngleich Teile des Kurses auch ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte zugute kämen, so seien die Inhalte des Kurses doch eher allgemeinbildende. Somit bestehe kein Versicherungsschutz. Das Seilspringen sei auch kein geeignetes Ereignis von außen auf den Körper iSd Unfallversicherungsrechts, da eine plötzliche unvorhergesehene Bewegung nicht vorliege, die für einen Achillessehnenriss gefordert werde.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.12.2008 Widerspruch ein und trug vor, dass der Arbeitgeber sie aufgefordert habe, ihre Kommunikations- und Führungsfähigkeiten zu verbessern. Zu diesem Zweck habe sie sich eine Reihe von Einzeltrainings und Kursen ausgesucht und gebucht, wobei die Anmeldung und Bezahlung von Weiterbildungsveranstaltungen bei Managern in deren Eigenverantwortung liege. Ein privates Interesse am Schauspielen habe nicht bestanden. Beim Springen habe es sich auch um ein geeignetes Unfallereignis gehandelt, da der Riss beim Auftreffen auf den harten Boden erfolgt sei. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin das Fort- und Weiterbildungsprogramm der Theater-Akademie, ihre Anmeldung zum Schnupperkurs, ihren Arbeitsvertrag vom 18.05.2007 (Senior Manager Finance Control, Beginn 01.09.2007), einen Financial Report und Controlling (Personalübersicht), eine Beurteilung ihrer Probezeit ("Folgende Maßnahmen sind geplant: Manager-Teamleader-Training"), eine Zusammenfassung Teamanalyse Teil 1 von R, Personalleiterin (28.03.2008), ein Feedback für die Klägerin, Emails über Teamgespräche, eine Rechnung über Einzelcoaching der Dipl. Psychologin U ("Einzelcoaching im Rahmen der beruflichen Umorientierung als Führungskraft", 20.02.2008, 14.03.2008, 23.03.2008) und eine Bescheinigung für das Finanzamt, eine Rechnung Folke Dreier für Kommunikationstraining für Führungskräfte vom 17.04.2008, eine Rechnung/Buchungsbestätigung für VHS-Kurs "Erfolgreich Auftreten II" am 20.04.2008: "Ausstrahlung und Selbstdarstellung", eine Rechnung/Buchungsbestätigung für einen VHS-Kurs "Erfolgsfaktor Stimme" 26.05.2008 – 30.05.2008 und Mitteilung für den Arbeitgeber sowie einen Fragebogen für ein Seminar Konfliktmanagement 28.-30.05.2008 mit Rechnung bei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 zurück. Aus dem übersandten Arbeitsvertrag gehe hervor, dass Weiterbildungen, Schulungen, Trainings etc. gemäß dem festgestellten Entwicklungsbedarf und dem zur Verfügung stehenden Budget durchgeführt würden. Ebenso gehe aus der Beurteilung der Probezeit hervor, dass ein Teamleader-Training geplant gewesen sei. Bei dem belegten Schnupperkurs handele es sich um ein schauspielerisches Grundlagentraining und Basisarbeit, insbesondere um eine Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit. Es sei nicht erkennbar, dass es sich hier um eine beruflich bedingte Weiterbildung handele.
Die Klägerin hat am 16.03.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und zunächst beantragt, "die Ruptur der Achillessehne rechts sowie die nachfolgenden Bewegungseinschränkungen des rechten Fußes und die nachfolgenden Schmerzzustände als Folge des Arbeitsunfalls am 25.05.2008 anzuerkennen und ihr Leistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Neben einer Darstellung des gesamten Hergangs hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass ihr Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag nur "im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets" Weiterbildungen bezahlt habe. Da sie zur Verbesserung ihrer Kommunikation aufgefordert worden sei, was ihr Vorgesetzter, Herr P (P), bezeugen könne, habe sie zahlreiche Kurse besucht und in diesem Zusammenhang auch ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Theater Akademie, Herrn B (B), geführt. Diesem habe sie deutlich gemacht, eine Verbesserung der beruflichen Kommunikation anzustreben, worauf er ihr ein Einzelsprechtraining sowie ein Schnupperwochenende ("Führungskräftetraining") vorgeschlagen habe. Die Teilnahme an dem von ihr gebuchten Wochenende sei eine berufliche Fortbildung, da sie im Wesentlichen beruflichen Zwecken (Verbesserung der Kommunikation und des Konfliktmanagements als Führungskraft) gedient habe. Das Springen sei ein adäquates Unfallereignis gewesen; degenerative Schäden hätten zuvor nicht bestanden. Seit dem Unfall am 25.05.2008 sei sie durchgängig bis Ende März 2009 krank geschrieben gewesen.
Ergänzend – auch im Hinblick auf die Ermittlungen des SG – hat die Klägerin den am 19.05.2010 in ihrem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich übersandt, in dem ihre ehemalige Arbeitgeberin in Punkt 6 bestätigte, "dass im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 07.03.2008 als Entwicklungsnotwendigkeit ein Führungskräftetraining bzw. eine Teammaßnahme empfohlen wurde. Eine Teilnahme an einer solchen Maßnahme hätte im betrieblichen Interesse gelegen."
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 zu verurteilen, das Ereignis vom 25.05.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung weiterhin für zutreffend erachtet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der Personalleiterin der Fa. F GmbH, Frau R (R) (31.07.2009), und des P (28.12.2009), die beide keine betriebliche Veranlassung für das Schnupperwochenende gesehen haben. Die Klägerin hat diesbezüglich kritisiert, dass in der Fragestellung des SG die Inhalte des Schnupperwochenendes nicht genannt worden seien.
Mit Urteil vom 02.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem Besuch des Schnupperwochenendes habe es sich insbesondere nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VII gehandelt. Aus den maßgeblichen objektiven Umständen des Einzelfalls lasse sich gerade nicht schließen, dass der Klägerin von ihrer Firma geraten worden sei, diese Veranstaltung zu besuchen. Der von der Firma konkret genannte Schulungsbedarf "Manager- und Teamleitertraining" werde im Schnupperkurs nicht abgedeckt. Ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers, der der Klägerin im Übrigen etwa 14 Tage vor ihrer Anmeldung zu dem Kurs gekündigt habe, sei im Hinblick auf die eingeholten Auskünfte nicht erkennbar.
Gegen das ihr am 28.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.08.2010 Berufung eingelegt.
Für "Lernende" i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VII bestehe ein Versicherungstatbestand ohne berufstypischen Zusammenhang. Die Theaterakademie sei als berufsbildende Ergänzungsschule bei der Beklagten eingetragen. Im Gesetz finde sich nicht wieder, dass die besuchte Bildungseinrichtung primär auf den konkreten Beruf des Versicherten ausgerichtet sein müsse. Schauspieltraining sei seit Jahren eine anerkannte Maßnahme im Führungskräftetraining. Sie sei mit der Zielsetzung, ihre beruflichen Defizite aufzuarbeiten, systematisch und planmäßig vorgegangen. Diese Zielsetzung habe sie auch mit dem Leiter der Theaterakademie B erörtert, aufgrund dessen professioneller Beratung sie davon habe ausgehen können, dass die Maßnahme berufsbezogen und sachdienlich sei. Private Beweggründe hätten in keiner Weise bestanden.
Es habe auch ein geeignetes Unfallereignis stattgefunden. Durch die an der Hand gehaltene Partnerin sei es zum Verlust des Gleichgewichts und Umschlagen des rechten Fußes gekommen, somit zu einer unphysiologischen Belastung der Achillessehne. Degenerative Veränderungen hätten nicht bestanden und ergäben sich auch aus keinem der im Verfahren eingeholten Gutachten, einschließlich der im Berufungsverfahren von Dr. W und Dr. H erstatteten Gutachten. Unter Beachtung der Regeln der Feststellungslast sei damit eine Konkurrenzursache zu verneinen. Soweit Dr. H eine unphysiologische Belastung als nicht lebensnah ansehe, basiere diese Betrachtung auf alten Erkenntnissen und werde durch neuere Untersuchungen widerlegt. Bei ihr habe eine Antizipation des Aufkommens nach dem Sprung mit schützender Dämpfung wegen der besonderen Bedingungen (wechselseitiges Ansehen der sich mit bewegenden Partnerin und Drehung zur Gruppe, unerwarteter Gleichgewichtsverlust durch Ziehen der Partnerin) nicht funktioniert. Dies zeige auch schon ihr Sturz. In der Begutachtungsliteratur werde bereits das regelwidrige Aufkommen nach einem Sprung als typischer Unfallmechanismus bei gesunder Sehne beschrieben.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat die Klägerin weitere Unterlagen, u.a. eine Stellungnahme des B, den Ambulanz-Aufnahmebericht des Krankenhauses der B vom Unfalltag (25.05.2008), eine Beschreibung des Unfallhergangs (15.09.2011), ein biomechanisches Gutachten des Prof. Dr. C, Deutsche Sporthochschule L, Institut für Biomechanik und Orthopädie, vom 25.05.2012 mit Ergänzung vom 12.11.2013 und das Ergebnis einer histopathologischen Untersuchung der Achillessehnenschnitte vom 13.08.2008 durch Dr. P (26.11.2013) übersandt.
Prof. Dr. C hat in seinem Gutachten neben umfangreichen Erläuterungen zur maximalen Belastung der Achillessehne ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Sprung aus mind. 25 cm Höhe auf beiden Beinen gelandet sei, wobei der rechte Fuß den Boden aufgrund einer Störung des Gleichgewichts im Flug in betont pronierter (= nach innen gerichteter) Stellung getroffen habe. Wegen der damit zusammenhängenden Innenkippung des Fersenbeins sei es zu einer inhomogenen Lastverteilung und Dehnung der mit ca. 3750 N belasteten Achillessehne gekommen. Der mediale Sehnenteil sei mit einer Kraft von deutlich über 200% der Grenzlast beansprucht worden und habe spontan rupturieren müssen. Das Unfallereignis sei damit zweifelsfrei auch ohne Vorschädigung geeignet gewesen, die Verletzung zu verursachen. Auch schon eine moderate Eversion des Fersenbeins von 7,5% habe eine lokale Dehnungserhöhung zur Folge, die wiederum das Reißen der Sehne erkläre. Eine Abdämpfung durch Muskeln bei der Landung sei nicht relevant möglich.
Dr. P hat in dem untersuchten Sehnenabschnitt keine Hinweise auf das Vorliegen einer degenerativen Vorschädigung ableiten können. Die fehlenden Veränderungen legten nahe, dass eine primär degenerative Erkrankung der Achillessehne auch nicht bestehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.07.2010 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 zu verurteilen, das Ereignis vom 25.05.2008 als Arbeitsunfall sowie als dessen Folge eine Achillessehnenruptur rechts anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Schauspielkurs sei keine Aus- und Fortbildung i. S. d. SGB VII. Nach dem Inhaltsverzeichnis des von der Klägerin besuchten Kurses handele es sich dort um ein "Schauspielerisches Grundlagentraining und Basisarbeit". Hier einen konkreten Bezug zum Führungskräftetraining abzuleiten sei schlichtweg abwegig. Auch müsse gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII die Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen erfolgen. Nach dem auf der Homepage der Theaterakademie beschriebenen Tätigkeitsfeld biete diese ein umfassendes Programm für die Ausbildung zum Schauspieler. Entsprechend könne sie nur als Bildungseinrichtung für Schauspieler angesehen werden. Der Klägerin sei ein Manager- und Teamleadertraining angeraten worden, nicht ein Schauspielkurs. Im Übrigen seien die früheren Angaben der Klägerin zum Unfallhergang nicht als ausreichend zur Annahme eines "geeigneten" Ereignisses anzusehen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte des arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens 8 Ca 00/08 sowie von Befundberichten der T Klinik A vom 19.10.2011 und 02.12.2011 und eines dortigen Operationsberichts vom 24.08.2011 mit weiteren Arztbriefen.
Anschließend ist ein Gutachten des Dr. W vom 31.01.2012 mit Ergänzung vom 14.08.2012 eingeholt worden. Dr. W hat ausgeführt, dass das geschilderte Unfallereignis nicht wahrscheinlich wesentlich für den Achillessehnenriss sei. Die erhobenen medizinischen Befunde könnten weder einen traumatisch bedingten Riss noch degenerative Schäden nachweisen. Entscheidend beurteile sich die Kausalität daher nach dem Unfallereignis. Das Springen über das Springseil stelle grundsätzlich einen physiologischen Bewegungsakt dar, für den die Sehne bauplanmäßig vorgesehen sei, so dass es hier nicht zu Schäden komme. Hieran ändere auch das geschilderte Springen mit Partner unter Konzentration auf eine Beschreibung des Anderen nichts. Eine gesunde Sehne reiße nur dann, wenn Besonderheiten bestünden wie z. B. bei einem Hängenbleiben des Fußes im Springseil, einem Ausrutschen auf dem Boden mit Umknicken des Fußes oder dem Aufkommen in einer vorher nicht erkennbaren Unebenheit. Lägen diese – wie hier – nicht vor, seien wahrscheinlich Schäden des Sehnengewebes für den Riss wesentlich ursächlich. Der von Prof. Dr. C angenommene Ablauf mit Verkippung des Fersenbeins und im gleichen Moment einer plötzlichen unphysiologisch maximalen Anspannung der auf die Achillessehne einwirkenden Muskulatur würde tatsächlich eine Durchtrennung der Achillessehne ermöglichen. Allerdings könnten entsprechend gesicherte Anknüpfungstatsachen für diesen Hergang der Akte nicht entnommen werden.
In einem Erörterungstermin vom 14.12.2012 ist die Klägerin eingehend zum Unfallhergang befragt worden. Zu dem hierzu gefertigten Protokoll hat die Klägerin Ergänzungen angefügt (04.01.2013). Sie hat u.a. ausgeführt, dass sie wegen der ungewohnten Übung mit der Notwendigkeit, sich auf die Partnerin zu konzentrieren und diese zu beschreiben, stark abgelenkt gewesen sei. Beim unfallbringenden Sprung habe die Partnerin an ihr gezogen, so dass sie nicht gleichmäßig mit beiden Füßen aufgekommen, sondern mit dem Fuß im Sinne eines Verkantens oder Umknickens umgeschlagen sei. Welches von beiden es gewesen sei, könne sie nicht verbindlich sagen.
Dr. W hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2013 darauf hingewiesen, dass sich aus medizinischer Sicht nicht sicher zwischen Verkanten und Umknicken unterscheiden lasse. Relevant sei vielmehr, ob es tatsächlich unter erheblicher dynamischer Belastung zu einer passiven Verkippung des Fersenbeines/Fußes und gleichzeitiger maximaler Anspannung der auf die Achillessehne wirkenden Muskulatur gekommen sei. Ob diese äußeren Umstände tatsächlich angenommen werden könnten, müsse das Gericht feststellen.
Im Weiteren hat der Senat ein Gutachten des Dr. H vom 05.08.2013 mit Ergänzungen vom 21.01.2014 und 18.04.2014 eingeholt. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dass die Seilspringübung nicht wahrscheinlich eine wesentliche (Teil-)Ursache für den klinisch und sonographisch bestätigten Achillessehnenriss sei. Er gehe davon aus, dass der Riss mit Wahrscheinlichkeit auch ohne das Ereignis vom 25.05.2013 unter den Bedingungen des alltäglichen Lebens in absehbarer Zeit eingetreten wäre.
Die grundlegende Problematik der Zusammenhangsbeurteilung bei einem gedeckten Sehnenriss wie hier bestehe darin, dass diese Risse auch unfallunabhängig durch Texturstörungen der Sehnenmatrix ("degenerative" Veränderungen) aufträten. Ein direkter Nachweis einer Texturstörung lasse sich im vorliegenden Fall zwar nicht führen. Entgegen der Auffassung von Dr. P könne dieser aufgrund des nur kleinen begutachteten Ausschnitts des Sehnengewebes aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Im konkreten Fall sei anhand der aktenkundigen medizinischen Befunde keine Differenzierung möglich, ob es sich um einen traumatischen oder um einen unfallunabhängigen Achillessehnenriss gehandelt habe. Über die statistische Häufigkeit von unfallunabhängigen versus traumatischen Achillessehnenrissen bestünden unterschiedliche Auffassungen. Von zentraler Bedeutung sei daher, ob das Ereignis vom 25.05.2008 "geeignet" gewesen sei, um bei einer gesunden oder mäßig degenerativ veränderten Achillessehne einen Riss zu verursachen. Geklärt werden müsse, ob die Krafteinwirkung, die von der Richtung her mit einer Zugbelastung der Achillessehne einhergegangen sei, sich nach Art und Größe innerhalb der bauplanmäßigen physiologischen Belastbarkeit der Achillessehne bewegt habe oder ob es unfallbedingt zu einer unphysiologischen Überforderung gekommen sei. Seiner Auffassung nach sei letzteres bei lebensnaher Betrachtung und Überlegungen dazu, wie sich der Sprung und das Aufkommen der Klägerin im Einzelnen genau abgespielt haben könne, nicht wahrscheinlich. Allerdings verbleibe bei der Rekonstruktion der biomechanischen Einwirkung durch das Unfallereignis eine Restunsicherheit und könne eine Eignung daher auch nicht ausgeschlossen werden. Hierfür müssten aber gleichzeitig zwei Annahmen gemacht werden. Man müsse von einer fehlenden muskulären Dämpfung und von einer starken Verkantung des rechten Fersenbeins ausgehen. Dies wäre zutreffend z. B. bei einem "ins Leere treten" in ein nicht gesehenes Loch. In einer derartigen völlig unerwarteten Situation werde die Wadenmuskulatur reflexiv angespannt und der muskulär im Sprunggelenk festgestellte Fuß beim Aufkommen plötzlich und gewaltsam in die Fußhebung gezwungen, so dass die gesamte kinetische Energie die Achillessehne in einem einzigen Impuls treffe. Der hier vorliegende Fall sei damit jedoch nicht vergleichbar. Der Körper der Klägerin habe alle Informationen gehabt, um den Zeitpunkt und die Stärke des Aufkommens zu antizipieren. Bei lebensnaher Betrachtung funktioniere hier die angeborene und im Laufe des Lebens erworbene Koordination von zentralem Nervensystem und Bewegungsapparat und die Landung erfolge muskulär gedämpft und in den Gelenken abgefedert. Dies geschehe unbewusst und auch bei starker Ablenkung.
Letztlich sei bei der konkreten Konstellation eine juristische Entscheidung anhand der Beweislastregeln erforderlich. Die Beurteilung des Falls hänge maßgeblich davon ab, ob es im Unfallversicherungsrecht eine Beweisregel gebe, dass bei fehlender direkt nachgewiesener Alternativursache die versicherte Ursache automatisch wesentliche Ursache sei. Dann wäre die Ruptur hier als Unfallfolge anzuerkennen. Aus medizinischer Sicht würde dies aber bei gedeckten Sehnenrissen zu einer Beweislastumkehr führen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist – nach dem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich (nur) gestellten Antrag der Klägerin – die Anerkennung des Ereignisses vom 25.05.2008 als Arbeitsunfall mit der Folge eines Achillessehnenrisses rechts als Gesundheitsschaden. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten kann mit der Verpflichtungsklage begehrt werden (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urt. v. 27.04.2010 – B 2 U 23/09 R – juris Rn. 9 m.w.N.).
Das SG hat die hierauf gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Sie hat am 25.05.2008 beim Seilspringen einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. z. B. BSG Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 11; Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R – juris Rn. 16; Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R juris Rn. 9; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R juris Rn. 10). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund eines Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, jedoch für die Gewährung einer (hier nicht streitigen) Verletztenrente (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 23/10 R – juris Rn. 11; Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R – juris Rn. 11 mwN; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 10 mwN).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. z. B. BSG Urt. v. 04.07.2013 – B 2 U 11/12 R – juris Rn. 12; Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 28; Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 31/11 R – juris Rn. 34; Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R – juris Rn. 17 mwN; vgl. auch BSG Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 10). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG Urt. v. 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 R – juris Rn. 47 mwN; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat während einer versicherten Tätigkeit eine damit im inneren Zusammenhang stehende Verrichtung vorgenommen (dazu 1). Dabei hat sie einen Unfall erlitten, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist (dazu 2) und zu der Achillessehnenruptur rechts als Gesundheitserstschaden geführt hat (dazu 3).
1) Die Klägerin hat mit dem Seilspringen im Unfallzeitpunkt zur Überzeugung des Senats eine versicherte Tätigkeit als Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII verrichtet.
a) Ein Versicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bei einer durch den Unternehmer veranlassten Fortbildung vorgeht (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; vgl. auch Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 2 Rn. 26; Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII-Kommentar, § 2 Rn. 335), liegt nicht vor. Der Unfall hat sich nicht bei einer Beschäftigung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ereignet, da die Klägerin das Springseilspringen nicht in Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit vorgenommen hat.
Nach der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ergangenen Rechtsprechung des BSG wird eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. BSG Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Beschäftigung i.S. der Vorschriften über die Versicherung der Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung wird daher zum einen ausgeübt, wenn die zu bewertende Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen. Zum anderen wird sie ausgeübt, wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R; vom 13.11.2012 – B 2 U 27/11 R – und vom 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R; LSG NRW Urt. v. 26.03.2014 – L 17 U 370/12; kritisch dazu m.w.N. Ricke, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, § 8 SGB VII, Rn. 10a ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn weder war die Klägerin arbeitsvertraglich zur Teilnahme am Schnupperkurswochenende verpflichtet noch durfte sie annehmen, hierzu verpflichtet zu sein. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber, sich in der geschehenen Weise fortzubilden, bestand nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin dargestellten Gesprächen insbesondere mit der Personalleiterin R oder aus sonstigen Umständen. Ausweislich der Probezeitbeurteilung war als konkrete Fortbildungsmaßnahme der Arbeitgeberin (lediglich) ein Manager-Teamleader-Training vorgesehen. Soweit der Klägerin angeraten worden war, ihre Kommunikation zu verbessern, war damit nach den aktenkundigen Umständen ein konkreter Auftrag zum Besuch von diesbezüglichen Fortbildungsveranstaltungen durch die Arbeitgeberin nicht verbunden. Ein Gespräch über den konkreten Besuch des Schnupperwochenendes mit der Arbeitgeberin ist – wie von R und P auf die Anfrage des SG bekundet – nicht geführt worden. Auch die Klägerin selbst ist zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, sie erfülle mit der von ihr gebuchten Fortbildung eine arbeitsvertragliche Verpflichtung. Vielmehr hat sie die ihr dargelegten Defizite aus eigenem Interesse an einer konfliktfreien Arbeitsgestaltung beheben wollen. Darüber hinaus konnte die Teilnahme an dem Workshop schon deshalb nicht einer arbeitsvertraglichen Pflicht unterliegen, da die Klägerin bereits ab dem 01.05.2008 nach voriger Kündigung von der Arbeit freigestellt war.
b) Ein Versicherungsschutz ist jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gegeben.
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind versichert: "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen". Bei dem von der Klägerin absolvierten Schnupperwochenende handelte es sich um eine berufliche Aus- und Fortbildung (dazu aa). Die Theater-Akademie ist auch eine Bildungseinrichtung im Sinne der Vorschrift (dazu bb). Das Springen über das Springseil steht als Verrichtung in sachlichem Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung (dazu cc).
aa) Versichert i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind alle Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnütziger Kenntnisse und Fähigkeiten jeder Art und jeden Umfangs. Die Fortbildung muss nicht vorgeschrieben sein, sondern kann freiwillig und auch neben dem ausgeübten Beruf erfolgen. Die Vorschrift ist nach dem Gesetzeszweck auch hinsichtlich der Berufsbezogenheit weit auszulegen (vgl. Bieresborn in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Anm. 7.2; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., 49. Lfg. Dez. 2012, § 2 Rn. 142; Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 28).
Ob eine Aus- oder Fortbildung – die Abgrenzung hierbei ist praktisch ohne Bedeutung (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 28 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 7.2) – i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII anzunehmen ist, hängt maßgeblich vom konkreten Zweck ab, für den sich ein Lernender ihr unterzieht. Die Bildungsmaßnahme muss einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen versicherungspflichtigen Tätigkeit haben (vgl. z. B. BSG Urt. v. 27.01.1994 – 2 RU 17/93 – juris Rn. 14; Mutschler in Jahn, SGB VII, § 2 Rn. 22; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 7.3). Entsprechend liegt eine Aus- und Fortbildung im Normsinn nur dann nicht vor, wenn es an einem solchen Bezug fehlt und die Bildung insbesondere aus rein privatem, eigennützigen Interesse, aus Hobby oder zur Erweiterung der Allgemeinbildung betrieben wird und weder einer Erwerbs- noch sonstig versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. BSG Urt. v. 27.01.1994 – 2 RU 17/93 – juris Rn. 18; Bieresborn in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 2 Rn. 73; Mutschler in Jahn a.a.O.; Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O.; Kruschinsky in SGB VII-Komm, a.a.O., § 2 Rn. 347; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 7.3).
Die Lerngegenstände müssen nicht berufstypisch sein, vielmehr genügt es, wenn ein Berufsbezug später hergestellt werden kann. Der Zweck muss jedoch einen aktuellen und konkreten beruflichen Bezug haben, eine irgendwann mögliche oder gewünschte berufliche Verwertung genügt nicht. Bei berufstypischen Lerngegenständen kann die Berufsbezogenheit vermutet werden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass kein beruflicher Zweck verfolgt wird (Bieresborn in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 2 Rn. 75). Handelt es sich hingegen nicht um berufstypische Lerngegenstände, kommt es auf die erkennbare Motivation des Teilnehmers an, ob diese auf eine konkrete berufliche Verwertung oder allgemein auf die persönliche Lebensgestaltung und Interessensphäre gerichtet ist (Bieresborn in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 2 Rn. 76). Relevant ist der subjektive Horizont des Versicherten soweit er durch Umstände gedeckt wird, die auch für einen objektiven Betrachter die berufliche Zielsetzung erkennen lassen.
Der von der Klägerin besuchte "Schnupperkurs" ist nicht schon aus seinem eigenen Gegenstand und der Ausrichtung heraus klar als eine unmittelbar für die Klägerin berufsbezogene Aus- und Fortbildung erkennbar, weil er ausweislich des konkreten Programms auf den Erwerb von schauspielerischen Grundfertigkeiten abzielte. Ein Bezug zwischen derartigen Grundfertigkeiten und dem Tätigkeitsbereich der Klägerin als kaufmännische Angestellte ist nicht von vornherein ersichtlich, so dass die diesbezüglich von der Beklagten geäußerten Bedenken zunächst nachvollziehbar sind.
Andererseits ist die Theaterakademie ausweislich ihrer Homepage, der Auskunft ihres Leiters B und der im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht auf die Aus- und Fortbildung von Schauspielern begrenzt, sondern bietet über diesen Kernbereich hinaus ausdrücklich die Schulung von Führungskräften an.
Über den Umstand dieser erweiterten Ausrichtung hinaus ist entscheidend für die Annahme einer Aus- und Fortbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, dass die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben und gedeckt durch die objektiven Umstände mit der Buchung des Schnupperkurses genau diese Zweckrichtung verfolgt hat. Zur Überzeugung des Senats war die dortige Teilnahme eigens und ausschließlich aus konkretem beruflichem Anlass auf die Verminderung von Defiziten in der Kommunikation gerichtet.
Der von der Klägerin verfolgte Zweck ergibt sich dabei zum einen daraus, dass sie nicht allein das streitige Schnupperwochenende, sondern eine Vielzahl von Maßnahmen gebucht und bis zu dem Unfallereignis auch durchgeführt hat. Das Bündel der Einzeltrainings und Kurse in ihrer Kumulation belegt dabei klar den beruflichen Hintergrund der gewünschten Verbesserung von Kommunikation und Konfliktmanagement. Dabei reiht sich das Schnupperwochenende mit Inhalten zum "Kommunikationstraining", sowie "Atem-, Stimm- und Körpertraining" in die weiteren Veranstaltungen "Einzelcoaching im Rahmen der beruflichen Umorientierung als Führungskraft", "Kommunikationstraining für Führungskräfte", "Erfolgreich Auftreten", "Ausstrahlung und Selbstdarstellung", "Erfolgsfaktor Stimme" und "Konfliktmanagement" sachlich ein.
Schlüssig ist das Ergreifen der genannten Fortbildungsmaßnahmen auch in Anbetracht dessen, dass die Personalleiterin R die Klägerin ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs auf Schwächen in Kommunikation und Führung hingewiesen hatte. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bei der Firma F erstmals eine Arbeitstätigkeit mit eigener Teamleitung ausgeübt hat, ist auch verständlich, dass sie auf einen entsprechenden Hinweis der Personalleiterin Defizite möglichst zeitnah abbauen wollte. Tatsächlich zeigt auch die im April 2008 ausgesprochene Kündigung, dass ein konkreter Handlungsbedarf für die Klägerin bestand.
Beleg für die konkrete berufliche Zweckorientierung der Klägerin bei der Teilnahme am Schnupperwochenende sind des Weiteren die konkreten Umstände der Buchung. Ausweislich der Auskunft des Leiters der Theater-Akademie B hat die Klägerin diesen im März/April 2008 angerufen, ihre berufliche Situation geschildert und nach Möglichkeiten gefragt, ihre Kommunikationsfähigkeit zu verbessern. Die Anmeldung zu dem Wochenendkurs ist dann nach einer etwa einstündigen und damit sehr ausführlichen Beratung durch B auf seinen Vorschlag konkret im Hinblick auf die konfliktreiche Arbeitssituation erfolgt. Hierbei ist die Klägerin dem Rat des B gefolgt, eine Kombination aus Einzel- und Gruppentraining zu wählen, konkret Einzelsprechtrainings und Teilnahme am Schnupperwochenende als aus Sicht des B geeignetem Kommunikationstraining mit Einsatz des Erlernten vor Anderen in der Gruppe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG spricht die Tatsache, dass die Firma F der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits gekündigt und sie von der Arbeit freigestellt hatte, nicht dagegen, das Schnupperwochenende als Aus- und Fortbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII anzusehen. Zum einen erfordert diese Vorschrift bereits grundsätzlich nicht die Zuordnung einer beruflichen Bildungsmaßnahme zu einem konkreten Arbeitsverhältnis. Zum anderen stand die Klägerin zum Unfallzeitpunkt rechtlich noch im Beschäftigungsverhältnis und verfolgte ausweislich der von ihr erhobenen Kündigungsschutzklage das Ziel, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Gegen eine Aus- und Fortbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII spricht auch nicht, dass die Klägerin das Schnupperwochenende selbst bezahlt hat. Hierzu hat sie in Übereinstimmung mit ihren arbeitsvertraglichen Regelungen dargelegt, dass die Anmeldung und Bezahlung von Weiterbildungsveranstaltungen bei Managern in deren Eigenverantwortung liegt und eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nur "im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets" erfolgt. Tatsächlich ist im Beurteilungsbericht über die Probezeit der Klägerin auch als – vom Arbeitgeber geplante Maßnahme – lediglich ein Manager-Teamleader-Training aufgeführt.
Soweit die Personalleiterin R und der weitere Mitarbeiter P auf Nachfrage des SG mitgeteilt haben, das Schnupperwochenende sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, ist dies ohne wesentliche Relevanz für die Beurteilung einer Aus- und Fortbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Zum einen ist hier – anders als bei dem Tatbestand der Versicherung kraft Beschäftigung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII – bereits grundsätzlich nicht maßgeblich, ob die gewählte Maßnahme unmittelbar dem konkreten Arbeitnehmer zugute kommt oder von diesem gar ausdrücklich gewünscht wird. Zum anderen war die Fragestellung des SG nicht geeignet, eine verwertbare Aussage zu erzielen, da die Anfrage keine Angabe zu den konkreten Inhalten des Schnupperwochenendes sowie ggf. zu dem gesamten Maßnahmenpaket, in das dieses Wochenende eingebettet war, enthielt. Weder der R noch dem P stand damit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Beantwortung der Frage zur Verfügung. Im Übrigen ist im arbeitsgerichtlichen Vergleich ein grundsätzliches Interesse der Arbeitgeberin an einem Führungskräftetraining noch einmal bestätigt worden.
Während eine Vielzahl von Aspekten damit für eine berufliche Zweckorientierung der Klägerin bei der Teilnahme am Schnupperwochenende spricht, sind Anhaltspunkte dafür, diese habe sich hierfür zur Ausübung eines Hobbys angemeldet, in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin anlässlich des Gesprächs mit dem B sogar ausdrücklich angegeben, bisher nie Schauspielunterricht genommen zu haben und auch nicht zu beabsichtigen, schauspielerisch tätig zu werden.
bb) Die Theaterakademie L zählt zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII genannten Bildungseinrichtungen. Eine Bildungseinrichtung i. S. der genannten Vorschrift liegt vor, wenn es sich – wie hier – um eine Ausbildungsstätte handelt, in der eine Vielzahl von Personen beruflich aus- und fortgebildet wird (vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 2 Rn. 149; Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 29; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 7.7).
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet eine selektive Einschränkung des Begriffs einer Einrichtung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht derart statt, dass nur Ausbildungsstätten erfasst werden, die Weiterbildungen für den konkreten Beruf des Versicherten anbieten. Eine solche Restriktion ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Vielmehr ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung liegen (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 32). Dies ist hier der Fall. Im Übrigen ist das Programm der Theaterakademie auch nicht ausschließlich auf Schauspieler begrenzt, sondern richtet sich – wie bereits ausgeführt – über diese hinaus ausdrücklich auch an Führungskräfte.
cc) Der Sprung der Klägerin über das Springseil ist eine Verrichtung, die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (der Aus- und Fortbildung) stand.
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv, also jedenfalls in laienhafter Sicht) – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (innere Tatsache) (vgl. BSG Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 31 mwN). Dieses liegt hier durch den unfallbringenden Sprung vor.
Der sachliche Zusammenhang des Sprungs mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung begründet sich bereits aus der Anordnung der Leiterin des Workshops, die Sprünge durchzuführen.
2) Die Klägerin hat beim Sprung über das Sprungseil einen Unfall i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII erlitten, indem sie beim Aufkommen auf dem Boden mit dem rechten Fuß umgeschlagen ist.
Das von außen auf den Körper wirkende Ereignis, das einen Unfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung kennzeichnet, liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie dem Stolpern über die eigenen Füße oder dem Aufschlagen auf dem Boden, vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R – juris Rn. 14 mwN; BSG Urt. v. 27.04.2010 – B 2 U 11/09 R – juris Rn. 22; Urt. v. 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 10; Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 16; Urt. v. 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R – juris Rn. 12; Urt. v. 18.04.2000 – B 2 U 7/99 R – juris Rn. 25; Urt. v. 29.02.1984 – 2 RU 24/83 – juris Rn. 15; LSG NRW Urt. v. 06.05.2014 – L 15 U 563/12 – juris Rn. 32).
Wenngleich der Unfallhergang – der Schnelligkeit des Ereignisses und der Tatsache geschuldet, dass das Augenmerk der Versicherten bei einem Seilsprung mit anschließendem Sturz nicht auf Einzelumstände im Ablauf gerichtet ist – nicht im Detail rekonstruiert werden kann, so ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass der rechte Fuß der Klägerin beim Aufkommen auf dem Boden umgeschlagen ist. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012, in der sie konkret zum genauen Unfallhergang befragt worden ist, so beschrieben. Bestätigt wird die Schilderung durch die Anamnese im Ambulanzbericht des erstversorgenden Arztes im Krankenhaus der B vom Unfalltag, der der Senat aufgrund ihrer Zeitnähe besondere Bedeutung beimisst. In dieser heißt es wörtlich: "Patientin sei beim Seilspringen mit dem rechten Fuß umgeschlagen und habe ein "Knallen" gehört.". Auch die Sachverständigen gehen – wenngleich in unterschiedlichem Ausmaß – von einer Verkippung des Fußes aus. Soweit sich die Klägerin bei ihrer Befragung vor Gericht nicht sicher war, ob es sich um ein Umknicken oder um ein Verkanten gehandelt hat, ist dies ohne Relevanz. Auch medizinisch lässt sich hier – wie der Sachverständige Dr. W ausgeführt hat – keine Unterscheidung treffen.
Das genannte Unfallereignis (Aufkommen auf dem Boden mit Umschlagen des Fußes) ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII auch "infolge" der Verrichtung der versicherten Tätigkeit (Springseilsprung) eingetreten, d.h. durch diese rechtlich wesentlich verursacht worden. Andere (nicht versicherte) Ursachen sind nicht erkennbar. Können außer der versicherten Ursache keine weiteren Ursachen festgestellt werden, wird die Unfallkausalität, d.h. die Kausalität zwischen versicherter Verrichtung und dem Unfallereignis, als gegeben angesehen (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 15; Urt. v. 27.06.1991 – 2 RU 31/90 – juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 – 2 RU 30/87 – juris Rn. 20; Urt. v. 29.02.1984 – 2 RU 24/83 – juris Rn. 18; vgl. Becker, SGb 2012, 691, 693 mit weiteren Ausführungen zum Rechtscharakter der Vermutung).
3) Zur Überzeugung des Senats hat das Unfallereignis schließlich zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer Achillessehnenruptur rechts geführt.
Aufgrund der sonographisch und klinisch gesicherten Diagnose (vgl. u.a. den Bericht des des E-krankenhauses L vom 19.06.2008) steht nachweislich – von den Sachverständigen übereinstimmend angenommen und zwischen den Beteiligten auch unstreitig – fest, dass die Klägerin am Unfalltag, dem 25.05.2008, einen Achillessehnenriss rechts erlitten hat.
Dieser ist auch wahrscheinlich wesentlich durch das versicherte Unfallereignis verursacht worden, so dass eine haftungsbegründende Kausalität, d.h. der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden, vorliegt.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt (außer in der Schifffahrt, § 10 SGB VII) keinen sogenannten "Betriebsbann" (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 28 mwN; Becker, SGb 2012, 691, 692; Keller in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 8 Rn. 16). Vielmehr besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht, gegen dessen Eintritt der durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand gerade schützen soll (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 32). Dies spiegelt den Zweck des Unfallversicherungsrechts wider, der u.a. darin lag bzw. liegt, die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Arbeitnehmer mit friedensstiftender Wirkung zu ersetzen (vgl. Keller, a.a.O., § 8 Rn. 3, E 010 II mwN zur Gesetzesbegründung).
In Ausprägung dieses Leitgedankens bestimmt sich die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. z. B. BSG Urt. v. 04.07.2013 – B 2 U 11/12 R – juris Rn. 12; Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 12 f.; Urt. v. 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R – juris Rn. 16; Urt. v. 15.02.2005 – B 2 U 1/04 R – juris Rn. 21; Mutschler, a.a.O., § 8 Rn. 17 f.). Hierbei ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, die zum einen die objektive Wirkursächlichkeit und zum anderen die rechtliche Wesentlichkeit umfasst (vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 25 f.; Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 32; Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 30 ff.; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 6).
Die haftungsbegründende Kausalität ist (entsprechend) nur dann zu bejahen, wenn das Unfallereignis den Gesundheitserstschaden sowohl objektiv im Sinne einer Wirkursache (mit-)verursacht hat (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich hierfür war (2. Stufe) (vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 32; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R – juris Rn. 16). Für diese Beurteilung muss zunächst ermittelt werden, welche Ursachen am Eintritt des Unfallereignisses nach der Bedingungstheorie objektiv mitgewirkt haben, und dann in einem zweiten Schritt, ob die versicherte Tätigkeit für dieses Ereignis wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen ist (vgl. z. B. BSG Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 27; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99a).
Vorliegend ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Sachstandes und insbesondere der medizinischen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass das Unfallereignis, der (versicherte) Sprung der Klägerin mit Umschlagen des Fußes beim Aufkommen Wirkursache für die Achillessehnenruptur rechts war (hierzu a). Als Wirkursache nicht erwiesen ist hingegen eine degenerative (Vor-)Schädigung der Achillessehne als innere, nicht versicherte Ursache (dazu b). Das Unfallereignis ist im Sinne des o.g. zweiten Schrittes der Wesentlichkeitsprüfung auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die rechtlich wesentliche Ursache des Achillessehnenrisses. Eine etwaige Vorschädigung dieser Sehne muss bei dieser Prüfung mangels Beweises ihres Vorliegens außer Betracht bleiben (dazu c).
a) Das Unfallereignis ist als Wirkursache für den Achillessehnenriss anzusehen.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht in der ersten Stufe auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio-sine-qua-non", vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 25; Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 14; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 13). Eine Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn liegt vor, wenn sich der Schaden ohne die Tätigkeit mit Wahrscheinlichkeit nicht zum selben Zeitpunkt eingestellt hätte (BSG Urt. v. 18.03.1997 – 2 RU 8/96 – juris Rn. 24), d.h. der Unfall sich ohne die konkrete Tätigkeit nicht identisch und mit identischen Folgen ereignet hätte (BSG Urt. v. 24.02.1988 – 2 RU 30/87 – juris Rn. 18). Das versicherte Ereignis muss dabei in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zu diesem Erfolg in dem Sinne stehen, dass es Wirkursache des Erfolges gewesen ist, ihn tatsächlich mitbewirkt hat und nicht nur eine (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung war (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 35). Es geht um eine rein tatsächliche Frage, ob und ggf. mit welchem Mitwirkungsanteil das versicherte Ereignis (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) als eine Wirkursache des Schadens anzusehen ist (vgl. BSG Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 32).
Ob das versicherte Ereignis eine Wirkursache im genannten Sinn war, muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 25; Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 36; Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 55). Beweismaßstab für das Vorliegen einer Wirkursache ist die für den üblichen Beweis von Tatsachen notwendige an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, der sog. Vollbeweis (vgl. Becker, a.a.O., S. 693 mwN). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für weitere, als mögliche Konkurrenzursachen zum versicherten Ereignis in Betracht kommende, nicht versicherte Ursachen (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 15; Urt. v. 07.09.2004 – B 2 U 34/03 R – juris Rn. 22; Urt. v. 27.06.1991 – 2 RU 31/90 – juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 – 2 RU 30/87 – juris Rn. 17; Urt. v. 20.01.1987 – 2 RU 27/86 – juris Rn. 17; Urt. v. 29.02.1984 – 2 RU 24/83 – juris Rn. 18; Becker, a.a.O., S. 694; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99; Krasney, a.a.O., § 8 Rn. 335; Bieresborn in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 8 Rn. 125).
Vorliegend stand der Sprung der Klägerin in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zum Sehnenriss und ist damit objektiv für diesen wirksam geworden. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Dr. W und des Dr. H kann quasi ausgeschlossen werden, dass ein Achillessehnenriss bereits vor dem Sprung vorgelegen hat. So sehen es die Sachverständigen als höchst unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen an, dass die Klägerin mit einer zuvor schon gerissenen Sehne ohne Beschwerden hätte herumgehen und Seilspringübungen durchführen können. Ohne das Aufkommen auf dem Boden mit Umschlagen des Fußes hätte sich die Ruptur zu diesem Zeitpunkt und unter den konkreten Umständen nicht ereignet. Im Rahmen der Wirkursächlichkeit spielt es dabei keine Rolle, ob das Unfallereignis den Schaden allein oder lediglich mit anderen Ursachen zusammen mitverursacht hat und wie hoch ggf. der Mitverursachungsanteil ist.
b) Nicht hingegen als Wirkursache angesehen werden kann eine etwaig vorbestehende und von den Sachverständigen als Konkurrenzursache diskutierte Degeneration der Achillessehne.
Wenngleich degenerative Veränderungen der Achillessehne häufig Ursache von Achillessehnenrissen sind, sieht der Senat es vorliegend – entsprechend der übereinstimmenden Auffassung aller gehörten Sachverständigen – nicht als erwiesen an, dass derartige Veränderungen bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestanden haben.
Ärztliche Befunde, die eine Texturstörung der Sehnenmatrix vor dem Unfallereignis beweiskräftig belegen, liegen nicht vor. Bei der ersten Operation der Achillessehne am 28.05.2008 ist offenbar keine Gewebeprobe entnommen und zur histologischen Untersuchung eingeschickt worden, so dass deren feingeweblicher Zustand zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt ist. Die im Rahmen der zweiten Operation am 13.08.2008 entnommene Gewebeprobe hat ausweislich des histopathologischen Berichts des Dr. S vom 15.08.2008 und des Privatdozenten Dr. P vom 26.11.2013 keine degenerativen Veränderungen gezeigt. Dahinstehen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die weitergehende Auffassung des Dr. P, bei Auswertung der Gewebeprobe sei es vielmehr sogar "naheliegend", es habe auch keine degenerative Erkrankung der Sehne vorgelegen, zutreffend ist. Dieser Meinung ist Dr. H mit dem Hinweis entgegengetreten, der fehlende Nachweis von degenerativen Veränderungen in einem kleinen Anteil ohne reparative Veränderungen erlaube nicht den Rückschluss, dass keine signifikante degenerative Schädigung im Rupturbereich vorgelegen habe. Unabhängig davon, ob aufgrund des histopathologischen Befundes der Gewebeprobe aus August 2008 das Bestehen von degenerativen Veränderungen zum Unfallzeitpunkt sogar ausgeschlossen werden kann, was der Senat für fraglich hält, fehlen aber jedenfalls Befunde, die deren Vorliegen beweisrechtlich belegen könnten.
Der Beweis lässt sich auch nicht mittelbar darüber führen, dass das Unfallereignis medizinisch-wissenschaftlich als ungeeignet anzusehen ist, eine gesunde Achillessehne zu rupturieren und deshalb (im Rückschluss) degenerative Schäden als gesichert angenommen werden müssten. Während Prof. Dr. C den Sprung sogar als zweifelsfrei geeignetes Ereignis angesehen hat, konnten die Sachverständigen Dr. W und Dr. H, die Geeignetheit jedenfalls nicht ausschließen.
c) Das Unfallereignis ist im Sinne des zweiten Schritts der Prüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die rechtlich wesentliche Ursache des Achillessehnenrisses.
Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, ihm also rechtlich zuzurechnen sind bzw. für diesen verantwortlich gemacht werden können (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 13; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 7 f.). Welche Ursache rechtlich wesentlich ist und welche nicht, ist durch eine wertende Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Qualität der Umstände, nicht aber ihre Quantität oder ihre zeitliche Reihenfolge an (vgl. BSG Urt. v. 15.02.2005 – B 2 U 1/04 R – juris Rn. 22; Urt. v. 09.12.2003 – B 2 U 8/03 R – juris Rn. 17; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 9). Zur Bewertung wird vielfach auf die Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgestellt (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 12; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 14; Urt. v. 09.12.2003 – B 2 U 8/03 R – juris Rn. 17; kritisch Keller, a.a.O., § 8 Rn. 8).
Die Kausalität als anspruchsbegründende Voraussetzung muss positiv selbständig festgestellt werden (BSG Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20; Urt. v. 27.06.1991 – 2 RU 31/90 – juris Rn. 16). Eine Rechtsvermutung, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Verursachung der Einwirkung bzw. das versicherte Unfallereignis wegen der objektiven Wirkung in Bezug auf den Gesundheitserstschaden auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 37; BSG Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 34; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20; Urt. v. 29.03.1963 – 2 RU 75/61 – juris Rn. 24; vgl. auch Urt. v. 07.09.2004 – B 2 U 34/03 R – juris Rn. 22: kein Automatismus im Sinne zB eines Anscheinsbeweises). Für die Annahme des Ursachenzusammenhangs genügt nicht allein die Feststellung, dass eine Alternativursache fehlt (BSG Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20 mwN). Aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit konkurrierender Ursachen bei komplexen Gesundheitsstörungen kann nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache geschlossen werden. Insbesondere wenn komplexe Vorgänge und/oder das Zusammenwirken gegebenenfalls lange Zeit zurückliegender Faktoren im Raum steht, die (so bei psychischen Erkrankungen) unter Umständen noch nicht einmal dem Kläger bewusst sind, würde dies zu einer Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage zu erkennen ist (vgl. BSG Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 39; Urt. v. 07.09.2004 – B 2 U 34/03 R – juris Rn. 22; vgl. auch Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 60).
Liegen mehrere Wirkursachen vor, so hat die Rechtsprechung für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache dies war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R Rn. 15 mwN). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 15 mwN; Urt. v. 02.05.2001 – B 2 U 18/00 R – juris Rn. 27).
Vorliegend ist der Achillessehnenriss – nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen – zwar möglicherweise zum einen auf das Unfallereignis und/oder zum anderen auf degenerative Vorschädigungen zurückzuführen. Zu prüfen ist – im zweiten Schritt der Theorie der wesentlichen Bedingung – jedoch allein die Wesentlichkeit des (versicherten) Unfallereignisses. Eine Abwägung mit der (unversicherten) inneren Ursache iS einer vorbestehenden degenerativen Schädigung (oder auch sonstigen Ursachen) kommt hingegen nicht in Betracht.
Neben einer bewiesenen versicherten Ursache können als (mögliche) Konkurrenzursachen in die Wesentlichkeitsabwägung nur solche weiteren Ursachen einbezogen werden, die in ihrem tatsächlichen Vorliegen nachweisbar sind (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 13; Urt. v. 07.09.2004 – B 2 U 34/03 R – juris Rn. 22; Urt. v. 27.06.1991 – 2 RU 31/90 – juris Rn. 16; Urt. v. 24.02.1988 – 2 RU 30/87 – juris Rn. 17). Das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, dass die Ursache auch tatsächlich kausal geworden ist, d.h. einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest mit-)verursacht hat (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 14; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99a).
Ein Beweis ist – wie oben dargelegt – allein für das (versicherte) Unfallereignis geführt, nicht hingegen für eine vorbestehende Texturstörung. Ist eine eventuelle Degeneration nicht in die Abwägung miteinzubeziehen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Unfallereignis für die Ruptur der Achillessehne wesentlich war. Denn in diesem Fall hat der Sprung mit dem erwiesenen Umschlagen des Fußes, anders als zB bei einem kontrollierten Aufkommen, den Eintritt des Risses wesentlich verursacht.
Zwar konnte die biomechanische Einwirkung im Detail trotz des diesbezüglich intensiven Bemühens der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Die Unterschiede in den Annahmen insbesondere der Sachverständigen Prof. Dr. C und Dr. H zeigen, dass der Versuch, die genaue tatsächlich-physikalische Einwirkung abzubilden, nur auf der Basis von Hypothesen erfolgen kann. So haben die Sachverständigen auch in Kenntnis der jeweiligen Auffassung des Anderen über Art und Umfang der genauen biomechanischen Kräfte keine Übereinstimmung erzielen können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten diesbezüglich sieht der Senat nicht und sind auch von den Sachverständigen nicht dargelegt worden.
Übereinstimmung zwischen den Sachverständigen herrscht allerdings darüber, dass eine im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn als unphysiologisch anzusehende Einwirkung wesentliche Ursache für die Ruptur einer gesunden oder nur mäßig degenerativ veränderten Achillessehne ist. Eine physiologische Einwirkung hingegen könne einen Riss nicht wesentlich ursächlich bedingen; komme es bei einer solchen Einwirkung zu einer Ruptur, seien hierfür (allein) Texturstörungen wesentlich ursächlich. Eine physiologische Belastung liegt dabei nach der übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen (nur) dann vor, wenn sich das Springen über das Springseil in seiner konkreten Ausprägung ohne weitere Besonderheiten als Bewegungsakt dargestellt hätte, für den die Sehne bauplanmäßig vorgesehen ist. Prof. Dr. C hat dies verneint und das stattgehabte Unfallereignis sicher als unphysiologisch angesehen. Folgt man diesem Sachverständigen, ist damit unzweifelhaft von einer wesentlichen Ursächlichkeit auszugehen. Letztere ist aber – aus rechtlichen Gründen und unter Beachtung der konkreten Umstände des Ereignisses – auch dann anzunehmen, wenn eine unphysiologische Einwirkung, wie dies Dr. W und Dr. H sehen, zwar eher zu verneinen ist, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.
Zur Überzeugung des Senats weist das Unfallereignis besondere Umstände auf, die eine zweifelsfrei physiologische biomechanische Einwirkung ausschließen. So ist es während des Sprungs dadurch zu einem Kontrollverlust der Klägerin gekommen, dass die Sprungpartnerin, die an der Hand gehalten werden musste, an ihr gezogen hat und ihre Konzentration zudem aufgrund der Aufgabenstellung (Partnerbeschreibung, Blickwechsel zwischen Partner und Gruppe) vom eigentlichen Sprunggeschehen abgelenkt war. Durch das Verkanten des Fußes hat nach übereinstimmender Auffassung von Prof. Dr. C und Dr. H (wenngleich im Umfang differierend) eine jedenfalls stärkere Belastung auf die Achillessehne eingewirkt als bei einem Sprung mit regelhaftem Aufkommen. Darüber hinaus war die Klägerin sportlich ungeübt und ihre Achillessehne wohl dünn. Auch ist sie gestürzt. Wenngleich der Sturz Folge des Achillessehnenrisses sein kann, ist es ebenso gut möglich, dass sich hier der – angegebene – Kontrollverlust realisiert hat.
Kann aber einerseits medizinisch-wissenschaftlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ereignis einen bestimmten Schaden wesentlich verursacht, und dürfen andererseits innere Ursachen (hier degenerative Schäden) nicht als Konkurrenzursachen in die Abwägung einbezogen werden, weil sie medizinisch-wissenschaftlich nicht erwiesen sind, ist die nachweislich kausal gewordene versicherte Ursache als wesentliche Ursache anzusehen (vgl. auch BSG Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20; Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 19; Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 15; Urt. v. 27.06.1991 – 2 RU 31/90 – juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 – 2 RU 30/87 – juris Rn. 20).
Der Annahme eines hinreichend wahrscheinlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Achillessehnenriss der Klägerin steht das diesbezüglich anderslautende Ergebnis der Sachverständigen Dr. W und Dr. H nicht entgegen. Deren Einschätzung, es sei eher nicht davon auszugehen, dass der Sprung den Achillessehnenriss wesentlich verursacht habe, beruht allein auf einer (nachvollziehbaren) medizinisch-wissenschaftlichen Abwägung zwischen der Ursache des versicherten Sprungs einerseits und der Konkurrenzursache von degenerativen (Vor-)Schäden andererseits. Diese Abwägung ist aber rechtlich – wie ausgeführt – im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil eine Konkurrenzursache, deren Vorliegen lediglich möglich aber nicht bewiesen ist, nicht in die Abwägung einbezogen werden darf. Die Sachverständigen haben insoweit jedoch bereits selbst in ihren Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fehlendem Nachweis einer Texturstörung letztlich eine juristische Entscheidung erforderlich sei.
Die vorgenommene rechtliche Beurteilung führt auch – entgegen der Auffassung von Dr. H – nicht zu einer Beweislastumkehr bei gedeckten Sehnenrissen dergestalt, dass bei fehlender direkt nachgewiesener Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch eine wesentliche Ursache im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Wie dargelegt kommt die Anerkennung eines Unfallschadens auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallhergang aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei als Ereignis darstellt, das einen derartigen Schaden nicht wesentlich (mit-)verursachen kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Relevant erscheint dabei insbesondere die Fragestellung, an welchem Prüfungspunkt und entsprechend mit welcher Beweislastverteilung die Geeignetheit eines Unfallereignisses zu prüfen ist bzw. zu wessen Lasten die Entscheidung geht, wenn sich weder die medizinisch-wissenschaftliche Geeignetheit des (versicherten) Unfallhergangs noch eine Degeneration als (unversicherte) Konkurrenzursache sicher feststellen lassen, andererseits aber nur entweder das Unfallereignis oder die Degeneration wesentliche Ursache des Schadenseintritts sein können. In Entscheidungen des BSG wird bisher einerseits ausgeführt, aus der Abwesenheit konkurrierender Ursachen könne nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten Ursache geschlossen werden (vgl. BSG Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 39; Urt. v. 07.09.2004 – B 2 U 34/03 R – juris Rn. 22; vgl. auch Urt. v. 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – juris Rn. 60). Zum anderen wird eine Kausalität dann angenommen, wenn der nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache allein eine nicht versicherte Konkurrenzursache gegenüber stehe, deren Mitursächlichkeit nicht feststeht (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 19: "bestehen keine Zweifel"; Urt. v. 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 15: "stets gegeben"; Urt. v. 27.06.1991 – 2 RU 31/90 – juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 – 2 RU 30/87 – juris Rn. 20: "zwangsläufig").
Erstellt am: 06.01.2015
Zuletzt verändert am: 06.01.2015