Tatbestand:
Der 1955 geborene Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Er beantragte im November 1991 bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem OEG und gab an, er sei am 31.08.1991 durch einen von B.B. abgegebenen Schuß verletzt worden; infolgedessen sei er querschnittsgelähmt.
Aus den beigezogen Akten der Staatsanwaltschaft (StA) Bochum 30 Js 224/91 und der StA Bielefeld 46 Js 342/92, insbesondere aber aufgrund der Feststellungen der Landgerichte (LG) Bochum – 7 Ks 30 Js 224/91 – und Bielefeld – 10 Ks 46 Js 342/92 – in ihren Urteilen vom 31.03.1992 bzw. 25.11.1993, ergibt sich, daß der Kläger seit ca. 1970 im Zuhältermilieu tätig war. Nach anfänglicher Tätigkeit als Beschützer zweier Prostitutierter war er u.a. Wirtschafter in einem Eros-Center. Seit 1969 ist er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. wegen Diebstahls, Hehlerei, Urkundenfälschung, Betrugs, Sachbeschädigung, Nötigung und Körperverletzung.
Im Frühjahr 1990 lernte der Kläger I.H. kennen, die in H. der Prostitution nachging. Im November 1990 übernahm I.H. den Sex-Club "K." in B. Sie war in diesem Club bereits einige Jahre zuvor für etwa 6 Monate als Telefonistin tätig gewesen. Von 1985 bis Oktober 1990 war der Sex-Club "K." von H.B. geführt worden, die die Räumlichkeiten zusammen mit ihrem damaligen Ehemann B.B. angemietet hatte. Mit ihren Einkünften aus dem Club hatte H.B. ihren Ehemann unterhalten, der neben Arbeitslosenhilfe lediglich 250,00 DM Aufwandsentschädigung als Mitglied des Bezirksparlaments bezog. Nach Scheidung der Eheleute B. und Aufgabe des Sex-Clubs hatten diese I.H., zu der der Kontakt bestehen geblieben war, die Übernahme des Clubs angeboten.
Den vereinbarten monatlichen Pachtzins von 4.500,00 DM zahlte I.H. an B.B. Im April 1991 traten zwischen ihr und B.B. erste Differenzen wegen der Höhe des Pachtzinses auf. U.a. deshalb eröffnete sie zum Juli 1991 in Bochum einen weiteren Sex-Club, den sie von A.L., einer Freundin des Klägers, übernommen hatte.
Am 05.08.1991 zog der Kläger nach Entlassung aus einer Untersuchungshaft zu I.H. und verlobte sich mit ihr. Den Sex-Club "K." besuchte er anschließend zum ersten Mal am 08.08.1991. Als erfahrener Zuhälter (genannt Blue) fand er den Mietpreis weit überhöht und bestärkte I.H. darin, diesen Club aufzugeben. Nachdem sie dies einige Tage später B.B. mitgeteilt hatte, kam es zwischen diesem und ihr zu Streit und wechselseitigen massiven Beschimpfungen. Dies veranlaßte den Kläger, B.B. am frühen Morgen des 31.08.1991 – in Begleitung zweier Freunde – vor einer Gaststätte zur Rede zustellen. Nach kurzem Wortwechsel versetzte der Kläger B.B. unvermittelt einen Kopfstoß und einige Schläge, ließ dann aber von dem nur unwesentlich Verletzten ab.
B.B., der zunächst erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, bewaffnete sich kurze Zeit später zu Hause mit einer automatischen Selbstladepistole, begab sich zu der Wohnung der I.H. und schoß gegen 05.20 Uhr durch ein Wohnzimmerfenster. Anschließend kehrte er wieder nach Hause zurück.
Gegen 12.30 Uhr schellte I.H., die bis dahin mit dem Kläger unterwegs gewesen war, an der Wohnung des B.B., um von diesem die Schlüssel zu dem Sex-Club, den sie nunmehr vollständig ausräumen wollte, zu erhalten. Nachfolgend kam es auf dem Hof vor der Haustür zu einer weiteren verbalen Auseinandersetzung zwischen I.H. und B.B … Dem hinzutretenden Kläger schoß B.B. mit seiner Pistole in den linken Oberbauch.
Im anschließenden Strafverfahren folgte das LG Bochum der Einlassung des B.B. nicht, der Schuß habe sich bei einem Gerangel mit dem Kläger versehentlich gelöst. B.B. wurde wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urteil vom 31.03.1992, Az. 7 Ks 30 Js 224/91).
Der Kläger erlitt durch die schußbedingte Rückenmarksverletzung insbesondere eine inkomplette Querschnittslähmung, wegen der er auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationsklinik H. im März 1992 zog der Kläger nach H. in das Haus eines Bekannten, der dort auch ein Bordell betrieb. Der Kläger lebte in dieser Wohnung mit A.L. zusammen, die in dem Bordell als Prostituierte arbeitete und an deren Einkünften er partizipierte (Gutachten des Prof. Dr. L. vom 15.05.1993, 46 Js 342/92).
Am 31.08.1992 schoß der Kläger vom Beifahrersitz eines PKW´s aus S.S. nieder; er wurde deshalb wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (Urteil des LG Bielefeld vom 25.11.1993, Az. 10 Ks 46 Js 342/92).
Der Beklagte lehnte den Versorgungsantrag des Klägers nach Auswertung der Akten der StA Bochum und des LG Bochum (Zivilrechtsstreit H …/. B., Az. 6 O 309/92) mit Bescheid vom 11.03.1993 und Widerspruchsbescheid vom 25.01.1994 ab. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe durch sein Verhalten eine zumindest gleichwertige Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt. Auch das LG Bochum habe in seinem Zivil-Urteil vom 03.02.1993 dem Angriff des Klägers auf den Beklagten am Abend zuvor eine entscheidende Bedeutung zugemessen. Im übrigen sei die Gewährung von Versorgung unbillig; wer sich als Zuhälter betätige und Opfer in solchen Bereichen herrschender Rivalitäten unter Konkurrenten werde, habe keinen Anspruch auf Versorgung.
Mit seiner Klage vom 25.02.1994 hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, am Mittag des 31.08.1991 habe er nicht damit rechnen müssen, daß bereits seine reine Anwesenheit die Gefahr eines Schußwaffengebrauchs mit sich zöge. Auch habe kein derart sozialschädliches Verhalten vorgelegen, daß die Beziehung von Opfer und Täter in ein Geflecht von Straftaten eingebunden sei.
Der Kläger hat beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 08.12.1995 abgewiesen. Der Kläger habe als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs die Schädigung zwar nicht annähernd gleichwertig verursacht, weil sein Verhalten vor der Tat nicht geeignet gewesen sei, eine Schußverletzung zu provozieren. Eine Gewährung von Versorgung sei aber unbillig; denn der Kläger sei Opfer von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen dem Zuhältermilieu zugehörigen Personen geworden.
Gegen das am 16.01.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.1997 Berufung eingelegt. Einen konkreten Antrag hat er trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht gestellt. Er trägt vor, der Vorfall vom 31.08.1991 stehe in keinem Zusammenhang mit seinem Vorleben; er sei zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits dem sogenannten Milieu entwachsen und habe sich vielmehr bemüht, seine damalige Lebensgefährtin, die dazu zu hören sei, von dem Betrieb ihres Sex-Clubs überhaupt abzuwenden.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten des Beklagten und die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Die Beteiligten haben zu dieser Verfahrensweise keine Bedenken erhoben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht und mit bereits insgesamt überzeugender Begründung abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 11.03.1993 und 25.01.1994 nicht beschwert; denn er hat keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, auf seinen Antrag wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Die Körperverletzung des Klägers vom 31.08.1991 beruht auf dem vorsätzlichem, rechtswidrigen tätlichen Angriff des B.B. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Feststellungen des LG Bochum in seinem Urteil vom 31.03.1992, denen sich auch der Beklagte bereits mit seinem Bescheid vom 11.03.1993 zu Recht angeschlossen hat. B.B. hat dem Kläger zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Oberbauch geschossen.
Einer Versorgung des Klägers steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht schon § 2 Abs. 1 1. Alternative OEG entgegen, wie das SG bereits überzeugend begründet hat. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat. Verursachung i.S.d. § 2 Abs. 1 Alt. 1 OEG bedeutet nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Tatbeitrag, sondern ein Verhalten, das neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers für den Eintritt des Erfolges wesentlich, d.h. von annähernd gleichwertiger Bedingung ist (Bundessozialgericht – BSG in: BSGE 49, 104, 105 f; BSGE 50, 95,96; BSGE 52, 281, 283, 284).
Davon ausgehend ist die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger Leistungen schon wegen eines wesentlichen Mitverursachungsanteils zu versagen, nicht zu bestätigen. Das Verhalten des Klägers hat zwar zu der Schädigung beigetragen, dem Tatbeitrag des B.B. annähernd gleichwertig war es jedoch nicht (grundlegend zur Frage der Gleichwertigkeit beiderseitiger Tatbeiträge BSG, Urteil vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94 in: Neue juristische Wochenschrift – NJW – 1997, S. 965 ff = Sozialrecht – SozR – 3-3800 § 2 OEG Nr. 5).
Der Kläger hat sich bei seiner Auseinandersetzung mit B.B. in den frühen Morgenstunden des 31.08.1991 äußerst provokant verhalten, indem er ihn unvermittelt mit einem Kopfstoß und Faustschlägen zu Boden streckte, seine kriminelle Energie und seine bereits darauf beruhende Überlegenheit deutlich zum Ausdruck brachte und B.B. damit empfindlich demütigte. Es mag zwar sein, daß der Kläger als Reaktion auf seinen gewalttätigen Angriff mit einer weiteren Eskalation des Geschehens, einer Affekthandlung des B.B. und damit auch mit der Gefahr rechnen mußte, nunmehr im Gegenzug selber empfindlich an der eigenen Gesundheit geschädigt zu werden. Seine Provokation kann auch nicht als Mitursache für die Schädigung hinweggedacht werden; sie kann aber im Vergleich zu der anschließenden noch erheblicheren kriminellen, die natürliche Hemmschwelle vor Tötungsdelikten überschreitenden Energie des B.B. nicht als annähernd gleichwertig angesehen werden. Hinzu kommt, daß der Angriff des B.B. nicht im unmittelbaren Anschluß auf die Tätlichkeiten des Klägers, sondern erst ca. 12 Stunden später erfolgte. Auch diese zeitliche Komponente spricht gegen eine wesentliche Mitverursachung durch den Kläger.
Dem Kläger stehen aber keine Versorgungsleistungen zu, weil es aus sonstigen, insbesondere in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, ihm Entschädigung zu gewähren, § 2 Abs. 1 2. Alternative OEG.
Da der Tatbeitrag des Klägers das für einen Leistungsausschluß erforderliche Maß der Mitverursachung jedenfalls noch nicht ganz erreicht (§ 2 Abs. 1 1. Alternative OEG), kann ihm deshalb nicht allein deswegen nach der 2. Alteranative des § 2 OEG Versorgung versagt werden. Vielmehr müssen sonstige, zusätzliche Gründe zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (Urteil des BSG vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94 a.a.O.). Solche – neben seinem Tatbeitrag – zusätzlichen Gründe liegen hier vor.
Es ist u.a. Aufgabe des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so besteht das Bedürfnis, das Opfer einer Gewalttat zumindest zu entschädigen. Stellt sich der Betroffene jedoch bewußt außerhalb der staatlichen Gemeinschaft, so kann er, wenn sich die damit verbundene Gefahr verwirklicht, keine staatliche Leistungen verlangen. Dabei ist noch nicht einmal danach zu unterscheiden, ob – wie vorliegend – das gefahrbringende Verhalten des Geschädigten in mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht. Eine solche zu mißbilligende Selbstgefährdung kann schon in der Zugehörigkeit zum Milieu oder zur Szene bestehen, in der Straftaten an der Tagesordnung sind (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24.03.1993, 9/9a RVg 3/91 in SozR 3-3800 § 2 OEG Nr. 2). Zu einem solchen Milieu ist auch das Zuhälter- bzw. sog. Rotlichtmilieu zuzurechnen.
Der Kläger gehört seit etwa 1970 dem Zuhältermilieu an; er war als sogenannter Beschützer von Prostituierten, als Zuhälter und Hauswirtschafter in einem Eros-Center tätig. Gerade sein Auftreten am Vorabend des hier streitigen Ereignisses (Drohungen, Schläge, Auftreten in einer Gruppe) belegt in typischer Weise, daß er zu Kreisen gehört, die tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche durchzusetzen bereit sind, ohne sich dabei an die Regeln eines Rechtsstaats zu halten. Auch sein Kontrahend B.B. ist diesem Milieu zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob B.B. selber als Zuhälter zu bezeichnen ist; entscheidend ist vielmehr seine Zugehörigkeit zum sog. Rotlichtmilieu. Diese ergibt sich schon daraus, daß er bis Oktober 1990 von den unmittelbaren Einnahmen seiner ehemaligen Ehefrau aus dem Sex-Club "K", den diese – zumindest nach außen hin – betrieb, unterhalten wurde, und daß er darüberhinaus seinen aufwendigen Lebensstil nach Übernahme des Clubs durch I.H. durch die Mieteinahmen aus dem Club bestritt (so schon die Feststellungen des LG Bochum in seinem Urteil vom 31.03.1992). Auch nach Trennung von seiner Ehefrau wohnte er weiterhin im Haus, in dem sich auch der Sex-Club befand. Gegenüber I.H. trat er als ständiger Verhandlungspartner über die Mietkonditionen auf, kassierte die Miete, vertrat seine angeblichen Forderungen mit Nachdruck und war auch um die Neuvermietung der Räumlichkeiten, wiederum als Sex-Club, bemüht. Die Wirtschafts- und Lebensinteressen beider Tatbeteiligter standen in einem engen, inneren Zusammenhang, der typischerweiser Auslöser von Straftaten ist. Daß der Kläger die in diesem Bereich typische Bereitschaft zu Gewalttaten nicht verloren hat, ergibt sich im übrigen aus seinem späteren Anschlag auf S.S. (Urteil des LG Bielefeld vom 25.11.1993).
Soweit der Kläger nunmehr erstmalig im Berufungsverfahren vorbringt, sich bereits vor dem 31.08.1991 aus dem Rotlichtmilieu entfernt zu haben, ist diese Einlassung unrichtig, darüberhinaus aber auch unerheblich.
Den Sex-Club "K" betrieb I.H. durchgehend bis Mitte August 1991. Diesen Betrieb hat sie nach ihren Angaben und denen des Klägers nicht etwa aufgeben, um sich aus dem ausgeübten Gewerbe zu entfernen, sondern um ihre gesamten Aktivitäten auf ihren ab Juli 1991 angemieteten weiteren Sex-Club zu konzentrieren. Dabei war ihr der Kläger als nach über 20jähriger Milieuzugehörigkeit erfahrener Berater entsprechend dem geschilderten Sachverhalt bis hin zu den Tätlichkeiten gegenüber B.B. behilflich. Inwieweit es sich bei beiden Bordellen um von ihm selber finanzierte Objekte gehandelt hat (so die Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. L. im Februar 1993, a.a.O.), ist unerheblich; auf jeden Fall ist in dem Verhalten des Klägers nicht im Entferntesten eine Abkehr aus dem Rotlichmilieu zu erkennen. Selbst nachdem der Kläger aufgrund der schweren Folgen der Schußverletzung ganz erheblich beeinträchtigt war, ist er weiterhin in dem Milieu verblieben, ist wiederum in einen Bordellbetrieb gezogen und hat seinen Lebensunterhalt nunmehr u.a. von den Einkünften der A.L. aus ihrer Tätigkeit als Prostituierter bestritten.
Angesichts dieser, bereits von dem Kläger in den o.a. Ermittlungs- bzw. Strafverfahren selbst mehrfach bekundeten Tatsachen ist die von ihm angeregte Vernehmung der I.H. zu seiner Abkehr von dem Rotlichtmilieu nicht erforderlich.
Aber auch wenn das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt wird, ist es nicht entscheidungserheblich. Denn die Distanzierung eines Opfers von einer kriminellen Szene ist kein Grund, Entschädigung für eine Tat zu gewähren, die aus dem rechtsfeindlichen Milieu stammt, das das Opfer verlassen hat. Dies gilt selbst für ehemalige Milieuangehörige, die sich – anders als der Kläger – aktiv zur Mitarbeit bei der Bekämpfung von Kriminalität bereitgefunden haben (Urteil des BSG vom 24.03.1993, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 02.09.2003
Zuletzt verändert am: 02.09.2003