Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin (d. Kl.) begehrt eine Witwenversorgung aus dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wegen der Folgen eines Einbruchdiebstahls.
Die am xxx geborene Kl. und ihr verstorbener Ehemann M, geboren am xxx befanden sich am Abend des 07.03.2008 im Keller des eigenen Einfamilienhauses. Dort schauten sie zwischen 20.15 Uhr und 21.15 Uhr fern. Etwa gegen 20.45 Uhr hörte d. Kl. Geräusche im Erdgeschoss des Hauses. Diese Geräusche wurden den Katzen zugeordnet. Nach dem Ende des Films um 21.15 Uhr begab sich der Ehemann d. Kl. in das Erdgeschoss. Dort sah er im Flurbereich zwei 50,00 EURO-Scheine am Boden liegen. Im Weiteren stellte er fest, dass auf der Treppe ins Obergeschoss, in der sich eine leerstehende Einliegerwohnung befand, zwei 5,00 EURO-Scheine lagen. Der Ehemann ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ein Einbruch stattgefunden haben musste. Es war jedoch nicht klar, ob sich der/die Täter noch im Haus befand/befanden, da die Tür zur Einligerwohnung nicht verschlossen war. Nach den polizeilichen Ermittlungen stellte sich später heraus, dass der/die Täter das Haus vermutlich durch die Terrassentür verlassen hatte. Das von den Eheleuten zuvor wahrgenommene Geräusch war dementsprechend wohl das Zuschlagen der Terrassentür gewesen. Der Täter (zur Vereinfachung wird hier im Singular formuliert, obwohl es nicht geklärt ist, ob nur eine Person beteiligt war) erbeutete neben diversen Wertsachen auch den Schlüssel zu dem drei Jahre alten VW. Diese befand sich in der zu dem Haus gehörenden Garage. Die Eheleue fanden in den folgenden Tagen wenig Schlaf. Sie sorgten sich vor einer Rückkehr des Täters, um auch noch das Kfz zu holen. Insbesondere der Ehemann der Klägerin kam nicht mehr zur Ruhe. Am 01.04.2008 sollte er zudem eine neue Arbeitsstelle mit einer sechsmonatigen Probezeit antreten. Im Laufe des 12.03.2008 verschlechterte sich der Zustand des Ehemannes. Er wurde notfallmäßig ins Krankenhaus gebracht und musste reanimiert werden. Es wurde ein Schlaganfall diagnostiziert in dessen Folge der Ehemann nunmehr halbseitig gelähmt war und sich nicht mehr artikulieren konnte. Zudem bekam er eine Lungenentzündung und einen Herzinfarkt. Am 07.04. verstarb der Ehemann d. Kl.
Unter dem 03.07.2008 stellte d. Kl. einen Antrag auf Witwenversorgung bei der Beklagten. Nach Beiziehung und Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Akte der StA xxx lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 17.09.2008 mit der Begründung ab, dass ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG nicht stattgefunden habe. Es sei zu keinerlei Kontakt zwischen dem Täter und den Opfern gekommen. Der Einbruch sei erst entdeckt worden, nachdem der Täter das Haus schon wieder verlassen hatte. Zudem sei der Tod des Ehemanns der Klägerin nicht mehr als Folge eines einheitlichen mit dem Einbruch unmittelbar zusammenhängenden Geschehensablaufes anzusehen, da der Tod erst einen Monat nach dem Einbruch eintrat.
Den am 17.10.2008 eingelegten Widerspruch begründete d. Kl. damit, dass der Täter durch den Einbruch in strafbarer Weise auf d. Kl. und deren Ehemann eingewirkt habe. Opfer von Einbrüchen seien nach kriminalstatistischen und medizinischen Untersuchungen vielfach traumatisiert und erlitten behandlungsbedürftige psychische Belastungen mit Krankheitswert. Diese Belastungen hätte der Täter auch mindestens in Kauf genommen und sie hätten beim Ehemann d. Kl. auch zum Tod geführt. D. Kl. sei in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig. Der Umstand, dass die Eheleute erst nach Beendigung der Tat den Einbruch bemerkt haben, stehe einer Entschädigung nicht entgegen. Die Situation hätte jederzeit umschlagen können, wenn die Tat eher von den Eheleuten erkannt worden wäre. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 zurück. Ein tätlicher Angriff liege nicht vor. Der Täter habe es bewusst darauf angelegt, eine Konfrontation mit den Opfern zu vermeiden. Zu einer Konfrontation sei es auch nicht gekommen. Nur durch die Spuren habe man auf den Einbruch zurück schließen können. Auch ein sog. Schockschaden liege nicht vor, da auch für einen solchen ein tätlicher Angriff gegen den Geschädigten selbst oder einen nahestehenden Angehörigen stattgefunden haben muss. Zudem bestehe zwar die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Tat und dem stattgefundenen Herzinfarkt des Ehemannes d. Kl., dieser sei aber nicht wahrscheinlich.
Am 08.01.2009 hat d. Kl. Klage erhoben. Sie stützt sich im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass die besondere Verletzung der Intimsphäre, die häufig schwerwiegender empfunden werde als der Verlust von Gegenständen, rechtlich neu zu bewerten sei. Der Einbruchsdiebstahl sei nunmehr als Qualifikation ausgestaltet, um diesem erhöhten Unrecht gerecht zu werden, vgl. § 244 StGB. Durch den Einbruch sei auch der Tatbestand von § 223 StGB erfüllt. Das Bemerken des Einbruchs habe zu einem pathologischen psychischen Zustand bei den Geschädigten geführt. Diese körperliche Beeinträchtigung sei auch vom Tätervorsatz umfasst, da dieser in ein offenbar belebtes Haus eingedrungen sei. Zudem lasse die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) auch einen gewaltlosen tätlichen Angriff zu. Eine begangene Straftat reiche insofern aus.
Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt im Einvernehmen mit der Klägerin,
den Bescheid des Beklagten vom 17.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Leistungen der Witwenversorgung nach nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagten-Vertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Begründungen in den angefochtenen Entscheidungen. Grundsätzlich setze ein tätlichen Angriff eine gegen den Körper einer anderen Person gerichtete, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung voraus. Dabei sei der Begriff der Tätlichkeit nicht in direkter Abhängigkeit vom Strafgesetzbuch geregelt. Eine Einschränkung in Bezug auf den Begriff der Tätlichkeit habe das BSG lediglich im Bereich des "gewaltlosen" sexuellen Missbrauchs zugelassen. Allerdings liege auch hier ein Eingriff in die körperliche Integrität vor. Zu einer Definition des tätlichen Angriffs nach seinen gesundheitlichen Folgen sei es aber nicht gekommen. Der Einbruchsdiebstahl sei kein Handeln, welches in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Ehemann der Klägerin einwirken sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, sowie der medizinischen Unterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
D. Kl. ist durch den Bescheid vom 17.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2008 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt d. Kl. nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Witwenversorgung nach dem OEG.
Personen haben gemäß § 1 Abs. 1 OEG Anspruch auf Versorgung, wenn sie infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sie selbst oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Ein tätlicher Angriff liegt dabei vor, wenn ein gewaltsames Vorgehen gegen eine Person in feindlicher Absicht vorliegt. Dabei muss eine unmittelbar auf die körperliche Integrität des anderen abzielende feindliche Aktion ohne Rücksicht auf ihren Erfolg vorliegen – ein Angriff auf eine Sache oder bloße Drohung reiche nicht (Kunz/Zellner, OEG, 4. Auflage, § 1 Rdnr. 10 unter Hinweis auf BSGE 77,11; 81, 289; Rüfner in NJW 1976, S. 1249). Zu einer Berührung muss es dabei nicht kommen (Kunz/Zellner, a.a.O. unter Hinweis auf die Rsp des Reichsgerichts in Strafsachen). Eine tätlicher Angriff liegt hiernach nicht vor. Der Einbruchsdiebstahl ist sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach der strafrechtlichen Einordnung ein Vermögensdelikt. Dem Täter kommt es auf einen Bruch fremden Eigentums zur Bereicherung an. Der Umstand, dass dabei die Privatsphäre der Betroffenen verletzt werden kann, ändert daran nichts. Diese mittelbare Folge ist nicht der Schwerpunkt des Handelns. Der Angriff richtet sich dabei nicht unmittelbar gegen die körperliche Integrität. Der Umstand, dass der Einbruchsdiebstahl nach § 244 StGB nunmehr als Qualifikation ausgestaltet ist, führt zu keiner anderen Sichtweise. Immerhin ist diese (erhöhte) Strafbarkeit deshalb eingeführt worden, weil gerade keine Verurteilung wegen einer tateinheitlichen Begehung von Wohnungseinbruch und Körperverletzung nach § 223 StGB in Betracht kommt. Der Verletzung der Privatsphäre und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Opfer konnte damit nur in der geschehenen Form Rechnung getragen werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin löst auch die Rechtsprechung des BSG zum "gewaltlosem" sexuellen Missbrauch von Kindern keine Entschädigung aus. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Entschädigung ohne eine Tätlichkeit in der oben genannten Hinsicht möglich. Im Bereich des Missbrauchs muss ein Vorgehen gegen das Opfer in feindlicher Ansicht oder eine Verletzung der körperlichen Integrität des Opfers in strafbarer Weise bestehen. Auch ein gewaltloses Vorgehen des Täters mittels List oder ein unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses spielerisches Vorgehen genügt hiernach. Damit kann der gewaltlose sexuelle Missbrauch von Kindern entschädigt werden. Diese Ausdehnung stellt aber nach Auffassung der Kammer aufgrund eigener Beurteilung und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG und der Kommentierung die Grenze der zulässigen Gesetzesauslegung dar (Kunz/Zellner, a.a.O., Rdnr. 12a). Eine noch weiter sich vom Begriff der Tätlichkeit lösende Auslegung, mit welcher allein dem Begehren d. Kl. entsprochen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des Wortlauts der Norm ("tätlicher Angriff gegen [ …] eine Person") nicht vertretbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
Erstellt am: 02.03.2010
Zuletzt verändert am: 02.03.2010