Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 01.02.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte Dolmetscherkosten übernehmen muss, die im Rahmen einer von ihm getragenen psychotherapeutischen Behandlung angefallen sind.
Der 1994 in Russland geborene Kläger übersiedelte 1997 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland. Im September 2001 war er Zeuge eines Mordversuches des Großvaters an seiner Mutter, als dieser versucht hatte, seine Schwiegertochter mit einem Hammer zu erschlagen.
Mit Bescheid vom 15.09.2003 erkannte der Beklagte bei dem Kläger eine "partielle posttraumatische Belastungsstörung" als Schädigungsfolge ohne rentenberechtigenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Wegen der anerkannten Schädigungsfolge gewährte der Beklagte dem Kläger gemäß § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Heilbehandlung, die seit Januar 2001 in Form einer kinderpsychotherapeutischen Langzeitbehandlung im Ev. Krankenhaus E durchgeführt wurde.
Im Oktober 2003 beantragte die Mutter des Klägers die Übernahme der im Rahmen der Behandlung entstandenen Dolmetscherkosten. Sie legte ein Schreiben des Jugendpsychiaters Dr. N vor, wonach die kinderpsychiatrische Betreuung das begleitende Elterngespräch mit der Mutter des Klägers erfordere. Da Frau L nur wenig deutsch spreche, seien derartige Gespräche nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme hinsichtlich der Dolmetscherkosten mit Bescheid vom 19.11.2003 ab, weil seine ärztliche Beraterin zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Begleitung durch einen Dolmetscher zwar durchaus hilfreich und begrüßenswert, medizinischerseits jedoch nicht unbedingt erforderlich sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2004).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.08.2004 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben und darauf hingewiesen, dass seine Mutter die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrsche. Anders als vom ärztlichen Dienst des Beklagten dargelegt, gehe es bei dem beratenden Elterngespräch nicht um bloße "Alltagsfragen", sondern um kinderpsychologische und tiefenpsychologische Ausforschungen, Hinweise und Beratungen. Hierzu reichten die Deutschkenntnisse seiner Mutter nicht aus. Der Anspruch auf eine erfolgreiche Heilbehandlung könne nicht erfüllt werden, wenn die Anweisungen des Therapeuten nicht verstanden werden. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach hörbehinderte Menschen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen (wie etwa ärztliche Untersuchungen und Behandlungen) Gebärdensprache zu verwenden, sei nunmehr klargestellt, dass ein Gebärdendolmetscher hinzugezogen werden könne. Diese Regelung gelte in gleicher Weise für die Hinzuziehung eines Sprachdolmetschers.
Der Beklagte verweist demgegenüber auf die Entscheidung des BSG vom 10.05.1995 – Az.:1 RK 20/94 – , nach der Versicherte keinen Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2005 abgewiesen. Der Senat verweist auf die Entscheidung.
Gegen das ihm am 18.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.02.2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt: Insbesondere seien die Elterngespräche, bei denen es gerade nicht um "Alltagsfragen" gegangen sei, erforderlich gewesen. Da die deutschen Sprachkenntnisse seiner Mutter nicht ausreichend seien, sei zur Durchführung einer sachgerechten Therapie die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen, um die Therapie erfolgreich durchführen zu können. – Auch habe das SG verkannt, dass die Heilbehandlung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 10 BVG nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen umfasse. Die danach anerkannten "Elterngespräche" mit der Mutter seien zwangsläufig mit der Zuziehung eines Dolmetschers verbunden.
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 11.01.2002 – Az.: 4 MA 1/02 – verwiesen habe, wonach im konkreten Fall eine Übernahme der Kosten für einen Dolmetscher auf die Sozialhilfe bejaht wurde, sei diese nur insoweit zutreffend, als in dem damals entschiedenen Fall kein anderer Leistungsträger in Betracht gekommen sei. Zu diesen anderen Leistungsträgern rechne das OVG aber ausdrücklich auch die Träger der Kriegsopferversorgung, sodass der Beklagte im vorliegenden Fall als Leistungspflichtiger heranzuziehen sei.
Abschließend hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 14.02.2001 – Az.: B 9 V 10/00 – hingewiesen. Dieser Entscheidung sei zu entnehmen, dass der Beklagte im Rahmen des § 11 Abs. 1 BVG verpflichtet sei, einen Beschädigten von einer Kostenbeteiligung "gänzlich freizustellen". Das BVG kenne im Rahmen der erforderlichen Heilbehandlung keine Zuzahlung. Was für die Zuzahlung bei Arznei- und Heilmitteln gelte, könne für Dolmetscherkosten nicht anders beurteilt werden. Ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers wäre die kinderpsychotherapeutische Behandlung erfolglos geblieben. Ein "Abwimmeln" auf die Sozialhilfe sei nicht zumutbar. Ein entsprechender Antrag an den Träger der Sozialhilfe sei deshalb auch nicht gestellt worden. Der Kläger sieht letztlich in der Nichtübernahme der Dolmetscherkosten durch den Beklagten einen schweren Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 01.02.2005 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2004 zu verurteilen, die Kosten für die während der begleitenden Gespräche mit der Mutter anlässlich der psychotherapeutischen Behandlung in Höhe von 1 170,65 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die vom Senat eingeholte Auskunft des Dr. N sachverständig überprüfen zu lassen im Hinblick auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 17.11.2003, insbesondere letzter Absatz, weiterhin hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, weil die Tätigkeit eines Dolmetschers nicht Teil der Heilbehandlungsmaßnahme gewesen sei. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass es sich nicht um "Alltagsgespräche" gehandelt habe, sondern um medizinische Fachgespräche, betreffe dies ausschließlich die Qualifikation des Dolmetschers. Maßgeblich sei letztlich, dass es an einer Vorschrift fehle, die die Übernahme der geltend gemachten Dolmetscherkosten regele. Das BSG habe mit Urteil vom 20.05.2003 – Az.: B 1 KR 23/01 R – die Entscheidung vom 10.05.1995 bestätigt.
Der Senat hat einen Befundbericht vom Ev. Krankenhaus E sowie eine Auskunft des Dr. N von der Kinderschutzambulanz vom 27.12.2005 eingeholt. Danach war die Zuziehung eines Dolmetschers für die Therapie des Klägers unbedingt erforderlich.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen verweist der Senat auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen der psyhotherapeutischen Behandlung des Klägers zu Recht verneint. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Gemäß § 1 Abs. 1 OEG hat der Kläger Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des BVG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG gelten für die Heilbehandlung die Vorschriften für die Leistungen entsprechend, zu denen die Krankenkassen ihren Mitgliedern verpflichtet sind. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung enthält, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keine Bestimmungen, die die Übernahme von Sprachdolmetscherkosten zulassen. An dieser Rechtslage hat sich auch nach Einführung des SGB IX, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 11.01.2002 (a. a. O.) ebenfalls zutreffend entschieden hat, nichts geändert. Insbesondere besteht – wie das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 10.05.1995 – Az.: 1 RK 20/94 – ausgeführt hat, keine planwidrige Gesetzeslücke. Als Anspruchsgrundlage kommt vielmehr allein § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) a. F. in Betracht, wonach im Krankheitsfall Leistungen zur Sozialhilfe über den Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen können, falls diese unabdingbare Voraussetzung zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen sind (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 14/5531 i. V. m. 14/5074). – Der Senat verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichtes, die er sich nach eingehender Überprüfung zu eigen gemacht hat.
Ergänzend führt der Senat aus: Da der geltend gemachte Anspruch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V gestützt werden kann, weil bereits nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V keine "ärztliche Behandlung" oder die "Tätigkeit des Arztes" streitig ist, kann vorliegend nur geprüft werden, ob die Tätigkeit von Hilfspersonen (hier die eines Dolmetschers) erstattungsfähig ist. Dies ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur dann der Fall, wenn die Hilfeleistung einer anderen Person, die von dem Arzt angeordnet oder von ihm zu verantworten ist, vorliegt. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V und aus dem Sinnzusammenhang mit der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V muss es sich um eine Hilfeleistung handeln, die der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen ist (vgl. dazu Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 28 Rn. 59 m. w. N.). Hierzu zählen nur Tätigkeiten, die der behandelnde Arzt aufgrund seines Fachwissens verantworten kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.05.1995 a. a. O.). – Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung des § 28 Abs. 1 SGB V bestätigt (BT Drucksache 11/2237, S. 171). Nach dieser Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Tätigkeit eines Sprachdolmetschers nicht Teil der ärztlichen Behandlung, weil der behandelnde Arzt diese aufgrund seines ärztlichen Fachwissens weder leiten noch kontrollieren und ebenso wenig verantworten kann.
Zwar sieht das Gesetz auch Kostenerstattung für Aufwendungen vor, die nur im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stehen, aber nicht Teil der ärztlichen Behandlung sind (sog. akzessorische Nebenleistungen, die eine Hauptleistung der Krankenversicherung erst ermöglichen). Hierzu rechnen etwa bei stationärer Behandlung die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten (§ 11 Abs. 3 SGB V) oder die Übernahme der Kosten für Fahrten oder Krankentransporte (§ 60 SGB V). Derartige Nebenleistungen hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich geregelt und sie auf einige wenige Fälle beschränkt. Die Erstattung von Sprachdolmetscherkosten ist dagegen im SGB V nicht vorgesehen.
Da nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.1995 a. a. O.) eine von der Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke nicht vorliegt und das BSG an dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 20.05.2003 ausdrücklich festgehalten hat, ist zu prüfen, ob die Verständigung mit dem Therapeuten mittels eines Dolmetschers begrifflich als Teil der dadurch ermöglichten Behandlung angesehen werden kann, sodass der Behandlungsanspruch automatisch die Zusatzleistung mit umfasst. Da dies nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht der Fall ist (s. o.), bedarf es gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) einer eigenen Vorschrift, um die Leistungspflicht auf den evtl. zusätzlich notwendigen Aufwand für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers auszudehnen: So regelt § 60 SGB V den Anspruch auf Krankentransport und § 11 Abs. 3 SGB V die Mitnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung des Versicherten. Ohne entsprechende Vorschriften dürfen zusätzliche Leistungen nicht gewährt werden, auch wenn die Durchführung der dem Versicherten zustehenden Behandlung dann unmöglich ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es an einer derartigen gesetzlichen Vorschrift, die die Übernahme von Sprachdolmetscherkosten regelt. Der Hinweis des Klägers auf § 11 Abs. 1 Nr. 10 BVG geht fehlt, weil keine "nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen" begehrt werden. Darunter sind Maßnahmen der Kinderheilkunde zu verstehen, die unter ärztlicher Beantwortung von Psychologen, Sozial- und Heilpädagogen, Logopäden, Spieltherapeuten oder Krankengymnasten erbracht werden (Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Handkommentar, Bd. I § 11 K 22/1, Stand Mai 2005 m. w. N.), nicht aber Leistungen von Sprachdolmetschern.
Der vom Kläger hervorgehobene hohe Schwierigkeitsgrad der Übersetzungen etwa bei medizinischen Fachgesprächen, tiefenpsychologischen Ausforschungen etc. vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal diese Problematik ausschließlich die Qualifikation des Dolmetschers betrifft, nicht aber seinen Tätigkeitsbereich, der insgesamt nicht Teil der Heilmaßnahme ist.
Auch nach der vom SG überprüften Nr. 11 des § 11 Abs. 1 BVG ("psychotherapeutische Behandlung/Soziotherapie") ist der Beklagte nicht verpflichtet, die notwendigen Kosten eines Sprachdolmetschers zu tragen. Dies hat das BSG im Urteil vom 10.05.1995 (a. a. O.) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Der Senat schließt sich dem an und geht davon aus, dass eine Kostenübernahmepflicht für die Sprachdolmetscherkosten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 11 BVG nicht besteht.
Ebenso wenig lässt sich der geltend gemachte Anspruch aus § 17 Abs. 2 SGB I herleiten. Denn diese Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf hörbehinderte Menschen, wozu nach dem eigenen Vortrag des Klägers weder er selber noch seine zum Gespräch hinzugezogene Mutter zählen. Angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift verbietet sich eine entsprechende Anwendung auf Personen, die lediglich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.
Letztlich vermag auch der Hinweis des Kläger auf das Urteil des BSG vom 14.02.2001 – Az.: B 9 V10/00 – nicht zu überzeugen. Zwar sind danach Beschädigte im Rahmen der Heilbehandlung anders als gesetzlich Krankenversicherte von einer Kostenbeteiligung gänzlich freizustellen. Auch trifft es zu, dass der Kläger, der keine Grundrente bezieht, die Kosten für den Dolmetscher selbst tragen musste, da er keinen Antrag nach dem BSHG gestellt hatte. Soweit der Kläger allerdings die Auffassung vertritt, dass die Regelungen, die für die Zuzahlung bei Arznei- und Heilmitteln gelten, in gleicher Weise eine gänzliche Kostenfreistellung vorzunehmen sei, trifft dies nicht zu: Denn die vom Kläger selbst genannten zuzahlungsfreien Arznei- und Heilmittel beruhen auf eigenen gesetzlichen Anspruchsnormen, während die geltend gemachten Dolmetscherkosten nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.05.1995 und 20.05.2003 a. a. O. m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 02.11.2006
Zuletzt verändert am: 02.11.2006